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Die Grenzboten. Jg. 58, 1899, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

sozialpolitischen Anschauungen etwas beizutragen die Absicht und das Zeug hätte.
Wir wolle" auf die berechtigte Kritik, die Waller an der doktrinären Übertreibung
Smnbarts wie an der selbstgefälligen Halbheit der "ethischen Schule" übt, hier
nicht eingehn; neu ist davon nichts, wenn auch die Zusammenstellung von Meinung
und Gegenmeinung, die geboten wird, ihren Wert hat. Aber wie Walter die
"Stellung der katholischen Sozialpolitik" und damit die der herrschenden Partei
im Deutschen Reiche und der ganzen Gefolgschaft derer vom Zeichen 8, >7. darzu¬
legen sich berufen hält, darüber werden einige kurze Mitteilungen nicht ohne Inter¬
esse sein.

Der Verfasser beruft sich zunächst ans das Urteil Sombarts selbst, daß unter
allen Auffassungen von dem Zusammenhange der Sozialpolitik und Ethik "wohl
am einheitlichsten und verhältnismäßig klarsten der Standpunkt der Katholisch-
Sozialen" sei, die ihren Ausgangspunkt von einem "unwandelbaren Naturrecht"
nähmen. Ans diesem wollten sie -- sage Sombart -- "zum mindesten die
Prinzipien jeder sozialen Ordnung, meist auch die Gestaltung der sozialen Ordnung
selbst ableiten/' Aber dieser Standpunkt sei trotz seiner Klarheit nicht wissenschaft¬
lich diskutierbar, denn das katholischerseits vertretne Nutnrrecht sei als ein "geoffen¬
bartes, göttliches" nnr durch den "Glauben" erreichbar. Diese irrige Ansicht stütze
Sombart auf folgende Äußerungen zweier bedeuteuder katholischer Sozialpvlitikcr.
des bekannten Freiherrn von Hertling und des Herrn Theodor Mayer 8. -1. Der erste
sage, eine Sozialpolitik, der die scharfe Orientierung an den unveränderlichen Grund¬
sätzen der Sittlichkeit und des Rechts fehle, werde unausweislich in die Irre gehn;
es sei darum die Anerkennung "eines in der Natur begründeten und darum ein
für allemal gegebnen und jedem Wandel der gesellschaftlichen Entwicklung entrückten
Rechts die Grundlage einer höhern und zielbewußter Sozialpolitik." "Der Inhalt
des Naturrechts aber stamme ans dem göttlichen Weltenplan." Herr Theodor
Mayer 8, ^ aber führe unter anderen aus, es sei die soziale Frage nnr gedeihlich
zu lösen ans Grund "der von Gott gesetzten und gewollten sittlich-religiösen Welt-
ordnung."

Aus diesen Äußerungen allein folgere Sombart -- sagt Walter --, "daß die
Katholisch-Sozialen um den Glauben appellieren müßten, um ihre Sozialpolitik auf
das Naturrecht zu basieren/' Wo der Glaube mangle, versage deshalb -- nach
Sombart -- die katholisch-soziale Theorie vollständig. Der Glaube aber um die
Göttlichkeit jener natürlichen Gesellschaftsordnung entkleide die katholische Doktrin
des wissenschaftlichen Charakters.

Und wie erklären nun Walter und seine Gesinnungsgenossen ihr Naturrecht
ohne Glauben? "Dieses Naturgesetz, sagt Walter wörtlich, umfaßt alles, was wir
durch das Licht unsrer Vernunft, gerade abgesehen von allem Positiv offenbarten
Gesetz, als unsre Pflicht erkennen." Mit der vernünftigen Natur des Menschen
sei auch zugleich als ihre notwendige Ausstattung das in ihr "grundgelegte Natur¬
gesetz" gegeben. Es sei nichts andres als die von der vernünftigen Natur unzer¬
trennliche Befähigung, das Gute vom Bösen zu unterscheiden und zugleich das Gute,
soweit es zur rechten Ordnung notwendig sei, als geboten, das Böse aber immer
c>is verboten zu erkennen. Wie die vernunftlosen Wesen durch blinde Kräfte und
Instinkte geleitet würden, so solle der Mensch sich durch vernünftige Erkenntnis
selbst leiten und bestimmen. Die Vernunft des Menschen, soweit sie dem freien
Willen als Leuchte zu dienen bestimmt sei, trage in sich "allgemeine, jedem ver¬
nünftigen Denker von selbst klare und evidente Prinzipien, mittels deren wir zu¬
nächst allgemeine praktische Urteile uns bilden könnten über das, was wir thun und


