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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Viertes Vierteljahr.

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Der Diktaturxaragravh in Elsaß - Lothringen

rischeu Kommaudobehördeu, sondern anch bei den ""Manschen Verwaltungs¬
behörden und bei den Kriegsgerichten den größten Widerstand finden. Was
von der Militärverwaltung gilt, gilt auch von der Neichseisenbahnvertvaltuttg
und den übrigen Zweigen der unmittelbaren Reichsverwaltung; was von den
Kriegsgerichten gilt, gilt auch von den Zivilgerichten. Der Statthalter ist in
seiner Eigenschaft als Minister für Elsaß-Lothringen -- ebenso wie der frühere
Oberpräsident -- den Vorschriften des Neichsbeamtengesetzes unterworfen, das
auch auf die reichsländischen Beamten Anwendung findet, § 13 des Gesetzes
bestimmt: "Jeder Neichsbeamte ist für die Gesetzmäßigkeit seiner amtlichen
Handlungen verantwortlich," Eine Vermögenskonsiskation, Freiheitsentziehung
oder Hinrichtung, die mit den bestehenden Reichs- oder Landesgesetzen in
Widerspruch steht, ist gesetzwidrig und enthält den Thatbestand einer strafbaren
Handlung. Ein Beamter, der bei der Ausführung einer strafbaren Handlung
mitwirkt, setzt sich krimineller Verfolgung und zivilrechtlicher Haftung aus.
Von eiuer schrankenlose!! Gewalt des Statthalters kann also keine Rede sein.

In einem Artikel der Grenzboten ist versucht worden, den Diktaturpara¬
graphen vom Standpunkt des deutschen Staatsrechts aus zu rechtfertigen. Es
wird gesagt, 10 des Gesetzes vom 30. Dezember 1871 enthalte nur eine
"gesetzliche Formulierung des anch im Reich und in den Einzelstaaten be¬
stehenden Staatsnotrechts.""1 Dieses Staatsnotrecht sei eine nur wenige" be¬
kannte, wenn auch rechtlich feststehende "Vernunftwährheit"; die prinzipielle
Sanktion des Stantsnotrechts, die im Diktaturparagraphen enthalten sei, habe
sich als eine "Schutzwehr ordnungsmäßiger Freiheit" erwiesen; der genannte
Paragraph sei ein "Vorzug, den Elsaß-Lothringen vor den andern deutschen
Ländern habe." Aber der Statthalter hat gar nicht die Gewalt des Diktatur¬
paragraphen in seiner Eigenschaft als stellvertretendes Staatsoberhaupt. Die
Befugnisse, die der Statthalter als Stellvertreter des Kaisers auszuüben hat,
beruhen nicht unmittelbar ans dem Gesetz, sonder" nur mittelbar; sie werden
erst durch einen besonder" Willensakt des Kaisers begründet. Es hängt ganz
von dem Ermessen des Kaisers ab, ob er überhaupt einen Teil seiner Befug¬
nisse dem Statthalter übertragen will, und in welchem Umfange er dies thun
will. Erfolgt die Delegation, so ist sie eine rein persönliche, sie muß bei jedem
Wechsel in der Person des Statthalters und bei jedem Regierungsantritt eines
neuen Kaisers wiederholt werden,**) Die Befugnisse dagegen, die der Statt¬
halter auf Grund des Diktaturparagrapheu auszuüben hat, beruhen unmittelbar
ans dem Gesetz, ebenso wie die Befugnisse, die der Statthalter als Minister
für Elsaß-Lothringen auszuüben hat. Es findet sich auch in keiner Verfassung
eine Vorschrift, daß die Ausübung des Staatsnotrechts an Stelle des Staats-




