Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Erstes Vierteljahr.Die Jukompetenzerklärung ses L^aager Schiedsgerichtshofs britannien über die drei Erklärungen; bei Schweden und Norwegen sowie der Um nun die Frage beurteilen zu können, warum und mit welchem Rechte Dies sind die grundlegenden Bestimmungen. Auf die weitern Festsetzungen Die Jukompetenzerklärung ses L^aager Schiedsgerichtshofs britannien über die drei Erklärungen; bei Schweden und Norwegen sowie der Um nun die Frage beurteilen zu können, warum und mit welchem Rechte Dies sind die grundlegenden Bestimmungen. Auf die weitern Festsetzungen <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0134" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/236658"/> <fw type="header" place="top"> Die Jukompetenzerklärung ses L^aager Schiedsgerichtshofs</fw><lb/> <p xml:id="ID_468" prev="#ID_467"> britannien über die drei Erklärungen; bei Schweden und Norwegen sowie der<lb/> Schweiz über die Konvention 2, die unterschrieben, aber nicht ratifiziert wurde;<lb/> bei Portugal über die Erklärung 4o; bei China und der Türkei, die sämtliche<lb/> Punkte unterzeichneten, aber noch nicht ratifizierten.</p><lb/> <p xml:id="ID_469"> Um nun die Frage beurteilen zu können, warum und mit welchem Rechte<lb/> sich der Verwaltungsrat des Schiedsgerichtshofs im vorliegenden Falle in¬<lb/> kompetent erklärte, sei im nachstehenden die Konvention 1 etwas näher be¬<lb/> leuchtet, Sie betont zunächst, daß die Regierungen der auf der Konferenz<lb/> vertretnen Länder von dem festen Willen beseelt seien, zur Erhaltung des<lb/> allgemeinen Friedens beizutragen, daß sie die friedliche Regelung internatio¬<lb/> naler Streitigkeiten begünstigen und die Herrschaft des Rechts möglichst aus¬<lb/> dehnen wollten. Zur Erreichung dieses Zieles soll die Einrichtung einer allen<lb/> zugänglichen Schiedsgerichtsbarkeit wirksam beitragen, und es fand eine Ver¬<lb/> einbarung über die nachfolgenden Bestimmungen statt, die wir hier nur aus¬<lb/> zugsweise wiedergeben. Artikel 1: Um in den internationalen Beziehungen<lb/> die Anwendung von Gewalt so weit als möglich zu vermeiden, kommen die<lb/> Signatnrmüchte überein, alle ihre Bemühungen anzuwenden, zu dem Zwecke,<lb/> die friedliche Regelung internationaler Streitigkeiten herbeizuführen. Ju den<lb/> folgenden Artikeln 2 bis 8 wird festgestellt, daß sich die Nertragsmüchte ver¬<lb/> pflichten, in Fällen schwerer Meinungsverschiedenheit, bevor sie zu den Waffen<lb/> greifen, die guten Dienste oder die Vermittlung einer oder mehrerer be¬<lb/> freundeter Mächte anzurufen — insoweit es die Umstände zulassen. Es können<lb/> aber auch unabhängig hiervon eine oder mehrere der am Streite nicht be¬<lb/> teiligten Mächte ihre guten Dienste anbieten, und zwar bleibt ihnen dieses<lb/> Recht auch, während der Feindseligkeiten, Diese Aufgabe des Vermittlers ist<lb/> aber beendet, sobald durch einen der streitenden Teile oder durch die Ver¬<lb/> mittler selbst festgestellt ist, daß die von ihnen vorgeschlaguen Mittel der Ver¬<lb/> ständigung nicht angenommen werden. Diese guten Dienste haben immer nur<lb/> den Charakter eines Ratschlags, Die Vertrngsmächte sind einig darin, zu<lb/> empfehlen, daß folgende besondre Form der Vermittlung, wenn die Umstünde<lb/> es erlauben, angewandt werden möchte: Bei schweren Meinungsverschiedenheiten,<lb/> die den Frieden gefährden, wählen die streitenden Staaten je eine Macht, die<lb/> sie ermächtigen, in direkte Verhandlungen mit der von der andern Partei be¬<lb/> zeichneten Macht einzutreten, um den Bruch der friedlichen Beziehungen zu<lb/> verhindern. Während der Dauer dieses Maubads, die, eine andre Verein¬<lb/> barung vorbehalten, dreißig Tage nicht überschreiten darf, hören die streitenden<lb/> Teile auf, über den obwaltenden Streit direkt zu verhandeln. Kommt es zum<lb/> Bruch der friedlichen Beziehungen, so bleiben jene Mächte doch mit der ge¬<lb/> meinsamen Aufgabe betraut, jede Gelegenheit zu benutzen, den Frieden wieder<lb/> herzustellen.</p><lb/> <p xml:id="ID_470" next="#ID_471"> Dies sind die grundlegenden Bestimmungen. Auf die weitern Festsetzungen<lb/> über das „internationale Schiedswesen" (Schiedsgerichtsbarkeit, ständigen<lb/> Schiedsgcrichtshvf, Verfahren vor dem Schiedsgerichtshof) gehn wir hier<lb/> nicht ein, sondern erwähnen nur, daß ein ständiger Schiedsgerichtshof ge¬<lb/> wühlt worden ist, „um, wie es in der Konvention heißt, die unmittelbare</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0134]
Die Jukompetenzerklärung ses L^aager Schiedsgerichtshofs
britannien über die drei Erklärungen; bei Schweden und Norwegen sowie der
Schweiz über die Konvention 2, die unterschrieben, aber nicht ratifiziert wurde;
bei Portugal über die Erklärung 4o; bei China und der Türkei, die sämtliche
Punkte unterzeichneten, aber noch nicht ratifizierten.
