Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.Der dorische evangelische Uirchenbnud und der Beschluß des Reichstags von Speier 1526 den Landesherren nicht Bei dem engen Zusammenhange mit den Staaten haben die Landeskirchen Der dorische evangelische Uirchenbnud und der Beschluß des Reichstags von Speier 1526 den Landesherren nicht Bei dem engen Zusammenhange mit den Staaten haben die Landeskirchen <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0316" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/240698"/> <fw type="header" place="top"> Der dorische evangelische Uirchenbnud</fw><lb/> <p xml:id="ID_1637" prev="#ID_1636"> und der Beschluß des Reichstags von Speier 1526 den Landesherren nicht<lb/> nur die Kirchenhoheit, das ius Aron Z^ora, sondern tatsächlich sogar das ins<lb/> w s-uzi-Ä, die Aufstellung der Dogmen, der gottesdienstlichen Ordiuing u. s. f.<lb/> zugestanden hatte, um der wachsenden Verwirrung zu steuern, da nahmen diese<lb/> als „Notbischöfc" die Ordnung der kirchlichen Verhältnisse selbständig in die<lb/> Hand. So erwuchsen allmählich ebensoviele Landeskirchen, als evangelische<lb/> Territorien vorhanden waren, und die Verträge von Passnu 1552 und von<lb/> Augsburg 1555 gaben dieser Entwicklung die reichsrechtliche Grundlage. Aber<lb/> die damaligen Landeskirchen waren etwas wesentlich andres, als es die heutigen<lb/> sind; sie beruhten auf der Einheit der Konfession innerhalb des Territoriums,<lb/> sie waren Swatskirchen und schlössen nach dem Grundsatze ouins rsAlo, <zin3<lb/> rvliAo, der die Entscheidung auch über den Bekenntnisstand in die Hände des<lb/> Landesherrn legte, jede andre Konfession als anerkannte Neligionsgenossen-<lb/> schaft vom Staatsgebiet aus, ohne allerdings eigentlichen Gewissenszwang zu<lb/> üben oder gar die Andersgläubigen als Ketzer zu behandeln und zu bestrafen.<lb/> Die heutigen evangelischen Landeskirchen, wie sie sich seit dem Westfälischen<lb/> Frieden entwickelt haben, sind etwas ganz andres. Die alte konfessionelle Ge¬<lb/> schlossenheit der Territorien ist zerstört, alle deutschen Staaten sind heute mehr<lb/> oder weniger start konfessionell gemischt, und allen Untertanen ist die Knltns-<lb/> freiheit verfassungsmüßig gewährleistet. In den überwiegend protestantischen<lb/> Staaten umfaßt die Landeskirche zwar den größten Teil der Staatsangehörigen,<lb/> und der Landesherr gilt, sofern er protestantisch ist, als oberster Landes¬<lb/> bischof, aber das Kirchenrcgimcnt führt in seinem Auftrag eine kirchliche Ober¬<lb/> behörde, die gesetzgebende Synoden zur Seite hat; persönlich übt er keinen einen<lb/> Einfluß. Dagegen nimmt er auch seinen katholischen Untertanen gegenüber<lb/> das Recht der Oberaufsicht, das ir>3 viro» saers, als ein selbstverständliches<lb/> Recht, eine«? Ausfluß der Staatsgewalt in Anspruch. In dieser Gestaltung<lb/> ist Brandenburg-Preußen den übrigen deutschen Staaten vorangegangen! es<lb/> hat später, 1817, die Union, die Verbindung der beide» protestantischen Kon¬<lb/> fessionen nicht in der Lehre, aber in der Kultusordnung und in der Verfassung<lb/> durchgesetzt, die dann unter ähnlichen Verhältnissen auch in Nassau, in der<lb/> Rheinpfalz und in Baden Eingang gefunden hat.</p><lb/> <p xml:id="ID_1638" next="#ID_1639"> Bei dem engen Zusammenhange mit den Staaten haben die Landeskirchen<lb/> auch deren Schicksale geteilt. Wie jene, so haben deshalb auch diese durch die<lb/> Gebietsveränderungen von 1803, 1806, 1815 und 1866 die allerstärksten Um¬<lb/> wandlungen ihres Bestandes erfahren. Zahlreiche kleine Landeskirchen sind<lb/> mit größern vereinigt worden, wie die Territorien, denen sie entsprachen, mit<lb/> größer» Staaten, sie sind also verschwunden; die »vürttembergische, die badische,<lb/> die hessische Landeskirche sind in ihrem Umfange etwas völlig andres, als<lb/> sie vor hundert Jahren waren, und die älteste aller, die knrsächsische, hat einer¬<lb/> seits 1815 die gute Hälfte ihres Gebiets an Preußen verloren, andrerseits die<lb/> evangelische Kirche der Oberlausitz in sich aufgenommen, wo eine Landeskirche<lb/> niemals bestanden hat, weil der Landesherr bis 1635 der katholische König<lb/> von Böhmen war. Der preußische Staat hat es allerdings bei den großen<lb/> Annexionen von 1866 vermieden, die lutherischen Landeskirchen der neuen</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0316]
Der dorische evangelische Uirchenbnud
und der Beschluß des Reichstags von Speier 1526 den Landesherren nicht
nur die Kirchenhoheit, das ius Aron Z^ora, sondern tatsächlich sogar das ins
w s-uzi-Ä, die Aufstellung der Dogmen, der gottesdienstlichen Ordiuing u. s. f.
