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Die Grenzboten. Jg. 58, 1899, Erstes Vierteljahr.

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Zur Reform des Personentarifs der preußischen Eisenbahnen

kann bleiben; alles andre schwindet. Es giebt nur noch einfache Fahrkarten,
man löst immer nnr eine Karte bis zu dem nächsten Reiseziele, an dem man
die Eisenbahn zu verlassen beabsichtigt. Es giebt keine Rückfahrkarten mehr,
darum kann auch die nur bei diesen wichtige Nichtübertragbarkeit der Fahr¬
karten und die verschiedne Bemessung ihrer Giltigkeitsdauer wegfallen. Eine
beliebige Fahrkarte bedeutet die Verpflichtung der Eisenbahnverwaltung zur
Beförderung einer Person in der angegebnen Wagenklasse auf der angegebnen
Strecke. Welche Person diese Verpflichtung in Anspruch nimmt, und wann
sie es thut, kann der Verwaltung gleich sein. Da mit den Fahrkarten kein
Mißbrauch getrieben werden kann, so können sie unbeschränkte, oder wenn die
Verwaltung aus triftigen Gründen hiergegen Bedenken haben sollte, für eine
bestimmte lange Frist Gültigkeit behalten, etwa in der Weise, daß alle in einem
Kalenderjahre gekauften Karten bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres
in Kraft bleiben. Der Ausdruck der Jahreszahl, den jede Fahrkarte erhält,
würde zugleich die Giltigkeitsdauer kenntlich machen.

Fahrtunterbrechuugeu werdeu nur noch ausnahmsweise vorkommen und
können ohne weiteres und beliebig oft gestattet werden. Zur Bescheinigung
der Fahrtunterbrechung brauchte kein Beamter in Anspruch genommen zu
werden. Jeder Reisende könnte sie sich automatisch, umsonst oder durch Ein¬
Wurf eines Geldstücks, selber besorgen. Will jemand beim Antritt der Reise der
Kürze halber gleich die Karte zur Rückfahrt lösen, so nimmt er keine besondre
Rückfahrkarte -- die Rückfahrkarten werden ganz abgeschafft --, sondern zwei
gleichlautende Karten, von denen die eine bei der Hinfahrt, die andre bei der
Rückfahrt gekocht wird -- wenn man will, nachdem sie bei der Ankunft am
Reiseziele mit einem Stempel versehen ist, der sie als Rückfahrkarte bezeichnet.
Auch diese Abstemplung könnte durch einen Automaten geschehen. Gegen die
Erhebung einer Gebühr für solche Stempelungen in Form eines einzuwerfenden
Fünfers oder Zehners läßt sich kein Villigkeitsgrund geltend machen. Ebenso
wenig gegen die Erhebung einer kleinen Gebühr für jede Lösung einer Fahr¬
karte, falls die Verwaltung Wert darauf legt, einen Ersatz für den Ausfall
zu erhalte", der ihr aus der allgemeinen Preisherabsetzung um 25 Prozent
erwachsen würde. Aus demselben Grunde könnte auch für jedes Stück Gepäck,
das als Freigepäck aufgegeben wird, eine Expcditionsgebühr erhoben werden.

Die Verwaltung wird allerdings geneigt sein, die 25 Kilogramm Frei¬
gepäck für alle Reisen abzuschaffen; aber das Publikum wird sich diese Ver¬
günstigung nicht so leicht nehmen lassen. Wohl mag sie für die Eisenbahn¬
verwaltung eine große Last sein; aber welcher Zweig des Eisenbahnbetriebs
wäre dies nicht? Es kommt doch immer nur darauf an, ob die Leistungen
der Eisenbahn durch die Einnahmen bezahlt werden; ob aber die Gepäck¬
beförderung in dem Preise der Fahrkarte mitbezahlt, oder ob eine besondre
Gebühr dafür erhoben wird, das kann dem Eisenbahnfiskus im Grunde einerlei
sein. Nicht einerlei ist es aber dem Publikum. Wir haben uns an die


