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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Zweites Vierteljahr.

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Wohnungs- und Bodenpolitik

verbände Obdach, der unentbehrliche Lebensunterhalt, die erforderliche Pflege
in Krankheitsfällen und im Fall seines Ablebens ein angemessenes Begräbnis
zu gewähren." Er verwies dabei auf das Preußische Landrecht, das sage:
"Dein Staate kommt es zu, für die Ernährung und Verpflegung derjenigen
Bürger zu sorgen, die sich ihren Unterhalt nicht selbst verschaffen und denselben
mich von Privatpersonen, die nach besondern Gesetzen dazu verpflichtet sind,
nicht erhalten können." Da aber die Anforderungen an den Staat nach allen
Richtungen hin so gesteigert waren, daß entweder neue Steneranellen gefunden
werden mußten, oder die bisherige Besteuerung der Staatsbürger sehr zu steigern
wäre, so werde man gut thun, die Gemeinde" in Anspruch zu nehmen. Dieser
mich heute wieder und zwar viel allgemeiner vorkommenden Unklarheit und
Begriffsverwirrung gegenüber muß auf das allerbestimmteste ausgesprochen
werden, daß weder das Lambrecht noch das UnterstütznngsNwhnsitz- und Aus¬
führungsgesetz drzu die Großstadtgemeinden zum Bau vou Arbeiterhäusern
verpflichtet, höchstens zur Erhaltung ordentlicher Armenhäuser und Asyle für
Obdachlose, ja daß die Großstadtgemeiudeu auf Grund der bestehenden Gesetz
gebnng eine ihnen so ganz allgemein zugemutete Verpflichtung zur Begründung
großstädtischer Arbeiterkolonien mit Einfamilienhäusern zu einem "Mindest¬
mietpreise" usw. ans Kosten der Gemeinden sogar entschieden zurückweisen
müßten. Eine reinliche Scheidung zwischen Armenpflege und Wvhnnngs-
Politik thut dringend not, die Verquickung beider führt zu geradezu unabseh¬
barem Unsinn. Leider beherrscht sie aber, wie es scheint, bis obenhin die
Situation.

Schmoller schreibt: ,,Der Weg einer Verstaatlichung oder Kvmmuualisieruug
des Grund- und Hausbesitzes einzelner Städte gegen Entschädigung des Eigen¬
tums würde aber sicher uicht zum Ziele führen; er würde gar zu leicht das
Beamteutum und die Kommnnalverwaltung korrumpieren." Das läßt sich ja
hören, obwohl dein Wesen der Sache und dem aus ihr entspringenden Haupt¬
bedenken damit in keiner Weise zuleide gegangen wird. Aber der unklaren
Projektenmacherei leistet Schmoller denn doch in unverantwortlicher Weise
Vorschub, wenn er fortfährt: Eher ließe sich denken, daß da, wo die Mißstände
zu grell würden, mit Hilfe eines Spezialgesetzes der Grund- und Hausbesitz
einer Stadt oder wenigstens dieser oder jener Vorstadt einer selbständigen,
halb öffentlichen, halb erwerbsthätigcn Korporation übergeben winde, deren
Aktionäre aus den bisherigen Grund- und Hausbesitzer", deren Gläubiger aus
deu bisherigen privaten Hhpothekcnbesitzern bestünden. Die Korporation er¬
hielte eine gemischte Leitung, in der Staat, Kommune, Aktionäre, Gläu¬
biger und Mieter vertreten sein würden; ebenso müßte der Gewinn zwischen
diesen Elementen geteilt werden. "Leicht herstellbar wäre freilich auch ein
solcher Apparat nicht, aber er erlaubte, die schlimmsten der heutigen Wohnungs¬
mißstände zu beseitigen, ohne Staat und Gemeinde mit all zu schwierigen Ans
gaben und mit zu viel Versuchung zu Nepotismus und Bevorzugung zu be¬
laste". Solange derartiges möglich erscheint, ist es Aufgabe der Genossenschaften,