") Ur. 8 der Grenzboten vom 2S. Februar 1897, Seite 880. 374 ff.
Vgl. die kaiserlichen Verordnungen von, 23. Juli 1879, 28. September 1885, IV, März
1838, 20. Juni 1888, 11. Dezember 1889, 14. März 1893 und 5. November 1894, die sämtlich
im Reichsgesetzblatt veröffentlicht sind,
Der Diktaturxaragravh in Elsaß - Lothringen

rischeu Kommaudobehördeu, sondern anch bei den »»Manschen Verwaltungs¬
behörden und bei den Kriegsgerichten den größten Widerstand finden. Was
von der Militärverwaltung gilt, gilt auch von der Neichseisenbahnvertvaltuttg
und den übrigen Zweigen der unmittelbaren Reichsverwaltung; was von den
Kriegsgerichten gilt, gilt auch von den Zivilgerichten. Der Statthalter ist in
seiner Eigenschaft als Minister für Elsaß-Lothringen — ebenso wie der frühere
Oberpräsident — den Vorschriften des Neichsbeamtengesetzes unterworfen, das
auch auf die reichsländischen Beamten Anwendung findet, § 13 des Gesetzes
bestimmt: „Jeder Neichsbeamte ist für die Gesetzmäßigkeit seiner amtlichen
Handlungen verantwortlich," Eine Vermögenskonsiskation, Freiheitsentziehung
oder Hinrichtung, die mit den bestehenden Reichs- oder Landesgesetzen in
Widerspruch steht, ist gesetzwidrig und enthält den Thatbestand einer strafbaren
Handlung. Ein Beamter, der bei der Ausführung einer strafbaren Handlung
mitwirkt, setzt sich krimineller Verfolgung und zivilrechtlicher Haftung aus.
Von eiuer schrankenlose!! Gewalt des Statthalters kann also keine Rede sein.

In einem Artikel der Grenzboten ist versucht worden, den Diktaturpara¬
graphen vom Standpunkt des deutschen Staatsrechts aus zu rechtfertigen. Es
wird gesagt, 10 des Gesetzes vom 30. Dezember 1871 enthalte nur eine
„gesetzliche Formulierung des anch im Reich und in den Einzelstaaten be¬
stehenden Staatsnotrechts.""1 Dieses Staatsnotrecht sei eine nur wenige» be¬
kannte, wenn auch rechtlich feststehende „Vernunftwährheit"; die prinzipielle
Sanktion des Stantsnotrechts, die im Diktaturparagraphen enthalten sei, habe
sich als eine „Schutzwehr ordnungsmäßiger Freiheit" erwiesen; der genannte
Paragraph sei ein „Vorzug, den Elsaß-Lothringen vor den andern deutschen
Ländern habe." Aber der Statthalter hat gar nicht die Gewalt des Diktatur¬
paragraphen in seiner Eigenschaft als stellvertretendes Staatsoberhaupt. Die
Befugnisse, die der Statthalter als Stellvertreter des Kaisers auszuüben hat,
beruhen nicht unmittelbar ans dem Gesetz, sonder» nur mittelbar; sie werden
erst durch einen besonder» Willensakt des Kaisers begründet. Es hängt ganz
von dem Ermessen des Kaisers ab, ob er überhaupt einen Teil seiner Befug¬
nisse dem Statthalter übertragen will, und in welchem Umfange er dies thun
will. Erfolgt die Delegation, so ist sie eine rein persönliche, sie muß bei jedem
Wechsel in der Person des Statthalters und bei jedem Regierungsantritt eines
neuen Kaisers wiederholt werden,**) Die Befugnisse dagegen, die der Statt¬
halter auf Grund des Diktaturparagrapheu auszuüben hat, beruhen unmittelbar
ans dem Gesetz, ebenso wie die Befugnisse, die der Statthalter als Minister
für Elsaß-Lothringen auszuüben hat. Es findet sich auch in keiner Verfassung
eine Vorschrift, daß die Ausübung des Staatsnotrechts an Stelle des Staats-




») Ur. 8 der Grenzboten vom 2S. Februar 1897, Seite 880. 374 ff.
Vgl. die kaiserlichen Verordnungen von, 23. Juli 1879, 28. September 1885, IV, März
1838, 20. Juni 1888, 11. Dezember 1889, 14. März 1893 und 5. November 1894, die sämtlich
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235821/78>, abgerufen am 01.09.2024.