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Die Grenzboten. Jg. 59, 1900, Zweites Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

keitsgrenzen zu bewegen, die durch das bestehende Reichs-, Landes- und Kvmmunal-
recht gezogen sind." Hiernach würde deu Einzelstaaten die leitende Mitwirkung
obliegen; ein Ncichswohnuugsgesetz scheint wegen des zu befürchtenden Aufeiuauder-
stoßcns ultrazeutralistischer und ultraföderalistischer Tendenzen vorläufig nicht an¬
gezeigt. "Die Einzelstaaten würden jedenfalls die Hauptträger der Baugarantie
sein, könnten aber weiter zu einer freien Gesamtbürgschaft und Rückversicherung
der allerdings nur schwachen Risiken untereinander, ohne alles Dazwischentreten
des Reichs, sich vereinigen." 4. Den Anfang der staatlichen Mitwirkung Hütte eine
vom Reich oder von den Einzelstaaten durchzuführende allgemeine Wohnungsenqnete
zu bilden, für die einzelne Großstädte schon durch ihre statistischen Ämter unmittelbar
verwertbares Material gesammelt haben. 5. Die Fürsorge ist besondern Behörden
zu übertragen, die Wohnungskommission oder sonstwie zu nennen sind. Das Reichs-
zentralorgau könnte entweder als Neichsamt oder in Form freier Konferenzen der
Landeskvmmissionen eingerichtet werden. Es würde für diese Kommissionen kein
großer Apparat nötig sein; nnßer einem von der Regierung gestellten Fincmzbeamteu,
einem Regierungs- und einem kommunalen Baubeamten würden acht ehrenamtliche
Mitglieder genügen. Die Verfasser widerlegen die Ansicht, daß die Unfallversichernngs-
anstalten, die einen Teil ihrer Kapitalien in Bauhypothekeu anlegen sollen, oder
gar die Sparkassen die Obliegenheiten von Wohnungskommissionen sozusagen im
Nebenamt übernehmen könnten. 6. Die Wohnungskommissionen werden die aus
den Kreisen der Wohnungsinteressenten einlaufenden Vorschläge und Gesuche zu
prüfen, die Gründung gemeinnütziger Baugenossenschaften anzuregen, mit den Ge¬
meinden über die Erlangung wohlfeiler Bangelände, die Herstellung billiger Fahr¬
gelegenheiten, die Wohnungsinspektion u. dergl. zu verhandeln, die Gesuche um Bau-
Vorschüsse und Staatsgarnutien zu begutachten, die richtige Verwendung, Verzinsung
und Tilgung der Staatsdarlehn zu überwachen, die Verwaltung der Reservefonds
zu beaufsichtigen, Miettarife und Verläufe von Häusern zu genehmigen haben. 7. "Die
Beschaffung der Geldmittel, soweit sie die finanzielle Leistungsfähigkeit der privaten
und der kommunalen Reformbestrebungen übersteigt, wird nach den bisherigen Er¬
fahrungen ohne Gewährung staatlicher Bankapitalvorschüsse oder ohne staatliche
Garantie des Baukredits in ausreichendem Maße nicht gelingen." Daß daraus
den Steuerzahlern, deu Versicherungsanstalten und Sparkassen keine Belastung er¬
wachsen darf, daß vielmehr die Mietzinsen und Verkaufspreise der zu bauenden
Häuser die vorgeschossenen Kapitalien voll verzinsen oder erstatten sollen, ist schon
bemerkt worden. 8. "Die Gewährung vou Baukrediten ist in zweierlei Weise denkbar:
entweder leiht (garantiert) die Regierung . . . den vollen Herstellnngswert, aber
nnter besondern vom Staat zu bestimmenden Kautelen und Beaufsichtigungen, oder
er giebt (garantiert) mit Anwendung leichterer Kautelen Darlehn für Wohnungen,
die über den bei Privaten, Banken, Versicherungsanstalten, Sparkassen usw. zu er¬
langenden Hypothekarkredit hinaus von den gemeinnützigen Baubestrebungen ^Bau¬
genossenschaften?^ ans Kapitalrisiko dritter Personen hergestellt werden können, oder
behufs größerer Freiheit von strengern staatlichen Kautelen so hergestellt werden
wollen. . . . Vorläufig wäre die Beschränkung einzuhalten, daß die Vollkrcdite
nur an gemeinnützige Baugesellschaften und Baugenossenschaften gewährt werden."
9. "Was die Art der Finanzierung der staatlichen Bauvorschüsse und Baukredit¬
garantien betrifft, so würde zwar auch die Zuwendung von Beständen der Staats¬
kassen oder die Ausfolgung gewöhnlicher Stantsschuldtitel zur Anschaffung von Bau¬
kapital sich empfehlen, doch erscheint uus als noch wirksamer die Ausgabe tilgbarer
besondrer Baurententitel," die den Charakter von Staats-Baupfandbriefen haben
würden. In der Begründung von Ur. 8 bemerken die Verfasser: "Es handelt sich
nicht darum, mit der privaten Befriedigung des Hypothekarkreditbedürfnisses für


