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Die Grenzboten. Jg. 59, 1900, Viertes Vierteljahr.

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Lthik und Politik

auch die Notwendigkeit und die sittliche Rechtmäßigkeit einer Lösung der Kon¬
flikte zwischen deu Staaten durch materielle Gewalt, also des Kriegs schlechthin
auszuschließen. A" sich oder in aostrinzto betrachtet ist der Krieg freilich immer
eine sittliche Abnormität, aber innerhalb des Gebiets des bloßen Pflichtver¬
hältnisses kaun er im konkreten Falle durchaus gerechtfertigt sein. Bei der
jetzigen Lage der Dinge kann sogar im einzelnen Falle ein Krieg entstehn,
ohne das; einem von beiden kriegführenden Teilen eine bestimmte Ungerechtig¬
keit und überhaupt Verschuldung direkt zur Last fällt. Am allerwenigsten sind
ans unserm gegenwärtigen geschichtlichen Standpunkt die Priuzipienkriege un¬
bedingt zu vermeide". Denn bei ihnen ist eine völkerrechtliche Schlichtung des
Streits durch deu schiedsrichterlichen Dazwischentritt dritter Staaten ihrem Be¬
griffe selbst zufolge unmöglich, da jeder Dritte hier als Partei erscheinen muß.
Solche Kriege, wie sie die allerintensivsten sind, sind eben tief erschütternde
Krisen, dnrch die die geschichtliche Fortentwicklung der menschlichen Gemeinschaft
notgedrungen hindurchgeht und die großen politischen Neugestaltungen zum
vollständigen Durchbruch bringt. Hier ist das einzig Pflichtgemäße, daß jeder
Staat für das, was mit unerschütterlicher Gewißheit den Inhalt seines poli¬
tischen und sittlichen Bewußtseins ausmacht, mit aller ihm zu Gebote stehenden
Kraft den andern, die es ihm antasten wollen, gegenüber einsteht und mit
jenem seinein sittlichen Heiligtum lebt und stirbt. Überhaupt aber, wird ein
Staat dnrch einen andern an den wirklichen Bedingungen seiner physischen
oder seiner moralischen Existenz verletzt, und sind alle in der Möglichkeit
liegenden Versuche, diese Verletzung gütlich abzuwehren, erfolglos von ihm
gemacht worden: so bleibt ihm zuletzt nichts weiter übrig, als dieselben mit
Gewalt abzutreiben, und dies ist dann, wenn anders er sich das Vermögen
dazu zutrauen darf, geradezu seine Pflicht. Der Krieg ist dann nichts andres
mis die Notwehr eines Volks wider das andre, und wie bei der Notwehr,
wenn es nicht zu vermeiden ist, auch das sinnliche Leben des Angreifers ohne
Bedenken gefährdet wird, so auch im Kriege."

Hiernach erscheine, heißt es weiter, zunächst nur der Verteidigungskrieg
als sittlich statthaft. Aber deu rechtmäßigen Krieg lediglich auf deu Verteidi¬
gungskrieg zu beschränken, sei nichtsdestoweniger unmöglich. Denn einmal sei
es schon häufig im einzelnen Falle gar nicht festzustellen, ob ein Krieg ein
Verteidigungskrieg sei oder ein Angriffskrieg, wie denn namentlich "ein Züch¬
tigungskrieg gegen solche Völker, die dem Völkerrecht Hohn sprechen oder
durch ihre Eroberungssucht die Ruhe ihrer Nachbarn fortwährend gefährden,
in der That nur ein Verteidigungskrieg und schon als solcher vollkommen
gerechtfertigt" sei.

