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Die Grenzboten. Jg. 57, 1898, Zweites Vierteljahr.

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Ehemannes, sondern hauptsächlich um das Verhältnis der Frau zu den Gläu¬
bigern des Ehemannes. Wie schon vorher angedeutet worden ist, ist die Regelung
vor allem deshalb schwierig, weil hier in vielen Fällen wirklich berechtigte
Interessen einander widerstreiten und man beiden Teilen zugleich nicht gerecht
werden kann. Wichtig ist hier, daß das bürgerliche Gesetzbuch nicht nur, wie
das Allgemeine Landrecht, das Eigentum der Frau an den ursprünglich ein¬
gebrachten Sachen schützt, sondern auch in der Regel alle beweglichen Sachen
und Wertpapiere in ihr Eigentum übergehen läßt, die der Ehemann mit
Mitteln des eingebrachten Gutes erwirbt (§ 1381). Noch weiter geht Z 1332,
der alle Haushaltgegenstände, die an Stelle eingebrachter angeschafft werden,
gleichviel wer von den beiden sie bezahlt, Eigentum der Frau werden läßt
und also dem Zugriffe der Gläubiger des Mannes entzieht. Die Wichtigkeit
dieser Vorschrift leuchtet ein; die Frau ist dadurch auch vor Gericht besser ge¬
sichert als bisher, da sie künftig bei "Jnterventionsprozessen" nur deu Nach¬
weis zu führen hat, daß sie eine Sache von der Art der gepfändeten in die
Ehe eingebracht hat. Die jedem Praktiker wohlbekannte xrovii-die" eng.vo1iea,
der "Identität" bleibt ihr daher in der Zukunft erspart.

Die Frau kann Sicherheitsleistung verlangen (§ 1391) und außerdem auf
Aufhebung der Verwaltung und Nutznießung klagen 1418), wenn das Ver¬
halten des Mannes die Besorgnis begründet, "daß ihre Rechte in einer das
eingebrachte Gut erheblich gefährdenden Weise verletzt werden." Hieran reiht
sich die Vorschrift: "Das gleiche gilt, wenn die der Frau aus der Verwaltung
und Nutznießung des Mannes zustehenden Ansprüche auf Ersatz des Wertes
verbrauchbarer Sachen erheblich gefährdet sind." Diese Vorschrift sieht un¬
scheinbar aus und hat doch einen gewaltigen Einfluß auf die Kreditverhältnisse
kleinerer Leute. Zu den verbrauchbaren Sachen gehört im gesetzlichen Sinne
vor allem das Geld in jeglicher Form; die Vorschrift umfaßt deshalb alle
Fälle, wo das Vermögen der Frau mittelbar oder unmittelbar in bar einge¬
bracht und zum Erwerbe oder zur Vergrößerung des Geschäfts des Ehemannes
verwendet wird. Gerät der Ehemann in Vermögensverfall und Konkurs, so
wird es für ihn und seine Familie ein naheliegendes Bestreben sein, das ein¬
gebrachte Gut seiner Frau sicherzustellen oder zurückzugewähren. Das be¬
stehende Gesetz schiebt dem den bekannten Riegel der Anfechtbarkeit vor, der
jede Rückgewähr oder Sicherstellung des Heiratsguts ans den letzten zwei
Jahren vor der Eröffnung des Konkursverfahrens unterliegt. Die Bestim¬
mung der Konkursordnung ist bestehen geblieben, aber unwirksam geworden:
bei drohendem Konkurse ist fortan die Frau in der Lage, im Rechtswege Rück¬
gewähr und jede noch mögliche Sicherstellung ihres eingebrachten Vermögens
zu erzwingen. Kommt der Mann dieser Verpflichtung freiwillig nach, solange
es noch Zeit ist, d. h. vor der offenkundiger Zahlungseinstellung, so ist die
Frau gegen die Anfechtung der Gläubiger geschützt; denn diese ist nach der


Ehemannes, sondern hauptsächlich um das Verhältnis der Frau zu den Gläu¬
bigern des Ehemannes. Wie schon vorher angedeutet worden ist, ist die Regelung
vor allem deshalb schwierig, weil hier in vielen Fällen wirklich berechtigte
Interessen einander widerstreiten und man beiden Teilen zugleich nicht gerecht
werden kann. Wichtig ist hier, daß das bürgerliche Gesetzbuch nicht nur, wie
das Allgemeine Landrecht, das Eigentum der Frau an den ursprünglich ein¬
gebrachten Sachen schützt, sondern auch in der Regel alle beweglichen Sachen
und Wertpapiere in ihr Eigentum übergehen läßt, die der Ehemann mit
Mitteln des eingebrachten Gutes erwirbt (§ 1381). Noch weiter geht Z 1332,
der alle Haushaltgegenstände, die an Stelle eingebrachter angeschafft werden,
gleichviel wer von den beiden sie bezahlt, Eigentum der Frau werden läßt
und also dem Zugriffe der Gläubiger des Mannes entzieht. Die Wichtigkeit
dieser Vorschrift leuchtet ein; die Frau ist dadurch auch vor Gericht besser ge¬
sichert als bisher, da sie künftig bei „Jnterventionsprozessen" nur deu Nach¬
weis zu führen hat, daß sie eine Sache von der Art der gepfändeten in die
Ehe eingebracht hat. Die jedem Praktiker wohlbekannte xrovii-die» eng.vo1iea,
der „Identität" bleibt ihr daher in der Zukunft erspart.

