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Die Grenzboten. Jg. 57, 1898, Viertes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

mit schwierige" juristischen Verwicklungen eine Unmenge von Arbeit verursachen
und auch bei der jetzigen Kvstenregelung trotz aller sonstigen allzu hohen Ansätze
unverhältnismäßig niedrig bezahlt werden. Der Anwalt mit sicherer und großer
Praxis wird sich natürlich solche Kleinigkeiten vom Halse halten, obschon in diesen
Rechtsfällen des Kleinlebens mehr Menschenglück auf dem Spiele steht als bei den
Jobberprozessen mit schwindclhaft hohen Summen. Menschlich ist es demnach anch,
daß solche kleinen Prozesse mit geringer Sorgfalt geführt werden, wenn der Anwalt
nicht ein besonders hohes Maß von Pflichtgefühl hat.

Während die Existenz der Anwälte von den Gebühren abhängt, ist der Richter
finanziell von den Gerichtskosten unabhängig. Überdies läßt der Staat nicht mir
in Preußen, wo es freilich am traurigsten steht, sondern auch in andern Bundes¬
ländern eine große Zahl vou Gerichtsassessorcn umsonst arbeiten; auch der juristische
Lehrling, der Referendar, erspart der Gerichtsverwaltung eine beträchtliche Zahl von
Subalternbeamten, denn die Vorschrift, die Referendare sollen nur zu ihrer Aus¬
bildung beschäftigt werden, steht lediglich ans dem Papiere. Zur Ausbildung ge¬
nügten auch bequem zwei Jahre; die Muße muß also schon ausgefüllt werden.
Die Gerichtskosten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten würden zur Deckung der
Richtergehalte ausreiche", auch die Einnahmen aus der freiwilligen Gerichtsbarkeit
geben einen bedeutenden Überschuß. Aber das Strafverfahren, das finanziell kaum
etwas einbringt, bürdet dem Staat die große Last ans, die im Jahreshaushalt zum
Ausdruck kommt. Bei einigen Strafarten wäre jedoch immer noch etwas mehr für
die Staatskasse zu holen, z. B- bei den Geldstrafen für Beleidigungen. Wucherer
und Betrüger, wie ungetreue Bankdirektoren, pflegen leine armen Leute zu sein
und dürften auch finanziell etwas schärfer angefaßt werden. Dem Finanzminister
würde eine solche Einführung oder Erhöhung der Geldstrafen ganz lieb sein.
Warum soll anch der Steuerzahler sein gutes Geld für Verbrecher ausgeben?
Freilich wird die Strafrechtspflege immer auch eine finanzielle Pflicht des
Staates sein.

Bei kleinern Streitsachen übersteigen die Kosten regelmäßig den Wert des
Gegenstands. Das Mißverhältnis zeigt sich vorbildlich an folgendem Beispiel aus
der Gerichtspraxis: Gegenstand fünfhundert Mark, obwohl das Gericht ursprünglich
einen höhern Wert angenommen hatte; Gerichts-, Anwaltskosten und Zeugeugebühreu,
die unnötigerweise durch die Vorladung am Gerichtsort erhöht waren, nicht weniger
als achthundert Mark, und zwar bloß für zwei Instanzen! Dabei handelt es sich
um einen einfachen Fall, der freilich nur gerichtlich klargestellt werden konnte.
Unter solchen Umständen erscheint es aber angebracht, lieber fünfhundert Mark
bestimmt zu verlieren als noch achthundert Mark nachträglich nachzuwerfen, bloß in
dem Bewußtsein, nnn endgiltig Unrecht bekommen zu haben, zumal da auch Gerichte
als menschliche Einrichtungen irren können. Solche Ungeheuerlichkeiten führen aber
fast zu einer Justizverweigerung, da schließlich nur der Reiche oder der Arme das
Wagnis übernehmen kann, neben dem Verlust des Streitgegenstands auch noch die
vielleicht noch höhern Gesnmtkosten des Verfahrens zu riskiren. Dem Richter
kommt bei seiner Urteilssiuduug diese Thatsache kaum zur Erkenntnis, obgleich ja
die Gerichte sicherlich auf gütlichen Vergleich in allen Prozeßstadien hinwirken, da
ihnen dadurch selbst viele unnütze Mühe erspart wird. Gegen hartnäckige Parteien
ließe sich daher nach einem vergeblichen Vergleichsversuch eine erhöhte Urteilsgebühr
sehr wohl rechtfertigen. Doch die Mittel und Wege zu einer grundsätzlichen Er¬
niedrigung der Gerichtskosten zu finden ist Sache der Justizverwaltung.

