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Die Grenzboten. Jg. 57, 1898, Zweites Vierteljahr.

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Maßgebliches und Umnaßgebliches

solche Stärkung erfahren haben, daß auch die Regierung eines geisteskranken
Königs ohne Erschütterung des Staatswesens möglich sei. Über den Wert oder
Unwert dieses Artikels wollen wir uns hier nicht auslassen. Die in Berlin heraus¬
gegebne Wochenschrift wird auch nach München verbreitet. Harden wurde um
am 28, April des laufenden Jahres wegen der in seinem Artikel enthaltnen Über¬
tretung des Paragraphen über den groben Unfug vom Schöffengericht München zu
einer Haftstrafe von vierzehn Tagen verurteilt. Das Gericht nahm an, daß der
verantwortliche Herausgeber einer Druckschrift wegen eines Preßdelikts nicht nur am
Erscheinungsorte der Schrift, sondern überall da strafrechtlich verfolgt werden könne,
wo die Schrift verbreitet würde. Es bekannte sich also zu dem sogenannten ambulanten
Gerichtsstand der Presse, den die Obergerichte in der Rechtsprechung festgelegt
haben. Das erkennende Gericht konnte über diese Rechtsansicht, ohne sich einer
Rektifizirnng durch die höhere Instanz auszusetzen, so wenig hinaus, wie über
die weitere, durch die Rechtsprechung längst bejahte Frage, ob durch die Presse
grober Unfug verübt werden könne. Wir wollen uns hier mit der Schuldfrage
nicht weiter beschäftigen; das Gericht stellte aus der Art' nud Weise der Dar¬
stellung der Lebensgewohnheiten des geistesumnachteten .Königs und aus den im
einzelnen gebrauchten Wendungen die gesetzlichen Merkmale fest. Wir wollen uns
nur mit der Frage des ambulanten Gerichtsstandes befassen. Die Rechtslage war
so: der Herausgeber der Zukunft war an und für sich wegen der in dem Artikel
enthaltnen Beleidigung eines Bundesfürsten vor der Strafkammer des Land¬
gerichts in Berlin abzuurteilen. Allein die zur strafrechtlichen Verfolgung not¬
wendige Ermächtigung des beleidigten Bundesfürsten lag nicht vor. Die Staats¬
anwaltschaft in Berlin konnte also nicht einschreiten. Damit hätte die Sache wohl
auf sich beruhen tonnen. Dagegen erhob nun die Anklagebehvrde in München
Anklage beim dortigen Schöffengericht wegen groben Unfugs. Diese neue An¬
wendung des ambulanten Gerichtsstandes hat nicht nur in der Presse eine um¬
fangreiche Erörterung hervorgerufen, sie ist auch sofort im bayrischen Landtage
bei der Beratung des Justizetats zur Besprechung gekommen. Der Justizminister
hat eine Einwirkung ans die Anklagebehörde in derartigen Fällen abgelehnt. Wir
gestehen offen, es wäre besser gewesen, wenn diese erste Statuirnng des ambulanten
Gerichtsstandes in Bayern unterblieben wäre. Zur Aburteilung von Preßdelikten --
natürlich nicht von Übertretungen, die zum Schöffengericht kompetiren -- sind in
Bayern kraft eines Sonderrechts die Schwurgerichte zuständig. Freilich sind die
Wahrsprüche der Geschworenen in dieser Richtung oft recht eigentümlich; allein
mau hält in Bayern immer noch die Geschwornengerichte für die höchste Weis¬
heit in der strafgerichtlichen Organisation. Darum wird hier auch über diesen
Sondergerichtsstand der Presse mit einer gewissen Empfindlichkeit gewacht. Als
nämlich ^in Jahre 1894 der bayrische Staatsangehörige Freiherr von Thüngen
wegen einer in einer Würzburger Zeitung veröffentlichten Beleidigung des Reichs¬
kanzlers von Caprivi vor der Strafkammer in Berlin statt vor dem Schwur¬
gericht in Würzburg abgeurteilt wurde, zeigte sich in Bayern eine lebhafte Be¬
wegung über diese .Anwendung des mnbnlanten Gerichtsstandes, und auch im
Landtage kam der Fall zur Besprechung. Nun hat die bayrische Anklagebehörde
denselben Weg beschritten, wie damals die preußische im Fall Thüngen. Wir
glauben deshalb, daß es mit Rücksicht auf die Presse, die dadurch ja kein Privileg
erhält, dringend angezeigt wäre, durch eine Amendirung des Z 7 der N.-Ser.-P.-O.
diesen durch die Praxis geschaffnen ambulanten Gerichtsstand verschwinden zu lassen,
der rechtlich und thatsächlich nnr zu Unzuträglichkeiten führt. Der verantwortliche


