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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Viertes Vierteljahr.

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Litt Stück Zukmiftsstaat in Frankreich

gesagt: Wenn die sozialen Lasten getragen, die Gehalte, Löhne und Kapital¬
zinsen bezahlt sind und alsdann noch ein Gewinn verbleibt, ist es gerecht und
im sozialen Interesse, die Talente zu belohnen, die ihn herbeigeführt haben.
Es muß der Teil, der der leitenden und verwaltenden Intelligenz gebührt,
vorweg bezahlt werden, denn die Initiative und die kluge Voraussicht sind
die Hauptursachen einer guten Geschäftsführung. Sie sind es, die durch weise
Maßnahmen, nützliche Entdeckungen jeden Tag die Quellen des Fortschritts
und des Glücks vermehren. Ihnen muß vor allein ein Gewinn oder Verlust
zugeschrieben werden. Deshalb muß beim Endergebnis der geschäftlichen
Operationen der der Intelligenz zustehende Teil des Gewinns festgestellt
werden. Das Recht der Intelligenz besteht nur dann, wenn ein Gewinn den
Wert ihrer Thätigkeit beweist. Das Allgemeininteresse fordert alsdann, daß
ein Teil dem sozialen Reservefonds zugeführt wird, mit dem unglücklichen
Ereignissen vorgebeugt werden soll. Der Überschuß der Früchte der Produktion
kann alsdann mit Recht als das Ergebnis des Zusammenwirkens von Arbeit
und Kapital angesehen werden. Die Billigkeit erfordert, daß jeder von ihnen
den Teil vom Überschuß erhält, der seinen geleisteten Diensten entspricht. Die
Dienste, die die Einzelnen geleistet haben, sind durch die Gehalte, Löhne usw.
der Angestellten und der Arbeiter und durch die Kapitalzinsen bewertet. Des¬
halb muß auf dieser Grundlage der verbleibende Gewinn zwischen Arbeit und
Kapital verteilt werden.

Im großen und ganzen handelt es sich hierbei, wie man sieht, um die
Grundsätze eines humanen Manchestertnms, wobei die kapitalistische Wirtschafts¬
ordnung unberührt bleibt und in alle Ewigkeit fortexistieren kaun. Von der
Gebundenheit des Arbeiters bei diesem Verhältnis zeugt der Revers, worin er
handschriftlich sein Ehrenwort zu geben hat, "gewissenhaft und regelmüßig
über die Interessen der Genossenschaft zu wachen; seine Kräfte ihrem Gedeihen
zu widmen, um die geeigneten Mittel zu finden, Verluste zu vermeiden und
Ersparnisse anzustreben; sich allen Teilnehmern nützlich, wohlwollend und ge¬
fällig zu erweisen, nach bestem Vermögen eine gute Erziehung und den Unter¬
richt der Kinder zu fördern; dazu beizutragen, den Aufenthalt im Familisterium
allen angenehm zu machen und sich überhaupt allen Satzungen, Reglements
und Entscheidungen der Gesellschaft zu unterwerfen." Falls der Arbeiter jedoch
findet, daß ihm dies nicht länger möglich ist, verpflichtet er sich, sich ohne
Konflikt oder Prozeß zurückzuziehn. Soweit die ungemein vielsagenden Grund¬
sätze und Erklärungen im Godinschen Aufbau.

Es gilt nnn zu prüfen, wie weit die Einrichtungen die Ideen Gobius
thatsächlich verkörpern, wie sich in ihnen Bein und Fleisch, Theorie und
Praxis ergänzen. Wir werden sehen, daß seine gelockerte Patronage, wobei
dem Arbeiter ein Schein von Einfluß und Mitwirkung gewährt wird, mindestens
vorübergehend unzweifelhafte Erfolge aufweisen kann. An der Spitze der
Gesellschaft steht ein Verwaltungsdirektor, dessen Thätigkeit nur in bescheidnen
Maße von dem Kontrollnpparat eines Berwaltungsrats eingeengt wird. Der
Direktor bekommt 15000 Franken Gehalt und 4 Prozent des Reingewinns in


