Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Viertes Vierteljahr.ziehns der Meute und der Rotröcke ein halbes Dutzend trächtiger Schafe ein¬ In der Rechtsprechung auf der Bank der Friedensrichter werden die Grund- Das Ortsverwaltungsgesctz von 1888 übertrug die Verwaltung der Graf¬ Rein politisch also sind die Grundherren nicht mehr, was sie waren, aber ziehns der Meute und der Rotröcke ein halbes Dutzend trächtiger Schafe ein¬ In der Rechtsprechung auf der Bank der Friedensrichter werden die Grund- Das Ortsverwaltungsgesctz von 1888 übertrug die Verwaltung der Graf¬ Rein politisch also sind die Grundherren nicht mehr, was sie waren, aber <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0146" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/238934"/> <fw type="header" place="top"/><lb/> <p xml:id="ID_646" prev="#ID_645"> ziehns der Meute und der Rotröcke ein halbes Dutzend trächtiger Schafe ein¬<lb/> geht, und dann ist die Entschädigung nur ein schwacher Ersatz des Verlustes.<lb/> Doch das ist immer noch besser als ein Verlorner Prozeß.</p><lb/> <p xml:id="ID_647"> In der Rechtsprechung auf der Bank der Friedensrichter werden die Grund-<lb/> herren wohl noch lange ausschlaggebend bleiben. Dagegen ist ihnen die Ver¬<lb/> waltung der Grafschaften, die früher ganz von ihnen nbhing, jetzt abgenommen<lb/> worden. Bis zum Jahre 1888 waren die Friedensrichter in ihrem Lourt<lb/> (ju-utsr Lössicms die unumschränkten Gebieter. Sie schützten den Wert der<lb/> Grundstücke und Häuser für die Besteuerung ein, wobei die Landsitze der Grund-<lb/> herren so niedrig angesetzt wurden, wie anstandshalber möglich war; die Polizei¬<lb/> macht stand unter ihrer Aufsicht, die Schankerlaubnis wurde von ihnen erteilt,<lb/> sie ernannten die Beamten, sie setzten die Grafschaftstenern fest, sie waren die<lb/> Herren. Es ist anzuerkennen, daß die Verwaltung uicht schlecht war. Aber<lb/> sie hatte auch große Schattenseiten, und bei der Ausdehnung des Wahlrechts<lb/> zum Parlament ging es nicht mehr an, das Ausschreiben der Grafschaftsteuern<lb/> und die Verfügung über die daraus erzielten Gelder einer Körperschaft anheim¬<lb/> zustellen, die ohne Beteiligung der Steuerzahler vom Lordkanzler allein aus<lb/> Mitgliedern eines engen Kreises gewählt war.</p><lb/> <p xml:id="ID_648"> Das Ortsverwaltungsgesctz von 1888 übertrug die Verwaltung der Graf¬<lb/> schaft dem aus Wahlen hervorgehenden Grafschaftsrate (Lount/ Lcmuoil). Die<lb/> Gewalt über die Polizei wird seitdem vom Grafschnftsrate und von den Friedens¬<lb/> richtern gemeinsam ausgeübt. Nur die Erteilung der Schcmkerlanbnis liegt<lb/> fürs erste noch allein bei dem Vierteljahrhofe der Friedensrichter. Ein zweites<lb/> Gesetz vom Jahre 1894 setzte die begonnene Reform fort durch die Schaffung<lb/> der Bezirksrüte (visrrivt iüounoils) und der Kirchspielrüte (?^ris!r Louuoils)<lb/> und führte damit erst eine wirkliche gegliederte Selbstverwaltung des Landes<lb/> ein. Niemand hat der verschwundnen friedensrichterlichen Verwaltung eine<lb/> Thräne nachgeweint. Mit ihr ist das Hauptbollwerk des Feudalismus gefallen,<lb/> der fast neunhundert Jahre in England mächtig gewesen ist. Jetzt hat das<lb/> Landvolk endlich wieder das Recht wie in den alten angelsächsischen Zeiten,<lb/> seine Angelegenheiten selbst wahrzunehmen. Das alte de»vu iriotö ist in der<lb/> Kirchspielversammlung (xarisd. russting) mit dem Kirchspielrate wieder ins Leben<lb/> getreten, für das dunclrscl niote giebt es den Bczirksrnt, und die Stelle des<lb/> vitöimZ'ömotö der kleinen angelsächsischen Königreiche wird vom Grafschaftsrate<lb/> eingenommen.</p><lb/> <p xml:id="ID_649"> Rein politisch also sind die Grundherren nicht mehr, was sie waren, aber<lb/> wirtschaftlich ist ihre Stellung noch dieselbe, und hier ist nicht viel Aussicht<lb/> auf Reform. An Eingriffe in Eigentumsrechte wagt sich die Regierung nur<lb/> im höchsten Notfalle wie in Irland, und in Irland hat sie es durch ihre<lb/> halben Maßregeln fertig gebracht, sich zwischen zwei Stühle zu setzen. Da<lb/> hat sie, anstatt die Grundherren auszulaufen, was ihr bei ihren Mitteln um<lb/> endlich viel leichter gewesen wäre als dem armen Preußen nach dein Unglück<lb/> von Jena, nur den Pächtern den Mund wässrig gemacht durch Herabsetzung<lb/> der Pachter durch die Behörden, und hat die Grundherren erbittert, ohne<lb/> die Landfrage der Lösung näher zu bringen.</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0146]
ziehns der Meute und der Rotröcke ein halbes Dutzend trächtiger Schafe ein¬
geht, und dann ist die Entschädigung nur ein schwacher Ersatz des Verlustes.
