Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
BciucnizustÄnde im sechzehnten und siebzehnten Indi'hundert

zu der ungeheuerlichen Folgerung mißbraucht wurde, daß die Bauern Sklaven
im Sinne des römischen Rechts seien, verschwand in Haunsheim frühzeitig;
dagegen wurden die grundherrlichen Rechte gehörig ausgenutzt, sodaß die
Bauern des Dorfes Lehnbaucrn bliebe". Und zwar waren ihre Höfe nicht
Erdleben, sondern Fallgüter, d, h. sie wurden nur auf Lebenszeit verliehen und
fielen beim Tode des Nutznießers an den Herrn zurück; jedoch durfte sie der
Lehnsmann bei Lebzeiten mit Genehmigung der Herrschaft verkaufen oder
einem Sohne übertragen. Was Knapp von der "Regierung" dieses winzigen
Staates erzählt (Hannsheim hatte kaum 600 Seelen, doch gehörten zur Herr¬
schaft noch einige benachbarte Dörfer), ist ein hübscher Beitrag zur Rechts- und
Sittengeschichte. Zacharias Geizkofler erläßt 1605 eine neue Gerichtsordnung
mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er sich und seinen Erben das Recht
vorbehalte, diese Ordnung zu ändern, zu vermehren oder abzuschaffen und durch
eine neue zu ersetzen. Im Jahre 1603 gründet er eine Schule und beruft ans seine
Kosten einen Schulmeister; bis dahin hatte, wer seine Kinder etwas lernen lassen
wollte, sie nach auswärts schicken müssen. Dem Schulzwange, den er einführte,
fügten sich die Untertanen nnr mit Widerstreben. Die Sittenpolizei wird
streng gehandhabt. Wiederholt wird fleißiger Kirchenbesuch geboten, und die
Versäumnis mit Strafe bedroht. Die Guukelstnbeu werden einigemal verboten;
weil aber die Leute vorstellen, daß wegen des hohen Preises der Lichter nicht
jeder jeden Abend seine Stube beleuchten könne, werden die abendlichen Zu¬
sammenkünfte in einigen ansdrücklich genannten Häusern erlaubt. Um die
Mitte des siebzehnten Jahrhunderts führt die Herrschaft einen hartnäckigen Kampf
gegen das Tabaktrinken, wie damals das Rauchen genannt wurde. Wegen
des leidigen Kriegswesens, heißt es i" einer Verordnung, ist es allhie nnter
den Untertanen so gemein worden, daß es mich die Weibsbilder angefangen
zu verüben. So ward es denn 1657 bei fünf Gulden Strafe verboten. Aber ein
paar Jahre darauf roch gnädige Herrschaft -- es war eine verwitwete Freifrau
Geizkofler -- auf einem Spaziergang durchs Dorf vor einem Hanse das ver¬
haßte Kralle. Sie schickte ihren Begleiter hinein, und dieser erwischte den Übel-
tüter i" lI,g,Krg,reel; er wurde um zwei Gulden gestraft. Ein andrer, der beim
Rauchen ertappt wurde, entschuldigte sich mit einem Leibschnden, gegen den der
Tabak helfen solle; dem wurde für diesmal die Strafe erlassen; aber im
Wiederholungsfalle habe er vier Gulden zu zahlen. Feuerlöschordnnngen
wurden öfter erlassen, und mau hielt streng darauf, daß sich die Bauern und
Söldner (so hießen die Hamster) mit Feuercimern, Leitern und Laternen ver¬
sahen. Auf die Gelverbeordnung läßt sich aus der Angabe schließen, daß der
"Beck" zweimal in den Turm gesperrt wurde, einmal, weil er schlechtes, das
andremal, weil er zu kleines Brot gebacken hatte. Holzanfklauben in gnädiger
Herrschaft Wäldern ist an bestimmten Wochentagen unter Aufsicht eines herr¬
schaftlichen Bedienten erlaubt. Wenn es in einem Jahre wenig Eicheln gibt,
dürfen keine aufgeklaubt werden, sondern alle müssen fürs Gewild liegen bleiben-
Einmal wird einer Gemeinde geboten, bis spätestens Weihnachten alle Geißen
abzuschaffen, weil sie im Wald Schaden anrichten. Auch mit seinem eignen
Wald und im Gemeindewald darf der Bauer, was sehr vernünftig ist, nicht


BciucnizustÄnde im sechzehnten und siebzehnten Indi'hundert

zu der ungeheuerlichen Folgerung mißbraucht wurde, daß die Bauern Sklaven