zugestanden hatte, um der wachsenden Verwirrung zu steuern, da nahmen diese
als „Notbischöfc" die Ordnung der kirchlichen Verhältnisse selbständig in die
Hand. So erwuchsen allmählich ebensoviele Landeskirchen, als evangelische
Territorien vorhanden waren, und die Verträge von Passnu 1552 und von
Augsburg 1555 gaben dieser Entwicklung die reichsrechtliche Grundlage. Aber
die damaligen Landeskirchen waren etwas wesentlich andres, als es die heutigen
sind; sie beruhten auf der Einheit der Konfession innerhalb des Territoriums,
sie waren Swatskirchen und schlössen nach dem Grundsatze ouins rsAlo, <zin3
rvliAo, der die Entscheidung auch über den Bekenntnisstand in die Hände des
Landesherrn legte, jede andre Konfession als anerkannte Neligionsgenossen-
schaft vom Staatsgebiet aus, ohne allerdings eigentlichen Gewissenszwang zu
üben oder gar die Andersgläubigen als Ketzer zu behandeln und zu bestrafen.
Die heutigen evangelischen Landeskirchen, wie sie sich seit dem Westfälischen
Frieden entwickelt haben, sind etwas ganz andres. Die alte konfessionelle Ge¬
schlossenheit der Territorien ist zerstört, alle deutschen Staaten sind heute mehr
oder weniger start konfessionell gemischt, und allen Untertanen ist die Knltns-
freiheit verfassungsmüßig gewährleistet. In den überwiegend protestantischen
Staaten umfaßt die Landeskirche zwar den größten Teil der Staatsangehörigen,
und der Landesherr gilt, sofern er protestantisch ist, als oberster Landes¬
bischof, aber das Kirchenrcgimcnt führt in seinem Auftrag eine kirchliche Ober¬
behörde, die gesetzgebende Synoden zur Seite hat; persönlich übt er keinen einen
Einfluß. Dagegen nimmt er auch seinen katholischen Untertanen gegenüber
das Recht der Oberaufsicht, das ir>3 viro» saers, als ein selbstverständliches
Recht, eine«? Ausfluß der Staatsgewalt in Anspruch. In dieser Gestaltung
ist Brandenburg-Preußen den übrigen deutschen Staaten vorangegangen! es
hat später, 1817, die Union, die Verbindung der beide» protestantischen Kon¬
fessionen nicht in der Lehre, aber in der Kultusordnung und in der Verfassung
durchgesetzt, die dann unter ähnlichen Verhältnissen auch in Nassau, in der
Rheinpfalz und in Baden Eingang gefunden hat.
Bei dem engen Zusammenhange mit den Staaten haben die Landeskirchen
auch deren Schicksale geteilt. Wie jene, so haben deshalb auch diese durch die
Gebietsveränderungen von 1803, 1806, 1815 und 1866 die allerstärksten Um¬
wandlungen ihres Bestandes erfahren. Zahlreiche kleine Landeskirchen sind
mit größern vereinigt worden, wie die Territorien, denen sie entsprachen, mit
größer» Staaten, sie sind also verschwunden; die »vürttembergische, die badische,
die hessische Landeskirche sind in ihrem Umfange etwas völlig andres, als
sie vor hundert Jahren waren, und die älteste aller, die knrsächsische, hat einer¬
seits 1815 die gute Hälfte ihres Gebiets an Preußen verloren, andrerseits die
evangelische Kirche der Oberlausitz in sich aufgenommen, wo eine Landeskirche
niemals bestanden hat, weil der Landesherr bis 1635 der katholische König
von Böhmen war. Der preußische Staat hat es allerdings bei den großen
Annexionen von 1866 vermieden, die lutherischen Landeskirchen der neuen
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