Aber auch der eigentliche Eroberungskrieg lasse sich nicht unbedingt ver¬
urteilen. "In Zeiten eines großen weltgeschichtlichen Neubaus wenigstens, in
Perioden, wo die Zivilisation erst frisch und von vorn an auf noch ganz un-
angebaute weite Völkergebiete im großen gepflanzt werden soll -- und solche
Zeitläufte mögen sich leicht noch oft wiederholen --, können Eroberungskriege


Lthik und Politik

auch die Notwendigkeit und die sittliche Rechtmäßigkeit einer Lösung der Kon¬
flikte zwischen deu Staaten durch materielle Gewalt, also des Kriegs schlechthin
auszuschließen. A» sich oder in aostrinzto betrachtet ist der Krieg freilich immer
eine sittliche Abnormität, aber innerhalb des Gebiets des bloßen Pflichtver¬
hältnisses kaun er im konkreten Falle durchaus gerechtfertigt sein. Bei der
jetzigen Lage der Dinge kann sogar im einzelnen Falle ein Krieg entstehn,
ohne das; einem von beiden kriegführenden Teilen eine bestimmte Ungerechtig¬
keit und überhaupt Verschuldung direkt zur Last fällt. Am allerwenigsten sind
ans unserm gegenwärtigen geschichtlichen Standpunkt die Priuzipienkriege un¬
bedingt zu vermeide». Denn bei ihnen ist eine völkerrechtliche Schlichtung des
Streits durch deu schiedsrichterlichen Dazwischentritt dritter Staaten ihrem Be¬
griffe selbst zufolge unmöglich, da jeder Dritte hier als Partei erscheinen muß.
Solche Kriege, wie sie die allerintensivsten sind, sind eben tief erschütternde
Krisen, dnrch die die geschichtliche Fortentwicklung der menschlichen Gemeinschaft
notgedrungen hindurchgeht und die großen politischen Neugestaltungen zum
vollständigen Durchbruch bringt. Hier ist das einzig Pflichtgemäße, daß jeder
Staat für das, was mit unerschütterlicher Gewißheit den Inhalt seines poli¬
tischen und sittlichen Bewußtseins ausmacht, mit aller ihm zu Gebote stehenden
Kraft den andern, die es ihm antasten wollen, gegenüber einsteht und mit
jenem seinein sittlichen Heiligtum lebt und stirbt. Überhaupt aber, wird ein
Staat dnrch einen andern an den wirklichen Bedingungen seiner physischen
oder seiner moralischen Existenz verletzt, und sind alle in der Möglichkeit
liegenden Versuche, diese Verletzung gütlich abzuwehren, erfolglos von ihm
gemacht worden: so bleibt ihm zuletzt nichts weiter übrig, als dieselben mit
Gewalt abzutreiben, und dies ist dann, wenn anders er sich das Vermögen
dazu zutrauen darf, geradezu seine Pflicht. Der Krieg ist dann nichts andres
mis die Notwehr eines Volks wider das andre, und wie bei der Notwehr,
wenn es nicht zu vermeiden ist, auch das sinnliche Leben des Angreifers ohne
Bedenken gefährdet wird, so auch im Kriege."

Hiernach erscheine, heißt es weiter, zunächst nur der Verteidigungskrieg
als sittlich statthaft. Aber deu rechtmäßigen Krieg lediglich auf deu Verteidi¬
gungskrieg zu beschränken, sei nichtsdestoweniger unmöglich. Denn einmal sei
es schon häufig im einzelnen Falle gar nicht festzustellen, ob ein Krieg ein
Verteidigungskrieg sei oder ein Angriffskrieg, wie denn namentlich „ein Züch¬
tigungskrieg gegen solche Völker, die dem Völkerrecht Hohn sprechen oder
durch ihre Eroberungssucht die Ruhe ihrer Nachbarn fortwährend gefährden,
in der That nur ein Verteidigungskrieg und schon als solcher vollkommen
gerechtfertigt" sei.