Maßgebliches und Umnaßgebliches

solche Stärkung erfahren haben, daß auch die Regierung eines geisteskranken
Königs ohne Erschütterung des Staatswesens möglich sei. Über den Wert oder
Unwert dieses Artikels wollen wir uns hier nicht auslassen. Die in Berlin heraus¬
gegebne Wochenschrift wird auch nach München verbreitet. Harden wurde um
am 28, April des laufenden Jahres wegen der in seinem Artikel enthaltnen Über¬
tretung des Paragraphen über den groben Unfug vom Schöffengericht München zu
einer Haftstrafe von vierzehn Tagen verurteilt. Das Gericht nahm an, daß der
verantwortliche Herausgeber einer Druckschrift wegen eines Preßdelikts nicht nur am
Erscheinungsorte der Schrift, sondern überall da strafrechtlich verfolgt werden könne,
wo die Schrift verbreitet würde. Es bekannte sich also zu dem sogenannten ambulanten
Gerichtsstand der Presse, den die Obergerichte in der Rechtsprechung festgelegt
haben. Das erkennende Gericht konnte über diese Rechtsansicht, ohne sich einer
Rektifizirnng durch die höhere Instanz auszusetzen, so wenig hinaus, wie über
die weitere, durch die Rechtsprechung längst bejahte Frage, ob durch die Presse
grober Unfug verübt werden könne. Wir wollen uns hier mit der Schuldfrage
nicht weiter beschäftigen; das Gericht stellte aus der Art' nud Weise der Dar¬
stellung der Lebensgewohnheiten des geistesumnachteten .Königs und aus den im
einzelnen gebrauchten Wendungen die gesetzlichen Merkmale fest. Wir wollen uns
nur mit der Frage des ambulanten Gerichtsstandes befassen. Die Rechtslage war
so: der Herausgeber der Zukunft war an und für sich wegen der in dem Artikel
enthaltnen Beleidigung eines Bundesfürsten vor der Strafkammer des Land¬
gerichts in Berlin abzuurteilen. Allein die zur strafrechtlichen Verfolgung not¬
wendige Ermächtigung des beleidigten Bundesfürsten lag nicht vor. Die Staats¬
anwaltschaft in Berlin konnte also nicht einschreiten. Damit hätte die Sache wohl
auf sich beruhen tonnen. Dagegen erhob nun die Anklagebehvrde in München
Anklage beim dortigen Schöffengericht wegen groben Unfugs. Diese neue An¬
wendung des ambulanten Gerichtsstandes hat nicht nur in der Presse eine um¬
fangreiche Erörterung hervorgerufen, sie ist auch sofort im bayrischen Landtage
bei der Beratung des Justizetats zur Besprechung gekommen. Der Justizminister
hat eine Einwirkung ans die Anklagebehörde in derartigen Fällen abgelehnt. Wir
gestehen offen, es wäre besser gewesen, wenn diese erste Statuirnng des ambulanten
Gerichtsstandes in Bayern unterblieben wäre. Zur Aburteilung von Preßdelikten —
natürlich nicht von Übertretungen, die zum Schöffengericht kompetiren — sind in
Bayern kraft eines Sonderrechts die Schwurgerichte zuständig. Freilich sind die
Wahrsprüche der Geschworenen in dieser Richtung oft recht eigentümlich; allein
mau hält in Bayern immer noch die Geschwornengerichte für die höchste Weis¬
heit in der strafgerichtlichen Organisation. Darum wird hier auch über diesen
Sondergerichtsstand der Presse mit einer gewissen Empfindlichkeit gewacht. Als
nämlich ^in Jahre 1894 der bayrische Staatsangehörige Freiherr von Thüngen
wegen einer in einer Würzburger Zeitung veröffentlichten Beleidigung des Reichs¬
kanzlers von Caprivi vor der Strafkammer in Berlin statt vor dem Schwur¬
gericht in Würzburg abgeurteilt wurde, zeigte sich in Bayern eine lebhafte Be¬
wegung über diese .Anwendung des mnbnlanten Gerichtsstandes, und auch im
Landtage kam der Fall zur Besprechung. Nun hat die bayrische Anklagebehörde
denselben Weg beschritten, wie damals die preußische im Fall Thüngen. Wir
glauben deshalb, daß es mit Rücksicht auf die Presse, die dadurch ja kein Privileg
erhält, dringend angezeigt wäre, durch eine Amendirung des Z 7 der N.-Ser.-P.-O.
diesen durch die Praxis geschaffnen ambulanten Gerichtsstand verschwinden zu lassen,
der rechtlich und thatsächlich nnr zu Unzuträglichkeiten führt. Der verantwortliche


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[0459] Maßgebliches und Umnaßgebliches solche Stärkung erfahren haben, daß auch die Regierung eines geisteskranken Königs ohne Erschütterung des Staatswesens möglich sei. Über den Wert oder Unwert dieses Artikels wollen wir uns hier nicht auslassen. Die in Berlin heraus¬ gegebne Wochenschrift wird auch nach München verbreitet. Harden wurde um am 28, April des laufenden Jahres wegen der in seinem Artikel enthaltnen Über¬ tretung des Paragraphen über den groben Unfug vom Schöffengericht München zu einer Haftstrafe von vierzehn Tagen verurteilt. Das Gericht nahm an, daß der verantwortliche Herausgeber einer Druckschrift wegen eines Preßdelikts nicht nur am Erscheinungsorte der Schrift, sondern überall da strafrechtlich verfolgt werden könne, wo die Schrift verbreitet würde. Es bekannte sich also zu dem sogenannten ambulanten Gerichtsstand der Presse, den die Obergerichte in der Rechtsprechung festgelegt haben. Das erkennende Gericht konnte über diese Rechtsansicht, ohne sich einer Rektifizirnng durch die höhere Instanz auszusetzen, so wenig hinaus, wie über die weitere, durch die Rechtsprechung längst bejahte Frage, ob durch die Presse grober Unfug verübt werden könne. Wir wollen uns hier mit der Schuldfrage nicht weiter beschäftigen; das Gericht stellte aus der Art' nud Weise der Dar¬ stellung der Lebensgewohnheiten des geistesumnachteten .Königs und aus den im einzelnen gebrauchten Wendungen die gesetzlichen Merkmale fest. Wir wollen uns nur mit der Frage des ambulanten Gerichtsstandes befassen. Die Rechtslage war so: der Herausgeber der Zukunft war an und für sich wegen der in dem Artikel enthaltnen Beleidigung eines Bundesfürsten vor der Strafkammer des Land¬ gerichts in Berlin abzuurteilen. Allein die zur strafrechtlichen Verfolgung not¬ wendige Ermächtigung des beleidigten Bundesfürsten lag nicht vor. Die Staats¬ anwaltschaft in Berlin konnte also nicht einschreiten. Damit hätte die Sache wohl auf sich beruhen tonnen. Dagegen erhob nun die Anklagebehvrde in München Anklage beim dortigen Schöffengericht wegen groben Unfugs. Diese neue An¬ wendung des ambulanten Gerichtsstandes hat nicht nur in der Presse eine um¬ fangreiche Erörterung hervorgerufen, sie ist auch sofort im bayrischen Landtage bei der Beratung des Justizetats zur Besprechung gekommen. Der Justizminister hat eine Einwirkung ans die Anklagebehörde in derartigen Fällen abgelehnt. Wir gestehen offen, es wäre besser gewesen, wenn diese erste Statuirnng des ambulanten Gerichtsstandes in Bayern unterblieben wäre. Zur Aburteilung von Preßdelikten — natürlich nicht von Übertretungen, die zum Schöffengericht kompetiren — sind in Bayern kraft eines Sonderrechts die Schwurgerichte zuständig. Freilich sind die Wahrsprüche der Geschworenen in dieser Richtung oft recht eigentümlich; allein mau hält in Bayern immer noch die Geschwornengerichte für die höchste Weis¬ heit in der strafgerichtlichen Organisation. Darum wird hier auch über diesen Sondergerichtsstand der Presse mit einer gewissen Empfindlichkeit gewacht. Als nämlich ^in Jahre 1894 der bayrische Staatsangehörige Freiherr von Thüngen wegen einer in einer Würzburger Zeitung veröffentlichten Beleidigung des Reichs¬ kanzlers von Caprivi vor der Strafkammer in Berlin statt vor dem Schwur¬ gericht in Würzburg abgeurteilt wurde, zeigte sich in Bayern eine lebhafte Be¬ wegung über diese .Anwendung des mnbnlanten Gerichtsstandes, und auch im Landtage kam der Fall zur Besprechung. Nun hat die bayrische Anklagebehörde denselben Weg beschritten, wie damals die preußische im Fall Thüngen. Wir glauben deshalb, daß es mit Rücksicht auf die Presse, die dadurch ja kein Privileg erhält, dringend angezeigt wäre, durch eine Amendirung des Z 7 der N.-Ser.-P.-O. diesen durch die Praxis geschaffnen ambulanten Gerichtsstand verschwinden zu lassen, der rechtlich und thatsächlich nnr zu Unzuträglichkeiten führt. Der verantwortliche

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 57, 1898, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341867_227635/459>, abgerufen am 27.12.2024.