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Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Viertes Vierteljahr.

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Gcrichtsoffizier oder Regimentsjustizbeamte?

huben, daß der Verfasser ein guter Kenner des alten Verfahrens ist und vielleicht
vor Jahren selbst darin praktisch thätig war, dann aber allerdings unter be¬
sonders ungünstigen Umständen. Das Bild, das er sich von dem neuen Ver¬
fahren macht, scheint jedoch weder auf allzugenauer Kenntnis des Verfahrens
noch auf praktischen Erfahrungen zu beruhen. Der Gedanke, daß mit den neuen
Formen und Reformen auch ein neuer Geist in die Militärrechtspflege einge¬
zogen sein könnte, liegt ihm jedenfalls ganz fern.

Zunächst das mehr äußerliche. Die Hauptverhcmdlungen der Standgerichte
werden in geeigneten Kaserncnräumen, d. h. Geschäftszimmern, Schullvkaleu,
Bibliothekzimmern oder besonders für den Zweck verfügbaren Räumen abge¬
halten. Der Militürgerichtsschreiber, der nicht immer Bataillonsschreiber zu
sein braucht, muß einen Platz zum Arbeiten haben. Es stellt sich also das
Bedürfnis heraus, eiuen Raum zu haben, wo alle Gerichtsangelegenheitcn er¬
ledigt werden, und wo natürlich dann auch die Verhöre abgehalten werden.
Es wird also kaum noch vorkommen, daß derartige Vernehmungen in der Lent
nantswohnuug vorgenommen werden.

Daß der frühere Beisitzer vollständig abgeschafft und gewissermaßen durch
den Militärgerichtsschreiber ersetzt worden ist, scheint dem Verfasser gänzlich
entgangen zu sein. Bei besonders liegenden Verhältnissen, die man vielleicht
in der Persönlichkeit des zu Vernehmenden suchen müßte, kann ja ein Offizier
zur "Beiwohnung" kommandiert werden. Aber in einer längern Praxis ist
uns kein Fall, weder bei den Verhören der niedern noch der höhern Gerichts¬
barkeit, bekannt geworden, wo von dieser Befugnis Gebrauch gemacht worden
wäre. Die Bemerkungen über das "Milieu" in dem Gegenwartartikel sind
demnach nicht zutreffend. Nun ist es ja richtig, daß unter Umstünden der
Gerichtsoffizier ein jüngerer Offizier sein kann. Ist die Auswahl nicht sehr
groß, z. B. bei einzelnen Bataillonen oder bei kleinen Regimentern (Kavallerie,
Artillerie usw.), so wird oft ein Leutnant mit dem Amte beauftragt werden.
In der Regel jedoch und bei geschlossen liegenden Infanterieregimenten wird
man einen Oberleutnant nehmen, der durchaus nicht immer Adjutant zu sein
braucht. Es wird sogar meist zweckmäßiger sein, einen Frontvffizier zu wählen,
der je nach dem Umfang seiner augenblicklichen gerichtlichen Arbeitslast im
Frontdienst geschont wird. Nach der Rekruteneinstellung wird er vielleicht seine
gerichtlichen Geschäfte im Hauptamt, zur Zeit der Hcrbstübungcu im Nebenamt
führen. Weiter kann zugegeben werden, daß der Gerichtsoffizier häufig nur
über Kadettenschulbildung verfügt. Wie steht es denn aber mit der Schul¬
bildung vieler Subalternbeamten, Förster, Amtmänner, Amtsvorsteher usw.,
die im bürgerlichen Verfahren als Amtsanwälte thätig sind? Wieviele von
ihnen haben akademische Bildung? Noch nicht einmal die Einjährig-Freiwilligcn-
bildung wird für erforderlich erachtet! Ist es denn wirklich eine so große Sache,
die Vorgänge sachgemäß zu Papier zu bringen, um die es sich bei der niedern
Gerichtsbarkeit handelt, daß man es einem einigermaßen geweckten Menschen
erst nach dem dreißigsten Lebensjahre zumuten kann? Die standgerichtliche
Kompetenz ist bei dem neuen Verfahren auf das mindeste beschränkt. Außer
Übertretungen und einigen ganz leichten bürgerlichen Vergeh" sind ihr in der
Hauptsache nur noch ganz leichte Subordinatiousvergchn, Wnchvergehn und


