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Die Grenzboten. Jg. 57, 1898, Viertes Vierteljahr.

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Äirchenpolitik und Zentrum

fügte, die die katholische Kirche sozusagen an der Quelle, in ihren täglichen Lebens¬
äußerungen, in ihrer regelmüßigen Einwirkung kennen gelernt hatten; Dr. Falk
und Dr. Förster haben ihre schwierige Aufgabe gewiß mit allem Mut und mit
sittlichem Ernst angefaßt, wofür ihnen noch heute Dank gebührt, aber es fehlte
ihnen die eigne Kenntnis der "Materie." und sie griffen deshalb zu den Re¬
zepten protestantischer Kirchenrechtslehrer, namentlich zu den Ausgrabungen
des vootor Lilium rexuncloruin. Es lag das übrigens damals in der Luft.
Als Juristen wollten sie etwas technisch Vollkommnes schaffen und vergaßen
sie keine rechtliche Käutel, aber hier wäre wirklich einmal die Hälfte, wirksam
formulirt, mehr als das Ganze gewesen; das, was man juristisch lex iinxsr-
ksow und Isx minus aug.ro. xertsow nennt, hätte sich wirksamer erwiesen als
die Isx vsrtövtN. Bei der Anzeigepflicht z. B., die immer als der Kernpunkt
angesehen worden ist, kam es darauf an, daß die Bischöfe gezwungen würden,
jede Ernennung zu einem geistlichen Amte den Oberpräsidenten anzuzeigen,
damit diese unwürdige oder hetzerische Persönlichkeiten ausschließen könnten-
Das Zwangsmittel, das gewählt wurde, war Strafe für jeden nichtangezeigten
Erncnnnngsfall und Nichtigkeit jeder nicht angezeigten Ernennung; das letzte
mit der Folge, daß der Ernannte von Staats wegen zu hindern war, das Amt
anzutreten, ins Pfarrhaus zu ziehn, Messe zu lesen, die Sakramente, darunter
auch die letzte Ölung, zu spenden. Nun mußte doch mit dem gegebnen Be¬
stand von Kandidaten gerechnet werden. Davon wäre der Oberpräsident nicht in
der Lage gewesen, mehr als fünf von je hundert auszuschließen -- hochgegriffen.
Für diese fünf Verworfnen mußten nach der Isx xerkseta auch die fünfundneunzig
Gerechten büßen, und mit ihnen die Gemeinden, die doch ganz unschuldig waren,
Gewissensnot leiden. Ohne Vermittlung des Geistlichen ist ja für den Katho¬
liken kein gottseliges Leben und Sterben möglich.

So mußte das, was wir Juristen kühlverständig Nichtigkeit und Nichtig¬
keitsfolge nennen, vom katholischen Volke als harte und unverdiente Strafe
gefühlt werden. Die juristische Folgerichtigkeit ging noch weiter: die weltliche
Gesetzgebung schrieb den Bischöfen die Wiederbesetzung vor. Das war sehr wohl¬
wollend gemeint, aber hieß es nicht zugleich päpstlicher sein wollen als der Papst?
Stand dem nicht, rein juristisch genommen, der Satz entgegen: dsnölloig. non
vdtruännwr, und, was wichtiger ist, mußten nicht dadurch die Kirchenobern dem
katholischen Volke, dem ihre Stellung heilig ist aber in der Regel in ehrwürdiger
Ferne bleibt, viel näher gerückt werden, so nahe, daß ihr Geschick unmittelbar
mitempfunden wurde, als ein Stück des eignen und täglichen Lebens? Denn die
Folgen des Wohlwollens waren zunächst wieder Strafen für die Kirchenobern,
sehr schwere Strafen; als solche waren sie greifbar, als Ausflüsse des Wohl¬
wollens unverständlich. Ist es nur retrospektive, also wohlfeile Kritik, wenn wir
die Meinung aussprechen, daß sich ein ganz andres Verfahren empfohlen hätte?
Das folgende: Strafe gegen den nichtanzeigenden Kirchenobcrn, Strafe gegen