Um nun die Frage beurteilen zu können, warum und mit welchem Rechte
sich der Verwaltungsrat des Schiedsgerichtshofs im vorliegenden Falle in¬
kompetent erklärte, sei im nachstehenden die Konvention 1 etwas näher be¬
leuchtet, Sie betont zunächst, daß die Regierungen der auf der Konferenz
vertretnen Länder von dem festen Willen beseelt seien, zur Erhaltung des
allgemeinen Friedens beizutragen, daß sie die friedliche Regelung internatio¬
naler Streitigkeiten begünstigen und die Herrschaft des Rechts möglichst aus¬
dehnen wollten. Zur Erreichung dieses Zieles soll die Einrichtung einer allen
zugänglichen Schiedsgerichtsbarkeit wirksam beitragen, und es fand eine Ver¬
einbarung über die nachfolgenden Bestimmungen statt, die wir hier nur aus¬
zugsweise wiedergeben. Artikel 1: Um in den internationalen Beziehungen
die Anwendung von Gewalt so weit als möglich zu vermeiden, kommen die
Signatnrmüchte überein, alle ihre Bemühungen anzuwenden, zu dem Zwecke,
die friedliche Regelung internationaler Streitigkeiten herbeizuführen. Ju den
folgenden Artikeln 2 bis 8 wird festgestellt, daß sich die Nertragsmüchte ver¬
pflichten, in Fällen schwerer Meinungsverschiedenheit, bevor sie zu den Waffen
greifen, die guten Dienste oder die Vermittlung einer oder mehrerer be¬
freundeter Mächte anzurufen — insoweit es die Umstände zulassen. Es können
aber auch unabhängig hiervon eine oder mehrere der am Streite nicht be¬
teiligten Mächte ihre guten Dienste anbieten, und zwar bleibt ihnen dieses
Recht auch, während der Feindseligkeiten, Diese Aufgabe des Vermittlers ist
aber beendet, sobald durch einen der streitenden Teile oder durch die Ver¬
mittler selbst festgestellt ist, daß die von ihnen vorgeschlaguen Mittel der Ver¬
ständigung nicht angenommen werden. Diese guten Dienste haben immer nur
den Charakter eines Ratschlags, Die Vertrngsmächte sind einig darin, zu
empfehlen, daß folgende besondre Form der Vermittlung, wenn die Umstünde
es erlauben, angewandt werden möchte: Bei schweren Meinungsverschiedenheiten,
die den Frieden gefährden, wählen die streitenden Staaten je eine Macht, die
sie ermächtigen, in direkte Verhandlungen mit der von der andern Partei be¬
zeichneten Macht einzutreten, um den Bruch der friedlichen Beziehungen zu
verhindern. Während der Dauer dieses Maubads, die, eine andre Verein¬
barung vorbehalten, dreißig Tage nicht überschreiten darf, hören die streitenden
Teile auf, über den obwaltenden Streit direkt zu verhandeln. Kommt es zum
Bruch der friedlichen Beziehungen, so bleiben jene Mächte doch mit der ge¬
meinsamen Aufgabe betraut, jede Gelegenheit zu benutzen, den Frieden wieder
herzustellen.
Dies sind die grundlegenden Bestimmungen. Auf die weitern Festsetzungen
über das „internationale Schiedswesen" (Schiedsgerichtsbarkeit, ständigen
Schiedsgcrichtshvf, Verfahren vor dem Schiedsgerichtshof) gehn wir hier
nicht ein, sondern erwähnen nur, daß ein ständiger Schiedsgerichtshof ge¬
wühlt worden ist, „um, wie es in der Konvention heißt, die unmittelbare
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