Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.Das englische Rechtswesen ist nicht geneigt, sich mit Sachen zu befassen, die ebensogut auf der untern Das Reichsgericht hat seine gegenwärtige Verfassung erst 1875 erhalte", So notwendig das Billigkeitsrccht als Ergänzung des gemeinen war, so Das englische Rechtswesen ist nicht geneigt, sich mit Sachen zu befassen, die ebensogut auf der untern Das Reichsgericht hat seine gegenwärtige Verfassung erst 1875 erhalte», So notwendig das Billigkeitsrccht als Ergänzung des gemeinen war, so <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0147" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/240529"/> <fw type="header" place="top"> Das englische Rechtswesen</fw><lb/> <p xml:id="ID_744" prev="#ID_743"> ist nicht geneigt, sich mit Sachen zu befassen, die ebensogut auf der untern<lb/> Stufe abgetan werden können. Wenn nicht ein schwieriger Fall vorliegt, oder<lb/> gewichtige Gründe gegen die Verhandlung vor dem Grafschaftgerichte sprechen,<lb/> wird es die Klage einfach um dieses verweisen, und anch dem siegreichen Kläger<lb/> werden die Kosten nur für die Verhandlung vor dem Grafschaftgerichte und<lb/> nach dem hier geltenden Satze zugebilligt. Auch sonst pflegt das Reichs¬<lb/> gericht, um sich zu entlasten, dem Grnfschaftgerichte mancherlei Sachen zu über¬<lb/> weisen, für die dieses an und für sich nicht zustündig ist. Für Tatsachen ist<lb/> die Entscheidung des Grasschaftgerichts endgiltig. In Rechtsfragen ist Be¬<lb/> rufung an das Reichsgericht erlaubt, wenn die umstrittne Summe 20 Pfund<lb/> überschreitet; bei kleinern Summen ist die Zustimmung des Richters nötig.</p><lb/> <p xml:id="ID_745"> Das Reichsgericht hat seine gegenwärtige Verfassung erst 1875 erhalte»,<lb/> aber in seinem Wesen ist es durch die Neuordnung nicht viel verändert worden.<lb/> Es hat noch genau dieselbe alles beherrschende Stellung wie im Mittelalter; die<lb/> Grafschaftgerichte dienen ihm nur als Gehilfen, ohne bis ans die oben an¬<lb/> geführten Fälle eine ausschließliche Gerichtsbarkeit zu haben. Um 1300 be¬<lb/> stand das Reichsgericht aus drei Abteilungen, der Königsbank (Kind's Lsnob)<lb/> für die Sachen der Krone, dem Hofe für gewöhnliche bürgerliche Rechtsstreite<lb/> (Lourt ok Ooinincm ^Jo-rs) und dem Schatzkammerhofe l^ourt ot' ^xoneauer)<lb/> für Sachen, die das Einkommen der Krone betrafen. Alle drei Abteilungen<lb/> fußten auf dem gemeinen Rechte. Nun entstanden aber mit der Zeit neue<lb/> Verhältnisse, die im gemeinen Rechte nicht vorgesehen waren. So waren<lb/> Pflegschaften für das Land oder das Vermögen verheirateter Frauen dem ge¬<lb/> meinen Rechte völlig unbekannt. In den ordentlichen Gerichtshöfen gab es<lb/> in solchen Dingen keine Rechtsmittel, und es blieb deshalb nichts übrig, als<lb/> sich mit einer Bitte um außerordentliche Rechtshilfe an die Quelle des Rechts,<lb/> den König, zu wenden. Vom Könige wurden alle diese Gesuche dem Kanzler<lb/> überwiesen, und so erwuchs als ein neuer Zweig der Nechtsvcrwaltuug der<lb/> Kauzleigcrichtshof (Lcmrt ok OIis-nom^), der seine Entscheidung auf Billigkeit<lb/> t^eMt,/) stützte. Vor einer Erweiterung und Neubildung des gemeinen Rechts<lb/> scheuten die Juristen zurück, weil es schon zu fest in hergebrachte Regeln ge¬<lb/> bannt war; sie zogen vor, ein neues für sich stehendes Billigkeitsrecht zu ent¬<lb/> wickeln, das bald ebenso wie das gemeine Recht an feste aus Berufungöfälle<lb/> gestützte Grundsätze gebunden war. Das Billigkeitsrecht ist reines Juristen¬<lb/> recht, ans der vberstrichterlichen Gewalt des Königs geflossen, aber darum<lb/> nicht minder giltig. Ein Beispiel möge den Unterschied zwischen gemeinem und<lb/> Billigkeitsrecht erläutern. Wenn A eine Mauer baut, die B das Licht ent¬<lb/> zieht, ans das er ein Recht hat, so kann B nach gemeinem Rechte nur auf<lb/> eine Entschädigung klagen, das Billigkeitsrecht dagegen kann A verurteilen,<lb/> die Mauer wieder zu entfernen.</p><lb/> <p xml:id="ID_746" next="#ID_747"> So notwendig das Billigkeitsrccht als Ergänzung des gemeinen war, so<lb/> unzweckmäßig war die Trennung der Gerichtshöfe und die Verschiedenheit des<lb/> Verfahrens. Denn dn der Kanzlcigerichtshof nicht aus dein gemeinen Rechte<lb/> ruhte, so hatten sich die Juristen für ihn ein eignes ihnen bequemes Ver¬<lb/> fahren ersonnen. Der Kanzleigerichtshof berief keine Jury ein und entschied<lb/> nur nach schriftlichen Aussagen, ohne die Zeugen selbst zu verhören, während bei</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0147]
