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Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Drittes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

und österreichische Presse lebhaft beteiligt seit, hat inzwischen nachgewiesen, daß die
italienischen Offiziere und Soldaten, die an dem Feldzuge teilgenommen haben, in
vollstem Maße ihre Schuldigkeit gethan haben,") und daß darnach zu urteilen der Kern
der italienischen Armee gut ist. Ju allen andern Richtungen aber mußte die afri¬
kanische Katastrophe ein Wink sein, ernsthaft an die Heilung des kranken Heeres-
körpcrs zu gehen. Es war deshalb nur folgerichtig, wenn der Kriegsminister
General Pelloux den Satz aufstellte und ihm gesetzliche Geltung verschaffte: "Die
Bedingungen für die weitere Ausübung meines Amtes für mich sind, daß der
Heereshaushnlt in der Höhe von 239 Millionen Lire streng von den Ausgaben
für die Kolonie getrennt wird und bleibt, und daß für sie vom Knegsministerinm
niemals ein höherer Zuschuß als 7 Millionen Lire gefordert werden darf."

Ju dem Rahmen dieses gegen den Moeennischen thatsächlich um etwa
15 Millionen erhöhten Heereshaushalts von 239 Millionen Lire ist die Ver¬
fassung gedacht, die das Pellouxsche Heeresgesetz dem italienischen Heere gegeben hat,
und deren Annahme die Wiederkehr gesicherter Zustände bedeutet. Wenn in spätern
Jahren einmal eine Geschichte des Parlamentarismus geschrieben werden wird, so
wird zu dem Kapitel "Entartung und Unnatur der parlamentarischen Einrichtungen"
die neueste Geschichte Italiens gehäuften Stoff bieten. Mitleidig wird der Geschicht¬
schreiber anch des italienischen Heeres gedenken, das so gut wie das jedes andern
Staates auf Stetigkeit und ruhige Entwicklung angewiesen, in besonderm Maße den
Leidensweg durchmessen mußte, den die Schwankungen und Unberechenbarkeiteu des
parlamentarischen Lebens überall den staatlichen Angelegenheiten vorschreiben. Diese
Schwankungen haben es zuwege gebracht, daß bis zur Annahme dos Pellouxschen
Gesetzes im Senat am 27. Juni d. I. die sogenannten Moeeuuischeu Gesetzdekrete
vom 6. November 1894 in Geltung waren, die das Leben des Heeres nur in der
lückenhaftesten und unklarsten Weise regelten und ihrer Natur nach nur dazu be¬
stimmt waren, augenblicklichen Notständen auf kurze Zeit entgegenzutreten.

Das Pellouxsche Gesetz geht auf die Grundlage des Heeresverfassungsgesetzes
vom Jahr 1887 zurück und rüttelt nicht um der erprobten Einrichtung der Ein¬
teilung in zwölf Armeekorps, ebenso wenig an der der sogenannten nationalen
Aushebung in Friedenszeit. Alle nationalen und monarchisch gesinnten Kreise
sind darüber einig, daß das erst seit einem Vierteljahrhundert geeinte Land noch
nicht reif sei für ein Anshebuugssystcm, das die Söhne Venezieus zu einem vene¬
zianischen oder die Apuliens zu einem npulischen Armeekorps vereinigt, sondern
daß in den einzelnen Truppenteilen der Norditaliener neben dem Sllditaliener, der
Rekrut Mittelitalicns neben dein der Inseln dienen, daß ein national sich ergänzendes
Heer und Offizierkorps den festen Kitt für die noch vielfach auseinanderstrebenden
Stämme bilden müsse. Dagegen trägt das Pellouxsche Gesetz den militärischen
Anforderungen der Neuzeit insofern Rechnung, als es nicht eine nationale Mobil¬
machung, die der nationalen Friedensaushebuug entsprechen würde, sondern auch
für die Linieninfanterie das sogenannte gemischte System der Mobilmachung ein¬
führt, das für die Kavallerie, die Artillerie, die Genie- und die Alpentruppen
schon früher angenommen war. Die Jnfanterieregimenter werden durch Urlauber
auf Kriegsfuß gesetzt, die in dem augenblicklichen Bezirk der aller drei bis vier



