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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Erstes Vierteljahr.

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"Kataster" ist abzuleiten von vapiwstrnm und hängt mit der Steuerverfassung
unter den römischen Kaisern zusammen.

Vor dem 1. Oktober 1872, dem Tage, wo die Grnndbuchgesetzgebung vom
5. Mai 1872 in Preußen in Kraft trat, konnten aus den Hypothekenbüchern
die Grenzen eines Grundstücks, auf dem die Hypotheken eingetragen waren, nicht
mit Zuverlässigkeit entnommen werden. Damit sich die Hypothekengläubiger und
die Erwerber vou Grundstücken über das in Betracht kommende Grundstück orien¬
tiere" Kunden, ist man auf den Gedanken gekommen, die Grundstücke mit dem
Grund- und Gebäudestenerkataster in Verbindung zu bringen. Ungefähr zehn Jahre
vorher waren nämlich in Preußen zum Zwecke der Grund- und Gebändesteuer-
veranlagung die Grundstücke in ein solches Kataster aufgenommen worden. In
diesem waren die Grundstücke nach der Grundstenergemnrknngskarte bezeichnet
worden, aus der die Grenzen der einzelnen Grundstücke in den meisten Fällen zu
ersehen waren.

Nach dem 1. Oktober 1872 wurden nun in möglichst kurzer Zeit die Be¬
zeichnungen der Grundstücke ans diesem Kataster in die Hypothekenbücher, die jetzt
den Namen Grundbücher erhielten, übernommen. Eine Zuziehung der Grundstücks¬
eigentümer zu dieser von dem Gruudbuchrichter vorgenommenen "Zurückführung des
Gruudbuchs auf das Kataster" war in der Regel nicht vorgeschrieben. Diese Zurück¬
führung hatte selbstverständlich nicht die Wirkung, daß nunmehr der Grund¬
stückseigentümer auch Eigentümer der Parzellen wurde, die zwar nach dem Kataster
zu seinem Grundstücke gehörten, die aber in Wahrheit Bestandteile eines andern
Grundstücks waren, und daß weiter diese Bestandteile auch für die zur Zeit der
Zurückführung auf dem Grundstücke eingetragnen Hypotheken und sonstigen Ver¬
bindlichkeiten mitverhaftet wurden.

Anders wurde aber die Sache, wenn das Eigentum an dem Grundstück auf
dem Wege der freiwilligen Veräußerung in das Eigentum einer Person überging,
die in redlichen! Glauben an die Nichtigkeit der sich aus der Gemarkungskarte er¬
gebenden Grenzen das Grundstück erworben hatte. Mit Rücksicht auf ihren guten
Glauben erwarb sie auch die Parzellen, die infolge eines Fehlers der Gemarkungskarte
in das Grundbuch des von ihm erworbnen Grundstücks übernommen waren, sodaß
sie gegen die wahren Eigentümer dieser Parzellen auf Herausgabe klagen konnte.

Jahre hat es gedauert, bis das Reichsgericht anerkannt hat, der wahre Eigen¬
tümer könne einer solchen Klage den Einwand entgegensetzen, der Wille des Klägers
sei bei dem Erwerbe des Grundstücks nicht auf den Erwerb dieser Parzelle ge¬
richtet gewesen, und er sei deshalb nicht Eigentümer dieser Parzelle geworden.
Diese einem gefunden Rechtsgefühl entsprechende Rechtsprechung hat allgemeinen
Anklang gefunden; sie reicht aber häufig nicht ans, einen sogenannten Katasterranb
zu verhindern, wie weiter unten dargetan werden soll.

Zuvor will ich noch bemerken, daß sich der wahre Eigentümer in einem solchen
Prozesse nicht mit einem Antrag auf Abweisung der Klage begnügen darf, er muß
vielmehr zum Schutze seines Eigentums für die Zukunft eine Widerklage erheben,
damit der Bncheigentümer dazu gezwungen wird, sei" Einverständnis zu der Um¬
schreibung der Parzelle im Grundbuch auf das Grundstück des wahren Eigentümers
zu erklären. Wenn nun der wahre Eigentümer mit der von ihm erhabnen Wider¬
klage rechtskräftig durchdringt, so kann er auf Grund des Urteils bei dem Grund¬
buchrichter die Umschreibung der Parzelle auf sein Grundstück beantragen. Der
Gruudbuchrichter wird ihm aber eröffnen, daß er noch das Einverständnis der
Hypothekengläubiger, für die nach der Zurückführung des Grundstücks auf das
Kataster auf dem Grundstück Hypotheken eingetragen worden sind, beizubringen
habe, widrigenfalls diese Hypotheken mit der Parzelle ans sein Grundbnchblatt
übertragen werden. Hypothekengläubiger, die nicht in der Nähe des Grundstücks
wohnen, werdeu sich mit Recht meistens darauf berufen können, daß sie bei dem
Erwerb der Hypothek keine Ahnung davon hatten, daß in Wahrheit die Parzelle
nicht zu den, Grundstück gehöre. Übersteigt die Summe solcher .Hypotheken den


„Kataster" ist abzuleiten von vapiwstrnm und hängt mit der Steuerverfassung
unter den römischen Kaisern zusammen.