im Sinne des römischen Rechts seien, verschwand in Haunsheim frühzeitig;
dagegen wurden die grundherrlichen Rechte gehörig ausgenutzt, sodaß die
Bauern des Dorfes Lehnbaucrn bliebe». Und zwar waren ihre Höfe nicht
Erdleben, sondern Fallgüter, d, h. sie wurden nur auf Lebenszeit verliehen und
fielen beim Tode des Nutznießers an den Herrn zurück; jedoch durfte sie der
Lehnsmann bei Lebzeiten mit Genehmigung der Herrschaft verkaufen oder
einem Sohne übertragen. Was Knapp von der „Regierung" dieses winzigen
Staates erzählt (Hannsheim hatte kaum 600 Seelen, doch gehörten zur Herr¬
schaft noch einige benachbarte Dörfer), ist ein hübscher Beitrag zur Rechts- und
Sittengeschichte. Zacharias Geizkofler erläßt 1605 eine neue Gerichtsordnung
mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er sich und seinen Erben das Recht
vorbehalte, diese Ordnung zu ändern, zu vermehren oder abzuschaffen und durch
eine neue zu ersetzen. Im Jahre 1603 gründet er eine Schule und beruft ans seine
Kosten einen Schulmeister; bis dahin hatte, wer seine Kinder etwas lernen lassen
wollte, sie nach auswärts schicken müssen. Dem Schulzwange, den er einführte,
fügten sich die Untertanen nnr mit Widerstreben. Die Sittenpolizei wird
streng gehandhabt. Wiederholt wird fleißiger Kirchenbesuch geboten, und die
Versäumnis mit Strafe bedroht. Die Guukelstnbeu werden einigemal verboten;
weil aber die Leute vorstellen, daß wegen des hohen Preises der Lichter nicht
jeder jeden Abend seine Stube beleuchten könne, werden die abendlichen Zu¬
sammenkünfte in einigen ansdrücklich genannten Häusern erlaubt. Um die
Mitte des siebzehnten Jahrhunderts führt die Herrschaft einen hartnäckigen Kampf
gegen das Tabaktrinken, wie damals das Rauchen genannt wurde. Wegen
des leidigen Kriegswesens, heißt es i» einer Verordnung, ist es allhie nnter
den Untertanen so gemein worden, daß es mich die Weibsbilder angefangen
zu verüben. So ward es denn 1657 bei fünf Gulden Strafe verboten. Aber ein
paar Jahre darauf roch gnädige Herrschaft — es war eine verwitwete Freifrau
Geizkofler — auf einem Spaziergang durchs Dorf vor einem Hanse das ver¬
haßte Kralle. Sie schickte ihren Begleiter hinein, und dieser erwischte den Übel-
tüter i» lI,g,Krg,reel; er wurde um zwei Gulden gestraft. Ein andrer, der beim
Rauchen ertappt wurde, entschuldigte sich mit einem Leibschnden, gegen den der
Tabak helfen solle; dem wurde für diesmal die Strafe erlassen; aber im
Wiederholungsfalle habe er vier Gulden zu zahlen. Feuerlöschordnnngen
wurden öfter erlassen, und mau hielt streng darauf, daß sich die Bauern und
Söldner (so hießen die Hamster) mit Feuercimern, Leitern und Laternen ver¬
sahen. Auf die Gelverbeordnung läßt sich aus der Angabe schließen, daß der
„Beck" zweimal in den Turm gesperrt wurde, einmal, weil er schlechtes, das
andremal, weil er zu kleines Brot gebacken hatte. Holzanfklauben in gnädiger
Herrschaft Wäldern ist an bestimmten Wochentagen unter Aufsicht eines herr¬
schaftlichen Bedienten erlaubt. Wenn es in einem Jahre wenig Eicheln gibt,
dürfen keine aufgeklaubt werden, sondern alle müssen fürs Gewild liegen bleiben-
Einmal wird einer Gemeinde geboten, bis spätestens Weihnachten alle Geißen
abzuschaffen, weil sie im Wald Schaden anrichten. Auch mit seinem eignen
Wald und im Gemeindewald darf der Bauer, was sehr vernünftig ist, nicht


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0270" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/240652"/>
          <fw type="header" place="top"> BciucnizustÄnde im sechzehnten und siebzehnten Indi'hundert</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_1333" prev="#ID_1332" next="#ID_1334"> zu der ungeheuerlichen Folgerung mißbraucht wurde, daß die Bauern Sklaven<lb/>