Das englische Rechtswesen
ist nicht geneigt, sich mit Sachen zu befassen, die ebensogut auf der untern
Stufe abgetan werden können. Wenn nicht ein schwieriger Fall vorliegt, oder
gewichtige Gründe gegen die Verhandlung vor dem Grafschaftgerichte sprechen,
wird es die Klage einfach um dieses verweisen, und anch dem siegreichen Kläger
werden die Kosten nur für die Verhandlung vor dem Grafschaftgerichte und
nach dem hier geltenden Satze zugebilligt. Auch sonst pflegt das Reichs¬
gericht, um sich zu entlasten, dem Grnfschaftgerichte mancherlei Sachen zu über¬
weisen, für die dieses an und für sich nicht zustündig ist. Für Tatsachen ist
die Entscheidung des Grasschaftgerichts endgiltig. In Rechtsfragen ist Be¬
rufung an das Reichsgericht erlaubt, wenn die umstrittne Summe 20 Pfund
überschreitet; bei kleinern Summen ist die Zustimmung des Richters nötig.
Das Reichsgericht hat seine gegenwärtige Verfassung erst 1875 erhalte»,
aber in seinem Wesen ist es durch die Neuordnung nicht viel verändert worden.
Es hat noch genau dieselbe alles beherrschende Stellung wie im Mittelalter; die
Grafschaftgerichte dienen ihm nur als Gehilfen, ohne bis ans die oben an¬
geführten Fälle eine ausschließliche Gerichtsbarkeit zu haben. Um 1300 be¬
stand das Reichsgericht aus drei Abteilungen, der Königsbank (Kind's Lsnob)
für die Sachen der Krone, dem Hofe für gewöhnliche bürgerliche Rechtsstreite
(Lourt ok Ooinincm ^Jo-rs) und dem Schatzkammerhofe l^ourt ot' ^xoneauer)
für Sachen, die das Einkommen der Krone betrafen. Alle drei Abteilungen
fußten auf dem gemeinen Rechte. Nun entstanden aber mit der Zeit neue
Verhältnisse, die im gemeinen Rechte nicht vorgesehen waren. So waren
Pflegschaften für das Land oder das Vermögen verheirateter Frauen dem ge¬
meinen Rechte völlig unbekannt. In den ordentlichen Gerichtshöfen gab es
in solchen Dingen keine Rechtsmittel, und es blieb deshalb nichts übrig, als
sich mit einer Bitte um außerordentliche Rechtshilfe an die Quelle des Rechts,
den König, zu wenden. Vom Könige wurden alle diese Gesuche dem Kanzler
überwiesen, und so erwuchs als ein neuer Zweig der Nechtsvcrwaltuug der
Kauzleigcrichtshof (Lcmrt ok OIis-nom^), der seine Entscheidung auf Billigkeit
t^eMt,/) stützte. Vor einer Erweiterung und Neubildung des gemeinen Rechts
scheuten die Juristen zurück, weil es schon zu fest in hergebrachte Regeln ge¬
bannt war; sie zogen vor, ein neues für sich stehendes Billigkeitsrecht zu ent¬
wickeln, das bald ebenso wie das gemeine Recht an feste aus Berufungöfälle
gestützte Grundsätze gebunden war. Das Billigkeitsrecht ist reines Juristen¬
recht, ans der vberstrichterlichen Gewalt des Königs geflossen, aber darum
nicht minder giltig. Ein Beispiel möge den Unterschied zwischen gemeinem und
Billigkeitsrecht erläutern. Wenn A eine Mauer baut, die B das Licht ent¬
zieht, ans das er ein Recht hat, so kann B nach gemeinem Rechte nur auf
eine Entschädigung klagen, das Billigkeitsrecht dagegen kann A verurteilen,
die Mauer wieder zu entfernen.
So notwendig das Billigkeitsrccht als Ergänzung des gemeinen war, so
unzweckmäßig war die Trennung der Gerichtshöfe und die Verschiedenheit des
Verfahrens. Denn dn der Kanzlcigerichtshof nicht aus dein gemeinen Rechte
ruhte, so hatten sich die Juristen für ihn ein eignes ihnen bequemes Ver¬
fahren ersonnen. Der Kanzleigerichtshof berief keine Jury ein und entschied
nur nach schriftlichen Aussagen, ohne die Zeugen selbst zu verhören, während bei
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