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Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Erstes Vierteljahr.

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Zur Umgestaltung der Generalkommissionen

Was das andre Mittel betrifft, so hängt die Arbeit der Generalkommission
jetzt insofern oft vom Zufall ab, als sie immer nur auf Antrag thätig wird;
sie ist gar nicht in der Lage, in Zeiten, wo die ihr aus der Erledigung von
Antrügen entstehende Arbeit geringer ist, an andre Geschäfte heranzugehn und
dadurch ihre Zeit auszunutzen. Nebenbei möge hier übrigens erwähnt werden,
daß wohl bei keiner andern Behörde eine solche Vergeudung von Arbeitskraft
stattfindet, wie bei der Generalkommission. Infolge des bei ihr herrschenden
Kollegialsystems müssen sämtliche Sachen im Kollegium vorgetragen werden.
Während aber z. B. das Reichsgericht in der Besetzung von sieben Mitgliedern,
das Oberverwaltungsgericht in einer von fünf Mitgliedern entscheidet, müssen
an allen Sitzungen und Entscheidungen der Gencralkommissivn alle, d. h. also
oft zehn bis zwölf Mitglieder teilnehmen! Auch durch ein längeres Verbleiben
der Spczialkommissare in ihren Stellungen wird eine Vermindrnng der Generäl-
kommissionsmitglieder wohl nicht möglich werden. Denn, wenn auch ältere
Kommissare nicht so sehr der Leitung und Beaufsichtigung bedürfen als jüngere
und dem Departementsrat weniger Arbeit verursachen, so bleiben sie trotzdem
nur Organe der Generalkommission und von ihren Weisungen abhängig. Eine
dauernde und wirksame Entlastung der Generalkommissionen, sodaß sie für
andre Aufgaben frei werden, oder eine Vermindrung ihrer Mitgliederzahl
kann aber nur von den angegebnen Mitteln erwartet werden.

Mit besondrer Lebhaftigkeit sind Angriffe gegen die beabsichtigte Um¬
gestaltung des Spezialkommissars in eine Spezialkommissivn, insbesondre gegen
die Stellung, die dem Landmesser dabei zugedacht sein soll, erhoben worden.
Man will dein Landmesser den entscheidenden Einfluß in der Svezialkommission
sichern und hofft, "daß die schon instruktionell oder thatsächlich bestehenden Ver¬
hältnisse, wonach ein mehr oder weniger kollegialisches Zusammenwirken von
Kommissar, Oberlandmesser und Sachlandmesser in allen wichtigen Fragen statt¬
findet, die gesetzliche Sanktionierung mit der Zeit erhalten werde." In der
Kommission hatte man den Antrag, technische Beamte (Kulturtechniker, Land¬
messer usw.) zu Mitgliedern der Svezialkommission zu bestellen, mit der Be¬
gründung abgelehnt, daß diese, wenn es sich etwa um die Frage des Vorsitzes
in der Spezialkommission handeln sollte, die nötigen juristischen Fachkenntnisse
nicht haben, und soweit es sich um die Frage einer gleichberechtigten Mit¬
gliedschaft innerhalb der Kommissionen handeln sollte, ihnen die nötige Un¬
befangenheit in allen den Füllen cibgchn würde, wo ihnen die technische Plan¬
ausarbeitung obgelegen hat. Nach der schließlichen Resolution sollen deshalb
nur Laien den Kommissären zur Seite gesetzt werden.

Die gegen diesen Vorschlag gerichteten Angriffe beruhn zum Teil auf
unrichtigen Voraussetzungen. So ist es zunächst eine unrichtige Behauptung,
daß ein kollegiales -- auch nicht ein "mehr oder minder" kollegiales -- Zu¬
sammenwirken von Kommissar, Oberlandmesser und Sachlandmesser stattfinde.
Der Oberlandmesser hat gesetzlich keine andre Stellung als der Landmesser, und
für diesen sind immer noch die Vorschriften der Verordnung vom 20. Juni 1817
maßgebend, wonach er in der Leitung der Geschäfte unter der Aufsicht des
Kommissars steht. Dieses gesetzliche Verhältnis kann auch instruktionell nicht


