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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.

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gemütlicher herging, als bei unsrer heutigen militärischen. Die Leibeignen der
Stadt mußten alljährlich, von 1572 ab aller drei Jahre am Morgen des
26. Dezembers "ungenaue und uugeboten" im Rathause zu Heilbronn er¬
scheinen. Dort Murten sie uach dem Verzeichnis namentlich aufgerufen. Am
Ende der Liste standen die Neulosen, d. h. die seit der letzten Weisung ein¬
getragnen. Dabei zahlt jeder einige Kreuzer. Die Summe schwankt nach
Jahren und Personen zwischen drei und vierzehn Kreuzern. Aus dieser Per
schiedenheit und der mitunter vorkommende,, Form der Eintragung "hat ge¬
schenkt" schließt Knapp, daß das Weisgeld ursprünglich eine freiwillige Gabe
gewesen sei, die das Herkommen mit der Zeit in eine Abgabe verwandelte.
Nach 1611 zahlten alle sechs Kreuzer. Wer nun vom Geiste des Mittelalters,
der in solchen Dingen bis Anno 1860 lebendig geblieben ist und in mancher
hochehrbaren Zunft noch heute fortlebt, auch nur einen Schimmer von Ahnung
hat, der weiß im voraus, wozu das Weisgeld verwandt worden ist. Die zwei
Worte, die die Sache genau bezeichnen, denkt sich ja jeder, wir sagen nur
höflich: es wurde ein Schmaus davon angerichtet, bei dem sich die Herren und
die Knechte ihrer Christeubrüderschaft lebhaft bewußt wurden. Und das Weis¬
geld reichte bei weitem nicht dazu aus, die Stadt leistete einen bedeutende,, Zu¬
schuß. Diesen wird das Leibhnhn schwerlich aufgewogen haben, das anfänglich
die Frauen, später die Männer alljährlich abzuliefern hatten. Wenn zur Ab-
liefcrnngszcit, gewöhnlich um Fasching, die Frau gerade im Kindbett lag, so
wurde ihr das Huhn oder die Henne zur Stärkung überlassen. Man unter¬
schied nämlich zwischen Huhu und Heune, und die Bestimmung des Unter¬
schieds scheint weniger Schwierigkeiten verursacht zu haben, als heute die
Unterscheidung vou Braugerste und Fnttergerste. Etwas mehr wird der Sterbe¬
fall eingetragen haben, dessen mittelalterliche Entwicklung bekannt ist. Ur¬
sprünglich gehörte dem Herrn alles, was der Leibeigne besaß oder erwarb; am
längsten in Westfalen hat sich der Grundsatz erhalten: Was der Leibeigne er¬
wirbt, erwirbt er dein Herrn. Mochte dieser es much jenen, bei dessen Leb¬
zeiten lassen, mochte er sogar den Verkauf erlauben, beim Tode des Hörigen
fielen ihm dessen liegende und Fahrhabe zu. Später milderte sich dieses harte
Recht; der Leibeigne wurde mehr und mehr Eigentümer, und als Überrest des
alten Herrenrechts blieb nur das Hauptrecht oder Besthaupt, d. h. das Recht
des Herrn, sich das Beste von der Fahrhabe des Verstorbnen, von seinem Gerät,
von seiner Wat und Waffen, besonders das beste Stück Vieh aufzusuchen.
Diese Sterbefallabgabe wurde mit der Zeit in Geld umgewandelt, am frühesten
dort, wo der Leibherr ein Stadtmagistrat war, der das Vieh nicht brauchen
konnte. Heilbronn erhob gegen Ende des siebzehnten Jahrhunderts vier bis
zehn Prozent der Hinterlassenschaft, von der die Schulden abgerechnet wurden.
War nichts da, so hatte natürlich der Kaiser das Recht verloren. So trägt
der gewissenhafte Stadtschreiber einmal ein: "weilen aber beede niemalen was
gehabt, sondern im bettet verstorben, so bringt man ein: 0." Mit andern
Worten: Die Leibeignen waren zu einer persönlichen Gestellung, zu einem
kleinen Leibzins und zu einer Erbschaftssteuer verpflichtet; der Leibzins wurde
gewöhnlich in der Gestalt eines Huhns, an manchen Orten auch in Geld ent-


