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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Erstes Vierteljahr.

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Die Ausbildung der höher" venvaltungsbeainten in Preußen und andres

assessoren zu entnehmen. Ich habe umgekehrt dem Entwurf vor allem vorzu¬
werfen, daß er zwar auf Umwegen, dafür aber um so sicherer die Verwaltung
einfach dem Gerichtsassessor ausliefert. Den ersten Schritt auf diesem Wege
tut der Entwurf in § 2, der die praktische Beschäftigung der zukünftigen Ver¬
waltungsbeamten bei Jnstizbehörden von zwei Jahren auf acht Mouate herab¬
setzen will, denn dadurch wird die Leistungsfähigkeit der höhern Verwaltung^
beamten in der bedenklichsten Weise vermindert.

Es ist doch -- meine ich -- für jeden, der in der Verwaltung Bescheid
weiß, mit Händen zu greifen, daß heutzutage ein höherer Verwaltungsbeamter
seine Stelle nnr ausfüllen kann, wenn er anch ein tüchtiger Jurist ist. Früher
war es ja anders. Die Landräte hatten früher meist überhaupt nicht studiert,
und von den Mitgliedern der Regierungskollegien ist nach der Ncgierungs-
iustruktiou von 1817 der Justitiar der einzige Rechtskundige, und zwar nicht
bloß auf dem Gebiete des privaten, sondern auch auf dem des öffentlichen
Rechts; die Verwaltungsdezeruenten sind neben ihm eigentlich nur Techniker,
Inzwischen hat sich aber, wie Regierungsrat Leidig schon bemerkt hat,^) ein
Recht der Verwaltung ausgebildet, das immer weitere Gebiete ergreift, und das
nur von dem beherrscht werden kann, der Jurist ist, d. h, die Fähigkeit hat,
juristisch zu denken, und gewöhnt ist -- wie sich die Begründung des Entwurfs
ausdrückt --, praktische Lebensverhältnisse nnter Rechtsbegriffe zu bringen. Aber
auch die Anforderungen an die privatrechtlichen Kenntnisse der Verwaltungs¬
beamten sind fortgesetzt gewachsen."^)

Nun -- diese Fähigkeit des juristischen Denkens und diese privatrechtlichen
Kenntnisse erwirbt man nicht durch noch so fleißiges und eindringendes theo¬
retisches Studium, sondern nnr durch vielseitige und längere Übung in der
Praxis der Gerichte. Die in dem Entwurf vorgeschlagne, nur achtmonatige
Beschäftigung bei einem Amtsgericht genügt schon wegen der kurzen Zeitdauer
nicht, und sie würde noch weniger ihren Zweck erfüllen, wenn sie, wie man
scheinbar beabsichtigt, einseitig auf die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts¬
barkeit beschränkt werdeu sollte; diese Wurm die für einen zukünftigen Ver¬
waltungsbeamten nötige Geistesgymnastik nimmermehr gewähren.

Nun hat man gemeint,""'^) daß eine ausgedehntere Beschüftignng der
Regiernngsreferendare beim Bezirksausschuß den Mangel einer lungern Aus¬
bildung bei der Justiz ersetzen könne. Man übersieht dabei aber, daß die
Tätigkeit beim Bezirksausschuß notwendig einer der letzten Abschnitte der prak-





Preußisches Verwaltungsblatt für 1902, S, 483.
"5) Nur ein Beispiel! Während früher die Veranlagung der Klassen- und der Einkommen¬
steuer rechtliche Schwierigkeiten kaum jemals machte, sind jetzt bei der Einkommensteuorveranlagung
die schwierigsten Rechtsfragen aus den Gebieten des Familien-, des ehelichen Güter-, des Erb-,
des Obligationen-, des Aktienrechts usw. das tägliche Brot schon der untern Veranlagungs¬
behörden. Und während früher die Gewerbesteuer ganz mechanisch nach äußern, nicht mißzuver¬
stehender Merkmalen bestimmt wurde, sodaß ihre Veranlagung ruhig den Burenubeamteu über¬
lassen werden konnte, macht jetzt z. B. häufig die Vorfrage, ob überhaupt ein Gewerbebetrieb im
Rechtssinne vorliegt, Schwierigkeiten, denen nur ein juristisch geschulter höherer Beamter ge¬
wachsen sein kann.
Regierungsrat Cuno n. n. O,
Die Ausbildung der höher» venvaltungsbeainten in Preußen und andres