Aber auch der eigentliche Eroberungskrieg lasse sich nicht unbedingt ver¬
urteilen. „In Zeiten eines großen weltgeschichtlichen Neubaus wenigstens, in
Perioden, wo die Zivilisation erst frisch und von vorn an auf noch ganz un-
angebaute weite Völkergebiete im großen gepflanzt werden soll — und solche
Zeitläufte mögen sich leicht noch oft wiederholen —, können Eroberungskriege


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[0285] Lthik und Politik auch die Notwendigkeit und die sittliche Rechtmäßigkeit einer Lösung der Kon¬ flikte zwischen deu Staaten durch materielle Gewalt, also des Kriegs schlechthin auszuschließen. A» sich oder in aostrinzto betrachtet ist der Krieg freilich immer eine sittliche Abnormität, aber innerhalb des Gebiets des bloßen Pflichtver¬ hältnisses kaun er im konkreten Falle durchaus gerechtfertigt sein. Bei der jetzigen Lage der Dinge kann sogar im einzelnen Falle ein Krieg entstehn, ohne das; einem von beiden kriegführenden Teilen eine bestimmte Ungerechtig¬ keit und überhaupt Verschuldung direkt zur Last fällt. Am allerwenigsten sind ans unserm gegenwärtigen geschichtlichen Standpunkt die Priuzipienkriege un¬ bedingt zu vermeide». Denn bei ihnen ist eine völkerrechtliche Schlichtung des Streits durch deu schiedsrichterlichen Dazwischentritt dritter Staaten ihrem Be¬ griffe selbst zufolge unmöglich, da jeder Dritte hier als Partei erscheinen muß. Solche Kriege, wie sie die allerintensivsten sind, sind eben tief erschütternde Krisen, dnrch die die geschichtliche Fortentwicklung der menschlichen Gemeinschaft notgedrungen hindurchgeht und die großen politischen Neugestaltungen zum vollständigen Durchbruch bringt. Hier ist das einzig Pflichtgemäße, daß jeder Staat für das, was mit unerschütterlicher Gewißheit den Inhalt seines poli¬ tischen und sittlichen Bewußtseins ausmacht, mit aller ihm zu Gebote stehenden Kraft den andern, die es ihm antasten wollen, gegenüber einsteht und mit jenem seinein sittlichen Heiligtum lebt und stirbt. Überhaupt aber, wird ein Staat dnrch einen andern an den wirklichen Bedingungen seiner physischen oder seiner moralischen Existenz verletzt, und sind alle in der Möglichkeit liegenden Versuche, diese Verletzung gütlich abzuwehren, erfolglos von ihm gemacht worden: so bleibt ihm zuletzt nichts weiter übrig, als dieselben mit Gewalt abzutreiben, und dies ist dann, wenn anders er sich das Vermögen dazu zutrauen darf, geradezu seine Pflicht. Der Krieg ist dann nichts andres mis die Notwehr eines Volks wider das andre, und wie bei der Notwehr, wenn es nicht zu vermeiden ist, auch das sinnliche Leben des Angreifers ohne Bedenken gefährdet wird, so auch im Kriege." Hiernach erscheine, heißt es weiter, zunächst nur der Verteidigungskrieg als sittlich statthaft. Aber deu rechtmäßigen Krieg lediglich auf deu Verteidi¬ gungskrieg zu beschränken, sei nichtsdestoweniger unmöglich. Denn einmal sei es schon häufig im einzelnen Falle gar nicht festzustellen, ob ein Krieg ein Verteidigungskrieg sei oder ein Angriffskrieg, wie denn namentlich „ein Züch¬ tigungskrieg gegen solche Völker, die dem Völkerrecht Hohn sprechen oder durch ihre Eroberungssucht die Ruhe ihrer Nachbarn fortwährend gefährden, in der That nur ein Verteidigungskrieg und schon als solcher vollkommen gerechtfertigt" sei. Aber auch der eigentliche Eroberungskrieg lasse sich nicht unbedingt ver¬ urteilen. „In Zeiten eines großen weltgeschichtlichen Neubaus wenigstens, in Perioden, wo die Zivilisation erst frisch und von vorn an auf noch ganz un- angebaute weite Völkergebiete im großen gepflanzt werden soll — und solche Zeitläufte mögen sich leicht noch oft wiederholen —, können Eroberungskriege

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 59, 1900, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341871_291076/285>, abgerufen am 21.06.2024.