Das sonst ein idhllisches Dasein führende Reichsjnstizamt wird ja bald die


Maßgebliches und Unmaßgebliches

mit schwierige» juristischen Verwicklungen eine Unmenge von Arbeit verursachen
und auch bei der jetzigen Kvstenregelung trotz aller sonstigen allzu hohen Ansätze
unverhältnismäßig niedrig bezahlt werden. Der Anwalt mit sicherer und großer
Praxis wird sich natürlich solche Kleinigkeiten vom Halse halten, obschon in diesen
Rechtsfällen des Kleinlebens mehr Menschenglück auf dem Spiele steht als bei den
Jobberprozessen mit schwindclhaft hohen Summen. Menschlich ist es demnach anch,
daß solche kleinen Prozesse mit geringer Sorgfalt geführt werden, wenn der Anwalt
nicht ein besonders hohes Maß von Pflichtgefühl hat.

Während die Existenz der Anwälte von den Gebühren abhängt, ist der Richter
finanziell von den Gerichtskosten unabhängig. Überdies läßt der Staat nicht mir
in Preußen, wo es freilich am traurigsten steht, sondern auch in andern Bundes¬
ländern eine große Zahl vou Gerichtsassessorcn umsonst arbeiten; auch der juristische
Lehrling, der Referendar, erspart der Gerichtsverwaltung eine beträchtliche Zahl von
Subalternbeamten, denn die Vorschrift, die Referendare sollen nur zu ihrer Aus¬
bildung beschäftigt werden, steht lediglich ans dem Papiere. Zur Ausbildung ge¬
nügten auch bequem zwei Jahre; die Muße muß also schon ausgefüllt werden.
Die Gerichtskosten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten würden zur Deckung der
Richtergehalte ausreiche», auch die Einnahmen aus der freiwilligen Gerichtsbarkeit
geben einen bedeutenden Überschuß. Aber das Strafverfahren, das finanziell kaum
etwas einbringt, bürdet dem Staat die große Last ans, die im Jahreshaushalt zum
Ausdruck kommt. Bei einigen Strafarten wäre jedoch immer noch etwas mehr für
die Staatskasse zu holen, z. B- bei den Geldstrafen für Beleidigungen. Wucherer
und Betrüger, wie ungetreue Bankdirektoren, pflegen leine armen Leute zu sein
und dürften auch finanziell etwas schärfer angefaßt werden. Dem Finanzminister
würde eine solche Einführung oder Erhöhung der Geldstrafen ganz lieb sein.
Warum soll anch der Steuerzahler sein gutes Geld für Verbrecher ausgeben?
Freilich wird die Strafrechtspflege immer auch eine finanzielle Pflicht des
Staates sein.

Bei kleinern Streitsachen übersteigen die Kosten regelmäßig den Wert des
Gegenstands. Das Mißverhältnis zeigt sich vorbildlich an folgendem Beispiel aus
der Gerichtspraxis: Gegenstand fünfhundert Mark, obwohl das Gericht ursprünglich
einen höhern Wert angenommen hatte; Gerichts-, Anwaltskosten und Zeugeugebühreu,
die unnötigerweise durch die Vorladung am Gerichtsort erhöht waren, nicht weniger
als achthundert Mark, und zwar bloß für zwei Instanzen! Dabei handelt es sich
um einen einfachen Fall, der freilich nur gerichtlich klargestellt werden konnte.
Unter solchen Umständen erscheint es aber angebracht, lieber fünfhundert Mark
bestimmt zu verlieren als noch achthundert Mark nachträglich nachzuwerfen, bloß in
dem Bewußtsein, nnn endgiltig Unrecht bekommen zu haben, zumal da auch Gerichte
als menschliche Einrichtungen irren können. Solche Ungeheuerlichkeiten führen aber
fast zu einer Justizverweigerung, da schließlich nur der Reiche oder der Arme das
Wagnis übernehmen kann, neben dem Verlust des Streitgegenstands auch noch die
vielleicht noch höhern Gesnmtkosten des Verfahrens zu riskiren. Dem Richter
kommt bei seiner Urteilssiuduug diese Thatsache kaum zur Erkenntnis, obgleich ja
die Gerichte sicherlich auf gütlichen Vergleich in allen Prozeßstadien hinwirken, da
ihnen dadurch selbst viele unnütze Mühe erspart wird. Gegen hartnäckige Parteien
ließe sich daher nach einem vergeblichen Vergleichsversuch eine erhöhte Urteilsgebühr
sehr wohl rechtfertigen. Doch die Mittel und Wege zu einer grundsätzlichen Er¬
niedrigung der Gerichtskosten zu finden ist Sache der Justizverwaltung.