Maßgebliches und Unmaßgebliches

sozialpolitischen Anschauungen etwas beizutragen die Absicht und das Zeug hätte.
Wir wolle» auf die berechtigte Kritik, die Waller an der doktrinären Übertreibung
Smnbarts wie an der selbstgefälligen Halbheit der „ethischen Schule" übt, hier
nicht eingehn; neu ist davon nichts, wenn auch die Zusammenstellung von Meinung
und Gegenmeinung, die geboten wird, ihren Wert hat. Aber wie Walter die
„Stellung der katholischen Sozialpolitik" und damit die der herrschenden Partei
im Deutschen Reiche und der ganzen Gefolgschaft derer vom Zeichen 8, >7. darzu¬
legen sich berufen hält, darüber werden einige kurze Mitteilungen nicht ohne Inter¬
esse sein.

Der Verfasser beruft sich zunächst ans das Urteil Sombarts selbst, daß unter
allen Auffassungen von dem Zusammenhange der Sozialpolitik und Ethik „wohl
am einheitlichsten und verhältnismäßig klarsten der Standpunkt der Katholisch-
Sozialen" sei, die ihren Ausgangspunkt von einem „unwandelbaren Naturrecht"
nähmen. Ans diesem wollten sie — sage Sombart — „zum mindesten die
Prinzipien jeder sozialen Ordnung, meist auch die Gestaltung der sozialen Ordnung
selbst ableiten/' Aber dieser Standpunkt sei trotz seiner Klarheit nicht wissenschaft¬
lich diskutierbar, denn das katholischerseits vertretne Nutnrrecht sei als ein „geoffen¬
bartes, göttliches" nnr durch den „Glauben" erreichbar. Diese irrige Ansicht stütze
Sombart auf folgende Äußerungen zweier bedeuteuder katholischer Sozialpvlitikcr.
des bekannten Freiherrn von Hertling und des Herrn Theodor Mayer 8. -1. Der erste
sage, eine Sozialpolitik, der die scharfe Orientierung an den unveränderlichen Grund¬
sätzen der Sittlichkeit und des Rechts fehle, werde unausweislich in die Irre gehn;
es sei darum die Anerkennung „eines in der Natur begründeten und darum ein
für allemal gegebnen und jedem Wandel der gesellschaftlichen Entwicklung entrückten
Rechts die Grundlage einer höhern und zielbewußter Sozialpolitik." „Der Inhalt
des Naturrechts aber stamme ans dem göttlichen Weltenplan." Herr Theodor
Mayer 8, ^ aber führe unter anderen aus, es sei die soziale Frage nnr gedeihlich
zu lösen ans Grund „der von Gott gesetzten und gewollten sittlich-religiösen Welt-
ordnung."

Aus diesen Äußerungen allein folgere Sombart — sagt Walter —, „daß die
Katholisch-Sozialen um den Glauben appellieren müßten, um ihre Sozialpolitik auf
das Naturrecht zu basieren/' Wo der Glaube mangle, versage deshalb — nach
Sombart — die katholisch-soziale Theorie vollständig. Der Glaube aber um die
Göttlichkeit jener natürlichen Gesellschaftsordnung entkleide die katholische Doktrin
des wissenschaftlichen Charakters.

Und wie erklären nun Walter und seine Gesinnungsgenossen ihr Naturrecht
ohne Glauben? „Dieses Naturgesetz, sagt Walter wörtlich, umfaßt alles, was wir
durch das Licht unsrer Vernunft, gerade abgesehen von allem Positiv offenbarten
Gesetz, als unsre Pflicht erkennen." Mit der vernünftigen Natur des Menschen
sei auch zugleich als ihre notwendige Ausstattung das in ihr „grundgelegte Natur¬
gesetz" gegeben. Es sei nichts andres als die von der vernünftigen Natur unzer¬
trennliche Befähigung, das Gute vom Bösen zu unterscheiden und zugleich das Gute,
soweit es zur rechten Ordnung notwendig sei, als geboten, das Böse aber immer
c>is verboten zu erkennen. Wie die vernunftlosen Wesen durch blinde Kräfte und
Instinkte geleitet würden, so solle der Mensch sich durch vernünftige Erkenntnis
selbst leiten und bestimmen. Die Vernunft des Menschen, soweit sie dem freien
Willen als Leuchte zu dienen bestimmt sei, trage in sich „allgemeine, jedem ver¬
nünftigen Denker von selbst klare und evidente Prinzipien, mittels deren wir zu¬
nächst allgemeine praktische Urteile uns bilden könnten über das, was wir thun und