Zur Reform des Personentarifs der preußischen Eisenbahnen

kann bleiben; alles andre schwindet. Es giebt nur noch einfache Fahrkarten,
man löst immer nnr eine Karte bis zu dem nächsten Reiseziele, an dem man
die Eisenbahn zu verlassen beabsichtigt. Es giebt keine Rückfahrkarten mehr,
darum kann auch die nur bei diesen wichtige Nichtübertragbarkeit der Fahr¬
karten und die verschiedne Bemessung ihrer Giltigkeitsdauer wegfallen. Eine
beliebige Fahrkarte bedeutet die Verpflichtung der Eisenbahnverwaltung zur
Beförderung einer Person in der angegebnen Wagenklasse auf der angegebnen
Strecke. Welche Person diese Verpflichtung in Anspruch nimmt, und wann
sie es thut, kann der Verwaltung gleich sein. Da mit den Fahrkarten kein
Mißbrauch getrieben werden kann, so können sie unbeschränkte, oder wenn die
Verwaltung aus triftigen Gründen hiergegen Bedenken haben sollte, für eine
bestimmte lange Frist Gültigkeit behalten, etwa in der Weise, daß alle in einem
Kalenderjahre gekauften Karten bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres
in Kraft bleiben. Der Ausdruck der Jahreszahl, den jede Fahrkarte erhält,
würde zugleich die Giltigkeitsdauer kenntlich machen.

Fahrtunterbrechuugeu werdeu nur noch ausnahmsweise vorkommen und
können ohne weiteres und beliebig oft gestattet werden. Zur Bescheinigung
der Fahrtunterbrechung brauchte kein Beamter in Anspruch genommen zu
werden. Jeder Reisende könnte sie sich automatisch, umsonst oder durch Ein¬
Wurf eines Geldstücks, selber besorgen. Will jemand beim Antritt der Reise der
Kürze halber gleich die Karte zur Rückfahrt lösen, so nimmt er keine besondre
Rückfahrkarte — die Rückfahrkarten werden ganz abgeschafft —, sondern zwei
gleichlautende Karten, von denen die eine bei der Hinfahrt, die andre bei der
Rückfahrt gekocht wird — wenn man will, nachdem sie bei der Ankunft am
Reiseziele mit einem Stempel versehen ist, der sie als Rückfahrkarte bezeichnet.
Auch diese Abstemplung könnte durch einen Automaten geschehen. Gegen die
Erhebung einer Gebühr für solche Stempelungen in Form eines einzuwerfenden
Fünfers oder Zehners läßt sich kein Villigkeitsgrund geltend machen. Ebenso
wenig gegen die Erhebung einer kleinen Gebühr für jede Lösung einer Fahr¬
karte, falls die Verwaltung Wert darauf legt, einen Ersatz für den Ausfall
zu erhalte», der ihr aus der allgemeinen Preisherabsetzung um 25 Prozent
erwachsen würde. Aus demselben Grunde könnte auch für jedes Stück Gepäck,
das als Freigepäck aufgegeben wird, eine Expcditionsgebühr erhoben werden.

Die Verwaltung wird allerdings geneigt sein, die 25 Kilogramm Frei¬
gepäck für alle Reisen abzuschaffen; aber das Publikum wird sich diese Ver¬
günstigung nicht so leicht nehmen lassen. Wohl mag sie für die Eisenbahn¬
verwaltung eine große Last sein; aber welcher Zweig des Eisenbahnbetriebs
wäre dies nicht? Es kommt doch immer nur darauf an, ob die Leistungen
der Eisenbahn durch die Einnahmen bezahlt werden; ob aber die Gepäck¬
beförderung in dem Preise der Fahrkarte mitbezahlt, oder ob eine besondre
Gebühr dafür erhoben wird, das kann dem Eisenbahnfiskus im Grunde einerlei
sein. Nicht einerlei ist es aber dem Publikum. Wir haben uns an die


