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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.

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Das englische Rechtswesen

Solchen Wechsel des Geschicks haben die Häuser hinter dem alten Tore
in Chancery Lane nicht gesehen. Sie haben weder Herzoginnen in Sammet und
Seide "ach Gesindel beherbergt. Frauen haben dort überhaupt nichts zu suchen,
nur Männer mit ernsten, Gesichte gehn dort ein und ans, und alle gehören
demselben Beruf um. In Lincolns Jnn ist für niemand Platz als für Leute,
die sich darauf verstehn, die Behauptungen der englischen Titiusse und Scm-
Prouiussc und Müvinsse gegeneinander abzuwägen. Lincolns Jnn ist das
Heim einer Jnristcnzunft und ist in seiner stille", in sich abgeschlossen Ruhe
ein Bild des ganzen englischen Nechtswcsens.

Nur wenig Minuten nördlich von Lincolns Jnn liegt Greys Jnn, und
südlich uach der Themse zu liegen der Middle Temple und der Immer Temple,
einst den Tempelrittern gehörend, aber seit dem Sturze des Ordens den Ju¬
risten überlassen. Alle erfreuen sich derselben Abgeschlossenheit und Ruhe, und
jedes hat seine eigne Zunft. Jede Zunft ist eine durchaus selbständige Körper¬
schaft; doch ihre Ziele sind gleich, ohne sich zu kreuzen, und auf den Pfeilern
dieser vier Zünfte ruht das englische Recht. Darum steht auch der neue eng¬
lische Gerichtspalast mitten unter ihnen. Auf engem Raume ist so alles ver¬
einigt, was auf das englische Recht Bezug hat. Die Rechtsprechung für ganz
England hat ihr Heim in dem Palaste; in den Zünften, den Inns of Court,
sind die Richter zu Hause und die Anwälte, die vor ihnen eine Sache zu ver¬
treten haben.

So ist es schon seit vielen Jahrhunderten. Königsgeschlechter sind ge¬
kommen und geschwunden. Politische Stürme haben das Reich durchtobt und in
seinen Tiefen aufgewühlt. Die Jnristenzünfte blieben von allem unberührt. Sie
blieben in allen Stürmen, wie sie waren, und mit ihnen blieb das alte Recht.

Durch die normannische Eroberung hatte England Neichseinheit erhalten
und eine Ordnung, die den landschaftlichen Sonderbestrebungen einen festen Damm
entgegensetzte. Daraus mußte sich auch Rechtseinheit ergeben. Die Grundlage
war das gemeine Recht (ooiniuon 1av), erwachsen aus der Vereinigung der
angelsächsischen Gesetze, der sogenannten Gesetze Edwards, mit dem normännischen
Feudnlwescn. Das Satzungrecht (swww I-"v) ist erst später aus den Beschlüssen
des Parlaments zugefügt worden. Eine gleichmäßige Handhabung dieses Rechts
konnte man vou nur örtlichen Gerichten, wie sie die alte Zeit hatte, nicht
erwarten, und darum kamen die englischen Könige bald dazu, die Rechtsprechung
Zu zentralisiere". Bernfsmäßige Sachwalter waren eine natürliche Folge der
Zentralisation. So erhielt England einen eignen Juristenstand Jahrhunderte
früher als Deutschland, wo die Doktoren erst mit dem Eindringen des römischen
Rechts allgemein wurden. Beliebt waren die Juristen in England so wenig
wie in Deutschland, und zwar aus ähnlichen Gründen. Denn obwohl England
loi" römische" Rechte mir wenig beeinflußt wurde, so genügte das, was davon
Eingang faud, seinen Vertretern den Haß des Volkes znznziehu. Gerade zu
der Zeit, wo die Centralisation durchgeführt wurde, machte sich der En.fluß
der bolognesischen Rechtsschule geltend, die das Königtum, der alten Auffassung
entgegen, mit einer heiligen Majestät umkleidete und einen Abglanz davon
"und auf den Feudaladel warf. Dieser zögerte uicht. davon für steh den besten