Zur Umgestaltung der Generalkommissionen

Was das andre Mittel betrifft, so hängt die Arbeit der Generalkommission
jetzt insofern oft vom Zufall ab, als sie immer nur auf Antrag thätig wird;
sie ist gar nicht in der Lage, in Zeiten, wo die ihr aus der Erledigung von
Antrügen entstehende Arbeit geringer ist, an andre Geschäfte heranzugehn und
dadurch ihre Zeit auszunutzen. Nebenbei möge hier übrigens erwähnt werden,
daß wohl bei keiner andern Behörde eine solche Vergeudung von Arbeitskraft
stattfindet, wie bei der Generalkommission. Infolge des bei ihr herrschenden
Kollegialsystems müssen sämtliche Sachen im Kollegium vorgetragen werden.
Während aber z. B. das Reichsgericht in der Besetzung von sieben Mitgliedern,
das Oberverwaltungsgericht in einer von fünf Mitgliedern entscheidet, müssen
an allen Sitzungen und Entscheidungen der Gencralkommissivn alle, d. h. also
oft zehn bis zwölf Mitglieder teilnehmen! Auch durch ein längeres Verbleiben
der Spczialkommissare in ihren Stellungen wird eine Vermindrnng der Generäl-
kommissionsmitglieder wohl nicht möglich werden. Denn, wenn auch ältere
Kommissare nicht so sehr der Leitung und Beaufsichtigung bedürfen als jüngere
und dem Departementsrat weniger Arbeit verursachen, so bleiben sie trotzdem
nur Organe der Generalkommission und von ihren Weisungen abhängig. Eine
dauernde und wirksame Entlastung der Generalkommissionen, sodaß sie für
andre Aufgaben frei werden, oder eine Vermindrung ihrer Mitgliederzahl
kann aber nur von den angegebnen Mitteln erwartet werden.

Mit besondrer Lebhaftigkeit sind Angriffe gegen die beabsichtigte Um¬
gestaltung des Spezialkommissars in eine Spezialkommissivn, insbesondre gegen
die Stellung, die dem Landmesser dabei zugedacht sein soll, erhoben worden.
Man will dein Landmesser den entscheidenden Einfluß in der Svezialkommission
sichern und hofft, „daß die schon instruktionell oder thatsächlich bestehenden Ver¬
hältnisse, wonach ein mehr oder weniger kollegialisches Zusammenwirken von
Kommissar, Oberlandmesser und Sachlandmesser in allen wichtigen Fragen statt¬
findet, die gesetzliche Sanktionierung mit der Zeit erhalten werde." In der
Kommission hatte man den Antrag, technische Beamte (Kulturtechniker, Land¬
messer usw.) zu Mitgliedern der Svezialkommission zu bestellen, mit der Be¬
gründung abgelehnt, daß diese, wenn es sich etwa um die Frage des Vorsitzes
in der Spezialkommission handeln sollte, die nötigen juristischen Fachkenntnisse
nicht haben, und soweit es sich um die Frage einer gleichberechtigten Mit¬
gliedschaft innerhalb der Kommissionen handeln sollte, ihnen die nötige Un¬
befangenheit in allen den Füllen cibgchn würde, wo ihnen die technische Plan¬
ausarbeitung obgelegen hat. Nach der schließlichen Resolution sollen deshalb
nur Laien den Kommissären zur Seite gesetzt werden.

Die gegen diesen Vorschlag gerichteten Angriffe beruhn zum Teil auf
unrichtigen Voraussetzungen. So ist es zunächst eine unrichtige Behauptung,
daß ein kollegiales — auch nicht ein „mehr oder minder" kollegiales — Zu¬
sammenwirken von Kommissar, Oberlandmesser und Sachlandmesser stattfinde.
Der Oberlandmesser hat gesetzlich keine andre Stellung als der Landmesser, und
für diesen sind immer noch die Vorschriften der Verordnung vom 20. Juni 1817
maßgebend, wonach er in der Leitung der Geschäfte unter der Aufsicht des
Kommissars steht. Dieses gesetzliche Verhältnis kann auch instruktionell nicht