Doch das ist immer noch besser als ein Verlorner Prozeß.
In der Rechtsprechung auf der Bank der Friedensrichter werden die Grund-
herren wohl noch lange ausschlaggebend bleiben. Dagegen ist ihnen die Ver¬
waltung der Grafschaften, die früher ganz von ihnen nbhing, jetzt abgenommen
worden. Bis zum Jahre 1888 waren die Friedensrichter in ihrem Lourt
(ju-utsr Lössicms die unumschränkten Gebieter. Sie schützten den Wert der
Grundstücke und Häuser für die Besteuerung ein, wobei die Landsitze der Grund-
herren so niedrig angesetzt wurden, wie anstandshalber möglich war; die Polizei¬
macht stand unter ihrer Aufsicht, die Schankerlaubnis wurde von ihnen erteilt,
sie ernannten die Beamten, sie setzten die Grafschaftstenern fest, sie waren die
Herren. Es ist anzuerkennen, daß die Verwaltung uicht schlecht war. Aber
sie hatte auch große Schattenseiten, und bei der Ausdehnung des Wahlrechts
zum Parlament ging es nicht mehr an, das Ausschreiben der Grafschaftsteuern
und die Verfügung über die daraus erzielten Gelder einer Körperschaft anheim¬
zustellen, die ohne Beteiligung der Steuerzahler vom Lordkanzler allein aus
Mitgliedern eines engen Kreises gewählt war.
Das Ortsverwaltungsgesctz von 1888 übertrug die Verwaltung der Graf¬
schaft dem aus Wahlen hervorgehenden Grafschaftsrate (Lount/ Lcmuoil). Die
Gewalt über die Polizei wird seitdem vom Grafschnftsrate und von den Friedens¬
richtern gemeinsam ausgeübt. Nur die Erteilung der Schcmkerlanbnis liegt
fürs erste noch allein bei dem Vierteljahrhofe der Friedensrichter. Ein zweites
Gesetz vom Jahre 1894 setzte die begonnene Reform fort durch die Schaffung
der Bezirksrüte (visrrivt iüounoils) und der Kirchspielrüte (?^ris!r Louuoils)
und führte damit erst eine wirkliche gegliederte Selbstverwaltung des Landes
ein. Niemand hat der verschwundnen friedensrichterlichen Verwaltung eine
Thräne nachgeweint. Mit ihr ist das Hauptbollwerk des Feudalismus gefallen,
der fast neunhundert Jahre in England mächtig gewesen ist. Jetzt hat das
Landvolk endlich wieder das Recht wie in den alten angelsächsischen Zeiten,
seine Angelegenheiten selbst wahrzunehmen. Das alte de»vu iriotö ist in der
Kirchspielversammlung (xarisd. russting) mit dem Kirchspielrate wieder ins Leben
getreten, für das dunclrscl niote giebt es den Bczirksrnt, und die Stelle des
vitöimZ'ömotö der kleinen angelsächsischen Königreiche wird vom Grafschaftsrate
eingenommen.
Rein politisch also sind die Grundherren nicht mehr, was sie waren, aber
wirtschaftlich ist ihre Stellung noch dieselbe, und hier ist nicht viel Aussicht
auf Reform. An Eingriffe in Eigentumsrechte wagt sich die Regierung nur
im höchsten Notfalle wie in Irland, und in Irland hat sie es durch ihre
halben Maßregeln fertig gebracht, sich zwischen zwei Stühle zu setzen. Da
hat sie, anstatt die Grundherren auszulaufen, was ihr bei ihren Mitteln um
endlich viel leichter gewesen wäre als dem armen Preußen nach dein Unglück
von Jena, nur den Pächtern den Mund wässrig gemacht durch Herabsetzung
der Pachter durch die Behörden, und hat die Grundherren erbittert, ohne
die Landfrage der Lösung näher zu bringen.
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