Grenzboten II 1903
Das englische Rechtswesen

Solchen Wechsel des Geschicks haben die Häuser hinter dem alten Tore
in Chancery Lane nicht gesehen. Sie haben weder Herzoginnen in Sammet und
Seide „ach Gesindel beherbergt. Frauen haben dort überhaupt nichts zu suchen,
nur Männer mit ernsten, Gesichte gehn dort ein und ans, und alle gehören
demselben Beruf um. In Lincolns Jnn ist für niemand Platz als für Leute,
die sich darauf verstehn, die Behauptungen der englischen Titiusse und Scm-
Prouiussc und Müvinsse gegeneinander abzuwägen. Lincolns Jnn ist das
Heim einer Jnristcnzunft und ist in seiner stille», in sich abgeschlossen Ruhe
ein Bild des ganzen englischen Nechtswcsens.

Nur wenig Minuten nördlich von Lincolns Jnn liegt Greys Jnn, und
südlich uach der Themse zu liegen der Middle Temple und der Immer Temple,
einst den Tempelrittern gehörend, aber seit dem Sturze des Ordens den Ju¬
risten überlassen. Alle erfreuen sich derselben Abgeschlossenheit und Ruhe, und
jedes hat seine eigne Zunft. Jede Zunft ist eine durchaus selbständige Körper¬
schaft; doch ihre Ziele sind gleich, ohne sich zu kreuzen, und auf den Pfeilern
dieser vier Zünfte ruht das englische Recht. Darum steht auch der neue eng¬
lische Gerichtspalast mitten unter ihnen. Auf engem Raume ist so alles ver¬
einigt, was auf das englische Recht Bezug hat. Die Rechtsprechung für ganz
England hat ihr Heim in dem Palaste; in den Zünften, den Inns of Court,
sind die Richter zu Hause und die Anwälte, die vor ihnen eine Sache zu ver¬
treten haben.

So ist es schon seit vielen Jahrhunderten. Königsgeschlechter sind ge¬
kommen und geschwunden. Politische Stürme haben das Reich durchtobt und in
seinen Tiefen aufgewühlt. Die Jnristenzünfte blieben von allem unberührt. Sie
blieben in allen Stürmen, wie sie waren, und mit ihnen blieb das alte Recht.

Durch die normannische Eroberung hatte England Neichseinheit erhalten
und eine Ordnung, die den landschaftlichen Sonderbestrebungen einen festen Damm
entgegensetzte. Daraus mußte sich auch Rechtseinheit ergeben. Die Grundlage
war das gemeine Recht (ooiniuon 1av), erwachsen aus der Vereinigung der
angelsächsischen Gesetze, der sogenannten Gesetze Edwards, mit dem normännischen
Feudnlwescn. Das Satzungrecht (swww I-»v) ist erst später aus den Beschlüssen
des Parlaments zugefügt worden. Eine gleichmäßige Handhabung dieses Rechts
konnte man vou nur örtlichen Gerichten, wie sie die alte Zeit hatte, nicht
erwarten, und darum kamen die englischen Könige bald dazu, die Rechtsprechung
Zu zentralisiere». Bernfsmäßige Sachwalter waren eine natürliche Folge der
Zentralisation. So erhielt England einen eignen Juristenstand Jahrhunderte
früher als Deutschland, wo die Doktoren erst mit dem Eindringen des römischen
Rechts allgemein wurden. Beliebt waren die Juristen in England so wenig
wie in Deutschland, und zwar aus ähnlichen Gründen. Denn obwohl England
loi» römische» Rechte mir wenig beeinflußt wurde, so genügte das, was davon
Eingang faud, seinen Vertretern den Haß des Volkes znznziehu. Gerade zu
der Zeit, wo die Centralisation durchgeführt wurde, machte sich der En.fluß
der bolognesischen Rechtsschule geltend, die das Königtum, der alten Auffassung
entgegen, mit einer heiligen Majestät umkleidete und einen Abglanz davon
"und auf den Feudaladel warf. Dieser zögerte uicht. davon für steh den besten