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[0474] Zur Umgestaltung der Generalkommissionen Was das andre Mittel betrifft, so hängt die Arbeit der Generalkommission jetzt insofern oft vom Zufall ab, als sie immer nur auf Antrag thätig wird; sie ist gar nicht in der Lage, in Zeiten, wo die ihr aus der Erledigung von Antrügen entstehende Arbeit geringer ist, an andre Geschäfte heranzugehn und dadurch ihre Zeit auszunutzen. Nebenbei möge hier übrigens erwähnt werden, daß wohl bei keiner andern Behörde eine solche Vergeudung von Arbeitskraft stattfindet, wie bei der Generalkommission. Infolge des bei ihr herrschenden Kollegialsystems müssen sämtliche Sachen im Kollegium vorgetragen werden. Während aber z. B. das Reichsgericht in der Besetzung von sieben Mitgliedern, das Oberverwaltungsgericht in einer von fünf Mitgliedern entscheidet, müssen an allen Sitzungen und Entscheidungen der Gencralkommissivn alle, d. h. also oft zehn bis zwölf Mitglieder teilnehmen! Auch durch ein längeres Verbleiben der Spczialkommissare in ihren Stellungen wird eine Vermindrnng der Generäl- kommissionsmitglieder wohl nicht möglich werden. Denn, wenn auch ältere Kommissare nicht so sehr der Leitung und Beaufsichtigung bedürfen als jüngere und dem Departementsrat weniger Arbeit verursachen, so bleiben sie trotzdem nur Organe der Generalkommission und von ihren Weisungen abhängig. Eine dauernde und wirksame Entlastung der Generalkommissionen, sodaß sie für andre Aufgaben frei werden, oder eine Vermindrung ihrer Mitgliederzahl kann aber nur von den angegebnen Mitteln erwartet werden. Mit besondrer Lebhaftigkeit sind Angriffe gegen die beabsichtigte Um¬ gestaltung des Spezialkommissars in eine Spezialkommissivn, insbesondre gegen die Stellung, die dem Landmesser dabei zugedacht sein soll, erhoben worden. Man will dein Landmesser den entscheidenden Einfluß in der Svezialkommission sichern und hofft, „daß die schon instruktionell oder thatsächlich bestehenden Ver¬ hältnisse, wonach ein mehr oder weniger kollegialisches Zusammenwirken von Kommissar, Oberlandmesser und Sachlandmesser in allen wichtigen Fragen statt¬ findet, die gesetzliche Sanktionierung mit der Zeit erhalten werde." In der Kommission hatte man den Antrag, technische Beamte (Kulturtechniker, Land¬ messer usw.) zu Mitgliedern der Svezialkommission zu bestellen, mit der Be¬ gründung abgelehnt, daß diese, wenn es sich etwa um die Frage des Vorsitzes in der Spezialkommission handeln sollte, die nötigen juristischen Fachkenntnisse nicht haben, und soweit es sich um die Frage einer gleichberechtigten Mit¬ gliedschaft innerhalb der Kommissionen handeln sollte, ihnen die nötige Un¬ befangenheit in allen den Füllen cibgchn würde, wo ihnen die technische Plan¬ ausarbeitung obgelegen hat. Nach der schließlichen Resolution sollen deshalb nur Laien den Kommissären zur Seite gesetzt werden. Die gegen diesen Vorschlag gerichteten Angriffe beruhn zum Teil auf unrichtigen Voraussetzungen. So ist es zunächst eine unrichtige Behauptung, daß ein kollegiales — auch nicht ein „mehr oder minder" kollegiales — Zu¬ sammenwirken von Kommissar, Oberlandmesser und Sachlandmesser stattfinde. Der Oberlandmesser hat gesetzlich keine andre Stellung als der Landmesser, und für diesen sind immer noch die Vorschriften der Verordnung vom 20. Juni 1817 maßgebend, wonach er in der Leitung der Geschäfte unter der Aufsicht des Kommissars steht. Dieses gesetzliche Verhältnis kann auch instruktionell nicht

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341875_236523/474>, abgerufen am 27.09.2024.