Litt Stück Zukmiftsstaat in Frankreich

gesagt: Wenn die sozialen Lasten getragen, die Gehalte, Löhne und Kapital¬
zinsen bezahlt sind und alsdann noch ein Gewinn verbleibt, ist es gerecht und
im sozialen Interesse, die Talente zu belohnen, die ihn herbeigeführt haben.
Es muß der Teil, der der leitenden und verwaltenden Intelligenz gebührt,
vorweg bezahlt werden, denn die Initiative und die kluge Voraussicht sind
die Hauptursachen einer guten Geschäftsführung. Sie sind es, die durch weise
Maßnahmen, nützliche Entdeckungen jeden Tag die Quellen des Fortschritts
und des Glücks vermehren. Ihnen muß vor allein ein Gewinn oder Verlust
zugeschrieben werden. Deshalb muß beim Endergebnis der geschäftlichen
Operationen der der Intelligenz zustehende Teil des Gewinns festgestellt
werden. Das Recht der Intelligenz besteht nur dann, wenn ein Gewinn den
Wert ihrer Thätigkeit beweist. Das Allgemeininteresse fordert alsdann, daß
ein Teil dem sozialen Reservefonds zugeführt wird, mit dem unglücklichen
Ereignissen vorgebeugt werden soll. Der Überschuß der Früchte der Produktion
kann alsdann mit Recht als das Ergebnis des Zusammenwirkens von Arbeit
und Kapital angesehen werden. Die Billigkeit erfordert, daß jeder von ihnen
den Teil vom Überschuß erhält, der seinen geleisteten Diensten entspricht. Die
Dienste, die die Einzelnen geleistet haben, sind durch die Gehalte, Löhne usw.
der Angestellten und der Arbeiter und durch die Kapitalzinsen bewertet. Des¬
halb muß auf dieser Grundlage der verbleibende Gewinn zwischen Arbeit und
Kapital verteilt werden.

Im großen und ganzen handelt es sich hierbei, wie man sieht, um die
Grundsätze eines humanen Manchestertnms, wobei die kapitalistische Wirtschafts¬
ordnung unberührt bleibt und in alle Ewigkeit fortexistieren kaun. Von der
Gebundenheit des Arbeiters bei diesem Verhältnis zeugt der Revers, worin er
handschriftlich sein Ehrenwort zu geben hat, „gewissenhaft und regelmüßig
über die Interessen der Genossenschaft zu wachen; seine Kräfte ihrem Gedeihen
zu widmen, um die geeigneten Mittel zu finden, Verluste zu vermeiden und
Ersparnisse anzustreben; sich allen Teilnehmern nützlich, wohlwollend und ge¬
fällig zu erweisen, nach bestem Vermögen eine gute Erziehung und den Unter¬
richt der Kinder zu fördern; dazu beizutragen, den Aufenthalt im Familisterium
allen angenehm zu machen und sich überhaupt allen Satzungen, Reglements
und Entscheidungen der Gesellschaft zu unterwerfen." Falls der Arbeiter jedoch
findet, daß ihm dies nicht länger möglich ist, verpflichtet er sich, sich ohne
Konflikt oder Prozeß zurückzuziehn. Soweit die ungemein vielsagenden Grund¬
sätze und Erklärungen im Godinschen Aufbau.

Es gilt nnn zu prüfen, wie weit die Einrichtungen die Ideen Gobius
thatsächlich verkörpern, wie sich in ihnen Bein und Fleisch, Theorie und
Praxis ergänzen. Wir werden sehen, daß seine gelockerte Patronage, wobei
dem Arbeiter ein Schein von Einfluß und Mitwirkung gewährt wird, mindestens
vorübergehend unzweifelhafte Erfolge aufweisen kann. An der Spitze der
Gesellschaft steht ein Verwaltungsdirektor, dessen Thätigkeit nur in bescheidnen
Maße von dem Kontrollnpparat eines Berwaltungsrats eingeengt wird. Der
Direktor bekommt 15000 Franken Gehalt und 4 Prozent des Reingewinns in


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235821/437>, abgerufen am 01.09.2024.