Maßgebliches und Unmaßgebliches

keitsgrenzen zu bewegen, die durch das bestehende Reichs-, Landes- und Kvmmunal-
recht gezogen sind." Hiernach würde deu Einzelstaaten die leitende Mitwirkung
obliegen; ein Ncichswohnuugsgesetz scheint wegen des zu befürchtenden Aufeiuauder-
stoßcns ultrazeutralistischer und ultraföderalistischer Tendenzen vorläufig nicht an¬
gezeigt. „Die Einzelstaaten würden jedenfalls die Hauptträger der Baugarantie
sein, könnten aber weiter zu einer freien Gesamtbürgschaft und Rückversicherung
der allerdings nur schwachen Risiken untereinander, ohne alles Dazwischentreten
des Reichs, sich vereinigen." 4. Den Anfang der staatlichen Mitwirkung Hütte eine
vom Reich oder von den Einzelstaaten durchzuführende allgemeine Wohnungsenqnete
zu bilden, für die einzelne Großstädte schon durch ihre statistischen Ämter unmittelbar
verwertbares Material gesammelt haben. 5. Die Fürsorge ist besondern Behörden
zu übertragen, die Wohnungskommission oder sonstwie zu nennen sind. Das Reichs-
zentralorgau könnte entweder als Neichsamt oder in Form freier Konferenzen der
Landeskvmmissionen eingerichtet werden. Es würde für diese Kommissionen kein
großer Apparat nötig sein; nnßer einem von der Regierung gestellten Fincmzbeamteu,
einem Regierungs- und einem kommunalen Baubeamten würden acht ehrenamtliche
Mitglieder genügen. Die Verfasser widerlegen die Ansicht, daß die Unfallversichernngs-
anstalten, die einen Teil ihrer Kapitalien in Bauhypothekeu anlegen sollen, oder
gar die Sparkassen die Obliegenheiten von Wohnungskommissionen sozusagen im
Nebenamt übernehmen könnten. 6. Die Wohnungskommissionen werden die aus
den Kreisen der Wohnungsinteressenten einlaufenden Vorschläge und Gesuche zu
prüfen, die Gründung gemeinnütziger Baugenossenschaften anzuregen, mit den Ge¬
meinden über die Erlangung wohlfeiler Bangelände, die Herstellung billiger Fahr¬
gelegenheiten, die Wohnungsinspektion u. dergl. zu verhandeln, die Gesuche um Bau-
Vorschüsse und Staatsgarnutien zu begutachten, die richtige Verwendung, Verzinsung
und Tilgung der Staatsdarlehn zu überwachen, die Verwaltung der Reservefonds
zu beaufsichtigen, Miettarife und Verläufe von Häusern zu genehmigen haben. 7. „Die
Beschaffung der Geldmittel, soweit sie die finanzielle Leistungsfähigkeit der privaten
und der kommunalen Reformbestrebungen übersteigt, wird nach den bisherigen Er¬
fahrungen ohne Gewährung staatlicher Bankapitalvorschüsse oder ohne staatliche
Garantie des Baukredits in ausreichendem Maße nicht gelingen." Daß daraus
den Steuerzahlern, deu Versicherungsanstalten und Sparkassen keine Belastung er¬
wachsen darf, daß vielmehr die Mietzinsen und Verkaufspreise der zu bauenden
Häuser die vorgeschossenen Kapitalien voll verzinsen oder erstatten sollen, ist schon
bemerkt worden. 8. „Die Gewährung vou Baukrediten ist in zweierlei Weise denkbar:
entweder leiht (garantiert) die Regierung . . . den vollen Herstellnngswert, aber
nnter besondern vom Staat zu bestimmenden Kautelen und Beaufsichtigungen, oder
er giebt (garantiert) mit Anwendung leichterer Kautelen Darlehn für Wohnungen,
die über den bei Privaten, Banken, Versicherungsanstalten, Sparkassen usw. zu er¬
langenden Hypothekarkredit hinaus von den gemeinnützigen Baubestrebungen ^Bau¬
genossenschaften?^ ans Kapitalrisiko dritter Personen hergestellt werden können, oder
behufs größerer Freiheit von strengern staatlichen Kautelen so hergestellt werden
wollen. . . . Vorläufig wäre die Beschränkung einzuhalten, daß die Vollkrcdite
nur an gemeinnützige Baugesellschaften und Baugenossenschaften gewährt werden."
9. „Was die Art der Finanzierung der staatlichen Bauvorschüsse und Baukredit¬
garantien betrifft, so würde zwar auch die Zuwendung von Beständen der Staats¬
kassen oder die Ausfolgung gewöhnlicher Stantsschuldtitel zur Anschaffung von Bau¬
kapital sich empfehlen, doch erscheint uus als noch wirksamer die Ausgabe tilgbarer
besondrer Baurententitel," die den Charakter von Staats-Baupfandbriefen haben
würden. In der Begründung von Ur. 8 bemerken die Verfasser: „Es handelt sich
nicht darum, mit der privaten Befriedigung des Hypothekarkreditbedürfnisses für