Grenzboten II 1903
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[0141] Das englische Rechtswesen Solchen Wechsel des Geschicks haben die Häuser hinter dem alten Tore in Chancery Lane nicht gesehen. Sie haben weder Herzoginnen in Sammet und Seide „ach Gesindel beherbergt. Frauen haben dort überhaupt nichts zu suchen, nur Männer mit ernsten, Gesichte gehn dort ein und ans, und alle gehören demselben Beruf um. In Lincolns Jnn ist für niemand Platz als für Leute, die sich darauf verstehn, die Behauptungen der englischen Titiusse und Scm- Prouiussc und Müvinsse gegeneinander abzuwägen. Lincolns Jnn ist das Heim einer Jnristcnzunft und ist in seiner stille», in sich abgeschlossen Ruhe ein Bild des ganzen englischen Nechtswcsens. Nur wenig Minuten nördlich von Lincolns Jnn liegt Greys Jnn, und südlich uach der Themse zu liegen der Middle Temple und der Immer Temple, einst den Tempelrittern gehörend, aber seit dem Sturze des Ordens den Ju¬ risten überlassen. Alle erfreuen sich derselben Abgeschlossenheit und Ruhe, und jedes hat seine eigne Zunft. Jede Zunft ist eine durchaus selbständige Körper¬ schaft; doch ihre Ziele sind gleich, ohne sich zu kreuzen, und auf den Pfeilern dieser vier Zünfte ruht das englische Recht. Darum steht auch der neue eng¬ lische Gerichtspalast mitten unter ihnen. Auf engem Raume ist so alles ver¬ einigt, was auf das englische Recht Bezug hat. Die Rechtsprechung für ganz England hat ihr Heim in dem Palaste; in den Zünften, den Inns of Court, sind die Richter zu Hause und die Anwälte, die vor ihnen eine Sache zu ver¬ treten haben. So ist es schon seit vielen Jahrhunderten. Königsgeschlechter sind ge¬ kommen und geschwunden. Politische Stürme haben das Reich durchtobt und in seinen Tiefen aufgewühlt. Die Jnristenzünfte blieben von allem unberührt. Sie blieben in allen Stürmen, wie sie waren, und mit ihnen blieb das alte Recht. Durch die normannische Eroberung hatte England Neichseinheit erhalten und eine Ordnung, die den landschaftlichen Sonderbestrebungen einen festen Damm entgegensetzte. Daraus mußte sich auch Rechtseinheit ergeben. Die Grundlage war das gemeine Recht (ooiniuon 1av), erwachsen aus der Vereinigung der angelsächsischen Gesetze, der sogenannten Gesetze Edwards, mit dem normännischen Feudnlwescn. Das Satzungrecht (swww I-»v) ist erst später aus den Beschlüssen des Parlaments zugefügt worden. Eine gleichmäßige Handhabung dieses Rechts konnte man vou nur örtlichen Gerichten, wie sie die alte Zeit hatte, nicht erwarten, und darum kamen die englischen Könige bald dazu, die Rechtsprechung Zu zentralisiere». Bernfsmäßige Sachwalter waren eine natürliche Folge der Zentralisation. So erhielt England einen eignen Juristenstand Jahrhunderte früher als Deutschland, wo die Doktoren erst mit dem Eindringen des römischen Rechts allgemein wurden. Beliebt waren die Juristen in England so wenig wie in Deutschland, und zwar aus ähnlichen Gründen. Denn obwohl England loi» römische» Rechte mir wenig beeinflußt wurde, so genügte das, was davon Eingang faud, seinen Vertretern den Haß des Volkes znznziehu. Gerade zu der Zeit, wo die Centralisation durchgeführt wurde, machte sich der En.fluß der bolognesischen Rechtsschule geltend, die das Königtum, der alten Auffassung entgegen, mit einer heiligen Majestät umkleidete und einen Abglanz davon "und auf den Feudaladel warf. Dieser zögerte uicht. davon für steh den besten Grenzboten II 1903

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/141>, abgerufen am 28.08.2024.