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Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Drittes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Seschen ist nichts entscheidendes, man seit fortgefahren, vereinzelte kleine Fluß- und
Bachstrecken in der alten Weise zu reguliren. Doch ist wenigstens ein Ausschuß
eingesetzt worden, der nach Zeitnngsmeldungen zunächst die Frage, ob die Über¬
schwemmungen der Jahre 1888/90 mit der Regulirung der schiffbaren Ströme in
ursächlichen Zusammenhange stehen, "im wesentlichen negativ beantwortet," und
dann die Wasserverhältnisse der Stromgebiete zu untersuchen begonnen hat; diesen
Sommer ist er mit der Bereisung der Oder und eines Teiles ihrer Nebenflüsse
fertig geworden. Das letzte Hochwasser wird hoffentlich den Gang der Untersuchung
beschleunigen. Die Berliner Politischen Nachrichten haben vor kurzem ausgeführt:
es komme bei einem zu erlassenden Wnssergesetze zweierlei in Betracht, die Wasser-
"utznng und die Verminderung der Hochwassergefahr durch Zurückhaltung des
Wassers im Quellgebiet. Thalsperren dienten oft beiden Zwecken, und auch andre
Anlagen könnten für beides nutzbar gemacht werden. Der im Jahre 1393 ver¬
öffentlichte Entwurf eines Wassergesetzes habe jedoch den zweiten Zweck aus¬
geschlossen, weil die Sache wegen ihrer großen rechtlichen Schwierigkeiten noch nicht
für die Lösung reif schien. Jetzt nnn habe sich die Negierung durch die jüngste
Wassersnot gedrängt gesehen, zu erwägen, "ob nicht bei der im Gange befindlichen
Revision jenes Gcsetzgcbuugsplnues die Frage der Zurückhaltung des Wassers im
Quellgebiet in den Rahmen dieser Arbeit einbezogen werden soll," und das Blatt
fügt hinzu: "die Entscheidung dürfte im positiven Sinne erfolgt sein." In die
Debatte greift auch der Bairische Land- und Forstwirt, Organ des anerkannten
Vereins für Verbesserung der Wasserstaudsverhältuisse im Regierungsbezirk Mittel-
franken, mit einem sehr beachtenswerten Artikel in Ur. 8 ein. Darin wird hervor¬
gehoben, daß zweckmäßige Einrichtungen zu der Verhütung von Überschwemmungen
zugleich dem nach jeder Überschwemmung folgenden Wassermangel abhelfen, also
eine regelmäßige und stetige Wasserversorgung bewirken würden. Ferner: daß ein
Reichswassergesetz nicht genüge, sondern ein internationales notwendig sei, weil
mehrere deutsche Ströme mehreren Staaten angehören, und das Wasser "in seinem
ewigen Kreislauf keine Landes- und Hoheitsgrenzen und ebenso wenig die sehr
von einander abweichenden wassergesetzlichen Vorschriften der Einzelstaaten respektirt."
Für das zu erlassende Reichswassergesetz empfiehlt er als Muster das bairische
Wassergesetz vom 28. Mai 1352, das alle schiff- und flößbaren Flüsse für öffent¬
liche Gewässer erklärt und dem Staate auch sehr weitgehende Rechte über die
Privatflüsse und Bäche einräumt. Endlich empfiehlt er die Anlage von wasser¬
wirtschaftlichen Mnsteranlcigen, die ans Staatskosten vom Militär ausgeführt werden
sollen, das ja mich schon zu der Bekämpfung von Wassersnöten und zu den Wieder-
herstellungsarbeiten in weitem Umfange verwendet wird. Das würde noch außer¬
dem die wohlthätige Wirkung haben, "daß die Mannschaften die während ihrer
Dienstzeit erlangte Befähigung zu der Ausführung wasserwirtschaftlicher Ver¬
besserungen in der Heimat gewiß auch entsprechend verwerten, und daß die sichern
Erfolge dazu beitragen werden, die Landbevölkerung von dem Zuzüge in die Städte
zum beiderseitigen Wohle für Stadt und Land abzuhalten." Der Verfasser tut
uns gebeten, zur Verbreitung seiner Vorschläge in weitern Kreisen beizutragen und
auf den Artikel des Land- und Forstwirth aufmerksam zu macheu, was wir hier¬
mit gern gethan haben.




