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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.

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wohnt, der Landwirt ist, desto stärker wird er herangezogen; das Höchstmaß
in den heut zu Württemberg gehörenden Dörfern, 50 Fromm im Jahre, bleibt
jedoch immer noch weit hinter den vstelbischen Diensten zurück. Am besten
haben es die Bauern, wenn ihr Grundherr keine Landwirtschaft treibt. Das
war in den Heilbronner Dörfern der Fall, deren Bauern, nußer den gemein¬
nützigen Fromm, für die Stadt nur einige Waldarbeit zu verrichten hatten.
Vielfältige Kreuzung der Gewalten ist für die Bauern vorteilhaft. Wo alle
drei oder vier Arten von Gewalt in einer Hand vereinigt sind, kann stärkerer
Druck geübt werden. So in Bayern. In Schwaben sind die Leib- und Grund-
herrnrechte, die ein Ritter, eine Stadt, ein Kloster in entfernten Dörfern haben,
ziemlich wertlos. Bon zerstreut wohnenden Leibeigne" deu Hühnerzins ein¬
treiben, lohnt nicht die Mühe und die Kosten, von Frondiensten kann keine
Rede sein, und wollten die Hinterbliebneu des Leibeignen die Erbschaftssteuer
uicht zahlen, so mußte sich der Herr ans Reichskammergericht wenden, um zu
heikler Sache -- am Nimmermehrstage zu kommen. Dem bayrischen Leib-
nnd Gutsherrn verhalf die Landesregierung zu seinem Recht. Daher, und
weil der bayrische Herr meistens Laudwirt war, es ihm auch gewöhnlich gelang,
durch Verschmelzung der drei verschiednen Herrenrechte wirklicher Dorfherr zu
werde", verlief hier die Entwicklung von derselben Rechtsgrundlage ans ganz
anders als in Schwaben. Aus deu gleichen tatsächlichen Gründen und mit
gleichartiger rechtlicher Begründung findet mau in Bayern "ähnliche Ver¬
hältnisse wie im östlichen Deutschland, dem Lande der Erbuutertüuigkeit: Frvn-
pslicht und Gesindezwcmg als Verpflichtung der Untertanen gegenüber der
Obrigkeit. Nur in einem Punkte ist es dem bayrischen Dorfherrn nicht ge¬
lungen, seine Untertanen ans die Stufe des ostdeutschem Erbuntertanen hinab-
zudrücken: sie sind nicht an die Scholle gebunden. Der Abzug kann ihnen
nicht verwehrt werde", noch weniger ihren Kindern: die Untertänigkeit wird
nicht zur Erbuntertäuigkeit allsgebildet. Hier kommt ihm nun die Leibeigen¬
schaft zu Hilfe, die er im übrigen, für Fromm- und Gesindedienst, nur aus¬
hilfsweise zur Begrüudllng seiner Ansprüche benntzt. Als Untertan kann der
Bauer abziehn, sobald er seinen Verpflichtungen nachgekommen ist; ist er aber
zugleich leibeigen, so ist er an die Scholle gebunden: also das gleiche Er¬
gebnis wie bei der Erbuntertäuigkeit des deutschen Ostens, aber mit abweichender
rechtlicher Begründung. Die Gleichheit des wirtschaftlichen Bedürfnisses hat
trotz der Verschiedenheit der rechtlichen Vorallssetzungen doch in Bayern, dem
Lande der Leibeigenschaft, einen beträchtlichen Teil der bäuerlichen Bevölkerung
in die Rechtsstellung gedrängt, in der sich im Osten die überwiegende Mehr¬
heit der Bauernschaft befand." In Bayern hatte sich nämlich infolge der
ziemlich allgemeinen Verschmelzung der Untertnnschast mit der Leibeigenschaft
die Ansicht gebildet, daß der Leibeigne als solcher zu Diensten verpflichtet sei.