im Sinne des römischen Rechts seien, verschwand in Haunsheim frühzeitig;<lb/>
dagegen wurden die grundherrlichen Rechte gehörig ausgenutzt, sodaß die<lb/>
Bauern des Dorfes Lehnbaucrn bliebe». Und zwar waren ihre Höfe nicht<lb/>
Erdleben, sondern Fallgüter, d, h. sie wurden nur auf Lebenszeit verliehen und<lb/>
fielen beim Tode des Nutznießers an den Herrn zurück; jedoch durfte sie der<lb/>
Lehnsmann bei Lebzeiten mit Genehmigung der Herrschaft verkaufen oder<lb/>
einem Sohne übertragen. Was Knapp von der &#x201E;Regierung" dieses winzigen<lb/>
Staates erzählt (Hannsheim hatte kaum 600 Seelen, doch gehörten zur Herr¬<lb/>
schaft noch einige benachbarte Dörfer), ist ein hübscher Beitrag zur Rechts- und<lb/>
Sittengeschichte. Zacharias Geizkofler erläßt 1605 eine neue Gerichtsordnung<lb/>
mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er sich und seinen Erben das Recht<lb/>
vorbehalte, diese Ordnung zu ändern, zu vermehren oder abzuschaffen und durch<lb/>
eine neue zu ersetzen. Im Jahre 1603 gründet er eine Schule und beruft ans seine<lb/>
Kosten einen Schulmeister; bis dahin hatte, wer seine Kinder etwas lernen lassen<lb/>
wollte, sie nach auswärts schicken müssen. Dem Schulzwange, den er einführte,<lb/>
fügten sich die Untertanen nnr mit Widerstreben. Die Sittenpolizei wird<lb/>
streng gehandhabt. Wiederholt wird fleißiger Kirchenbesuch geboten, und die<lb/>
Versäumnis mit Strafe bedroht. Die Guukelstnbeu werden einigemal verboten;<lb/>
weil aber die Leute vorstellen, daß wegen des hohen Preises der Lichter nicht<lb/>
jeder jeden Abend seine Stube beleuchten könne, werden die abendlichen Zu¬<lb/>
sammenkünfte in einigen ansdrücklich genannten Häusern erlaubt. Um die<lb/>
Mitte des siebzehnten Jahrhunderts führt die Herrschaft einen hartnäckigen Kampf<lb/>
gegen das Tabaktrinken, wie damals das Rauchen genannt wurde. Wegen<lb/>
des leidigen Kriegswesens, heißt es i» einer Verordnung, ist es allhie nnter<lb/>
den Untertanen so gemein worden, daß es mich die Weibsbilder angefangen<lb/>
zu verüben. So ward es denn 1657 bei fünf Gulden Strafe verboten. Aber ein<lb/>
paar Jahre darauf roch gnädige Herrschaft &#x2014; es war eine verwitwete Freifrau<lb/>
Geizkofler &#x2014; auf einem Spaziergang durchs Dorf vor einem Hanse das ver¬<lb/>
haßte Kralle. Sie schickte ihren Begleiter hinein, und dieser erwischte den Übel-<lb/>
tüter i» lI,g,Krg,reel; er wurde um zwei Gulden gestraft. Ein andrer, der beim<lb/>
Rauchen ertappt wurde, entschuldigte sich mit einem Leibschnden, gegen den der<lb/>
Tabak helfen solle; dem wurde für diesmal die Strafe erlassen; aber im<lb/>
Wiederholungsfalle habe er vier Gulden zu zahlen. Feuerlöschordnnngen<lb/>
wurden öfter erlassen, und mau hielt streng darauf, daß sich die Bauern und<lb/>
Söldner (so hießen die Hamster) mit Feuercimern, Leitern und Laternen ver¬<lb/>
sahen. Auf die Gelverbeordnung läßt sich aus der Angabe schließen, daß der<lb/>
&#x201E;Beck" zweimal in den Turm gesperrt wurde, einmal, weil er schlechtes, das<lb/>
andremal, weil er zu kleines Brot gebacken hatte. Holzanfklauben in gnädiger<lb/>
Herrschaft Wäldern ist an bestimmten Wochentagen unter Aufsicht eines herr¬<lb/>
schaftlichen Bedienten erlaubt. Wenn es in einem Jahre wenig Eicheln gibt,<lb/>
dürfen keine aufgeklaubt werden, sondern alle müssen fürs Gewild liegen bleiben-<lb/>
Einmal wird einer Gemeinde geboten, bis spätestens Weihnachten alle Geißen<lb/>
abzuschaffen, weil sie im Wald Schaden anrichten. Auch mit seinem eignen<lb/>
