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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

auftragte des Staats sind sie beide, Richter und Lehrer, direkt oder indirekt, sie
vermöchten beide nichts ohne die Zwangsgewalt, die dem Staate allein zusteht
oder vom Staate abgeleitet ist. Also mit dem Argumente, daß der Richter
"Hoheitsrechte des Staats" ausübe, der Lehrer nicht, ist gar nichts auszurichten.
"Hoheitsrechte des Staats" übt am nlleruumittclbarsten, am sichtbarsten für das
Publikum der Schutzmann aus, der einen Dieb oder einen Radaubruder festnimmt,
und die meisten Vergehn, die eine Anklage wegen "Widerstands gegen die Staats¬
gewalt" veranlassen, sind gegen Schutzmänner gerichtet. Wenn man die Höhe der
Gehalte von der nähern oder fernern Beziehung der Beamten zu der Ausübung
der staatlichen Hoheitsrechte bemessen wollte, dann müßte man also offenbar den
Schutzmann höher bezahlen als den Richter. Aber es kommt eben nicht daraus
an, sondern auf die Gleichartigkeit der Vorbildung und das Maß der Leistungen,
die vom Staate von den verschiednen Berufsklassen verlangt werden.

Wenn dabei ohne weiteres zugegeben wird, daß der Beruf des Richters unter
Umständen sehr schwierig und aufreibend ist, so beweist leider die Statistik, daß
es der des Oberlehrers kaum weniger ist, mir in andrer Weise. Nur wollen eben
die Juristen durchaus nicht begreifen, daß drei Stunden Unterricht mehr bedeute"
als sechs Bureaustunden; sie sehen das immer sozusagen noch von dem Standpunkt
des Schülers an, der während der Stunde doch nicht ganz so angespannt thätig
zu sein Pflegt, wie der seine Sache ernst nehmende Lehrer. Wenn der Beruf des
Richters manche Vorzüge nicht hat, z. B. die Ferien, so hat er dafür Aussichten
in seiner Laufbahn, die sich dem Oberlehrer niemals bieten. Der Landrichter hat
ungefähr fünf bis sechsmal mehr Anwartschaft, Landgerichtsdirektor zu werden, als
der Oberlehrer Direktor, eine höhere Karriere aber hat der Oberlehrer überhaupt
nicht; im günstigsten Falle kann er etwa Provinzinlschulrnt oder Ministerialrat
werden. Vollends die Oberlehrer auf ihren Idealismus zu verweisen und ihnen
vorzuwerfen, daß sich ihre Gehaltsansprüche damit schlecht vertrügen, wie es Herr
von Miquel gethan hat, oder gar von einer "auf nichtige Äußerlichkeiten gerichtete"
Titelsucht" zu faseln, wie sich die "Berliner Korrespondenz" erlaubt, das heißt zum
Schaden nicht den Spott, sondern den verletzenden Hohn fügen. Warum appelliert
man denn bei andern, höher eingeschätzten Berufsklassen nicht an den Idealismus,
wenn sie mit Gehaltsansprücheu und dergleichen hervortreten? Ist er etwa in
diesen gar nicht vorhanden? Wir nehmen das natürlich nicht an. Wenn man aber
die Oberlehrer für berechtigte und bescheidne Ansprüche immer wieder abspeisen will
mit dem Hinweis auf ihren Idealismus, so ist man auf dem besten Wege, ihnen
den Idealismus auszutreiben, sie zu Handwerkern des Geistes hinabzndrücken. Was
dann aus unsrer Jugend wird, wer weiß es! Und wenn ihnen das "Organ
der Geheimräte" Titelsucht vorwirft, so kann man da nur kaltblütig sagen: Wer
in einem Glashause sitzt, soll nicht mit Steinen werfen. Oder man müßte an¬
nehmen, daß juristischen Beamten Orden, Titel und andre Auszeichnungen, die den
Oberlehrern niemals erreichbar sind und auch gar nicht begehrt werden, in der
allerjüngsten Zeit völlig gleichgiltig geworden seien. Das wäre in der That eine
überraschende Wendung. '

Kurz- von all den Gründen, die gegen die Gehaltsansprüche der Oberlehrer
vorgebracht worden sind, ist keiner stichhaltig. Das, was sich ihnen entgegenstemmt,
ist weiter nichts als der juristische Hochmut. Angesichts der Thatsache, daß alle diese
Herren einmal durch die höhere Schule gegangen sind und ihr so ihre Dankbarkeit
bezeugen, ^minime ^ sich besonders schön aus. Aber fast wichtiger noch ist etwas
andres, ^n seinem Erlaß vom 26. November 1900 hat der Kaiser nachdrücklich
betont, daß er "auf die allzeit bewährte Pflichttreue und verständnisvolle Hingebung
der Lehrerschaft rechne." Es wird nur einer besonders scharfsinnigen juristischen