Ans dieser Pflicht wurde dann weiter mit Hilfe der Landespolizei der Gesinde¬
zwang abgeleitet. Das Gesetz bestimmte, daß sich ledige Manus- und Frauens-
Persoueu, die nicht von eignen Mitteln leben könnten tod bei den Eltern über¬
flüssig seien, verdingen müßten, und der Dorfherr hatte natürlich den ersten
Auspnich auf ihre Dienste. Damit stand weiter in Verbindung, daß man dem


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wohnt, der Landwirt ist, desto stärker wird er herangezogen; das Höchstmaß
in den heut zu Württemberg gehörenden Dörfern, 50 Fromm im Jahre, bleibt
jedoch immer noch weit hinter den vstelbischen Diensten zurück. Am besten
haben es die Bauern, wenn ihr Grundherr keine Landwirtschaft treibt. Das
war in den Heilbronner Dörfern der Fall, deren Bauern, nußer den gemein¬
nützigen Fromm, für die Stadt nur einige Waldarbeit zu verrichten hatten.
Vielfältige Kreuzung der Gewalten ist für die Bauern vorteilhaft. Wo alle
drei oder vier Arten von Gewalt in einer Hand vereinigt sind, kann stärkerer
Druck geübt werden. So in Bayern. In Schwaben sind die Leib- und Grund-
herrnrechte, die ein Ritter, eine Stadt, ein Kloster in entfernten Dörfern haben,
ziemlich wertlos. Bon zerstreut wohnenden Leibeigne» deu Hühnerzins ein¬
treiben, lohnt nicht die Mühe und die Kosten, von Frondiensten kann keine
Rede sein, und wollten die Hinterbliebneu des Leibeignen die Erbschaftssteuer
uicht zahlen, so mußte sich der Herr ans Reichskammergericht wenden, um zu
heikler Sache — am Nimmermehrstage zu kommen. Dem bayrischen Leib-
nnd Gutsherrn verhalf die Landesregierung zu seinem Recht. Daher, und
weil der bayrische Herr meistens Laudwirt war, es ihm auch gewöhnlich gelang,
durch Verschmelzung der drei verschiednen Herrenrechte wirklicher Dorfherr zu
werde», verlief hier die Entwicklung von derselben Rechtsgrundlage ans ganz
anders als in Schwaben. Aus deu gleichen tatsächlichen Gründen und mit
gleichartiger rechtlicher Begründung findet mau in Bayern „ähnliche Ver¬
hältnisse wie im östlichen Deutschland, dem Lande der Erbuutertüuigkeit: Frvn-
pslicht und Gesindezwcmg als Verpflichtung der Untertanen gegenüber der
Obrigkeit. Nur in einem Punkte ist es dem bayrischen Dorfherrn nicht ge¬
lungen, seine Untertanen ans die Stufe des ostdeutschem Erbuntertanen hinab-
zudrücken: sie sind nicht an die Scholle gebunden. Der Abzug kann ihnen
nicht verwehrt werde», noch weniger ihren Kindern: die Untertänigkeit wird
nicht zur Erbuntertäuigkeit allsgebildet. Hier kommt ihm nun die Leibeigen¬
schaft zu Hilfe, die er im übrigen, für Fromm- und Gesindedienst, nur aus¬
hilfsweise zur Begrüudllng seiner Ansprüche benntzt. Als Untertan kann der
Bauer abziehn, sobald er seinen Verpflichtungen nachgekommen ist; ist er aber
zugleich leibeigen, so ist er an die Scholle gebunden: also das gleiche Er¬
gebnis wie bei der Erbuntertäuigkeit des deutschen Ostens, aber mit abweichender
rechtlicher Begründung. Die Gleichheit des wirtschaftlichen Bedürfnisses hat
trotz der Verschiedenheit der rechtlichen Vorallssetzungen doch in Bayern, dem
Lande der Leibeigenschaft, einen beträchtlichen Teil der bäuerlichen Bevölkerung
in die Rechtsstellung gedrängt, in der sich im Osten die überwiegende Mehr¬
heit der Bauernschaft befand." In Bayern hatte sich nämlich infolge der
ziemlich allgemeinen Verschmelzung der Untertnnschast mit der Leibeigenschaft
die Ansicht gebildet, daß der Leibeigne als solcher zu Diensten verpflichtet sei.
