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Die Grenzboten. Jg. 58, 1899, Zweites Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

als Ausbruch eines gerechten mütterlichen oder väterlichen Liebeszvrns kann einen
tiefen Eindruck machen und eine starke Gegenliebe wecken; selbstverständlich nur
eins bei einem außerordentlichen Anlaß; häufiges Schlagen schadet immer und
unter allen Umständen. Und das sind eigentlich die einzigen beiden Lagen, die
das Zuschlägen rechtfertigen. Das Verschieben auf eine spätere Zeit ist aber nicht
bloß deswegen ungehörig, weil dadurch der rechtfertigende Zweck vereitelt wird,
sondern auch, weil bei der Lockerheit und Wandelbarkeit der noch nicht gefestigten
kindlichen Pshche der Junge von morgen kaum für das verantwortlich gemacht werden
kann, was der Junge von heute verbrochen hat; er ist da vielleicht in einer ganz
andern Stimmung, in der er gar nicht fähig wäre, das begangne nochmals zu be¬
geh". Eine auf Antrag und vielleicht gar nach kollegialischer Beratung ein paar
Tage nach der That vollführte Züchtigung ist keine echt pädagogische, keine väter¬
liche mehr, sondern eine hochnotpeinliche Exekution. Dergleichen mag ja in mancher
Schule hie und da einmal notwendig werden, wenn ein Strafnnmündiger eine That
begeht, die dem Erwachsenen als Verbrechen angerechnet wird, aber mit dem ord¬
nungsgemäßen Erziehungswerke haben solche traurige Ausnnhmefnlle nichts zu
schaffen. Der patriarchalisch gestimmte Friedrich Wilhelm IV. wollte nicht, daß
zwischen ihm und seinem Volke ein Blatt Papier stehe. Was in der Politik des
neunzehnten Jahrhunderts als romantische Verirrung bezeichnet werden muß, das
hat bei der Kindererziehung und in der Schule volle Geltung; zwischen den Kindern
und ihrem Vater oder Lehrer darf keine Negiernngsverorduung stehn. Fehlt dem
Erzieher oder Lehrer die Fähigkeit für seinen Beruf, so kann den Mangel keine
Regierungsverordnung ersetzen. Wir vermögen nicht zu beurteilen, in welchem
Maße die Zeitungsberichte der letzten Jahre über Schülermißhandlungen der Wahr¬
heit entsprechen. Sollten sie völlig wahr sein, so wären in mehreren Fällen Kinder
unter zehn Jahren oder wenig darüber schwer mißhandelt worden, und zwar
nicht wegen schwerer Vergehungen, von denen ja auch in einem so zarten Alter
gar keine Rede sein kann, sondern wegen Unaufmerksamkeit und ungehöriger
Leistungen, und zwar soll die Mißhandlung in ein paar Fällen den Tod zur
Folge gehabt haben. Ist das richtig, dann liegen schwere Verbrechen vor, für die
es keine Entschuldigung giebt. Es darf da gar nicht mehr von Überschreitung des
Züchtigungsrechts, sondern muß von grober Mißhandlung gesprochen werden. Für
jeden Vernünftigen versteht es sich von selbst, daß, wenn unter Umständen derbes
Zuhauen erlaubt ist, nur kräftige, über zwölf Jahre alte Knaben in Frage kommen
können, niemals schwächliche Kinder und niemals Kinder unter zehn Jahren. An¬
statt des vorliegenden Erlasses hätte dann der Minister den Lehrern kund thun
können, daß er seine Behörden angewiesen habe, in solchen Fällen der Gerechtigkeit
freien Lauf zu lassen und nicht etwa zum Schutze der Autorität der Lehrer dem
Allgeklagten mit günstigen Zeugnissen und beschönigenden Erklärungen beizuspringen.
Außerdem könnten die höchsten Leiter des Schulwesens auch darüber nachdenken,
ob solche Angeklagte nicht doch eine Entschuldigung für sich anzuführen haben, die
zwar nicht vor dem Richter, aber vor ihrem Gewisse" gilt, und die eine Anklage
gegen die Unterrichtsverwnltnng bedeutet. Wenn diese mit unnachsichtlicher Strenge
die Erreichung des Klassenziels mich dort fordert, wo die Bedingungen dafür fehlen:
in überfüllte" Klassen, mit Schillern, die wegen weiter Entfernung von der Schule,
wegen schlechter Wege und wegen Mangels an warmer Kleidung im Winter oft
fehlen, oder die schlecht genährt und durch Erwerbsarbeit erschöpft sind, dann kann
es wohl kommen, daß ein Lehrer aus bloßer Angst vor dem Schulinspektor zu
verwerflichen Gewaltmitteln greift, um seine Schüler vorwärts zu treiben.


