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Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Zweites Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

wird. Doch sollte er sich davor nach Möglichkeit hüten und auch in dieser Be¬
ziehung seine Unabhängigkeit wahren. Seit einem Meuschencilter, vielleicht schon
etwas länger, hat in der Strafjustiz eine humanere Richtung Platz gegriffen, was
im Gegensatz zu der frühern Härte nur gebilligt werden kann. Sie folgt hierin
der humcinern Richtung der Zeit überhaupt. Aber diese Richtung treibt oft sehr
wunderliche Blüten. Dazu gehört u. c>. die Lehre (französischen Ursprungs), daß
alle Vergehen und Verbrechen in den verkehrten sozialen Zuständen ihren Grund
hätten und deshalb zu entschuldigen seien, oder wo eine strafbare That so nicht
zu erklären sei, der Thäter geisteskrank sein müsse. Diese Lehren -- die zweite
hat Frau vou Ebner-Eschenbach treffend gegeißelt -- müßten folgerichtig eigentlich
zur Abschaffung des ganzen Strafrechts führen. Soweit geht man nun freilich
nicht, aber der Einfluß dieser Lehre, die die Herren Verteidiger vortrefflich zu
verwerten wissen, ist doch unverkennbar. Aber auch abgesehen davon herrscht zur
Zeit in der Welt allgemein eine Anschauung, die alle Verbrechen und alle Nichts¬
würdigkeiten mit übergroßer Milde beurteilt, mit einer gleichsam Philosophischen
Ruhe, mit Gleichgiltigkeit und Gefühllosigkeit, ohne eine Spur vou Entrüstung
oder Empörung. Es ist, als ob alles menschliche Rechtsgefühl im Verschwinden
begriffen wäre. So berichtet z. B. die Presse bisweilen über einen "Zusammen¬
stoß" vou Tumultuanten und aufgebotner Polizeimannschaft, als wenn zwei völlig
gleichberechtigte Parteien auf natürliche Weise in Konflikt geraten wären. Zwischen
Recht und Unrecht wird dabei gnr nicht unterschieden. Wenn ein junger Mensch
seine "Geliebte," die ihm nicht zu Willen ist, ermordet -- ein Verbrechen, das
förmlich Mode geworden ist --, so wird das als etwas Poetisches und, weil
leidenschaftliche Liebe das Motiv sei, Verzeihliches angesehen. Wie den Eltern
ihres ermordeten Kindes dabei zu Mute ist, daran denkt niemand. Die immer
raffinirter werdende betrügerische Reklame, durch die das Publikum getäuscht wird,
die gewohnheitsmäßige Fälschung aller Lebens- und Genußmittel sollten überall,
auch Von der Presse, womöglich mit Namhaftmachung der Thäter, an den Pranger
gestellt werden. Aber das kommt niemandem in den Sinn. Auch das wird alles
als etwas Übliches angesehen, der Betrug wird höchstens humoristisch behandelt.
Sittliche Entrüstung empfindet man nicht mehr. Sie wird nur noch in unsern
Parlamenten verwendet, wenn es gilt, die Regierung anzugreifen, oder im Straf¬
prozeß von deu Verteidigern, wenn sie es im Interesse der verfolgten Unschuld
für zweckdienlicher halten.

Wenn diese Gleichgiltigkeit so allgemein herrschend wird, kann man sich da
wundern, wenn sie sich auch dem Richterstande mitteilt, wenn auch bei ihm das
Rechtsgefühl erstirbt, und es dem Richter gleichgiltig wird, ob Recht oder Unrecht
geschieht? Bismarck hat einmal gesagt: "Der Richter ist, wie der Deutsche über¬
haupt, gutmütig." Leider artet die Gutmütigkeit aber nur zu oft in Schwäche
aus. Da ist z. B. ein Mensch in ärgster Weise mißhandelt worden. Bei der
Verhandlung der Sache vor dem Landgericht wird er als Zeuge vernommen. Bis
dahin ist längere Zeit vergangen. Seine Wunden und Verletzungen sind geheilt.
Er sieht wieder ganz wohl aus, und so entsteht die Meinung, die Sache werde
wohl nicht so schlimm gewesen sein. Bei dieser Stimmung, die die Verteidigung
geschickt benutzt, wendet sich das Mitleid von dem Mißhandelten ab und dem un¬
glücklichen Angeklagten zu, und so kommt es, daß dieser zu einer geringen Strase
verurteilt wird, die zu der Roheit und Niederträchtigkeit seiner That in gar keinem
Verhältnis steht.