Vor dem 1. Oktober 1872, dem Tage, wo die Grnndbuchgesetzgebung vom
5. Mai 1872 in Preußen in Kraft trat, konnten aus den Hypothekenbüchern
die Grenzen eines Grundstücks, auf dem die Hypotheken eingetragen waren, nicht
mit Zuverlässigkeit entnommen werden. Damit sich die Hypothekengläubiger und
die Erwerber vou Grundstücken über das in Betracht kommende Grundstück orien¬
tiere« Kunden, ist man auf den Gedanken gekommen, die Grundstücke mit dem
Grund- und Gebäudestenerkataster in Verbindung zu bringen. Ungefähr zehn Jahre
vorher waren nämlich in Preußen zum Zwecke der Grund- und Gebändesteuer-
veranlagung die Grundstücke in ein solches Kataster aufgenommen worden. In
diesem waren die Grundstücke nach der Grundstenergemnrknngskarte bezeichnet
worden, aus der die Grenzen der einzelnen Grundstücke in den meisten Fällen zu
ersehen waren.

Nach dem 1. Oktober 1872 wurden nun in möglichst kurzer Zeit die Be¬
zeichnungen der Grundstücke ans diesem Kataster in die Hypothekenbücher, die jetzt
den Namen Grundbücher erhielten, übernommen. Eine Zuziehung der Grundstücks¬
eigentümer zu dieser von dem Gruudbuchrichter vorgenommenen „Zurückführung des
Gruudbuchs auf das Kataster" war in der Regel nicht vorgeschrieben. Diese Zurück¬
führung hatte selbstverständlich nicht die Wirkung, daß nunmehr der Grund¬
stückseigentümer auch Eigentümer der Parzellen wurde, die zwar nach dem Kataster
zu seinem Grundstücke gehörten, die aber in Wahrheit Bestandteile eines andern
Grundstücks waren, und daß weiter diese Bestandteile auch für die zur Zeit der
Zurückführung auf dem Grundstücke eingetragnen Hypotheken und sonstigen Ver¬
bindlichkeiten mitverhaftet wurden.

Anders wurde aber die Sache, wenn das Eigentum an dem Grundstück auf
dem Wege der freiwilligen Veräußerung in das Eigentum einer Person überging,
die in redlichen! Glauben an die Nichtigkeit der sich aus der Gemarkungskarte er¬
gebenden Grenzen das Grundstück erworben hatte. Mit Rücksicht auf ihren guten
Glauben erwarb sie auch die Parzellen, die infolge eines Fehlers der Gemarkungskarte
in das Grundbuch des von ihm erworbnen Grundstücks übernommen waren, sodaß
sie gegen die wahren Eigentümer dieser Parzellen auf Herausgabe klagen konnte.

Jahre hat es gedauert, bis das Reichsgericht anerkannt hat, der wahre Eigen¬
tümer könne einer solchen Klage den Einwand entgegensetzen, der Wille des Klägers
sei bei dem Erwerbe des Grundstücks nicht auf den Erwerb dieser Parzelle ge¬
richtet gewesen, und er sei deshalb nicht Eigentümer dieser Parzelle geworden.
Diese einem gefunden Rechtsgefühl entsprechende Rechtsprechung hat allgemeinen
Anklang gefunden; sie reicht aber häufig nicht ans, einen sogenannten Katasterranb
zu verhindern, wie weiter unten dargetan werden soll.

Zuvor will ich noch bemerken, daß sich der wahre Eigentümer in einem solchen
Prozesse nicht mit einem Antrag auf Abweisung der Klage begnügen darf, er muß
vielmehr zum Schutze seines Eigentums für die Zukunft eine Widerklage erheben,
damit der Bncheigentümer dazu gezwungen wird, sei« Einverständnis zu der Um¬
schreibung der Parzelle im Grundbuch auf das Grundstück des wahren Eigentümers
zu erklären. Wenn nun der wahre Eigentümer mit der von ihm erhabnen Wider¬
klage rechtskräftig durchdringt, so kann er auf Grund des Urteils bei dem Grund¬
buchrichter die Umschreibung der Parzelle auf sein Grundstück beantragen. Der
Gruudbuchrichter wird ihm aber eröffnen, daß er noch das Einverständnis der
Hypothekengläubiger, für die nach der Zurückführung des Grundstücks auf das
Kataster auf dem Grundstück Hypotheken eingetragen worden sind, beizubringen
habe, widrigenfalls diese Hypotheken mit der Parzelle ans sein Grundbnchblatt
übertragen werden. Hypothekengläubiger, die nicht in der Nähe des Grundstücks
wohnen, werdeu sich mit Recht meistens darauf berufen können, daß sie bei dem
Erwerb der Hypothek keine Ahnung davon hatten, daß in Wahrheit die Parzelle
nicht zu den, Grundstück gehöre. Übersteigt die Summe solcher .Hypotheken den


