Die Grenzboten. Jg. 57, 1898, Drittes Vierteljahr.Die Versicherungsbedingungen der privaten Feuerversicherungsgesellschaften Der Absatz 3 des Z 5, wonach die Eutschädigungsverpflichtung ruht, wenn Ganz besonders ungünstig für den Versicherten und einseitig im Interesse Wenn sich aber der Versicherte im Gefühle seines natürlichen Rechts von Die Versicherungsbedingungen der privaten Feuerversicherungsgesellschaften Der Absatz 3 des Z 5, wonach die Eutschädigungsverpflichtung ruht, wenn Ganz besonders ungünstig für den Versicherten und einseitig im Interesse Wenn sich aber der Versicherte im Gefühle seines natürlichen Rechts von <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0351" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/228653"/> <fw type="header" place="top"> Die Versicherungsbedingungen der privaten Feuerversicherungsgesellschaften</fw><lb/> <p xml:id="ID_1228" prev="#ID_1227"> Der Absatz 3 des Z 5, wonach die Eutschädigungsverpflichtung ruht, wenn<lb/> versicherte Gegenstände in eine andre Lokalität als die, wo sie versichert sind,<lb/> gebracht werden, ist natürlich, schließt aber auch wiederum (bei nur vorüber¬<lb/> gehender Entfernung ans dem Versicherungsraum usw.) eine große Härte gegen<lb/> den Versicherten in sich, sofern nicht eine der Billigkeit entsprechende milde<lb/> Behandlung in irgend einer bindenden Form in dem Versicherungsverträge<lb/> gewährleistet wird.</p><lb/> <p xml:id="ID_1229"> Ganz besonders ungünstig für den Versicherten und einseitig im Interesse<lb/> der Versicherungsgesellschaft ist aber die Bestimmung im Absatz 4, wonach die<lb/> Entschädigungspflicht ruht, wenn versicherte Gegenstände, abgesehen von Erb¬<lb/> schaftsfüllen, den Eigentümer wechseln. Die Fälle sind sehr zahlreich, in denen<lb/> Grundstücke durch freiwilligen oder Zwangsverkauf in andre Hände übergehen.<lb/> In allen diesen Fällen ist eine Anzeige über den Besitzwechsel nötig, ohne die<lb/> die Versicherung zwar nicht erlischt, aber doch die Entschädigungsverpflichtung<lb/> der Gesellschaft ruht; es entsteht hieraus die Folge, daß bei unterlassener An¬<lb/> zeige der neue Besitzer vielleicht jahrelang die Prämie für die Versicherung<lb/> zahlt, während die Gesellschaft im Falle eines Brandes die Vergütung ver¬<lb/> sagen kann. Hier müßte wenigstens insoweit Besserung geschaffen werden,<lb/> daß, wenn die Gesellschaft einmal die Prämie von dem neuen Besitzer gezahlt<lb/> erhalten hat, dieser auch ohne weiteres in die Rechte seines Vorgängers ein¬<lb/> treten müßte. Dadurch werden freilich noch nicht die zahlreichen Fälle mit<lb/> getroffen, in denen die Versicherung auf eine längere Reihe von Jahren ab¬<lb/> geschlossen und für die ganze Dauer der Versicherung die Prämie vorausgezahlt<lb/> worden ist. eine Praxis, die von den Versicherungsgesellschaften mit Vorliebe<lb/> geübt wird. In diesem Falle wird unter Umständen der neue Eigentümer erst<lb/> nach Ablauf der Police, was zehn Jahre dauern kann, an die Anzeigepflicht<lb/> erinnert werden, und während dieses ganzen Zeitraumes ist er unverhindert,<lb/> obwohl die Prämien dafür bezahlt sind. Endlich wiederum kommt es häufig<lb/> Vor, daß der neue Eigentümer überhaupt gar kein Vcrsicherungsdokument vor¬<lb/> findet; es erkundigt sich auch kein Agent nach ihm, und so hält er sich für<lb/> berechtigt, bei einer andern Versicherungsanstalt die Versicherung seines Grund¬<lb/> stücks zu beantragen. Die Sache geht nun so hin. bis die Gesellschaft, bei<lb/> der das Grundstück ursprünglich versichert war. die füllige Prämie einfordert.<lb/> Dann entspinnt sich ein Schriftwechsel, worin die Gesellschaft ihren Rechts¬<lb/> anspruch nachweist und mit der Einklagung der Prämien droht, wenn der<lb/> Interessent die Zahlung verweigern sollte. Zahlt der Versicherte, so hat er<lb/> die Prämien und sonstigen Unkosten bei der zweiten Gesellschaft nutzlos bezahlt;<lb/> eine Rückzahlung der Prämie kann von der zweiten aber nicht erwartet werden,<lb/> denn sie hat ja thatsächlich während der Dauer des Vertragsverhültnisses bei<lb/> ihr das Risiko getragen, da bei der ersten Gesellschaft die Eutschädigungsfrist<lb/> ruhte. und diese also auch einen Brandschäden nicht vergütet haben würde.</p><lb/> <p xml:id="ID_1230" next="#ID_1231"> Wenn sich aber der Versicherte im Gefühle seines natürlichen Rechts von</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0351]
Die Versicherungsbedingungen der privaten Feuerversicherungsgesellschaften
Der Absatz 3 des Z 5, wonach die Eutschädigungsverpflichtung ruht, wenn
versicherte Gegenstände in eine andre Lokalität als die, wo sie versichert sind,
gebracht werden, ist natürlich, schließt aber auch wiederum (bei nur vorüber¬
gehender Entfernung ans dem Versicherungsraum usw.) eine große Härte gegen
den Versicherten in sich, sofern nicht eine der Billigkeit entsprechende milde
Behandlung in irgend einer bindenden Form in dem Versicherungsverträge
gewährleistet wird.