Wie weit diese Milde geht, dafür noch ein paar Beispiele. Fahrlässige


Maßgebliches und Unmaßgebliches

wird. Doch sollte er sich davor nach Möglichkeit hüten und auch in dieser Be¬
ziehung seine Unabhängigkeit wahren. Seit einem Meuschencilter, vielleicht schon
etwas länger, hat in der Strafjustiz eine humanere Richtung Platz gegriffen, was
im Gegensatz zu der frühern Härte nur gebilligt werden kann. Sie folgt hierin
der humcinern Richtung der Zeit überhaupt. Aber diese Richtung treibt oft sehr
wunderliche Blüten. Dazu gehört u. c>. die Lehre (französischen Ursprungs), daß
alle Vergehen und Verbrechen in den verkehrten sozialen Zuständen ihren Grund
hätten und deshalb zu entschuldigen seien, oder wo eine strafbare That so nicht
zu erklären sei, der Thäter geisteskrank sein müsse. Diese Lehren — die zweite
hat Frau vou Ebner-Eschenbach treffend gegeißelt — müßten folgerichtig eigentlich
zur Abschaffung des ganzen Strafrechts führen. Soweit geht man nun freilich
nicht, aber der Einfluß dieser Lehre, die die Herren Verteidiger vortrefflich zu
verwerten wissen, ist doch unverkennbar. Aber auch abgesehen davon herrscht zur
Zeit in der Welt allgemein eine Anschauung, die alle Verbrechen und alle Nichts¬
würdigkeiten mit übergroßer Milde beurteilt, mit einer gleichsam Philosophischen
Ruhe, mit Gleichgiltigkeit und Gefühllosigkeit, ohne eine Spur vou Entrüstung
oder Empörung. Es ist, als ob alles menschliche Rechtsgefühl im Verschwinden
begriffen wäre. So berichtet z. B. die Presse bisweilen über einen „Zusammen¬
stoß" vou Tumultuanten und aufgebotner Polizeimannschaft, als wenn zwei völlig
gleichberechtigte Parteien auf natürliche Weise in Konflikt geraten wären. Zwischen
Recht und Unrecht wird dabei gnr nicht unterschieden. Wenn ein junger Mensch
seine „Geliebte," die ihm nicht zu Willen ist, ermordet — ein Verbrechen, das
förmlich Mode geworden ist —, so wird das als etwas Poetisches und, weil
leidenschaftliche Liebe das Motiv sei, Verzeihliches angesehen. Wie den Eltern
ihres ermordeten Kindes dabei zu Mute ist, daran denkt niemand. Die immer
raffinirter werdende betrügerische Reklame, durch die das Publikum getäuscht wird,
die gewohnheitsmäßige Fälschung aller Lebens- und Genußmittel sollten überall,
auch Von der Presse, womöglich mit Namhaftmachung der Thäter, an den Pranger
gestellt werden. Aber das kommt niemandem in den Sinn. Auch das wird alles
als etwas Übliches angesehen, der Betrug wird höchstens humoristisch behandelt.
Sittliche Entrüstung empfindet man nicht mehr. Sie wird nur noch in unsern
Parlamenten verwendet, wenn es gilt, die Regierung anzugreifen, oder im Straf¬
prozeß von deu Verteidigern, wenn sie es im Interesse der verfolgten Unschuld
für zweckdienlicher halten.

Wenn diese Gleichgiltigkeit so allgemein herrschend wird, kann man sich da
wundern, wenn sie sich auch dem Richterstande mitteilt, wenn auch bei ihm das
Rechtsgefühl erstirbt, und es dem Richter gleichgiltig wird, ob Recht oder Unrecht
geschieht? Bismarck hat einmal gesagt: „Der Richter ist, wie der Deutsche über¬
haupt, gutmütig." Leider artet die Gutmütigkeit aber nur zu oft in Schwäche
aus. Da ist z. B. ein Mensch in ärgster Weise mißhandelt worden. Bei der
Verhandlung der Sache vor dem Landgericht wird er als Zeuge vernommen. Bis
dahin ist längere Zeit vergangen. Seine Wunden und Verletzungen sind geheilt.
Er sieht wieder ganz wohl aus, und so entsteht die Meinung, die Sache werde
wohl nicht so schlimm gewesen sein. Bei dieser Stimmung, die die Verteidigung
geschickt benutzt, wendet sich das Mitleid von dem Mißhandelten ab und dem un¬
glücklichen Angeklagten zu, und so kommt es, daß dieser zu einer geringen Strase
verurteilt wird, die zu der Roheit und Niederträchtigkeit seiner That in gar keinem
Verhältnis steht.