Die Frau kann Sicherheitsleistung verlangen (§ 1391) und außerdem auf
Aufhebung der Verwaltung und Nutznießung klagen 1418), wenn das Ver¬
halten des Mannes die Besorgnis begründet, „daß ihre Rechte in einer das
eingebrachte Gut erheblich gefährdenden Weise verletzt werden." Hieran reiht
sich die Vorschrift: „Das gleiche gilt, wenn die der Frau aus der Verwaltung
und Nutznießung des Mannes zustehenden Ansprüche auf Ersatz des Wertes
verbrauchbarer Sachen erheblich gefährdet sind." Diese Vorschrift sieht un¬
scheinbar aus und hat doch einen gewaltigen Einfluß auf die Kreditverhältnisse
kleinerer Leute. Zu den verbrauchbaren Sachen gehört im gesetzlichen Sinne
vor allem das Geld in jeglicher Form; die Vorschrift umfaßt deshalb alle
Fälle, wo das Vermögen der Frau mittelbar oder unmittelbar in bar einge¬
bracht und zum Erwerbe oder zur Vergrößerung des Geschäfts des Ehemannes
verwendet wird. Gerät der Ehemann in Vermögensverfall und Konkurs, so
wird es für ihn und seine Familie ein naheliegendes Bestreben sein, das ein¬
gebrachte Gut seiner Frau sicherzustellen oder zurückzugewähren. Das be¬
stehende Gesetz schiebt dem den bekannten Riegel der Anfechtbarkeit vor, der
jede Rückgewähr oder Sicherstellung des Heiratsguts ans den letzten zwei
Jahren vor der Eröffnung des Konkursverfahrens unterliegt. Die Bestim¬
mung der Konkursordnung ist bestehen geblieben, aber unwirksam geworden:
bei drohendem Konkurse ist fortan die Frau in der Lage, im Rechtswege Rück¬
gewähr und jede noch mögliche Sicherstellung ihres eingebrachten Vermögens
zu erzwingen. Kommt der Mann dieser Verpflichtung freiwillig nach, solange
es noch Zeit ist, d. h. vor der offenkundiger Zahlungseinstellung, so ist die
Frau gegen die Anfechtung der Gläubiger geschützt; denn diese ist nach der


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[0279] Ehemannes, sondern hauptsächlich um das Verhältnis der Frau zu den Gläu¬ bigern des Ehemannes. Wie schon vorher angedeutet worden ist, ist die Regelung vor allem deshalb schwierig, weil hier in vielen Fällen wirklich berechtigte Interessen einander widerstreiten und man beiden Teilen zugleich nicht gerecht werden kann. Wichtig ist hier, daß das bürgerliche Gesetzbuch nicht nur, wie das Allgemeine Landrecht, das Eigentum der Frau an den ursprünglich ein¬ gebrachten Sachen schützt, sondern auch in der Regel alle beweglichen Sachen und Wertpapiere in ihr Eigentum übergehen läßt, die der Ehemann mit Mitteln des eingebrachten Gutes erwirbt (§ 1381). Noch weiter geht Z 1332, der alle Haushaltgegenstände, die an Stelle eingebrachter angeschafft werden, gleichviel wer von den beiden sie bezahlt, Eigentum der Frau werden läßt und also dem Zugriffe der Gläubiger des Mannes entzieht. Die Wichtigkeit dieser Vorschrift leuchtet ein; die Frau ist dadurch auch vor Gericht besser ge¬ sichert als bisher, da sie künftig bei „Jnterventionsprozessen" nur deu Nach¬ weis zu führen hat, daß sie eine Sache von der Art der gepfändeten in die Ehe eingebracht hat. Die jedem Praktiker wohlbekannte xrovii-die» eng.vo1iea, der „Identität" bleibt ihr daher in der Zukunft erspart. Die Frau kann Sicherheitsleistung verlangen (§ 1391) und außerdem auf Aufhebung der Verwaltung und Nutznießung klagen 1418), wenn das Ver¬ halten des Mannes die Besorgnis begründet, „daß ihre Rechte in einer das eingebrachte Gut erheblich gefährdenden Weise verletzt werden." Hieran reiht sich die Vorschrift: „Das gleiche gilt, wenn die der Frau aus der Verwaltung und Nutznießung des Mannes zustehenden Ansprüche auf Ersatz des Wertes verbrauchbarer Sachen erheblich gefährdet sind." Diese Vorschrift sieht un¬ scheinbar aus und hat doch einen gewaltigen Einfluß auf die Kreditverhältnisse kleinerer Leute. Zu den verbrauchbaren Sachen gehört im gesetzlichen Sinne vor allem das Geld in jeglicher Form; die Vorschrift umfaßt deshalb alle Fälle, wo das Vermögen der Frau mittelbar oder unmittelbar in bar einge¬ bracht und zum Erwerbe oder zur Vergrößerung des Geschäfts des Ehemannes verwendet wird. Gerät der Ehemann in Vermögensverfall und Konkurs, so wird es für ihn und seine Familie ein naheliegendes Bestreben sein, das ein¬ gebrachte Gut seiner Frau sicherzustellen oder zurückzugewähren. Das be¬ stehende Gesetz schiebt dem den bekannten Riegel der Anfechtbarkeit vor, der jede Rückgewähr oder Sicherstellung des Heiratsguts ans den letzten zwei Jahren vor der Eröffnung des Konkursverfahrens unterliegt. Die Bestim¬ mung der Konkursordnung ist bestehen geblieben, aber unwirksam geworden: bei drohendem Konkurse ist fortan die Frau in der Lage, im Rechtswege Rück¬ gewähr und jede noch mögliche Sicherstellung ihres eingebrachten Vermögens zu erzwingen. Kommt der Mann dieser Verpflichtung freiwillig nach, solange es noch Zeit ist, d. h. vor der offenkundiger Zahlungseinstellung, so ist die Frau gegen die Anfechtung der Gläubiger geschützt; denn diese ist nach der

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 57, 1898, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341867_227635/279>, abgerufen am 27.12.2024.