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Die Grenzboten. Jg. 57, 1898, Viertes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

können es aus eigner Wissenschaft nun und nimmer. Sie müßten schon eine Haus¬
suchung bei den Antragstellern vornehmen und die guten Freunde und getreuen
Nachbarn aufhorchen, wie sie es gegenüber einem eines Verbrechens beschuldigten
nicht eingehender thun könnten. Aber bescheinigt und beglaubigt wird alles, schon
im Interesse der Hilfsbedürftigen! Wenn es nur schwarz ans weiß dasteht, genügt
es ja auch; ob es richtig ist, ist vollkommen Nebensache.

- Eine nicht minder unmögliche amtliche Auskunft Pflegen preußische Staats¬
behörden aus Anlaß von Versetzungen Beamter von den Ortspolizeibehörden zu
verlangen. Wird ein Staatsbeamter oder Offizier nach einem andern Orte versetzt,
ohne daß er sein bisheriges Mietverhältnis durch rechtzeitige viertel- oder halb¬
jährige Kündigung oder durch gütliche Übereinkunft hat losen können, so muß er
natürlich noch für ein Viertel- oder Halbjahr die Miete bezahlen. Der Fiskus
ist nun nicht so unbillig, diesen Schaden den Beamten tragen zu lassen, sondern
er ersetzt ihm seine thatsächlichen Auslagen hierfür. Dazu muß aber der Beamte
eine Bescheinigung von der Ortspolizeibehörde beibringen, nicht nur, daß die bis¬
herige Wohnung bis zu dem betreffenden Zeitpunkt thatsächlich leer gestanden hat,
sondern auch, daß -sie bis dahin nicht hat vermietet werden können. Es bedarf
keiner Ausführung, daß, vielleicht vou ganz besondern Ausnahmefällen abgesehen,
eine Polizeibehörde, die doch kein Wohnungsvermietnngskontvr ist, eine derartige
Bescheinigung mit gutem Gewissen gar nicht ausstellen kann. Verpflichtet ist sie
dazu in keinem Fall. Verweigert sie die Bescheinigung, so ist der Beamte der
Geschädigte. ni'g'c, wird munter darauf los bescheinigt!

Einigermaßen erheiternd wirkte ein Ereignis auf mich, das mir in meiner
Praxis vorgekommen ist, und das zugleich ein eigentümliches Licht auf die geringe
Selbständigkeit der Militärintendantnrbehörden wirft. Während des Manövers
hatte eine Jntendanturbehörde zu einem bestimmten Zweck ans einige Wochen
Laternen nötig gehabt und hatte sie gegen eine vereinbarte Mietgebühr von einem
Kaufmann des Orts entnommen. Die von dem Kaufmann eingereichte Rechnung
über die vereinbarte -- sehr geringe -- Gebühr konnte aber nicht ohne weiteres
zur Zahlung angewiesen werden -- erst mußte noch die Ortspolizeibehörde, wie
in unzähligen andern Fällen, "die Ortsüblichkeit des Preises" bescheinigen. Das
ging mir denn doch über die Hutschnur, und ich mußte die Bescheinigung schließlich
mit dem Bemerken ablehnen, daß das Pumpen von Laternen bei uns nicht orts¬
üblich wäre.

Bei all den Beglaubigungen und Bescheinigungen ist die Arbeit nicht mit der
einfachen Unterschrift des Beamten gethan, wenigstens bei den Renten- usw. Quittungen
nicht. Abgesehen davon, daß in den meisten Fällen mit dem Antragsteller längere
oder kürzere Erörterungen gepflogen werden müssen, hat der Beamte auch zu warten,
bis der Antragsteller mit aller Umständlichkeit schreibnngewandter Leute seinen
Namen auf das Papier malt. Allein dadurch geht eine ungeheure Zeit verloren.
Einen recht vernünftigen Vorschlag zur Abhilfe machte vor längerer Zeit die
Deutsche Gemeiudezeituug: man sollte für die Pension- und Rentenempfänger ein¬
fach den ja auch wohl sonst in Deutschland bekannten Postanweisnngsvertehr ein¬
führen. Damit würden allerdings die Quittungsbeglaubigungen mit einem Schlage
überflüssig werden.