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[0461] Maßgebliches und Unmaßgebliches sozialpolitischen Anschauungen etwas beizutragen die Absicht und das Zeug hätte. Wir wolle» auf die berechtigte Kritik, die Waller an der doktrinären Übertreibung Smnbarts wie an der selbstgefälligen Halbheit der „ethischen Schule" übt, hier nicht eingehn; neu ist davon nichts, wenn auch die Zusammenstellung von Meinung und Gegenmeinung, die geboten wird, ihren Wert hat. Aber wie Walter die „Stellung der katholischen Sozialpolitik" und damit die der herrschenden Partei im Deutschen Reiche und der ganzen Gefolgschaft derer vom Zeichen 8, >7. darzu¬ legen sich berufen hält, darüber werden einige kurze Mitteilungen nicht ohne Inter¬ esse sein. Der Verfasser beruft sich zunächst ans das Urteil Sombarts selbst, daß unter allen Auffassungen von dem Zusammenhange der Sozialpolitik und Ethik „wohl am einheitlichsten und verhältnismäßig klarsten der Standpunkt der Katholisch- Sozialen" sei, die ihren Ausgangspunkt von einem „unwandelbaren Naturrecht" nähmen. Ans diesem wollten sie — sage Sombart — „zum mindesten die Prinzipien jeder sozialen Ordnung, meist auch die Gestaltung der sozialen Ordnung selbst ableiten/' Aber dieser Standpunkt sei trotz seiner Klarheit nicht wissenschaft¬ lich diskutierbar, denn das katholischerseits vertretne Nutnrrecht sei als ein „geoffen¬ bartes, göttliches" nnr durch den „Glauben" erreichbar. Diese irrige Ansicht stütze Sombart auf folgende Äußerungen zweier bedeuteuder katholischer Sozialpvlitikcr. des bekannten Freiherrn von Hertling und des Herrn Theodor Mayer 8. -1. Der erste sage, eine Sozialpolitik, der die scharfe Orientierung an den unveränderlichen Grund¬ sätzen der Sittlichkeit und des Rechts fehle, werde unausweislich in die Irre gehn; es sei darum die Anerkennung „eines in der Natur begründeten und darum ein für allemal gegebnen und jedem Wandel der gesellschaftlichen Entwicklung entrückten Rechts die Grundlage einer höhern und zielbewußter Sozialpolitik." „Der Inhalt des Naturrechts aber stamme ans dem göttlichen Weltenplan." Herr Theodor Mayer 8, ^ aber führe unter anderen aus, es sei die soziale Frage nnr gedeihlich zu lösen ans Grund „der von Gott gesetzten und gewollten sittlich-religiösen Welt- ordnung." Aus diesen Äußerungen allein folgere Sombart — sagt Walter —, „daß die Katholisch-Sozialen um den Glauben appellieren müßten, um ihre Sozialpolitik auf das Naturrecht zu basieren/' Wo der Glaube mangle, versage deshalb — nach Sombart — die katholisch-soziale Theorie vollständig. Der Glaube aber um die Göttlichkeit jener natürlichen Gesellschaftsordnung entkleide die katholische Doktrin des wissenschaftlichen Charakters. Und wie erklären nun Walter und seine Gesinnungsgenossen ihr Naturrecht ohne Glauben? „Dieses Naturgesetz, sagt Walter wörtlich, umfaßt alles, was wir durch das Licht unsrer Vernunft, gerade abgesehen von allem Positiv offenbarten Gesetz, als unsre Pflicht erkennen." Mit der vernünftigen Natur des Menschen sei auch zugleich als ihre notwendige Ausstattung das in ihr „grundgelegte Natur¬ gesetz" gegeben. Es sei nichts andres als die von der vernünftigen Natur unzer¬ trennliche Befähigung, das Gute vom Bösen zu unterscheiden und zugleich das Gute, soweit es zur rechten Ordnung notwendig sei, als geboten, das Böse aber immer c>is verboten zu erkennen. Wie die vernunftlosen Wesen durch blinde Kräfte und Instinkte geleitet würden, so solle der Mensch sich durch vernünftige Erkenntnis selbst leiten und bestimmen. Die Vernunft des Menschen, soweit sie dem freien Willen als Leuchte zu dienen bestimmt sei, trage in sich „allgemeine, jedem ver¬ nünftigen Denker von selbst klare und evidente Prinzipien, mittels deren wir zu¬ nächst allgemeine praktische Urteile uns bilden könnten über das, was wir thun und

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 58, 1899, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341869_229685/461>, abgerufen am 23.07.2024.