Gronzbotc" II 1901 75
Wohnungs- und Bodenpolitik

verbände Obdach, der unentbehrliche Lebensunterhalt, die erforderliche Pflege
in Krankheitsfällen und im Fall seines Ablebens ein angemessenes Begräbnis
zu gewähren." Er verwies dabei auf das Preußische Landrecht, das sage:
„Dein Staate kommt es zu, für die Ernährung und Verpflegung derjenigen
Bürger zu sorgen, die sich ihren Unterhalt nicht selbst verschaffen und denselben
mich von Privatpersonen, die nach besondern Gesetzen dazu verpflichtet sind,
nicht erhalten können." Da aber die Anforderungen an den Staat nach allen
Richtungen hin so gesteigert waren, daß entweder neue Steneranellen gefunden
werden mußten, oder die bisherige Besteuerung der Staatsbürger sehr zu steigern
wäre, so werde man gut thun, die Gemeinde» in Anspruch zu nehmen. Dieser
mich heute wieder und zwar viel allgemeiner vorkommenden Unklarheit und
Begriffsverwirrung gegenüber muß auf das allerbestimmteste ausgesprochen
werden, daß weder das Lambrecht noch das UnterstütznngsNwhnsitz- und Aus¬
führungsgesetz drzu die Großstadtgemeinden zum Bau vou Arbeiterhäusern
verpflichtet, höchstens zur Erhaltung ordentlicher Armenhäuser und Asyle für
Obdachlose, ja daß die Großstadtgemeiudeu auf Grund der bestehenden Gesetz
gebnng eine ihnen so ganz allgemein zugemutete Verpflichtung zur Begründung
großstädtischer Arbeiterkolonien mit Einfamilienhäusern zu einem „Mindest¬
mietpreise" usw. ans Kosten der Gemeinden sogar entschieden zurückweisen
müßten. Eine reinliche Scheidung zwischen Armenpflege und Wvhnnngs-
Politik thut dringend not, die Verquickung beider führt zu geradezu unabseh¬
barem Unsinn. Leider beherrscht sie aber, wie es scheint, bis obenhin die
Situation.

Schmoller schreibt: ,,Der Weg einer Verstaatlichung oder Kvmmuualisieruug
des Grund- und Hausbesitzes einzelner Städte gegen Entschädigung des Eigen¬
tums würde aber sicher uicht zum Ziele führen; er würde gar zu leicht das
Beamteutum und die Kommnnalverwaltung korrumpieren." Das läßt sich ja
hören, obwohl dein Wesen der Sache und dem aus ihr entspringenden Haupt¬
bedenken damit in keiner Weise zuleide gegangen wird. Aber der unklaren
Projektenmacherei leistet Schmoller denn doch in unverantwortlicher Weise
Vorschub, wenn er fortfährt: Eher ließe sich denken, daß da, wo die Mißstände
zu grell würden, mit Hilfe eines Spezialgesetzes der Grund- und Hausbesitz
einer Stadt oder wenigstens dieser oder jener Vorstadt einer selbständigen,
halb öffentlichen, halb erwerbsthätigcn Korporation übergeben winde, deren
Aktionäre aus den bisherigen Grund- und Hausbesitzer», deren Gläubiger aus
deu bisherigen privaten Hhpothekcnbesitzern bestünden. Die Korporation er¬
hielte eine gemischte Leitung, in der Staat, Kommune, Aktionäre, Gläu¬
biger und Mieter vertreten sein würden; ebenso müßte der Gewinn zwischen
diesen Elementen geteilt werden. „Leicht herstellbar wäre freilich auch ein
solcher Apparat nicht, aber er erlaubte, die schlimmsten der heutigen Wohnungs¬
mißstände zu beseitigen, ohne Staat und Gemeinde mit all zu schwierigen Ans
gaben und mit zu viel Versuchung zu Nepotismus und Bevorzugung zu be¬
laste». Solange derartiges möglich erscheint, ist es Aufgabe der Genossenschaften,


