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Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Viertes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Sodann hat der Ausschuß die Frage, welche andern Maßnahmen gegen Hoch¬
wassergefahr und Überschwemmungsschäden für die Zukunft getroffen werden können,
für jedes Flußgebiet gesondert in eingehenden Berichten beantwortet. Er erörtert
und empfiehlt in besondern einzeln namhaft gemachten Fällen als technische Ma߬
nahmen die Anlage von Hochwassersammelbecken, die Freihaltung des Hvchwasser-
betts von Anflandnngen, Holzbestäuden und Gebäuden, den Umbau einzelner Brücken
und Deiche, die Verhinderung von Seitenströmungen, die Sicherung abbrüchiger
Ufer, die Verdauung von Runsen, ferner Eissprengungen, Hvchwassermcldnngen
und Hochwasservoraussagen.

Er erörtert sodann einzelne Maßnahmen der Gesetzgebung und Verwaltung
für die Erhaltung und Ausdehnung der Wälder, für die Förderung der Flußregu-
liernngen, Feststellung des Umfangs der Unterhaltnngspflicht, Einrichtung einer aus¬
reichenden technischen Aufsicht, Bildung von Schaukommissiouen u. a. und schließt
seinen letzten Bericht mit den Worten: "Die Übertragung der gesamten Wasser¬
wirtschaft in Preußen auf eine einheitliche Zentralbehörde unter gleichzeitiger Organi¬
sation der Wasserwirtschaft in den Mittelinstanzen und die Vorberatung und Aus¬
führung aller Maßnahmen der Gesetzgebung und Verwaltung auf wasserwirtschaft¬
lichem Gebiet durch die zu schaffende Zentralbehörde ist die unbedingte Voraussetzung
für den Erfolg aller zukünftigen Maßregeln. Es erübrigt, die in frühern Gutachten
vvrgeschlagnen einzelnen Maßnahmen zu wiederholen, solange dieser Grundstein
für eine gedeihliche Entwicklung des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft nicht
gelegt ist."

Diese Erklärung wird von nus um so freudiger begrüßt, als sie mit den auf
S. 513 Ur. 9 d. I. der Grenzboten gemachten Ausführungen völlig übereinstimmt.
Hoffen wir, daß sich mich der Herr Finanzminister, der dem Ausschuß seinerzeit selbst
angehört hat, dein Gewicht dieser sachverständigen Stimmen nicht verschließt, denn es
sind ja darunter Namen der hervorragendsten Parlamentarier, Techniker und Ver¬
waltungsbeamten ans allen Ministerien. Hoffen wir ferner, daß bei der Neu¬
organisation der Generalkommissionen diese Erklärung die gebührende Beachtung
findet und demgemäß die Inständigkeit der geplanten Landeskulturbehvrdcn die Ein¬
heitlichkeit der Wasserwirtschaft nicht völlig und dauernd zerreißt.


D a n et lo e r t s
Das jüdische Hehlerrecht.

In Ur. 41 der Grenzboten unternimmt es
Herr M. E, meinen in Heft 29 erschienenen Aufsatz zu berichtigen. Ich hatte
meine Mitteilungen dort als Ergebnis eingehender Studien bezeichnet, die ich in
meinem Buche über "Entwerung und Eigentum" niedergelegt Hütte, und nahm auf
diese Schrift unter genauer Titelaugabe ausdrücklich Bezug. Ich hätte daher wohl
erwarten dürfen, daß bei Versuchen, mich zu berichtigen, meine dort gegebne aus¬
führliche wissenschaftliche Begründung berücksichtigt werde. Denn in dem lediglich
berichtenden Greuzbotenaufsatz mußte ich das schwere Rüstzeug der Quellenforschung
natürlich beiseite lassen. Die von Herrn M. E. angeführten Stellen aus dem
Schulchan Aruch sind mir, wie sich mein Herr Gegner bei Lektüre meines Buches
überzeugen kann, nicht unbekannt; sie widerlegen mich durchaus nicht. Denn ich
habe nie behauptet, daß der Talmud oder irgend ein jüdisches Rechtsbuch die
Hehlerei als erlaubt bezeichnete, sondern nnr, daß sie dem Erwerber gestohlener
Sachen einen Anspruch auf Ersatz des Kaufpreises gewährten. Und dieser Rechts-
satz wird vom Talmud (Baba Kama f" 115") in der That mit dem Bestreben
nach Erleichterung des Verkehrs gerechtfertigt. Daß Erwerb um einen Hehlcrpreis
den Käufer des Lösuugsanspruchs verlustig mache, behauptet Herr M. E. selbst
nicht (vergl. Schulchan Aruch, Choschen Hemischpat 35V 8); der Erwerb von
einem notorischen Diebe hat diese Wirkung zwar nach dem Talmud und dem
Sahuichen Aruch, nicht aber nach dem im Mittelalter unter den deutscheu Juden
geltenden, aus dem Talmud abgeleiteten Rechte. Dieses ist uns überliefert in der