Ans dieser Pflicht wurde dann weiter mit Hilfe der Landespolizei der Gesinde¬
zwang abgeleitet. Das Gesetz bestimmte, daß sich ledige Manus- und Frauens-
Persoueu, die nicht von eignen Mitteln leben könnten tod bei den Eltern über¬
flüssig seien, verdingen müßten, und der Dorfherr hatte natürlich den ersten
Auspnich auf ihre Dienste. Damit stand weiter in Verbindung, daß man dem


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[0267] Laulnmzustättd^' im s^chzolnilen u>it siebzehnte>> Icchrhundcri wohnt, der Landwirt ist, desto stärker wird er herangezogen; das Höchstmaß in den heut zu Württemberg gehörenden Dörfern, 50 Fromm im Jahre, bleibt jedoch immer noch weit hinter den vstelbischen Diensten zurück. Am besten haben es die Bauern, wenn ihr Grundherr keine Landwirtschaft treibt. Das war in den Heilbronner Dörfern der Fall, deren Bauern, nußer den gemein¬ nützigen Fromm, für die Stadt nur einige Waldarbeit zu verrichten hatten. Vielfältige Kreuzung der Gewalten ist für die Bauern vorteilhaft. Wo alle drei oder vier Arten von Gewalt in einer Hand vereinigt sind, kann stärkerer Druck geübt werden. So in Bayern. In Schwaben sind die Leib- und Grund- herrnrechte, die ein Ritter, eine Stadt, ein Kloster in entfernten Dörfern haben, ziemlich wertlos. Bon zerstreut wohnenden Leibeigne» deu Hühnerzins ein¬ treiben, lohnt nicht die Mühe und die Kosten, von Frondiensten kann keine Rede sein, und wollten die Hinterbliebneu des Leibeignen die Erbschaftssteuer uicht zahlen, so mußte sich der Herr ans Reichskammergericht wenden, um zu heikler Sache — am Nimmermehrstage zu kommen. Dem bayrischen Leib- nnd Gutsherrn verhalf die Landesregierung zu seinem Recht. Daher, und weil der bayrische Herr meistens Laudwirt war, es ihm auch gewöhnlich gelang, durch Verschmelzung der drei verschiednen Herrenrechte wirklicher Dorfherr zu werde», verlief hier die Entwicklung von derselben Rechtsgrundlage ans ganz anders als in Schwaben. Aus deu gleichen tatsächlichen Gründen und mit gleichartiger rechtlicher Begründung findet mau in Bayern „ähnliche Ver¬ hältnisse wie im östlichen Deutschland, dem Lande der Erbuutertüuigkeit: Frvn- pslicht und Gesindezwcmg als Verpflichtung der Untertanen gegenüber der Obrigkeit. Nur in einem Punkte ist es dem bayrischen Dorfherrn nicht ge¬ lungen, seine Untertanen ans die Stufe des ostdeutschem Erbuntertanen hinab- zudrücken: sie sind nicht an die Scholle gebunden. Der Abzug kann ihnen nicht verwehrt werde», noch weniger ihren Kindern: die Untertänigkeit wird nicht zur Erbuntertäuigkeit allsgebildet. Hier kommt ihm nun die Leibeigen¬ schaft zu Hilfe, die er im übrigen, für Fromm- und Gesindedienst, nur aus¬ hilfsweise zur Begrüudllng seiner Ansprüche benntzt. Als Untertan kann der Bauer abziehn, sobald er seinen Verpflichtungen nachgekommen ist; ist er aber zugleich leibeigen, so ist er an die Scholle gebunden: also das gleiche Er¬ gebnis wie bei der Erbuntertäuigkeit des deutschen Ostens, aber mit abweichender rechtlicher Begründung. Die Gleichheit des wirtschaftlichen Bedürfnisses hat trotz der Verschiedenheit der rechtlichen Vorallssetzungen doch in Bayern, dem Lande der Leibeigenschaft, einen beträchtlichen Teil der bäuerlichen Bevölkerung in die Rechtsstellung gedrängt, in der sich im Osten die überwiegende Mehr¬ heit der Bauernschaft befand." In Bayern hatte sich nämlich infolge der ziemlich allgemeinen Verschmelzung der Untertnnschast mit der Leibeigenschaft die Ansicht gebildet, daß der Leibeigne als solcher zu Diensten verpflichtet sei. Ans dieser Pflicht wurde dann weiter mit Hilfe der Landespolizei der Gesinde¬ zwang abgeleitet. Das Gesetz bestimmte, daß sich ledige Manus- und Frauens- Persoueu, die nicht von eignen Mitteln leben könnten tod bei den Eltern über¬ flüssig seien, verdingen müßten, und der Dorfherr hatte natürlich den ersten Auspnich auf ihre Dienste. Damit stand weiter in Verbindung, daß man dem

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/267>, abgerufen am 26.08.2024.