Wald und im Gemeindewald darf der Bauer, was sehr vernünftig ist, nicht</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0270] BciucnizustÄnde im sechzehnten und siebzehnten Indi'hundert zu der ungeheuerlichen Folgerung mißbraucht wurde, daß die Bauern Sklaven im Sinne des römischen Rechts seien, verschwand in Haunsheim frühzeitig; dagegen wurden die grundherrlichen Rechte gehörig ausgenutzt, sodaß die Bauern des Dorfes Lehnbaucrn bliebe». Und zwar waren ihre Höfe nicht Erdleben, sondern Fallgüter, d, h. sie wurden nur auf Lebenszeit verliehen und fielen beim Tode des Nutznießers an den Herrn zurück; jedoch durfte sie der Lehnsmann bei Lebzeiten mit Genehmigung der Herrschaft verkaufen oder einem Sohne übertragen. Was Knapp von der „Regierung" dieses winzigen Staates erzählt (Hannsheim hatte kaum 600 Seelen, doch gehörten zur Herr¬ schaft noch einige benachbarte Dörfer), ist ein hübscher Beitrag zur Rechts- und Sittengeschichte. Zacharias Geizkofler erläßt 1605 eine neue Gerichtsordnung mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er sich und seinen Erben das Recht vorbehalte, diese Ordnung zu ändern, zu vermehren oder abzuschaffen und durch eine neue zu ersetzen. Im Jahre 1603 gründet er eine Schule und beruft ans seine Kosten einen Schulmeister; bis dahin hatte, wer seine Kinder etwas lernen lassen wollte, sie nach auswärts schicken müssen. Dem Schulzwange, den er einführte, fügten sich die Untertanen nnr mit Widerstreben. Die Sittenpolizei wird streng gehandhabt. Wiederholt wird fleißiger Kirchenbesuch geboten, und die Versäumnis mit Strafe bedroht. Die Guukelstnbeu werden einigemal verboten; weil aber die Leute vorstellen, daß wegen des hohen Preises der Lichter nicht jeder jeden Abend seine Stube beleuchten könne, werden die abendlichen Zu¬ sammenkünfte in einigen ansdrücklich genannten Häusern erlaubt. Um die Mitte des siebzehnten Jahrhunderts führt die Herrschaft einen hartnäckigen Kampf gegen das Tabaktrinken, wie damals das Rauchen genannt wurde. Wegen des leidigen Kriegswesens, heißt es i» einer Verordnung, ist es allhie nnter den Untertanen so gemein worden, daß es mich die Weibsbilder angefangen zu verüben. So ward es denn 1657 bei fünf Gulden Strafe verboten. Aber ein paar Jahre darauf roch gnädige Herrschaft — es war eine verwitwete Freifrau Geizkofler — auf einem Spaziergang durchs Dorf vor einem Hanse das ver¬ haßte Kralle. Sie schickte ihren Begleiter hinein, und dieser erwischte den Übel- tüter i» lI,g,Krg,reel; er wurde um zwei Gulden gestraft. Ein andrer, der beim Rauchen ertappt wurde, entschuldigte sich mit einem Leibschnden, gegen den der Tabak helfen solle; dem wurde für diesmal die Strafe erlassen; aber im Wiederholungsfalle habe er vier Gulden zu zahlen. Feuerlöschordnnngen wurden öfter erlassen, und mau hielt streng darauf, daß sich die Bauern und Söldner (so hießen die Hamster) mit Feuercimern, Leitern und Laternen ver¬ sahen. Auf die Gelverbeordnung läßt sich aus der Angabe schließen, daß der „Beck" zweimal in den Turm gesperrt wurde, einmal, weil er schlechtes, das andremal, weil er zu kleines Brot gebacken hatte. Holzanfklauben in gnädiger Herrschaft Wäldern ist an bestimmten Wochentagen unter Aufsicht eines herr¬ schaftlichen Bedienten erlaubt. Wenn es in einem Jahre wenig Eicheln gibt, dürfen keine aufgeklaubt werden, sondern alle müssen fürs Gewild liegen bleiben- Einmal wird einer Gemeinde geboten, bis spätestens Weihnachten alle Geißen abzuschaffen, weil sie im Wald Schaden anrichten. Auch mit seinem eignen Wald und im Gemeindewald darf der Bauer, was sehr vernünftig ist, nicht

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/270
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/270>, abgerufen am 26.08.2024.