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[0312] „Kataster" ist abzuleiten von vapiwstrnm und hängt mit der Steuerverfassung unter den römischen Kaisern zusammen. Vor dem 1. Oktober 1872, dem Tage, wo die Grnndbuchgesetzgebung vom 5. Mai 1872 in Preußen in Kraft trat, konnten aus den Hypothekenbüchern die Grenzen eines Grundstücks, auf dem die Hypotheken eingetragen waren, nicht mit Zuverlässigkeit entnommen werden. Damit sich die Hypothekengläubiger und die Erwerber vou Grundstücken über das in Betracht kommende Grundstück orien¬ tiere« Kunden, ist man auf den Gedanken gekommen, die Grundstücke mit dem Grund- und Gebäudestenerkataster in Verbindung zu bringen. Ungefähr zehn Jahre vorher waren nämlich in Preußen zum Zwecke der Grund- und Gebändesteuer- veranlagung die Grundstücke in ein solches Kataster aufgenommen worden. In diesem waren die Grundstücke nach der Grundstenergemnrknngskarte bezeichnet worden, aus der die Grenzen der einzelnen Grundstücke in den meisten Fällen zu ersehen waren. Nach dem 1. Oktober 1872 wurden nun in möglichst kurzer Zeit die Be¬ zeichnungen der Grundstücke ans diesem Kataster in die Hypothekenbücher, die jetzt den Namen Grundbücher erhielten, übernommen. Eine Zuziehung der Grundstücks¬ eigentümer zu dieser von dem Gruudbuchrichter vorgenommenen „Zurückführung des Gruudbuchs auf das Kataster" war in der Regel nicht vorgeschrieben. Diese Zurück¬ führung hatte selbstverständlich nicht die Wirkung, daß nunmehr der Grund¬ stückseigentümer auch Eigentümer der Parzellen wurde, die zwar nach dem Kataster zu seinem Grundstücke gehörten, die aber in Wahrheit Bestandteile eines andern Grundstücks waren, und daß weiter diese Bestandteile auch für die zur Zeit der Zurückführung auf dem Grundstücke eingetragnen Hypotheken und sonstigen Ver¬ bindlichkeiten mitverhaftet wurden. Anders wurde aber die Sache, wenn das Eigentum an dem Grundstück auf dem Wege der freiwilligen Veräußerung in das Eigentum einer Person überging, die in redlichen! Glauben an die Nichtigkeit der sich aus der Gemarkungskarte er¬ gebenden Grenzen das Grundstück erworben hatte. Mit Rücksicht auf ihren guten Glauben erwarb sie auch die Parzellen, die infolge eines Fehlers der Gemarkungskarte in das Grundbuch des von ihm erworbnen Grundstücks übernommen waren, sodaß sie gegen die wahren Eigentümer dieser Parzellen auf Herausgabe klagen konnte. Jahre hat es gedauert, bis das Reichsgericht anerkannt hat, der wahre Eigen¬ tümer könne einer solchen Klage den Einwand entgegensetzen, der Wille des Klägers sei bei dem Erwerbe des Grundstücks nicht auf den Erwerb dieser Parzelle ge¬ richtet gewesen, und er sei deshalb nicht Eigentümer dieser Parzelle geworden. Diese einem gefunden Rechtsgefühl entsprechende Rechtsprechung hat allgemeinen Anklang gefunden; sie reicht aber häufig nicht ans, einen sogenannten Katasterranb zu verhindern, wie weiter unten dargetan werden soll. Zuvor will ich noch bemerken, daß sich der wahre Eigentümer in einem solchen Prozesse nicht mit einem Antrag auf Abweisung der Klage begnügen darf, er muß vielmehr zum Schutze seines Eigentums für die Zukunft eine Widerklage erheben, damit der Bncheigentümer dazu gezwungen wird, sei« Einverständnis zu der Um¬ schreibung der Parzelle im Grundbuch auf das Grundstück des wahren Eigentümers zu erklären. Wenn nun der wahre Eigentümer mit der von ihm erhabnen Wider¬ klage rechtskräftig durchdringt, so kann er auf Grund des Urteils bei dem Grund¬ buchrichter die Umschreibung der Parzelle auf sein Grundstück beantragen. Der Gruudbuchrichter wird ihm aber eröffnen, daß er noch das Einverständnis der Hypothekengläubiger, für die nach der Zurückführung des Grundstücks auf das Kataster auf dem Grundstück Hypotheken eingetragen worden sind, beizubringen habe, widrigenfalls diese Hypotheken mit der Parzelle ans sein Grundbnchblatt übertragen werden. Hypothekengläubiger, die nicht in der Nähe des Grundstücks wohnen, werdeu sich mit Recht meistens darauf berufen können, daß sie bei dem Erwerb der Hypothek keine Ahnung davon hatten, daß in Wahrheit die Parzelle nicht zu den, Grundstück gehöre. Übersteigt die Summe solcher .Hypotheken den

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_239555/312>, abgerufen am 27.07.2024.