assessoren zu entnehmen. Ich habe umgekehrt dem Entwurf vor allem vorzu¬
werfen, daß er zwar auf Umwegen, dafür aber um so sicherer die Verwaltung
einfach dem Gerichtsassessor ausliefert. Den ersten Schritt auf diesem Wege
tut der Entwurf in § 2, der die praktische Beschäftigung der zukünftigen Ver¬
waltungsbeamten bei Jnstizbehörden von zwei Jahren auf acht Mouate herab¬
setzen will, denn dadurch wird die Leistungsfähigkeit der höhern Verwaltung^
beamten in der bedenklichsten Weise vermindert.

Es ist doch — meine ich — für jeden, der in der Verwaltung Bescheid
weiß, mit Händen zu greifen, daß heutzutage ein höherer Verwaltungsbeamter
seine Stelle nnr ausfüllen kann, wenn er anch ein tüchtiger Jurist ist. Früher
war es ja anders. Die Landräte hatten früher meist überhaupt nicht studiert,
und von den Mitgliedern der Regierungskollegien ist nach der Ncgierungs-
iustruktiou von 1817 der Justitiar der einzige Rechtskundige, und zwar nicht
bloß auf dem Gebiete des privaten, sondern auch auf dem des öffentlichen
Rechts; die Verwaltungsdezeruenten sind neben ihm eigentlich nur Techniker,
Inzwischen hat sich aber, wie Regierungsrat Leidig schon bemerkt hat,^) ein
Recht der Verwaltung ausgebildet, das immer weitere Gebiete ergreift, und das
nur von dem beherrscht werden kann, der Jurist ist, d. h, die Fähigkeit hat,
juristisch zu denken, und gewöhnt ist — wie sich die Begründung des Entwurfs
ausdrückt —, praktische Lebensverhältnisse nnter Rechtsbegriffe zu bringen. Aber
auch die Anforderungen an die privatrechtlichen Kenntnisse der Verwaltungs¬
beamten sind fortgesetzt gewachsen."^)

Nun — diese Fähigkeit des juristischen Denkens und diese privatrechtlichen
Kenntnisse erwirbt man nicht durch noch so fleißiges und eindringendes theo¬
retisches Studium, sondern nnr durch vielseitige und längere Übung in der
Praxis der Gerichte. Die in dem Entwurf vorgeschlagne, nur achtmonatige
Beschäftigung bei einem Amtsgericht genügt schon wegen der kurzen Zeitdauer
nicht, und sie würde noch weniger ihren Zweck erfüllen, wenn sie, wie man
scheinbar beabsichtigt, einseitig auf die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts¬
barkeit beschränkt werdeu sollte; diese Wurm die für einen zukünftigen Ver¬
waltungsbeamten nötige Geistesgymnastik nimmermehr gewähren.

Nun hat man gemeint,""'^) daß eine ausgedehntere Beschüftignng der
Regiernngsreferendare beim Bezirksausschuß den Mangel einer lungern Aus¬
bildung bei der Justiz ersetzen könne. Man übersieht dabei aber, daß die
Tätigkeit beim Bezirksausschuß notwendig einer der letzten Abschnitte der prak-