Das sonst ein idhllisches Dasein führende Reichsjnstizamt wird ja bald die


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[0561] Maßgebliches und Unmaßgebliches mit schwierige» juristischen Verwicklungen eine Unmenge von Arbeit verursachen und auch bei der jetzigen Kvstenregelung trotz aller sonstigen allzu hohen Ansätze unverhältnismäßig niedrig bezahlt werden. Der Anwalt mit sicherer und großer Praxis wird sich natürlich solche Kleinigkeiten vom Halse halten, obschon in diesen Rechtsfällen des Kleinlebens mehr Menschenglück auf dem Spiele steht als bei den Jobberprozessen mit schwindclhaft hohen Summen. Menschlich ist es demnach anch, daß solche kleinen Prozesse mit geringer Sorgfalt geführt werden, wenn der Anwalt nicht ein besonders hohes Maß von Pflichtgefühl hat. Während die Existenz der Anwälte von den Gebühren abhängt, ist der Richter finanziell von den Gerichtskosten unabhängig. Überdies läßt der Staat nicht mir in Preußen, wo es freilich am traurigsten steht, sondern auch in andern Bundes¬ ländern eine große Zahl vou Gerichtsassessorcn umsonst arbeiten; auch der juristische Lehrling, der Referendar, erspart der Gerichtsverwaltung eine beträchtliche Zahl von Subalternbeamten, denn die Vorschrift, die Referendare sollen nur zu ihrer Aus¬ bildung beschäftigt werden, steht lediglich ans dem Papiere. Zur Ausbildung ge¬ nügten auch bequem zwei Jahre; die Muße muß also schon ausgefüllt werden. Die Gerichtskosten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten würden zur Deckung der Richtergehalte ausreiche», auch die Einnahmen aus der freiwilligen Gerichtsbarkeit geben einen bedeutenden Überschuß. Aber das Strafverfahren, das finanziell kaum etwas einbringt, bürdet dem Staat die große Last ans, die im Jahreshaushalt zum Ausdruck kommt. Bei einigen Strafarten wäre jedoch immer noch etwas mehr für die Staatskasse zu holen, z. B- bei den Geldstrafen für Beleidigungen. Wucherer und Betrüger, wie ungetreue Bankdirektoren, pflegen leine armen Leute zu sein und dürften auch finanziell etwas schärfer angefaßt werden. Dem Finanzminister würde eine solche Einführung oder Erhöhung der Geldstrafen ganz lieb sein. Warum soll anch der Steuerzahler sein gutes Geld für Verbrecher ausgeben? Freilich wird die Strafrechtspflege immer auch eine finanzielle Pflicht des Staates sein. Bei kleinern Streitsachen übersteigen die Kosten regelmäßig den Wert des Gegenstands. Das Mißverhältnis zeigt sich vorbildlich an folgendem Beispiel aus der Gerichtspraxis: Gegenstand fünfhundert Mark, obwohl das Gericht ursprünglich einen höhern Wert angenommen hatte; Gerichts-, Anwaltskosten und Zeugeugebühreu, die unnötigerweise durch die Vorladung am Gerichtsort erhöht waren, nicht weniger als achthundert Mark, und zwar bloß für zwei Instanzen! Dabei handelt es sich um einen einfachen Fall, der freilich nur gerichtlich klargestellt werden konnte. Unter solchen Umständen erscheint es aber angebracht, lieber fünfhundert Mark bestimmt zu verlieren als noch achthundert Mark nachträglich nachzuwerfen, bloß in dem Bewußtsein, nnn endgiltig Unrecht bekommen zu haben, zumal da auch Gerichte als menschliche Einrichtungen irren können. Solche Ungeheuerlichkeiten führen aber fast zu einer Justizverweigerung, da schließlich nur der Reiche oder der Arme das Wagnis übernehmen kann, neben dem Verlust des Streitgegenstands auch noch die vielleicht noch höhern Gesnmtkosten des Verfahrens zu riskiren. Dem Richter kommt bei seiner Urteilssiuduug diese Thatsache kaum zur Erkenntnis, obgleich ja die Gerichte sicherlich auf gütlichen Vergleich in allen Prozeßstadien hinwirken, da ihnen dadurch selbst viele unnütze Mühe erspart wird. Gegen hartnäckige Parteien ließe sich daher nach einem vergeblichen Vergleichsversuch eine erhöhte Urteilsgebühr sehr wohl rechtfertigen. Doch die Mittel und Wege zu einer grundsätzlichen Er¬ niedrigung der Gerichtskosten zu finden ist Sache der Justizverwaltung. Das sonst ein idhllisches Dasein führende Reichsjnstizamt wird ja bald die

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 57, 1898, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341867_228947/561>, abgerufen am 04.07.2024.