Grenzboten II 1908 34

gemütlicher herging, als bei unsrer heutigen militärischen. Die Leibeignen der
Stadt mußten alljährlich, von 1572 ab aller drei Jahre am Morgen des
26. Dezembers „ungenaue und uugeboten" im Rathause zu Heilbronn er¬
scheinen. Dort Murten sie uach dem Verzeichnis namentlich aufgerufen. Am
Ende der Liste standen die Neulosen, d. h. die seit der letzten Weisung ein¬
getragnen. Dabei zahlt jeder einige Kreuzer. Die Summe schwankt nach
Jahren und Personen zwischen drei und vierzehn Kreuzern. Aus dieser Per
schiedenheit und der mitunter vorkommende,, Form der Eintragung „hat ge¬
schenkt" schließt Knapp, daß das Weisgeld ursprünglich eine freiwillige Gabe
gewesen sei, die das Herkommen mit der Zeit in eine Abgabe verwandelte.
Nach 1611 zahlten alle sechs Kreuzer. Wer nun vom Geiste des Mittelalters,
der in solchen Dingen bis Anno 1860 lebendig geblieben ist und in mancher
hochehrbaren Zunft noch heute fortlebt, auch nur einen Schimmer von Ahnung
hat, der weiß im voraus, wozu das Weisgeld verwandt worden ist. Die zwei
Worte, die die Sache genau bezeichnen, denkt sich ja jeder, wir sagen nur
höflich: es wurde ein Schmaus davon angerichtet, bei dem sich die Herren und
die Knechte ihrer Christeubrüderschaft lebhaft bewußt wurden. Und das Weis¬
geld reichte bei weitem nicht dazu aus, die Stadt leistete einen bedeutende,, Zu¬
schuß. Diesen wird das Leibhnhn schwerlich aufgewogen haben, das anfänglich
die Frauen, später die Männer alljährlich abzuliefern hatten. Wenn zur Ab-
liefcrnngszcit, gewöhnlich um Fasching, die Frau gerade im Kindbett lag, so
wurde ihr das Huhn oder die Henne zur Stärkung überlassen. Man unter¬
schied nämlich zwischen Huhu und Heune, und die Bestimmung des Unter¬
schieds scheint weniger Schwierigkeiten verursacht zu haben, als heute die
Unterscheidung vou Braugerste und Fnttergerste. Etwas mehr wird der Sterbe¬
fall eingetragen haben, dessen mittelalterliche Entwicklung bekannt ist. Ur¬
sprünglich gehörte dem Herrn alles, was der Leibeigne besaß oder erwarb; am
längsten in Westfalen hat sich der Grundsatz erhalten: Was der Leibeigne er¬
wirbt, erwirbt er dein Herrn. Mochte dieser es much jenen, bei dessen Leb¬
zeiten lassen, mochte er sogar den Verkauf erlauben, beim Tode des Hörigen
fielen ihm dessen liegende und Fahrhabe zu. Später milderte sich dieses harte
Recht; der Leibeigne wurde mehr und mehr Eigentümer, und als Überrest des
alten Herrenrechts blieb nur das Hauptrecht oder Besthaupt, d. h. das Recht
des Herrn, sich das Beste von der Fahrhabe des Verstorbnen, von seinem Gerät,
von seiner Wat und Waffen, besonders das beste Stück Vieh aufzusuchen.
Diese Sterbefallabgabe wurde mit der Zeit in Geld umgewandelt, am frühesten
dort, wo der Leibherr ein Stadtmagistrat war, der das Vieh nicht brauchen
konnte. Heilbronn erhob gegen Ende des siebzehnten Jahrhunderts vier bis
zehn Prozent der Hinterlassenschaft, von der die Schulden abgerechnet wurden.
War nichts da, so hatte natürlich der Kaiser das Recht verloren. So trägt
der gewissenhafte Stadtschreiber einmal ein: „weilen aber beede niemalen was
gehabt, sondern im bettet verstorben, so bringt man ein: 0." Mit andern
Worten: Die Leibeignen waren zu einer persönlichen Gestellung, zu einem
kleinen Leibzins und zu einer Erbschaftssteuer verpflichtet; der Leibzins wurde
gewöhnlich in der Gestalt eines Huhns, an manchen Orten auch in Geld ent-


Grenzboten II 1908 34
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/265>, abgerufen am 26.08.2024.