Ganz besonders ungünstig für den Versicherten und einseitig im Interesse
der Versicherungsgesellschaft ist aber die Bestimmung im Absatz 4, wonach die
Entschädigungspflicht ruht, wenn versicherte Gegenstände, abgesehen von Erb¬
schaftsfüllen, den Eigentümer wechseln. Die Fälle sind sehr zahlreich, in denen
Grundstücke durch freiwilligen oder Zwangsverkauf in andre Hände übergehen.
In allen diesen Fällen ist eine Anzeige über den Besitzwechsel nötig, ohne die
die Versicherung zwar nicht erlischt, aber doch die Entschädigungsverpflichtung
der Gesellschaft ruht; es entsteht hieraus die Folge, daß bei unterlassener An¬
zeige der neue Besitzer vielleicht jahrelang die Prämie für die Versicherung
zahlt, während die Gesellschaft im Falle eines Brandes die Vergütung ver¬
sagen kann. Hier müßte wenigstens insoweit Besserung geschaffen werden,
daß, wenn die Gesellschaft einmal die Prämie von dem neuen Besitzer gezahlt
erhalten hat, dieser auch ohne weiteres in die Rechte seines Vorgängers ein¬
treten müßte. Dadurch werden freilich noch nicht die zahlreichen Fälle mit
getroffen, in denen die Versicherung auf eine längere Reihe von Jahren ab¬
geschlossen und für die ganze Dauer der Versicherung die Prämie vorausgezahlt
worden ist. eine Praxis, die von den Versicherungsgesellschaften mit Vorliebe
geübt wird. In diesem Falle wird unter Umständen der neue Eigentümer erst
nach Ablauf der Police, was zehn Jahre dauern kann, an die Anzeigepflicht
erinnert werden, und während dieses ganzen Zeitraumes ist er unverhindert,
obwohl die Prämien dafür bezahlt sind. Endlich wiederum kommt es häufig
Vor, daß der neue Eigentümer überhaupt gar kein Vcrsicherungsdokument vor¬
findet; es erkundigt sich auch kein Agent nach ihm, und so hält er sich für
berechtigt, bei einer andern Versicherungsanstalt die Versicherung seines Grund¬
stücks zu beantragen. Die Sache geht nun so hin. bis die Gesellschaft, bei
der das Grundstück ursprünglich versichert war. die füllige Prämie einfordert.
Dann entspinnt sich ein Schriftwechsel, worin die Gesellschaft ihren Rechts¬
anspruch nachweist und mit der Einklagung der Prämien droht, wenn der
Interessent die Zahlung verweigern sollte. Zahlt der Versicherte, so hat er
die Prämien und sonstigen Unkosten bei der zweiten Gesellschaft nutzlos bezahlt;
eine Rückzahlung der Prämie kann von der zweiten aber nicht erwartet werden,
denn sie hat ja thatsächlich während der Dauer des Vertragsverhültnisses bei
ihr das Risiko getragen, da bei der ersten Gesellschaft die Eutschädigungsfrist
ruhte. und diese also auch einen Brandschäden nicht vergütet haben würde.
Wenn sich aber der Versicherte im Gefühle seines natürlichen Rechts von
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |