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Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Viertes Vierteljahr.

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Adel und Land in England

erbfolge geht jenes stets ungeteilt an den nächsten männlichen Erben, ) wahrend
für dieses eine billigere Verteilung besteht. Daraus wird gefolgert, daß das
unbewegliche Vermögen, als schon eine Ausnahmestellung ^nehmend, auch
weiter eine Ausuahmebehandluug erfahren muß. Auf deu Em Wurf, daß der
Staat über den Grundbesitz nicht größere Rechte beanspruchen dürfe alö über
das flüssige Kapital, wird sehr richtig erwidert, daß der Stau auf dem Land
beruht, nicht auf dem Kapital. Eine Gesellschaft von Kapitalisten. so groß
ihr Vermögen sein mag. ist nun und nimmer ein Staat, wohl aber kam
Vereinigung von Menschen einen Staat bilden, ohne über einen Pfennig
bares Geld zu verfügen, wenn sie nur ein gewisses Stuck Land besitzt

Es ist ohne weiteres zuzugeben, daß der Staat das Recht hat. seine
Grundlage eiuer Verbesserung zu unterzieh.! und alles Land in seine Hand
zu nehmen, doch von der Notwendigkeit einer solchen Umwälzung hat die
Landverstaatlichnngsgesellschaft bisher erst wenige überzeugt. Es ist bemerkens¬
wert, daß derartige Plane in England haben entstehn können Aussicht auf
Verwirklichung haben sie gerade in England nicht. In Neuland wurde
man sich "icht lauge besinnen, in England heißt die Lösung: Nur one Über¬
stürzung. Ein Auflauf der Großgrundbesitzer würde den Hauptschaden die
wringe Anzahl der ackerbautreibenden Bevölkerung, auch gar acht einmal be¬
ehren. Durch die Verwandlung der Pächter in Eigentümer wurde dem
Mangel an Kleinbauern nicht abgeholfen.

Die Hoffnung der gemäßigten Landreformer, unter denen George E. ^rod-
nck (nicht zu verwechseln mit seinem Neffen, dem Kriegsminister Se ^ohn
Brodrick) hervorragt, geht dahin, zunächst das Land dem freien Verkehr zu¬
gänglich zu macheu durch die Aufhebung des Rechtes der Erstgeburt und die
rechtliche Gleichstellung des unbeweglichen und des beweglichen Vermögens
Das würde die Bevorzugung eines ältesten Sohnes nicht ausschließen, wohl
aber allmählich die herrschende Anschauung von seinem höhern Erbrechte zu
Gunsten seiner Geschwister ändern. Wenn ein Vater, austatt bloß deu Nie߬
brauch, die volle freie Verfügung über sein Land hat und einen tüchtigen
jungern Sohn einem ältern Thuuichtgut vorziehn kann, dann kann da. Gut
^ die Familie dabei nur gewinnen. Der Gefahr der Vergeudung ^ gcmzu
Familienbesitzes durch einen Verschwender ließe sich leicht durch die Ausiiahm
des festländischen Verfahrens der Entmündigung begegnen. Wo "n Geschle
n°es kräftig ist, wird es imstande sein, sich zu halten auch ohne °in sah b
des Fideikommisses. Ist es der Entartung verfallen, sodaß es für seine S ellung
"icht länger tätige, dann ist es besser, daß es weicht. In allen andern Zweigen



^ Das englische Erbrecht hat manchmal zu schreienden "ur°ehe gefü^ em
M°um mit Zustimmuna seiner Frau deren Vermögen zum Kaufe des Hauses worm sie
wohnten. period ^r nach !em Abschlüsse des Kausoertrags starb er ploAch u^ ohne
°W Testament zu hinterlassen. Da die Ehe kinderlos war, erhöbe.n Reh e d° Verstorbnen
Anspruch auf das Haus, es wurde ihm zugesprochen, und der Wttwe bUeb n.ches ubr.g, als°Me Dienstmädchenstelle anzunehmen. , . " c> ^ r ein-.Ein Gesetz vom Jahre 1890 hat solchen Mißständen abgeholfen. Jetzt hat d:e Witwe°W Recht mindestens auf die ersten fünfhundert Pfund der Erbschaft.
Adel und Land in England