Ich fürchte, etwas voreilig zu sein, wenn ich in einer ganz unscheinbaren
Zeitnngsmitteilung ein Anzeichen dafür sehe, daß auch auf dem hier erörterten Ge¬
biet eine erfreuliche Wandlung eintreten soll. Das Organ des Herrn von Miquel,
die Berliner Politischen Nachrichten, brachte jüngst die Begründung der Vorlage


Maßgebliches und Unmaßgebliches

können es aus eigner Wissenschaft nun und nimmer. Sie müßten schon eine Haus¬
suchung bei den Antragstellern vornehmen und die guten Freunde und getreuen
Nachbarn aufhorchen, wie sie es gegenüber einem eines Verbrechens beschuldigten
nicht eingehender thun könnten. Aber bescheinigt und beglaubigt wird alles, schon
im Interesse der Hilfsbedürftigen! Wenn es nur schwarz ans weiß dasteht, genügt
es ja auch; ob es richtig ist, ist vollkommen Nebensache.

- Eine nicht minder unmögliche amtliche Auskunft Pflegen preußische Staats¬
behörden aus Anlaß von Versetzungen Beamter von den Ortspolizeibehörden zu
verlangen. Wird ein Staatsbeamter oder Offizier nach einem andern Orte versetzt,
ohne daß er sein bisheriges Mietverhältnis durch rechtzeitige viertel- oder halb¬
jährige Kündigung oder durch gütliche Übereinkunft hat losen können, so muß er
natürlich noch für ein Viertel- oder Halbjahr die Miete bezahlen. Der Fiskus
ist nun nicht so unbillig, diesen Schaden den Beamten tragen zu lassen, sondern
er ersetzt ihm seine thatsächlichen Auslagen hierfür. Dazu muß aber der Beamte
eine Bescheinigung von der Ortspolizeibehörde beibringen, nicht nur, daß die bis¬
herige Wohnung bis zu dem betreffenden Zeitpunkt thatsächlich leer gestanden hat,
sondern auch, daß -sie bis dahin nicht hat vermietet werden können. Es bedarf
keiner Ausführung, daß, vielleicht vou ganz besondern Ausnahmefällen abgesehen,
eine Polizeibehörde, die doch kein Wohnungsvermietnngskontvr ist, eine derartige
Bescheinigung mit gutem Gewissen gar nicht ausstellen kann. Verpflichtet ist sie
dazu in keinem Fall. Verweigert sie die Bescheinigung, so ist der Beamte der
Geschädigte. ni'g'c, wird munter darauf los bescheinigt!

Einigermaßen erheiternd wirkte ein Ereignis auf mich, das mir in meiner
Praxis vorgekommen ist, und das zugleich ein eigentümliches Licht auf die geringe
Selbständigkeit der Militärintendantnrbehörden wirft. Während des Manövers
hatte eine Jntendanturbehörde zu einem bestimmten Zweck ans einige Wochen
Laternen nötig gehabt und hatte sie gegen eine vereinbarte Mietgebühr von einem
Kaufmann des Orts entnommen. Die von dem Kaufmann eingereichte Rechnung
über die vereinbarte — sehr geringe — Gebühr konnte aber nicht ohne weiteres
zur Zahlung angewiesen werden — erst mußte noch die Ortspolizeibehörde, wie
in unzähligen andern Fällen, „die Ortsüblichkeit des Preises" bescheinigen. Das
ging mir denn doch über die Hutschnur, und ich mußte die Bescheinigung schließlich
mit dem Bemerken ablehnen, daß das Pumpen von Laternen bei uns nicht orts¬
üblich wäre.

Bei all den Beglaubigungen und Bescheinigungen ist die Arbeit nicht mit der
einfachen Unterschrift des Beamten gethan, wenigstens bei den Renten- usw. Quittungen
nicht. Abgesehen davon, daß in den meisten Fällen mit dem Antragsteller längere
oder kürzere Erörterungen gepflogen werden müssen, hat der Beamte auch zu warten,
bis der Antragsteller mit aller Umständlichkeit schreibnngewandter Leute seinen
Namen auf das Papier malt. Allein dadurch geht eine ungeheure Zeit verloren.
Einen recht vernünftigen Vorschlag zur Abhilfe machte vor längerer Zeit die
Deutsche Gemeiudezeituug: man sollte für die Pension- und Rentenempfänger ein¬
fach den ja auch wohl sonst in Deutschland bekannten Postanweisnngsvertehr ein¬
führen. Damit würden allerdings die Quittungsbeglaubigungen mit einem Schlage
überflüssig werden.