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[0378] Zur Reform des Personentarifs der preußischen Eisenbahnen kann bleiben; alles andre schwindet. Es giebt nur noch einfache Fahrkarten, man löst immer nnr eine Karte bis zu dem nächsten Reiseziele, an dem man die Eisenbahn zu verlassen beabsichtigt. Es giebt keine Rückfahrkarten mehr, darum kann auch die nur bei diesen wichtige Nichtübertragbarkeit der Fahr¬ karten und die verschiedne Bemessung ihrer Giltigkeitsdauer wegfallen. Eine beliebige Fahrkarte bedeutet die Verpflichtung der Eisenbahnverwaltung zur Beförderung einer Person in der angegebnen Wagenklasse auf der angegebnen Strecke. Welche Person diese Verpflichtung in Anspruch nimmt, und wann sie es thut, kann der Verwaltung gleich sein. Da mit den Fahrkarten kein Mißbrauch getrieben werden kann, so können sie unbeschränkte, oder wenn die Verwaltung aus triftigen Gründen hiergegen Bedenken haben sollte, für eine bestimmte lange Frist Gültigkeit behalten, etwa in der Weise, daß alle in einem Kalenderjahre gekauften Karten bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres in Kraft bleiben. Der Ausdruck der Jahreszahl, den jede Fahrkarte erhält, würde zugleich die Giltigkeitsdauer kenntlich machen. Fahrtunterbrechuugeu werdeu nur noch ausnahmsweise vorkommen und können ohne weiteres und beliebig oft gestattet werden. Zur Bescheinigung der Fahrtunterbrechung brauchte kein Beamter in Anspruch genommen zu werden. Jeder Reisende könnte sie sich automatisch, umsonst oder durch Ein¬ Wurf eines Geldstücks, selber besorgen. Will jemand beim Antritt der Reise der Kürze halber gleich die Karte zur Rückfahrt lösen, so nimmt er keine besondre Rückfahrkarte — die Rückfahrkarten werden ganz abgeschafft —, sondern zwei gleichlautende Karten, von denen die eine bei der Hinfahrt, die andre bei der Rückfahrt gekocht wird — wenn man will, nachdem sie bei der Ankunft am Reiseziele mit einem Stempel versehen ist, der sie als Rückfahrkarte bezeichnet. Auch diese Abstemplung könnte durch einen Automaten geschehen. Gegen die Erhebung einer Gebühr für solche Stempelungen in Form eines einzuwerfenden Fünfers oder Zehners läßt sich kein Villigkeitsgrund geltend machen. Ebenso wenig gegen die Erhebung einer kleinen Gebühr für jede Lösung einer Fahr¬ karte, falls die Verwaltung Wert darauf legt, einen Ersatz für den Ausfall zu erhalte», der ihr aus der allgemeinen Preisherabsetzung um 25 Prozent erwachsen würde. Aus demselben Grunde könnte auch für jedes Stück Gepäck, das als Freigepäck aufgegeben wird, eine Expcditionsgebühr erhoben werden. Die Verwaltung wird allerdings geneigt sein, die 25 Kilogramm Frei¬ gepäck für alle Reisen abzuschaffen; aber das Publikum wird sich diese Ver¬ günstigung nicht so leicht nehmen lassen. Wohl mag sie für die Eisenbahn¬ verwaltung eine große Last sein; aber welcher Zweig des Eisenbahnbetriebs wäre dies nicht? Es kommt doch immer nur darauf an, ob die Leistungen der Eisenbahn durch die Einnahmen bezahlt werden; ob aber die Gepäck¬ beförderung in dem Preise der Fahrkarte mitbezahlt, oder ob eine besondre Gebühr dafür erhoben wird, das kann dem Eisenbahnfiskus im Grunde einerlei sein. Nicht einerlei ist es aber dem Publikum. Wir haben uns an die

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 58, 1899, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341869_229685/378>, abgerufen am 03.07.2024.