*) So ist z, B, durch amtliche Feststellungen erwiesen, daß bei Utum von ö10 Offizieren
289, also sust 48 Prozent, von 1022V Mann 4056. also 40 Prozent gefallen sind, Verlustzahlen,
die noch in keinem .Kriege dagewesen sind: die eingebornen Truppen aber haben daran einen
verschwindend geringen Anteil.
Maßgebliches und Unmaßgebliches

und österreichische Presse lebhaft beteiligt seit, hat inzwischen nachgewiesen, daß die
italienischen Offiziere und Soldaten, die an dem Feldzuge teilgenommen haben, in
vollstem Maße ihre Schuldigkeit gethan haben,") und daß darnach zu urteilen der Kern
der italienischen Armee gut ist. Ju allen andern Richtungen aber mußte die afri¬
kanische Katastrophe ein Wink sein, ernsthaft an die Heilung des kranken Heeres-
körpcrs zu gehen. Es war deshalb nur folgerichtig, wenn der Kriegsminister
General Pelloux den Satz aufstellte und ihm gesetzliche Geltung verschaffte: „Die
Bedingungen für die weitere Ausübung meines Amtes für mich sind, daß der
Heereshaushnlt in der Höhe von 239 Millionen Lire streng von den Ausgaben
für die Kolonie getrennt wird und bleibt, und daß für sie vom Knegsministerinm
niemals ein höherer Zuschuß als 7 Millionen Lire gefordert werden darf."

Ju dem Rahmen dieses gegen den Moeennischen thatsächlich um etwa
15 Millionen erhöhten Heereshaushalts von 239 Millionen Lire ist die Ver¬
fassung gedacht, die das Pellouxsche Heeresgesetz dem italienischen Heere gegeben hat,
und deren Annahme die Wiederkehr gesicherter Zustände bedeutet. Wenn in spätern
Jahren einmal eine Geschichte des Parlamentarismus geschrieben werden wird, so
wird zu dem Kapitel „Entartung und Unnatur der parlamentarischen Einrichtungen"
die neueste Geschichte Italiens gehäuften Stoff bieten. Mitleidig wird der Geschicht¬
schreiber anch des italienischen Heeres gedenken, das so gut wie das jedes andern
Staates auf Stetigkeit und ruhige Entwicklung angewiesen, in besonderm Maße den
Leidensweg durchmessen mußte, den die Schwankungen und Unberechenbarkeiteu des
parlamentarischen Lebens überall den staatlichen Angelegenheiten vorschreiben. Diese
Schwankungen haben es zuwege gebracht, daß bis zur Annahme dos Pellouxschen
Gesetzes im Senat am 27. Juni d. I. die sogenannten Moeeuuischeu Gesetzdekrete
vom 6. November 1894 in Geltung waren, die das Leben des Heeres nur in der
lückenhaftesten und unklarsten Weise regelten und ihrer Natur nach nur dazu be¬
stimmt waren, augenblicklichen Notständen auf kurze Zeit entgegenzutreten.

Das Pellouxsche Gesetz geht auf die Grundlage des Heeresverfassungsgesetzes
vom Jahr 1887 zurück und rüttelt nicht um der erprobten Einrichtung der Ein¬
teilung in zwölf Armeekorps, ebenso wenig an der der sogenannten nationalen
Aushebung in Friedenszeit. Alle nationalen und monarchisch gesinnten Kreise
sind darüber einig, daß das erst seit einem Vierteljahrhundert geeinte Land noch
nicht reif sei für ein Anshebuugssystcm, das die Söhne Venezieus zu einem vene¬
zianischen oder die Apuliens zu einem npulischen Armeekorps vereinigt, sondern
daß in den einzelnen Truppenteilen der Norditaliener neben dem Sllditaliener, der
Rekrut Mittelitalicns neben dein der Inseln dienen, daß ein national sich ergänzendes
Heer und Offizierkorps den festen Kitt für die noch vielfach auseinanderstrebenden
Stämme bilden müsse. Dagegen trägt das Pellouxsche Gesetz den militärischen
Anforderungen der Neuzeit insofern Rechnung, als es nicht eine nationale Mobil¬
machung, die der nationalen Friedensaushebuug entsprechen würde, sondern auch
für die Linieninfanterie das sogenannte gemischte System der Mobilmachung ein¬
führt, das für die Kavallerie, die Artillerie, die Genie- und die Alpentruppen
schon früher angenommen war. Die Jnfanterieregimenter werden durch Urlauber
auf Kriegsfuß gesetzt, die in dem augenblicklichen Bezirk der aller drei bis vier