Ich fürchte, etwas voreilig zu sein, wenn ich in einer ganz unscheinbaren
Zeitnngsmitteilung ein Anzeichen dafür sehe, daß auch auf dem hier erörterten Ge¬
biet eine erfreuliche Wandlung eintreten soll. Das Organ des Herrn von Miquel,
die Berliner Politischen Nachrichten, brachte jüngst die Begründung der Vorlage


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[0443] Maßgebliches und Unmaßgebliches können es aus eigner Wissenschaft nun und nimmer. Sie müßten schon eine Haus¬ suchung bei den Antragstellern vornehmen und die guten Freunde und getreuen Nachbarn aufhorchen, wie sie es gegenüber einem eines Verbrechens beschuldigten nicht eingehender thun könnten. Aber bescheinigt und beglaubigt wird alles, schon im Interesse der Hilfsbedürftigen! Wenn es nur schwarz ans weiß dasteht, genügt es ja auch; ob es richtig ist, ist vollkommen Nebensache. - Eine nicht minder unmögliche amtliche Auskunft Pflegen preußische Staats¬ behörden aus Anlaß von Versetzungen Beamter von den Ortspolizeibehörden zu verlangen. Wird ein Staatsbeamter oder Offizier nach einem andern Orte versetzt, ohne daß er sein bisheriges Mietverhältnis durch rechtzeitige viertel- oder halb¬ jährige Kündigung oder durch gütliche Übereinkunft hat losen können, so muß er natürlich noch für ein Viertel- oder Halbjahr die Miete bezahlen. Der Fiskus ist nun nicht so unbillig, diesen Schaden den Beamten tragen zu lassen, sondern er ersetzt ihm seine thatsächlichen Auslagen hierfür. Dazu muß aber der Beamte eine Bescheinigung von der Ortspolizeibehörde beibringen, nicht nur, daß die bis¬ herige Wohnung bis zu dem betreffenden Zeitpunkt thatsächlich leer gestanden hat, sondern auch, daß -sie bis dahin nicht hat vermietet werden können. Es bedarf keiner Ausführung, daß, vielleicht vou ganz besondern Ausnahmefällen abgesehen, eine Polizeibehörde, die doch kein Wohnungsvermietnngskontvr ist, eine derartige Bescheinigung mit gutem Gewissen gar nicht ausstellen kann. Verpflichtet ist sie dazu in keinem Fall. Verweigert sie die Bescheinigung, so ist der Beamte der Geschädigte. ni'g'c, wird munter darauf los bescheinigt! Einigermaßen erheiternd wirkte ein Ereignis auf mich, das mir in meiner Praxis vorgekommen ist, und das zugleich ein eigentümliches Licht auf die geringe Selbständigkeit der Militärintendantnrbehörden wirft. Während des Manövers hatte eine Jntendanturbehörde zu einem bestimmten Zweck ans einige Wochen Laternen nötig gehabt und hatte sie gegen eine vereinbarte Mietgebühr von einem Kaufmann des Orts entnommen. Die von dem Kaufmann eingereichte Rechnung über die vereinbarte — sehr geringe — Gebühr konnte aber nicht ohne weiteres zur Zahlung angewiesen werden — erst mußte noch die Ortspolizeibehörde, wie in unzähligen andern Fällen, „die Ortsüblichkeit des Preises" bescheinigen. Das ging mir denn doch über die Hutschnur, und ich mußte die Bescheinigung schließlich mit dem Bemerken ablehnen, daß das Pumpen von Laternen bei uns nicht orts¬ üblich wäre. Bei all den Beglaubigungen und Bescheinigungen ist die Arbeit nicht mit der einfachen Unterschrift des Beamten gethan, wenigstens bei den Renten- usw. Quittungen nicht. Abgesehen davon, daß in den meisten Fällen mit dem Antragsteller längere oder kürzere Erörterungen gepflogen werden müssen, hat der Beamte auch zu warten, bis der Antragsteller mit aller Umständlichkeit schreibnngewandter Leute seinen Namen auf das Papier malt. Allein dadurch geht eine ungeheure Zeit verloren. Einen recht vernünftigen Vorschlag zur Abhilfe machte vor längerer Zeit die Deutsche Gemeiudezeituug: man sollte für die Pension- und Rentenempfänger ein¬ fach den ja auch wohl sonst in Deutschland bekannten Postanweisnngsvertehr ein¬ führen. Damit würden allerdings die Quittungsbeglaubigungen mit einem Schlage überflüssig werden. Ich fürchte, etwas voreilig zu sein, wenn ich in einer ganz unscheinbaren Zeitnngsmitteilung ein Anzeichen dafür sehe, daß auch auf dem hier erörterten Ge¬ biet eine erfreuliche Wandlung eintreten soll. Das Organ des Herrn von Miquel, die Berliner Politischen Nachrichten, brachte jüngst die Begründung der Vorlage

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 57, 1898, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341867_228947/443>, abgerufen am 12.12.2024.