Preußisches Verwaltungsblatt für 1902, S, 483.
"5) Nur ein Beispiel! Während früher die Veranlagung der Klassen- und der Einkommen¬
steuer rechtliche Schwierigkeiten kaum jemals machte, sind jetzt bei der Einkommensteuorveranlagung
die schwierigsten Rechtsfragen aus den Gebieten des Familien-, des ehelichen Güter-, des Erb-,
des Obligationen-, des Aktienrechts usw. das tägliche Brot schon der untern Veranlagungs¬
behörden. Und während früher die Gewerbesteuer ganz mechanisch nach äußern, nicht mißzuver¬
stehender Merkmalen bestimmt wurde, sodaß ihre Veranlagung ruhig den Burenubeamteu über¬
lassen werden konnte, macht jetzt z. B. häufig die Vorfrage, ob überhaupt ein Gewerbebetrieb im
Rechtssinne vorliegt, Schwierigkeiten, denen nur ein juristisch geschulter höherer Beamter ge¬
wachsen sein kann.
Regierungsrat Cuno n. n. O,
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[0214] Die Ausbildung der höher» venvaltungsbeainten in Preußen und andres assessoren zu entnehmen. Ich habe umgekehrt dem Entwurf vor allem vorzu¬ werfen, daß er zwar auf Umwegen, dafür aber um so sicherer die Verwaltung einfach dem Gerichtsassessor ausliefert. Den ersten Schritt auf diesem Wege tut der Entwurf in § 2, der die praktische Beschäftigung der zukünftigen Ver¬ waltungsbeamten bei Jnstizbehörden von zwei Jahren auf acht Mouate herab¬ setzen will, denn dadurch wird die Leistungsfähigkeit der höhern Verwaltung^ beamten in der bedenklichsten Weise vermindert. Es ist doch — meine ich — für jeden, der in der Verwaltung Bescheid weiß, mit Händen zu greifen, daß heutzutage ein höherer Verwaltungsbeamter seine Stelle nnr ausfüllen kann, wenn er anch ein tüchtiger Jurist ist. Früher war es ja anders. Die Landräte hatten früher meist überhaupt nicht studiert, und von den Mitgliedern der Regierungskollegien ist nach der Ncgierungs- iustruktiou von 1817 der Justitiar der einzige Rechtskundige, und zwar nicht bloß auf dem Gebiete des privaten, sondern auch auf dem des öffentlichen Rechts; die Verwaltungsdezeruenten sind neben ihm eigentlich nur Techniker, Inzwischen hat sich aber, wie Regierungsrat Leidig schon bemerkt hat,^) ein Recht der Verwaltung ausgebildet, das immer weitere Gebiete ergreift, und das nur von dem beherrscht werden kann, der Jurist ist, d. h, die Fähigkeit hat, juristisch zu denken, und gewöhnt ist — wie sich die Begründung des Entwurfs ausdrückt —, praktische Lebensverhältnisse nnter Rechtsbegriffe zu bringen. Aber auch die Anforderungen an die privatrechtlichen Kenntnisse der Verwaltungs¬ beamten sind fortgesetzt gewachsen."^) Nun — diese Fähigkeit des juristischen Denkens und diese privatrechtlichen Kenntnisse erwirbt man nicht durch noch so fleißiges und eindringendes theo¬ retisches Studium, sondern nnr durch vielseitige und längere Übung in der Praxis der Gerichte. Die in dem Entwurf vorgeschlagne, nur achtmonatige Beschäftigung bei einem Amtsgericht genügt schon wegen der kurzen Zeitdauer nicht, und sie würde noch weniger ihren Zweck erfüllen, wenn sie, wie man scheinbar beabsichtigt, einseitig auf die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts¬ barkeit beschränkt werdeu sollte; diese Wurm die für einen zukünftigen Ver¬ waltungsbeamten nötige Geistesgymnastik nimmermehr gewähren. Nun hat man gemeint,""'^) daß eine ausgedehntere Beschüftignng der Regiernngsreferendare beim Bezirksausschuß den Mangel einer lungern Aus¬ bildung bei der Justiz ersetzen könne. Man übersieht dabei aber, daß die Tätigkeit beim Bezirksausschuß notwendig einer der letzten Abschnitte der prak- Preußisches Verwaltungsblatt für 1902, S, 483. "5) Nur ein Beispiel! Während früher die Veranlagung der Klassen- und der Einkommen¬ steuer rechtliche Schwierigkeiten kaum jemals machte, sind jetzt bei der Einkommensteuorveranlagung die schwierigsten Rechtsfragen aus den Gebieten des Familien-, des ehelichen Güter-, des Erb-, des Obligationen-, des Aktienrechts usw. das tägliche Brot schon der untern Veranlagungs¬ behörden. Und während früher die Gewerbesteuer ganz mechanisch nach äußern, nicht mißzuver¬ stehender Merkmalen bestimmt wurde, sodaß ihre Veranlagung ruhig den Burenubeamteu über¬ lassen werden konnte, macht jetzt z. B. häufig die Vorfrage, ob überhaupt ein Gewerbebetrieb im Rechtssinne vorliegt, Schwierigkeiten, denen nur ein juristisch geschulter höherer Beamter ge¬ wachsen sein kann. Regierungsrat Cuno n. n. O,

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_239555/214>, abgerufen am 01.09.2024.