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[0652] Maßgebliches und Unmaßgebliches keitsgrenzen zu bewegen, die durch das bestehende Reichs-, Landes- und Kvmmunal- recht gezogen sind." Hiernach würde deu Einzelstaaten die leitende Mitwirkung obliegen; ein Ncichswohnuugsgesetz scheint wegen des zu befürchtenden Aufeiuauder- stoßcns ultrazeutralistischer und ultraföderalistischer Tendenzen vorläufig nicht an¬ gezeigt. „Die Einzelstaaten würden jedenfalls die Hauptträger der Baugarantie sein, könnten aber weiter zu einer freien Gesamtbürgschaft und Rückversicherung der allerdings nur schwachen Risiken untereinander, ohne alles Dazwischentreten des Reichs, sich vereinigen." 4. Den Anfang der staatlichen Mitwirkung Hütte eine vom Reich oder von den Einzelstaaten durchzuführende allgemeine Wohnungsenqnete zu bilden, für die einzelne Großstädte schon durch ihre statistischen Ämter unmittelbar verwertbares Material gesammelt haben. 5. Die Fürsorge ist besondern Behörden zu übertragen, die Wohnungskommission oder sonstwie zu nennen sind. Das Reichs- zentralorgau könnte entweder als Neichsamt oder in Form freier Konferenzen der Landeskvmmissionen eingerichtet werden. Es würde für diese Kommissionen kein großer Apparat nötig sein; nnßer einem von der Regierung gestellten Fincmzbeamteu, einem Regierungs- und einem kommunalen Baubeamten würden acht ehrenamtliche Mitglieder genügen. Die Verfasser widerlegen die Ansicht, daß die Unfallversichernngs- anstalten, die einen Teil ihrer Kapitalien in Bauhypothekeu anlegen sollen, oder gar die Sparkassen die Obliegenheiten von Wohnungskommissionen sozusagen im Nebenamt übernehmen könnten. 6. Die Wohnungskommissionen werden die aus den Kreisen der Wohnungsinteressenten einlaufenden Vorschläge und Gesuche zu prüfen, die Gründung gemeinnütziger Baugenossenschaften anzuregen, mit den Ge¬ meinden über die Erlangung wohlfeiler Bangelände, die Herstellung billiger Fahr¬ gelegenheiten, die Wohnungsinspektion u. dergl. zu verhandeln, die Gesuche um Bau- Vorschüsse und Staatsgarnutien zu begutachten, die richtige Verwendung, Verzinsung und Tilgung der Staatsdarlehn zu überwachen, die Verwaltung der Reservefonds zu beaufsichtigen, Miettarife und Verläufe von Häusern zu genehmigen haben. 7. „Die Beschaffung der Geldmittel, soweit sie die finanzielle Leistungsfähigkeit der privaten und der kommunalen Reformbestrebungen übersteigt, wird nach den bisherigen Er¬ fahrungen ohne Gewährung staatlicher Bankapitalvorschüsse oder ohne staatliche Garantie des Baukredits in ausreichendem Maße nicht gelingen." Daß daraus den Steuerzahlern, deu Versicherungsanstalten und Sparkassen keine Belastung er¬ wachsen darf, daß vielmehr die Mietzinsen und Verkaufspreise der zu bauenden Häuser die vorgeschossenen Kapitalien voll verzinsen oder erstatten sollen, ist schon bemerkt worden. 8. „Die Gewährung vou Baukrediten ist in zweierlei Weise denkbar: entweder leiht (garantiert) die Regierung . . . den vollen Herstellnngswert, aber nnter besondern vom Staat zu bestimmenden Kautelen und Beaufsichtigungen, oder er giebt (garantiert) mit Anwendung leichterer Kautelen Darlehn für Wohnungen, die über den bei Privaten, Banken, Versicherungsanstalten, Sparkassen usw. zu er¬ langenden Hypothekarkredit hinaus von den gemeinnützigen Baubestrebungen ^Bau¬ genossenschaften?^ ans Kapitalrisiko dritter Personen hergestellt werden können, oder behufs größerer Freiheit von strengern staatlichen Kautelen so hergestellt werden wollen. . . . Vorläufig wäre die Beschränkung einzuhalten, daß die Vollkrcdite nur an gemeinnützige Baugesellschaften und Baugenossenschaften gewährt werden." 9. „Was die Art der Finanzierung der staatlichen Bauvorschüsse und Baukredit¬ garantien betrifft, so würde zwar auch die Zuwendung von Beständen der Staats¬ kassen oder die Ausfolgung gewöhnlicher Stantsschuldtitel zur Anschaffung von Bau¬ kapital sich empfehlen, doch erscheint uus als noch wirksamer die Ausgabe tilgbarer besondrer Baurententitel," die den Charakter von Staats-Baupfandbriefen haben würden. In der Begründung von Ur. 8 bemerken die Verfasser: „Es handelt sich nicht darum, mit der privaten Befriedigung des Hypothekarkreditbedürfnisses für

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 59, 1900, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341871_290410/652>, abgerufen am 01.07.2024.