Grenzboten IV 1898 IN
Äirchenpolitik und Zentrum

fügte, die die katholische Kirche sozusagen an der Quelle, in ihren täglichen Lebens¬
äußerungen, in ihrer regelmüßigen Einwirkung kennen gelernt hatten; Dr. Falk
und Dr. Förster haben ihre schwierige Aufgabe gewiß mit allem Mut und mit
sittlichem Ernst angefaßt, wofür ihnen noch heute Dank gebührt, aber es fehlte
ihnen die eigne Kenntnis der „Materie." und sie griffen deshalb zu den Re¬
zepten protestantischer Kirchenrechtslehrer, namentlich zu den Ausgrabungen
des vootor Lilium rexuncloruin. Es lag das übrigens damals in der Luft.
Als Juristen wollten sie etwas technisch Vollkommnes schaffen und vergaßen
sie keine rechtliche Käutel, aber hier wäre wirklich einmal die Hälfte, wirksam
formulirt, mehr als das Ganze gewesen; das, was man juristisch lex iinxsr-
ksow und Isx minus aug.ro. xertsow nennt, hätte sich wirksamer erwiesen als
die Isx vsrtövtN. Bei der Anzeigepflicht z. B., die immer als der Kernpunkt
angesehen worden ist, kam es darauf an, daß die Bischöfe gezwungen würden,
jede Ernennung zu einem geistlichen Amte den Oberpräsidenten anzuzeigen,
damit diese unwürdige oder hetzerische Persönlichkeiten ausschließen könnten-
Das Zwangsmittel, das gewählt wurde, war Strafe für jeden nichtangezeigten
Erncnnnngsfall und Nichtigkeit jeder nicht angezeigten Ernennung; das letzte
mit der Folge, daß der Ernannte von Staats wegen zu hindern war, das Amt
anzutreten, ins Pfarrhaus zu ziehn, Messe zu lesen, die Sakramente, darunter
auch die letzte Ölung, zu spenden. Nun mußte doch mit dem gegebnen Be¬
stand von Kandidaten gerechnet werden. Davon wäre der Oberpräsident nicht in
der Lage gewesen, mehr als fünf von je hundert auszuschließen — hochgegriffen.
Für diese fünf Verworfnen mußten nach der Isx xerkseta auch die fünfundneunzig
Gerechten büßen, und mit ihnen die Gemeinden, die doch ganz unschuldig waren,
Gewissensnot leiden. Ohne Vermittlung des Geistlichen ist ja für den Katho¬
liken kein gottseliges Leben und Sterben möglich.

So mußte das, was wir Juristen kühlverständig Nichtigkeit und Nichtig¬
keitsfolge nennen, vom katholischen Volke als harte und unverdiente Strafe
gefühlt werden. Die juristische Folgerichtigkeit ging noch weiter: die weltliche
Gesetzgebung schrieb den Bischöfen die Wiederbesetzung vor. Das war sehr wohl¬
wollend gemeint, aber hieß es nicht zugleich päpstlicher sein wollen als der Papst?
Stand dem nicht, rein juristisch genommen, der Satz entgegen: dsnölloig. non
vdtruännwr, und, was wichtiger ist, mußten nicht dadurch die Kirchenobern dem
katholischen Volke, dem ihre Stellung heilig ist aber in der Regel in ehrwürdiger
Ferne bleibt, viel näher gerückt werden, so nahe, daß ihr Geschick unmittelbar
mitempfunden wurde, als ein Stück des eignen und täglichen Lebens? Denn die
Folgen des Wohlwollens waren zunächst wieder Strafen für die Kirchenobern,
sehr schwere Strafen; als solche waren sie greifbar, als Ausflüsse des Wohl¬
wollens unverständlich. Ist es nur retrospektive, also wohlfeile Kritik, wenn wir
die Meinung aussprechen, daß sich ein ganz andres Verfahren empfohlen hätte?
Das folgende: Strafe gegen den nichtanzeigenden Kirchenobcrn, Strafe gegen


Grenzboten IV 1898 IN
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 57, 1898, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341867_228947/252>, abgerufen am 12.12.2024.