Maßgebliches und Unmaßgebliches

Sodann hat der Ausschuß die Frage, welche andern Maßnahmen gegen Hoch¬
wassergefahr und Überschwemmungsschäden für die Zukunft getroffen werden können,
für jedes Flußgebiet gesondert in eingehenden Berichten beantwortet. Er erörtert
und empfiehlt in besondern einzeln namhaft gemachten Fällen als technische Ma߬
nahmen die Anlage von Hochwassersammelbecken, die Freihaltung des Hvchwasser-
betts von Anflandnngen, Holzbestäuden und Gebäuden, den Umbau einzelner Brücken
und Deiche, die Verhinderung von Seitenströmungen, die Sicherung abbrüchiger
Ufer, die Verdauung von Runsen, ferner Eissprengungen, Hvchwassermcldnngen
und Hochwasservoraussagen.

Er erörtert sodann einzelne Maßnahmen der Gesetzgebung und Verwaltung
für die Erhaltung und Ausdehnung der Wälder, für die Förderung der Flußregu-
liernngen, Feststellung des Umfangs der Unterhaltnngspflicht, Einrichtung einer aus¬
reichenden technischen Aufsicht, Bildung von Schaukommissiouen u. a. und schließt
seinen letzten Bericht mit den Worten: „Die Übertragung der gesamten Wasser¬
wirtschaft in Preußen auf eine einheitliche Zentralbehörde unter gleichzeitiger Organi¬
sation der Wasserwirtschaft in den Mittelinstanzen und die Vorberatung und Aus¬
führung aller Maßnahmen der Gesetzgebung und Verwaltung auf wasserwirtschaft¬
lichem Gebiet durch die zu schaffende Zentralbehörde ist die unbedingte Voraussetzung
für den Erfolg aller zukünftigen Maßregeln. Es erübrigt, die in frühern Gutachten
vvrgeschlagnen einzelnen Maßnahmen zu wiederholen, solange dieser Grundstein
für eine gedeihliche Entwicklung des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft nicht
gelegt ist."

Diese Erklärung wird von nus um so freudiger begrüßt, als sie mit den auf
S. 513 Ur. 9 d. I. der Grenzboten gemachten Ausführungen völlig übereinstimmt.
Hoffen wir, daß sich mich der Herr Finanzminister, der dem Ausschuß seinerzeit selbst
angehört hat, dein Gewicht dieser sachverständigen Stimmen nicht verschließt, denn es
sind ja darunter Namen der hervorragendsten Parlamentarier, Techniker und Ver¬
waltungsbeamten ans allen Ministerien. Hoffen wir ferner, daß bei der Neu¬
organisation der Generalkommissionen diese Erklärung die gebührende Beachtung
findet und demgemäß die Inständigkeit der geplanten Landeskulturbehvrdcn die Ein¬
heitlichkeit der Wasserwirtschaft nicht völlig und dauernd zerreißt.


D a n et lo e r t s
Das jüdische Hehlerrecht.

In Ur. 41 der Grenzboten unternimmt es
Herr M. E, meinen in Heft 29 erschienenen Aufsatz zu berichtigen. Ich hatte
meine Mitteilungen dort als Ergebnis eingehender Studien bezeichnet, die ich in
meinem Buche über „Entwerung und Eigentum" niedergelegt Hütte, und nahm auf
diese Schrift unter genauer Titelaugabe ausdrücklich Bezug. Ich hätte daher wohl
erwarten dürfen, daß bei Versuchen, mich zu berichtigen, meine dort gegebne aus¬
führliche wissenschaftliche Begründung berücksichtigt werde. Denn in dem lediglich
berichtenden Greuzbotenaufsatz mußte ich das schwere Rüstzeug der Quellenforschung
natürlich beiseite lassen. Die von Herrn M. E. angeführten Stellen aus dem
Schulchan Aruch sind mir, wie sich mein Herr Gegner bei Lektüre meines Buches
überzeugen kann, nicht unbekannt; sie widerlegen mich durchaus nicht. Denn ich
habe nie behauptet, daß der Talmud oder irgend ein jüdisches Rechtsbuch die
Hehlerei als erlaubt bezeichnete, sondern nnr, daß sie dem Erwerber gestohlener
Sachen einen Anspruch auf Ersatz des Kaufpreises gewährten. Und dieser Rechts-
satz wird vom Talmud (Baba Kama f» 115») in der That mit dem Bestreben
nach Erleichterung des Verkehrs gerechtfertigt. Daß Erwerb um einen Hehlcrpreis
den Käufer des Lösuugsanspruchs verlustig mache, behauptet Herr M. E. selbst
nicht (vergl. Schulchan Aruch, Choschen Hemischpat 35V 8); der Erwerb von
einem notorischen Diebe hat diese Wirkung zwar nach dem Talmud und dem
Sahuichen Aruch, nicht aber nach dem im Mittelalter unter den deutscheu Juden
geltenden, aus dem Talmud abgeleiteten Rechte. Dieses ist uns überliefert in der