Orenzboten I lNNI 80
Maßgebliches und Unmaßgebliches

auftragte des Staats sind sie beide, Richter und Lehrer, direkt oder indirekt, sie
vermöchten beide nichts ohne die Zwangsgewalt, die dem Staate allein zusteht
oder vom Staate abgeleitet ist. Also mit dem Argumente, daß der Richter
„Hoheitsrechte des Staats" ausübe, der Lehrer nicht, ist gar nichts auszurichten.
„Hoheitsrechte des Staats" übt am nlleruumittclbarsten, am sichtbarsten für das
Publikum der Schutzmann aus, der einen Dieb oder einen Radaubruder festnimmt,
und die meisten Vergehn, die eine Anklage wegen „Widerstands gegen die Staats¬
gewalt" veranlassen, sind gegen Schutzmänner gerichtet. Wenn man die Höhe der
Gehalte von der nähern oder fernern Beziehung der Beamten zu der Ausübung
der staatlichen Hoheitsrechte bemessen wollte, dann müßte man also offenbar den
Schutzmann höher bezahlen als den Richter. Aber es kommt eben nicht daraus
an, sondern auf die Gleichartigkeit der Vorbildung und das Maß der Leistungen,
die vom Staate von den verschiednen Berufsklassen verlangt werden.

Wenn dabei ohne weiteres zugegeben wird, daß der Beruf des Richters unter
Umständen sehr schwierig und aufreibend ist, so beweist leider die Statistik, daß
es der des Oberlehrers kaum weniger ist, mir in andrer Weise. Nur wollen eben
die Juristen durchaus nicht begreifen, daß drei Stunden Unterricht mehr bedeute»
als sechs Bureaustunden; sie sehen das immer sozusagen noch von dem Standpunkt
des Schülers an, der während der Stunde doch nicht ganz so angespannt thätig
zu sein Pflegt, wie der seine Sache ernst nehmende Lehrer. Wenn der Beruf des
Richters manche Vorzüge nicht hat, z. B. die Ferien, so hat er dafür Aussichten
in seiner Laufbahn, die sich dem Oberlehrer niemals bieten. Der Landrichter hat
ungefähr fünf bis sechsmal mehr Anwartschaft, Landgerichtsdirektor zu werden, als
der Oberlehrer Direktor, eine höhere Karriere aber hat der Oberlehrer überhaupt
nicht; im günstigsten Falle kann er etwa Provinzinlschulrnt oder Ministerialrat
werden. Vollends die Oberlehrer auf ihren Idealismus zu verweisen und ihnen
vorzuwerfen, daß sich ihre Gehaltsansprüche damit schlecht vertrügen, wie es Herr
von Miquel gethan hat, oder gar von einer „auf nichtige Äußerlichkeiten gerichtete»
Titelsucht" zu faseln, wie sich die „Berliner Korrespondenz" erlaubt, das heißt zum
Schaden nicht den Spott, sondern den verletzenden Hohn fügen. Warum appelliert
man denn bei andern, höher eingeschätzten Berufsklassen nicht an den Idealismus,
wenn sie mit Gehaltsansprücheu und dergleichen hervortreten? Ist er etwa in
diesen gar nicht vorhanden? Wir nehmen das natürlich nicht an. Wenn man aber
die Oberlehrer für berechtigte und bescheidne Ansprüche immer wieder abspeisen will
mit dem Hinweis auf ihren Idealismus, so ist man auf dem besten Wege, ihnen
den Idealismus auszutreiben, sie zu Handwerkern des Geistes hinabzndrücken. Was
dann aus unsrer Jugend wird, wer weiß es! Und wenn ihnen das „Organ
der Geheimräte" Titelsucht vorwirft, so kann man da nur kaltblütig sagen: Wer
in einem Glashause sitzt, soll nicht mit Steinen werfen. Oder man müßte an¬
nehmen, daß juristischen Beamten Orden, Titel und andre Auszeichnungen, die den
Oberlehrern niemals erreichbar sind und auch gar nicht begehrt werden, in der
allerjüngsten Zeit völlig gleichgiltig geworden seien. Das wäre in der That eine
überraschende Wendung. '

Kurz- von all den Gründen, die gegen die Gehaltsansprüche der Oberlehrer
vorgebracht worden sind, ist keiner stichhaltig. Das, was sich ihnen entgegenstemmt,
ist weiter nichts als der juristische Hochmut. Angesichts der Thatsache, daß alle diese
Herren einmal durch die höhere Schule gegangen sind und ihr so ihre Dankbarkeit
bezeugen, ^minime ^ sich besonders schön aus. Aber fast wichtiger noch ist etwas
andres, ^n seinem Erlaß vom 26. November 1900 hat der Kaiser nachdrücklich
betont, daß er „auf die allzeit bewährte Pflichttreue und verständnisvolle Hingebung
der Lehrerschaft rechne." Es wird nur einer besonders scharfsinnigen juristischen