erbfolge geht jenes stets ungeteilt an den nächsten männlichen Erben, ) wahrend
für dieses eine billigere Verteilung besteht. Daraus wird gefolgert, daß das
unbewegliche Vermögen, als schon eine Ausnahmestellung ^nehmend, auch
weiter eine Ausuahmebehandluug erfahren muß. Auf deu Em Wurf, daß der
Staat über den Grundbesitz nicht größere Rechte beanspruchen dürfe alö über
das flüssige Kapital, wird sehr richtig erwidert, daß der Stau auf dem Land
beruht, nicht auf dem Kapital. Eine Gesellschaft von Kapitalisten. so groß
ihr Vermögen sein mag. ist nun und nimmer ein Staat, wohl aber kam
Vereinigung von Menschen einen Staat bilden, ohne über einen Pfennig
bares Geld zu verfügen, wenn sie nur ein gewisses Stuck Land besitzt

Es ist ohne weiteres zuzugeben, daß der Staat das Recht hat. seine
Grundlage eiuer Verbesserung zu unterzieh.! und alles Land in seine Hand
zu nehmen, doch von der Notwendigkeit einer solchen Umwälzung hat die
Landverstaatlichnngsgesellschaft bisher erst wenige überzeugt. Es ist bemerkens¬
wert, daß derartige Plane in England haben entstehn können Aussicht auf
Verwirklichung haben sie gerade in England nicht. In Neuland wurde
man sich „icht lauge besinnen, in England heißt die Lösung: Nur one Über¬
stürzung. Ein Auflauf der Großgrundbesitzer würde den Hauptschaden die
wringe Anzahl der ackerbautreibenden Bevölkerung, auch gar acht einmal be¬
ehren. Durch die Verwandlung der Pächter in Eigentümer wurde dem
Mangel an Kleinbauern nicht abgeholfen.

Die Hoffnung der gemäßigten Landreformer, unter denen George E. ^rod-
nck (nicht zu verwechseln mit seinem Neffen, dem Kriegsminister Se ^ohn
Brodrick) hervorragt, geht dahin, zunächst das Land dem freien Verkehr zu¬
gänglich zu macheu durch die Aufhebung des Rechtes der Erstgeburt und die
rechtliche Gleichstellung des unbeweglichen und des beweglichen Vermögens
Das würde die Bevorzugung eines ältesten Sohnes nicht ausschließen, wohl
aber allmählich die herrschende Anschauung von seinem höhern Erbrechte zu
Gunsten seiner Geschwister ändern. Wenn ein Vater, austatt bloß deu Nie߬
brauch, die volle freie Verfügung über sein Land hat und einen tüchtigen
jungern Sohn einem ältern Thuuichtgut vorziehn kann, dann kann da. Gut
^ die Familie dabei nur gewinnen. Der Gefahr der Vergeudung ^ gcmzu
Familienbesitzes durch einen Verschwender ließe sich leicht durch die Ausiiahm
des festländischen Verfahrens der Entmündigung begegnen. Wo "n Geschle
n°es kräftig ist, wird es imstande sein, sich zu halten auch ohne °in sah b
des Fideikommisses. Ist es der Entartung verfallen, sodaß es für seine S ellung
«icht länger tätige, dann ist es besser, daß es weicht. In allen andern Zweigen