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[0601] Wohnungs- und Bodenpolitik verbände Obdach, der unentbehrliche Lebensunterhalt, die erforderliche Pflege in Krankheitsfällen und im Fall seines Ablebens ein angemessenes Begräbnis zu gewähren." Er verwies dabei auf das Preußische Landrecht, das sage: „Dein Staate kommt es zu, für die Ernährung und Verpflegung derjenigen Bürger zu sorgen, die sich ihren Unterhalt nicht selbst verschaffen und denselben mich von Privatpersonen, die nach besondern Gesetzen dazu verpflichtet sind, nicht erhalten können." Da aber die Anforderungen an den Staat nach allen Richtungen hin so gesteigert waren, daß entweder neue Steneranellen gefunden werden mußten, oder die bisherige Besteuerung der Staatsbürger sehr zu steigern wäre, so werde man gut thun, die Gemeinde» in Anspruch zu nehmen. Dieser mich heute wieder und zwar viel allgemeiner vorkommenden Unklarheit und Begriffsverwirrung gegenüber muß auf das allerbestimmteste ausgesprochen werden, daß weder das Lambrecht noch das UnterstütznngsNwhnsitz- und Aus¬ führungsgesetz drzu die Großstadtgemeinden zum Bau vou Arbeiterhäusern verpflichtet, höchstens zur Erhaltung ordentlicher Armenhäuser und Asyle für Obdachlose, ja daß die Großstadtgemeiudeu auf Grund der bestehenden Gesetz gebnng eine ihnen so ganz allgemein zugemutete Verpflichtung zur Begründung großstädtischer Arbeiterkolonien mit Einfamilienhäusern zu einem „Mindest¬ mietpreise" usw. ans Kosten der Gemeinden sogar entschieden zurückweisen müßten. Eine reinliche Scheidung zwischen Armenpflege und Wvhnnngs- Politik thut dringend not, die Verquickung beider führt zu geradezu unabseh¬ barem Unsinn. Leider beherrscht sie aber, wie es scheint, bis obenhin die Situation. Schmoller schreibt: ,,Der Weg einer Verstaatlichung oder Kvmmuualisieruug des Grund- und Hausbesitzes einzelner Städte gegen Entschädigung des Eigen¬ tums würde aber sicher uicht zum Ziele führen; er würde gar zu leicht das Beamteutum und die Kommnnalverwaltung korrumpieren." Das läßt sich ja hören, obwohl dein Wesen der Sache und dem aus ihr entspringenden Haupt¬ bedenken damit in keiner Weise zuleide gegangen wird. Aber der unklaren Projektenmacherei leistet Schmoller denn doch in unverantwortlicher Weise Vorschub, wenn er fortfährt: Eher ließe sich denken, daß da, wo die Mißstände zu grell würden, mit Hilfe eines Spezialgesetzes der Grund- und Hausbesitz einer Stadt oder wenigstens dieser oder jener Vorstadt einer selbständigen, halb öffentlichen, halb erwerbsthätigcn Korporation übergeben winde, deren Aktionäre aus den bisherigen Grund- und Hausbesitzer», deren Gläubiger aus deu bisherigen privaten Hhpothekcnbesitzern bestünden. Die Korporation er¬ hielte eine gemischte Leitung, in der Staat, Kommune, Aktionäre, Gläu¬ biger und Mieter vertreten sein würden; ebenso müßte der Gewinn zwischen diesen Elementen geteilt werden. „Leicht herstellbar wäre freilich auch ein solcher Apparat nicht, aber er erlaubte, die schlimmsten der heutigen Wohnungs¬ mißstände zu beseitigen, ohne Staat und Gemeinde mit all zu schwierigen Ans gaben und mit zu viel Versuchung zu Nepotismus und Bevorzugung zu be¬ laste». Solange derartiges möglich erscheint, ist es Aufgabe der Genossenschaften, Gronzbotc» II 1901 75

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_234529/601>, abgerufen am 03.07.2024.