Maßgebliches und Unmaßgebliches

als Ausbruch eines gerechten mütterlichen oder väterlichen Liebeszvrns kann einen
tiefen Eindruck machen und eine starke Gegenliebe wecken; selbstverständlich nur
eins bei einem außerordentlichen Anlaß; häufiges Schlagen schadet immer und
unter allen Umständen. Und das sind eigentlich die einzigen beiden Lagen, die
das Zuschlägen rechtfertigen. Das Verschieben auf eine spätere Zeit ist aber nicht
bloß deswegen ungehörig, weil dadurch der rechtfertigende Zweck vereitelt wird,
sondern auch, weil bei der Lockerheit und Wandelbarkeit der noch nicht gefestigten
kindlichen Pshche der Junge von morgen kaum für das verantwortlich gemacht werden
kann, was der Junge von heute verbrochen hat; er ist da vielleicht in einer ganz
andern Stimmung, in der er gar nicht fähig wäre, das begangne nochmals zu be¬
geh». Eine auf Antrag und vielleicht gar nach kollegialischer Beratung ein paar
Tage nach der That vollführte Züchtigung ist keine echt pädagogische, keine väter¬
liche mehr, sondern eine hochnotpeinliche Exekution. Dergleichen mag ja in mancher
Schule hie und da einmal notwendig werden, wenn ein Strafnnmündiger eine That
begeht, die dem Erwachsenen als Verbrechen angerechnet wird, aber mit dem ord¬
nungsgemäßen Erziehungswerke haben solche traurige Ausnnhmefnlle nichts zu
schaffen. Der patriarchalisch gestimmte Friedrich Wilhelm IV. wollte nicht, daß
zwischen ihm und seinem Volke ein Blatt Papier stehe. Was in der Politik des
neunzehnten Jahrhunderts als romantische Verirrung bezeichnet werden muß, das
hat bei der Kindererziehung und in der Schule volle Geltung; zwischen den Kindern
und ihrem Vater oder Lehrer darf keine Negiernngsverorduung stehn. Fehlt dem
Erzieher oder Lehrer die Fähigkeit für seinen Beruf, so kann den Mangel keine
Regierungsverordnung ersetzen. Wir vermögen nicht zu beurteilen, in welchem
Maße die Zeitungsberichte der letzten Jahre über Schülermißhandlungen der Wahr¬
heit entsprechen. Sollten sie völlig wahr sein, so wären in mehreren Fällen Kinder
unter zehn Jahren oder wenig darüber schwer mißhandelt worden, und zwar
nicht wegen schwerer Vergehungen, von denen ja auch in einem so zarten Alter
gar keine Rede sein kann, sondern wegen Unaufmerksamkeit und ungehöriger
Leistungen, und zwar soll die Mißhandlung in ein paar Fällen den Tod zur
Folge gehabt haben. Ist das richtig, dann liegen schwere Verbrechen vor, für die
es keine Entschuldigung giebt. Es darf da gar nicht mehr von Überschreitung des
Züchtigungsrechts, sondern muß von grober Mißhandlung gesprochen werden. Für
jeden Vernünftigen versteht es sich von selbst, daß, wenn unter Umständen derbes
Zuhauen erlaubt ist, nur kräftige, über zwölf Jahre alte Knaben in Frage kommen
können, niemals schwächliche Kinder und niemals Kinder unter zehn Jahren. An¬
statt des vorliegenden Erlasses hätte dann der Minister den Lehrern kund thun
können, daß er seine Behörden angewiesen habe, in solchen Fällen der Gerechtigkeit
freien Lauf zu lassen und nicht etwa zum Schutze der Autorität der Lehrer dem
Allgeklagten mit günstigen Zeugnissen und beschönigenden Erklärungen beizuspringen.
Außerdem könnten die höchsten Leiter des Schulwesens auch darüber nachdenken,
ob solche Angeklagte nicht doch eine Entschuldigung für sich anzuführen haben, die
zwar nicht vor dem Richter, aber vor ihrem Gewisse» gilt, und die eine Anklage
gegen die Unterrichtsverwnltnng bedeutet. Wenn diese mit unnachsichtlicher Strenge
die Erreichung des Klassenziels mich dort fordert, wo die Bedingungen dafür fehlen:
in überfüllte» Klassen, mit Schillern, die wegen weiter Entfernung von der Schule,
wegen schlechter Wege und wegen Mangels an warmer Kleidung im Winter oft
fehlen, oder die schlecht genährt und durch Erwerbsarbeit erschöpft sind, dann kann
es wohl kommen, daß ein Lehrer aus bloßer Angst vor dem Schulinspektor zu
verwerflichen Gewaltmitteln greift, um seine Schüler vorwärts zu treiben.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 58, 1899, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341869_230431/726>, abgerufen am 28.09.2024.