^ Das englische Erbrecht hat manchmal zu schreienden »ur°ehe gefü^ em
M°um mit Zustimmuna seiner Frau deren Vermögen zum Kaufe des Hauses worm sie
wohnten. period ^r nach !em Abschlüsse des Kausoertrags starb er ploAch u^ ohne
°W Testament zu hinterlassen. Da die Ehe kinderlos war, erhöbe.n Reh e d° Verstorbnen
Anspruch auf das Haus, es wurde ihm zugesprochen, und der Wttwe bUeb n.ches ubr.g, als°Me Dienstmädchenstelle anzunehmen. , . „ c> ^ r ein-.Ein Gesetz vom Jahre 1890 hat solchen Mißständen abgeholfen. Jetzt hat d:e Witwe°W Recht mindestens auf die ersten fünfhundert Pfund der Erbschaft.
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[0149] Adel und Land in England erbfolge geht jenes stets ungeteilt an den nächsten männlichen Erben, ) wahrend für dieses eine billigere Verteilung besteht. Daraus wird gefolgert, daß das unbewegliche Vermögen, als schon eine Ausnahmestellung ^nehmend, auch weiter eine Ausuahmebehandluug erfahren muß. Auf deu Em Wurf, daß der Staat über den Grundbesitz nicht größere Rechte beanspruchen dürfe alö über das flüssige Kapital, wird sehr richtig erwidert, daß der Stau auf dem Land beruht, nicht auf dem Kapital. Eine Gesellschaft von Kapitalisten. so groß ihr Vermögen sein mag. ist nun und nimmer ein Staat, wohl aber kam Vereinigung von Menschen einen Staat bilden, ohne über einen Pfennig bares Geld zu verfügen, wenn sie nur ein gewisses Stuck Land besitzt Es ist ohne weiteres zuzugeben, daß der Staat das Recht hat. seine Grundlage eiuer Verbesserung zu unterzieh.! und alles Land in seine Hand zu nehmen, doch von der Notwendigkeit einer solchen Umwälzung hat die Landverstaatlichnngsgesellschaft bisher erst wenige überzeugt. Es ist bemerkens¬ wert, daß derartige Plane in England haben entstehn können Aussicht auf Verwirklichung haben sie gerade in England nicht. In Neuland wurde man sich „icht lauge besinnen, in England heißt die Lösung: Nur one Über¬ stürzung. Ein Auflauf der Großgrundbesitzer würde den Hauptschaden die wringe Anzahl der ackerbautreibenden Bevölkerung, auch gar acht einmal be¬ ehren. Durch die Verwandlung der Pächter in Eigentümer wurde dem Mangel an Kleinbauern nicht abgeholfen. Die Hoffnung der gemäßigten Landreformer, unter denen George E. ^rod- nck (nicht zu verwechseln mit seinem Neffen, dem Kriegsminister Se ^ohn Brodrick) hervorragt, geht dahin, zunächst das Land dem freien Verkehr zu¬ gänglich zu macheu durch die Aufhebung des Rechtes der Erstgeburt und die rechtliche Gleichstellung des unbeweglichen und des beweglichen Vermögens Das würde die Bevorzugung eines ältesten Sohnes nicht ausschließen, wohl aber allmählich die herrschende Anschauung von seinem höhern Erbrechte zu Gunsten seiner Geschwister ändern. Wenn ein Vater, austatt bloß deu Nie߬ brauch, die volle freie Verfügung über sein Land hat und einen tüchtigen jungern Sohn einem ältern Thuuichtgut vorziehn kann, dann kann da. Gut ^ die Familie dabei nur gewinnen. Der Gefahr der Vergeudung ^ gcmzu Familienbesitzes durch einen Verschwender ließe sich leicht durch die Ausiiahm des festländischen Verfahrens der Entmündigung begegnen. Wo "n Geschle n°es kräftig ist, wird es imstande sein, sich zu halten auch ohne °in sah b des Fideikommisses. Ist es der Entartung verfallen, sodaß es für seine S ellung «icht länger tätige, dann ist es besser, daß es weicht. In allen andern Zweigen ^ Das englische Erbrecht hat manchmal zu schreienden »ur°ehe gefü^ em M°um mit Zustimmuna seiner Frau deren Vermögen zum Kaufe des Hauses worm sie wohnten. period ^r nach !em Abschlüsse des Kausoertrags starb er ploAch u^ ohne °W Testament zu hinterlassen. Da die Ehe kinderlos war, erhöbe.n Reh e d° Verstorbnen Anspruch auf das Haus, es wurde ihm zugesprochen, und der Wttwe bUeb n.ches ubr.g, als°Me Dienstmädchenstelle anzunehmen. , . „ c> ^ r ein-.Ein Gesetz vom Jahre 1890 hat solchen Mißständen abgeholfen. Jetzt hat d:e Witwe°W Recht mindestens auf die ersten fünfhundert Pfund der Erbschaft.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341875_238787/149>, abgerufen am 01.09.2024.