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[0641] Maßgebliches und Unmaßgebliches auftragte des Staats sind sie beide, Richter und Lehrer, direkt oder indirekt, sie vermöchten beide nichts ohne die Zwangsgewalt, die dem Staate allein zusteht oder vom Staate abgeleitet ist. Also mit dem Argumente, daß der Richter „Hoheitsrechte des Staats" ausübe, der Lehrer nicht, ist gar nichts auszurichten. „Hoheitsrechte des Staats" übt am nlleruumittclbarsten, am sichtbarsten für das Publikum der Schutzmann aus, der einen Dieb oder einen Radaubruder festnimmt, und die meisten Vergehn, die eine Anklage wegen „Widerstands gegen die Staats¬ gewalt" veranlassen, sind gegen Schutzmänner gerichtet. Wenn man die Höhe der Gehalte von der nähern oder fernern Beziehung der Beamten zu der Ausübung der staatlichen Hoheitsrechte bemessen wollte, dann müßte man also offenbar den Schutzmann höher bezahlen als den Richter. Aber es kommt eben nicht daraus an, sondern auf die Gleichartigkeit der Vorbildung und das Maß der Leistungen, die vom Staate von den verschiednen Berufsklassen verlangt werden. Wenn dabei ohne weiteres zugegeben wird, daß der Beruf des Richters unter Umständen sehr schwierig und aufreibend ist, so beweist leider die Statistik, daß es der des Oberlehrers kaum weniger ist, mir in andrer Weise. Nur wollen eben die Juristen durchaus nicht begreifen, daß drei Stunden Unterricht mehr bedeute» als sechs Bureaustunden; sie sehen das immer sozusagen noch von dem Standpunkt des Schülers an, der während der Stunde doch nicht ganz so angespannt thätig zu sein Pflegt, wie der seine Sache ernst nehmende Lehrer. Wenn der Beruf des Richters manche Vorzüge nicht hat, z. B. die Ferien, so hat er dafür Aussichten in seiner Laufbahn, die sich dem Oberlehrer niemals bieten. Der Landrichter hat ungefähr fünf bis sechsmal mehr Anwartschaft, Landgerichtsdirektor zu werden, als der Oberlehrer Direktor, eine höhere Karriere aber hat der Oberlehrer überhaupt nicht; im günstigsten Falle kann er etwa Provinzinlschulrnt oder Ministerialrat werden. Vollends die Oberlehrer auf ihren Idealismus zu verweisen und ihnen vorzuwerfen, daß sich ihre Gehaltsansprüche damit schlecht vertrügen, wie es Herr von Miquel gethan hat, oder gar von einer „auf nichtige Äußerlichkeiten gerichtete» Titelsucht" zu faseln, wie sich die „Berliner Korrespondenz" erlaubt, das heißt zum Schaden nicht den Spott, sondern den verletzenden Hohn fügen. Warum appelliert man denn bei andern, höher eingeschätzten Berufsklassen nicht an den Idealismus, wenn sie mit Gehaltsansprücheu und dergleichen hervortreten? Ist er etwa in diesen gar nicht vorhanden? Wir nehmen das natürlich nicht an. Wenn man aber die Oberlehrer für berechtigte und bescheidne Ansprüche immer wieder abspeisen will mit dem Hinweis auf ihren Idealismus, so ist man auf dem besten Wege, ihnen den Idealismus auszutreiben, sie zu Handwerkern des Geistes hinabzndrücken. Was dann aus unsrer Jugend wird, wer weiß es! Und wenn ihnen das „Organ der Geheimräte" Titelsucht vorwirft, so kann man da nur kaltblütig sagen: Wer in einem Glashause sitzt, soll nicht mit Steinen werfen. Oder man müßte an¬ nehmen, daß juristischen Beamten Orden, Titel und andre Auszeichnungen, die den Oberlehrern niemals erreichbar sind und auch gar nicht begehrt werden, in der allerjüngsten Zeit völlig gleichgiltig geworden seien. Das wäre in der That eine überraschende Wendung. ' Kurz- von all den Gründen, die gegen die Gehaltsansprüche der Oberlehrer vorgebracht worden sind, ist keiner stichhaltig. Das, was sich ihnen entgegenstemmt, ist weiter nichts als der juristische Hochmut. Angesichts der Thatsache, daß alle diese Herren einmal durch die höhere Schule gegangen sind und ihr so ihre Dankbarkeit bezeugen, ^minime ^ sich besonders schön aus. Aber fast wichtiger noch ist etwas andres, ^n seinem Erlaß vom 26. November 1900 hat der Kaiser nachdrücklich betont, daß er „auf die allzeit bewährte Pflichttreue und verständnisvolle Hingebung der Lehrerschaft rechne." Es wird nur einer besonders scharfsinnigen juristischen Orenzboten I lNNI 80

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_233879/641>, abgerufen am 21.06.2024.