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[0286] Maßgebliches und Unmaßgebliches Sodann hat der Ausschuß die Frage, welche andern Maßnahmen gegen Hoch¬ wassergefahr und Überschwemmungsschäden für die Zukunft getroffen werden können, für jedes Flußgebiet gesondert in eingehenden Berichten beantwortet. Er erörtert und empfiehlt in besondern einzeln namhaft gemachten Fällen als technische Ma߬ nahmen die Anlage von Hochwassersammelbecken, die Freihaltung des Hvchwasser- betts von Anflandnngen, Holzbestäuden und Gebäuden, den Umbau einzelner Brücken und Deiche, die Verhinderung von Seitenströmungen, die Sicherung abbrüchiger Ufer, die Verdauung von Runsen, ferner Eissprengungen, Hvchwassermcldnngen und Hochwasservoraussagen. Er erörtert sodann einzelne Maßnahmen der Gesetzgebung und Verwaltung für die Erhaltung und Ausdehnung der Wälder, für die Förderung der Flußregu- liernngen, Feststellung des Umfangs der Unterhaltnngspflicht, Einrichtung einer aus¬ reichenden technischen Aufsicht, Bildung von Schaukommissiouen u. a. und schließt seinen letzten Bericht mit den Worten: „Die Übertragung der gesamten Wasser¬ wirtschaft in Preußen auf eine einheitliche Zentralbehörde unter gleichzeitiger Organi¬ sation der Wasserwirtschaft in den Mittelinstanzen und die Vorberatung und Aus¬ führung aller Maßnahmen der Gesetzgebung und Verwaltung auf wasserwirtschaft¬ lichem Gebiet durch die zu schaffende Zentralbehörde ist die unbedingte Voraussetzung für den Erfolg aller zukünftigen Maßregeln. Es erübrigt, die in frühern Gutachten vvrgeschlagnen einzelnen Maßnahmen zu wiederholen, solange dieser Grundstein für eine gedeihliche Entwicklung des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft nicht gelegt ist." Diese Erklärung wird von nus um so freudiger begrüßt, als sie mit den auf S. 513 Ur. 9 d. I. der Grenzboten gemachten Ausführungen völlig übereinstimmt. Hoffen wir, daß sich mich der Herr Finanzminister, der dem Ausschuß seinerzeit selbst angehört hat, dein Gewicht dieser sachverständigen Stimmen nicht verschließt, denn es sind ja darunter Namen der hervorragendsten Parlamentarier, Techniker und Ver¬ waltungsbeamten ans allen Ministerien. Hoffen wir ferner, daß bei der Neu¬ organisation der Generalkommissionen diese Erklärung die gebührende Beachtung findet und demgemäß die Inständigkeit der geplanten Landeskulturbehvrdcn die Ein¬ heitlichkeit der Wasserwirtschaft nicht völlig und dauernd zerreißt. D a n et lo e r t s Das jüdische Hehlerrecht. In Ur. 41 der Grenzboten unternimmt es Herr M. E, meinen in Heft 29 erschienenen Aufsatz zu berichtigen. Ich hatte meine Mitteilungen dort als Ergebnis eingehender Studien bezeichnet, die ich in meinem Buche über „Entwerung und Eigentum" niedergelegt Hütte, und nahm auf diese Schrift unter genauer Titelaugabe ausdrücklich Bezug. Ich hätte daher wohl erwarten dürfen, daß bei Versuchen, mich zu berichtigen, meine dort gegebne aus¬ führliche wissenschaftliche Begründung berücksichtigt werde. Denn in dem lediglich berichtenden Greuzbotenaufsatz mußte ich das schwere Rüstzeug der Quellenforschung natürlich beiseite lassen. Die von Herrn M. E. angeführten Stellen aus dem Schulchan Aruch sind mir, wie sich mein Herr Gegner bei Lektüre meines Buches überzeugen kann, nicht unbekannt; sie widerlegen mich durchaus nicht. Denn ich habe nie behauptet, daß der Talmud oder irgend ein jüdisches Rechtsbuch die Hehlerei als erlaubt bezeichnete, sondern nnr, daß sie dem Erwerber gestohlener Sachen einen Anspruch auf Ersatz des Kaufpreises gewährten. Und dieser Rechts- satz wird vom Talmud (Baba Kama f» 115») in der That mit dem Bestreben nach Erleichterung des Verkehrs gerechtfertigt. Daß Erwerb um einen Hehlcrpreis den Käufer des Lösuugsanspruchs verlustig mache, behauptet Herr M. E. selbst nicht (vergl. Schulchan Aruch, Choschen Hemischpat 35V 8); der Erwerb von einem notorischen Diebe hat diese Wirkung zwar nach dem Talmud und dem Sahuichen Aruch, nicht aber nach dem im Mittelalter unter den deutscheu Juden geltenden, aus dem Talmud abgeleiteten Rechte. Dieses ist uns überliefert in der

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341875_238787/286>, abgerufen am 01.09.2024.