Gcrichtsoffizier oder Regimentsjustizbeamte?

huben, daß der Verfasser ein guter Kenner des alten Verfahrens ist und vielleicht
vor Jahren selbst darin praktisch thätig war, dann aber allerdings unter be¬
sonders ungünstigen Umständen. Das Bild, das er sich von dem neuen Ver¬
fahren macht, scheint jedoch weder auf allzugenauer Kenntnis des Verfahrens
noch auf praktischen Erfahrungen zu beruhen. Der Gedanke, daß mit den neuen
Formen und Reformen auch ein neuer Geist in die Militärrechtspflege einge¬
zogen sein könnte, liegt ihm jedenfalls ganz fern.

Zunächst das mehr äußerliche. Die Hauptverhcmdlungen der Standgerichte
werden in geeigneten Kaserncnräumen, d. h. Geschäftszimmern, Schullvkaleu,
Bibliothekzimmern oder besonders für den Zweck verfügbaren Räumen abge¬
halten. Der Militürgerichtsschreiber, der nicht immer Bataillonsschreiber zu
sein braucht, muß einen Platz zum Arbeiten haben. Es stellt sich also das
Bedürfnis heraus, eiuen Raum zu haben, wo alle Gerichtsangelegenheitcn er¬
ledigt werden, und wo natürlich dann auch die Verhöre abgehalten werden.
Es wird also kaum noch vorkommen, daß derartige Vernehmungen in der Lent
nantswohnuug vorgenommen werden.

Daß der frühere Beisitzer vollständig abgeschafft und gewissermaßen durch
den Militärgerichtsschreiber ersetzt worden ist, scheint dem Verfasser gänzlich
entgangen zu sein. Bei besonders liegenden Verhältnissen, die man vielleicht
in der Persönlichkeit des zu Vernehmenden suchen müßte, kann ja ein Offizier
zur „Beiwohnung" kommandiert werden. Aber in einer längern Praxis ist
uns kein Fall, weder bei den Verhören der niedern noch der höhern Gerichts¬
barkeit, bekannt geworden, wo von dieser Befugnis Gebrauch gemacht worden
wäre. Die Bemerkungen über das „Milieu" in dem Gegenwartartikel sind
demnach nicht zutreffend. Nun ist es ja richtig, daß unter Umstünden der
Gerichtsoffizier ein jüngerer Offizier sein kann. Ist die Auswahl nicht sehr
groß, z. B. bei einzelnen Bataillonen oder bei kleinen Regimentern (Kavallerie,
Artillerie usw.), so wird oft ein Leutnant mit dem Amte beauftragt werden.
In der Regel jedoch und bei geschlossen liegenden Infanterieregimenten wird
man einen Oberleutnant nehmen, der durchaus nicht immer Adjutant zu sein
braucht. Es wird sogar meist zweckmäßiger sein, einen Frontvffizier zu wählen,
der je nach dem Umfang seiner augenblicklichen gerichtlichen Arbeitslast im
Frontdienst geschont wird. Nach der Rekruteneinstellung wird er vielleicht seine
gerichtlichen Geschäfte im Hauptamt, zur Zeit der Hcrbstübungcu im Nebenamt
führen. Weiter kann zugegeben werden, daß der Gerichtsoffizier häufig nur
über Kadettenschulbildung verfügt. Wie steht es denn aber mit der Schul¬
bildung vieler Subalternbeamten, Förster, Amtmänner, Amtsvorsteher usw.,
die im bürgerlichen Verfahren als Amtsanwälte thätig sind? Wieviele von
ihnen haben akademische Bildung? Noch nicht einmal die Einjährig-Freiwilligcn-
bildung wird für erforderlich erachtet! Ist es denn wirklich eine so große Sache,
die Vorgänge sachgemäß zu Papier zu bringen, um die es sich bei der niedern
Gerichtsbarkeit handelt, daß man es einem einigermaßen geweckten Menschen
erst nach dem dreißigsten Lebensjahre zumuten kann? Die standgerichtliche
Kompetenz ist bei dem neuen Verfahren auf das mindeste beschränkt. Außer
Übertretungen und einigen ganz leichten bürgerlichen Vergeh» sind ihr in der
Hauptsache nur noch ganz leichte Subordinatiousvergchn, Wnchvergehn und


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341875_238787/414>, abgerufen am 01.09.2024.