Für die Reduktion verantwortlich: Johannes Grunow in Leipzig
Verlag von Fr. Will). Grunow in Leipzig. -- Druck von Carl Mnrquart in Leipzig
Maßgebliches und Unmaßgebliches

Seschen ist nichts entscheidendes, man seit fortgefahren, vereinzelte kleine Fluß- und
Bachstrecken in der alten Weise zu reguliren. Doch ist wenigstens ein Ausschuß
eingesetzt worden, der nach Zeitnngsmeldungen zunächst die Frage, ob die Über¬
schwemmungen der Jahre 1888/90 mit der Regulirung der schiffbaren Ströme in
ursächlichen Zusammenhange stehen, „im wesentlichen negativ beantwortet," und
dann die Wasserverhältnisse der Stromgebiete zu untersuchen begonnen hat; diesen
Sommer ist er mit der Bereisung der Oder und eines Teiles ihrer Nebenflüsse
fertig geworden. Das letzte Hochwasser wird hoffentlich den Gang der Untersuchung
beschleunigen. Die Berliner Politischen Nachrichten haben vor kurzem ausgeführt:
es komme bei einem zu erlassenden Wnssergesetze zweierlei in Betracht, die Wasser-
»utznng und die Verminderung der Hochwassergefahr durch Zurückhaltung des
Wassers im Quellgebiet. Thalsperren dienten oft beiden Zwecken, und auch andre
Anlagen könnten für beides nutzbar gemacht werden. Der im Jahre 1393 ver¬
öffentlichte Entwurf eines Wassergesetzes habe jedoch den zweiten Zweck aus¬
geschlossen, weil die Sache wegen ihrer großen rechtlichen Schwierigkeiten noch nicht
für die Lösung reif schien. Jetzt nnn habe sich die Negierung durch die jüngste
Wassersnot gedrängt gesehen, zu erwägen, „ob nicht bei der im Gange befindlichen
Revision jenes Gcsetzgcbuugsplnues die Frage der Zurückhaltung des Wassers im
Quellgebiet in den Rahmen dieser Arbeit einbezogen werden soll," und das Blatt
fügt hinzu: „die Entscheidung dürfte im positiven Sinne erfolgt sein." In die
Debatte greift auch der Bairische Land- und Forstwirt, Organ des anerkannten
Vereins für Verbesserung der Wasserstaudsverhältuisse im Regierungsbezirk Mittel-
franken, mit einem sehr beachtenswerten Artikel in Ur. 8 ein. Darin wird hervor¬
gehoben, daß zweckmäßige Einrichtungen zu der Verhütung von Überschwemmungen
zugleich dem nach jeder Überschwemmung folgenden Wassermangel abhelfen, also
eine regelmäßige und stetige Wasserversorgung bewirken würden. Ferner: daß ein
Reichswassergesetz nicht genüge, sondern ein internationales notwendig sei, weil
mehrere deutsche Ströme mehreren Staaten angehören, und das Wasser „in seinem
ewigen Kreislauf keine Landes- und Hoheitsgrenzen und ebenso wenig die sehr
von einander abweichenden wassergesetzlichen Vorschriften der Einzelstaaten respektirt."
Für das zu erlassende Reichswassergesetz empfiehlt er als Muster das bairische
Wassergesetz vom 28. Mai 1352, das alle schiff- und flößbaren Flüsse für öffent¬
liche Gewässer erklärt und dem Staate auch sehr weitgehende Rechte über die
Privatflüsse und Bäche einräumt. Endlich empfiehlt er die Anlage von wasser¬
wirtschaftlichen Mnsteranlcigen, die ans Staatskosten vom Militär ausgeführt werden
sollen, das ja mich schon zu der Bekämpfung von Wassersnöten und zu den Wieder-
herstellungsarbeiten in weitem Umfange verwendet wird. Das würde noch außer¬
dem die wohlthätige Wirkung haben, „daß die Mannschaften die während ihrer
Dienstzeit erlangte Befähigung zu der Ausführung wasserwirtschaftlicher Ver¬
besserungen in der Heimat gewiß auch entsprechend verwerten, und daß die sichern
Erfolge dazu beitragen werden, die Landbevölkerung von dem Zuzüge in die Städte
zum beiderseitigen Wohle für Stadt und Land abzuhalten." Der Verfasser tut
uns gebeten, zur Verbreitung seiner Vorschläge in weitern Kreisen beizutragen und
auf den Artikel des Land- und Forstwirth aufmerksam zu macheu, was wir hier¬
mit gern gethan haben.




Für die Reduktion verantwortlich: Johannes Grunow in Leipzig
Verlag von Fr. Will). Grunow in Leipzig. — Druck von Carl Mnrquart in Leipzig
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341865_225585/440>, abgerufen am 28.12.2024.