*) So ist z, B, durch amtliche Feststellungen erwiesen, daß bei Utum von ö10 Offizieren
289, also sust 48 Prozent, von 1022V Mann 4056. also 40 Prozent gefallen sind, Verlustzahlen,
die noch in keinem .Kriege dagewesen sind: die eingebornen Truppen aber haben daran einen
verschwindend geringen Anteil.
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[0196] Maßgebliches und Unmaßgebliches und österreichische Presse lebhaft beteiligt seit, hat inzwischen nachgewiesen, daß die italienischen Offiziere und Soldaten, die an dem Feldzuge teilgenommen haben, in vollstem Maße ihre Schuldigkeit gethan haben,") und daß darnach zu urteilen der Kern der italienischen Armee gut ist. Ju allen andern Richtungen aber mußte die afri¬ kanische Katastrophe ein Wink sein, ernsthaft an die Heilung des kranken Heeres- körpcrs zu gehen. Es war deshalb nur folgerichtig, wenn der Kriegsminister General Pelloux den Satz aufstellte und ihm gesetzliche Geltung verschaffte: „Die Bedingungen für die weitere Ausübung meines Amtes für mich sind, daß der Heereshaushnlt in der Höhe von 239 Millionen Lire streng von den Ausgaben für die Kolonie getrennt wird und bleibt, und daß für sie vom Knegsministerinm niemals ein höherer Zuschuß als 7 Millionen Lire gefordert werden darf." Ju dem Rahmen dieses gegen den Moeennischen thatsächlich um etwa 15 Millionen erhöhten Heereshaushalts von 239 Millionen Lire ist die Ver¬ fassung gedacht, die das Pellouxsche Heeresgesetz dem italienischen Heere gegeben hat, und deren Annahme die Wiederkehr gesicherter Zustände bedeutet. Wenn in spätern Jahren einmal eine Geschichte des Parlamentarismus geschrieben werden wird, so wird zu dem Kapitel „Entartung und Unnatur der parlamentarischen Einrichtungen" die neueste Geschichte Italiens gehäuften Stoff bieten. Mitleidig wird der Geschicht¬ schreiber anch des italienischen Heeres gedenken, das so gut wie das jedes andern Staates auf Stetigkeit und ruhige Entwicklung angewiesen, in besonderm Maße den Leidensweg durchmessen mußte, den die Schwankungen und Unberechenbarkeiteu des parlamentarischen Lebens überall den staatlichen Angelegenheiten vorschreiben. Diese Schwankungen haben es zuwege gebracht, daß bis zur Annahme dos Pellouxschen Gesetzes im Senat am 27. Juni d. I. die sogenannten Moeeuuischeu Gesetzdekrete vom 6. November 1894 in Geltung waren, die das Leben des Heeres nur in der lückenhaftesten und unklarsten Weise regelten und ihrer Natur nach nur dazu be¬ stimmt waren, augenblicklichen Notständen auf kurze Zeit entgegenzutreten. Das Pellouxsche Gesetz geht auf die Grundlage des Heeresverfassungsgesetzes vom Jahr 1887 zurück und rüttelt nicht um der erprobten Einrichtung der Ein¬ teilung in zwölf Armeekorps, ebenso wenig an der der sogenannten nationalen Aushebung in Friedenszeit. Alle nationalen und monarchisch gesinnten Kreise sind darüber einig, daß das erst seit einem Vierteljahrhundert geeinte Land noch nicht reif sei für ein Anshebuugssystcm, das die Söhne Venezieus zu einem vene¬ zianischen oder die Apuliens zu einem npulischen Armeekorps vereinigt, sondern daß in den einzelnen Truppenteilen der Norditaliener neben dem Sllditaliener, der Rekrut Mittelitalicns neben dein der Inseln dienen, daß ein national sich ergänzendes Heer und Offizierkorps den festen Kitt für die noch vielfach auseinanderstrebenden Stämme bilden müsse. Dagegen trägt das Pellouxsche Gesetz den militärischen Anforderungen der Neuzeit insofern Rechnung, als es nicht eine nationale Mobil¬ machung, die der nationalen Friedensaushebuug entsprechen würde, sondern auch für die Linieninfanterie das sogenannte gemischte System der Mobilmachung ein¬ führt, das für die Kavallerie, die Artillerie, die Genie- und die Alpentruppen schon früher angenommen war. Die Jnfanterieregimenter werden durch Urlauber auf Kriegsfuß gesetzt, die in dem augenblicklichen Bezirk der aller drei bis vier *) So ist z, B, durch amtliche Feststellungen erwiesen, daß bei Utum von ö10 Offizieren 289, also sust 48 Prozent, von 1022V Mann 4056. also 40 Prozent gefallen sind, Verlustzahlen, die noch in keinem .Kriege dagewesen sind: die eingebornen Truppen aber haben daran einen verschwindend geringen Anteil.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341865_225585/196>, abgerufen am 24.07.2024.