Wie weit diese Milde geht, dafür noch ein paar Beispiele. Fahrlässige


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[0643] Maßgebliches und Unmaßgebliches wird. Doch sollte er sich davor nach Möglichkeit hüten und auch in dieser Be¬ ziehung seine Unabhängigkeit wahren. Seit einem Meuschencilter, vielleicht schon etwas länger, hat in der Strafjustiz eine humanere Richtung Platz gegriffen, was im Gegensatz zu der frühern Härte nur gebilligt werden kann. Sie folgt hierin der humcinern Richtung der Zeit überhaupt. Aber diese Richtung treibt oft sehr wunderliche Blüten. Dazu gehört u. c>. die Lehre (französischen Ursprungs), daß alle Vergehen und Verbrechen in den verkehrten sozialen Zuständen ihren Grund hätten und deshalb zu entschuldigen seien, oder wo eine strafbare That so nicht zu erklären sei, der Thäter geisteskrank sein müsse. Diese Lehren — die zweite hat Frau vou Ebner-Eschenbach treffend gegeißelt — müßten folgerichtig eigentlich zur Abschaffung des ganzen Strafrechts führen. Soweit geht man nun freilich nicht, aber der Einfluß dieser Lehre, die die Herren Verteidiger vortrefflich zu verwerten wissen, ist doch unverkennbar. Aber auch abgesehen davon herrscht zur Zeit in der Welt allgemein eine Anschauung, die alle Verbrechen und alle Nichts¬ würdigkeiten mit übergroßer Milde beurteilt, mit einer gleichsam Philosophischen Ruhe, mit Gleichgiltigkeit und Gefühllosigkeit, ohne eine Spur vou Entrüstung oder Empörung. Es ist, als ob alles menschliche Rechtsgefühl im Verschwinden begriffen wäre. So berichtet z. B. die Presse bisweilen über einen „Zusammen¬ stoß" vou Tumultuanten und aufgebotner Polizeimannschaft, als wenn zwei völlig gleichberechtigte Parteien auf natürliche Weise in Konflikt geraten wären. Zwischen Recht und Unrecht wird dabei gnr nicht unterschieden. Wenn ein junger Mensch seine „Geliebte," die ihm nicht zu Willen ist, ermordet — ein Verbrechen, das förmlich Mode geworden ist —, so wird das als etwas Poetisches und, weil leidenschaftliche Liebe das Motiv sei, Verzeihliches angesehen. Wie den Eltern ihres ermordeten Kindes dabei zu Mute ist, daran denkt niemand. Die immer raffinirter werdende betrügerische Reklame, durch die das Publikum getäuscht wird, die gewohnheitsmäßige Fälschung aller Lebens- und Genußmittel sollten überall, auch Von der Presse, womöglich mit Namhaftmachung der Thäter, an den Pranger gestellt werden. Aber das kommt niemandem in den Sinn. Auch das wird alles als etwas Übliches angesehen, der Betrug wird höchstens humoristisch behandelt. Sittliche Entrüstung empfindet man nicht mehr. Sie wird nur noch in unsern Parlamenten verwendet, wenn es gilt, die Regierung anzugreifen, oder im Straf¬ prozeß von deu Verteidigern, wenn sie es im Interesse der verfolgten Unschuld für zweckdienlicher halten. Wenn diese Gleichgiltigkeit so allgemein herrschend wird, kann man sich da wundern, wenn sie sich auch dem Richterstande mitteilt, wenn auch bei ihm das Rechtsgefühl erstirbt, und es dem Richter gleichgiltig wird, ob Recht oder Unrecht geschieht? Bismarck hat einmal gesagt: „Der Richter ist, wie der Deutsche über¬ haupt, gutmütig." Leider artet die Gutmütigkeit aber nur zu oft in Schwäche aus. Da ist z. B. ein Mensch in ärgster Weise mißhandelt worden. Bei der Verhandlung der Sache vor dem Landgericht wird er als Zeuge vernommen. Bis dahin ist längere Zeit vergangen. Seine Wunden und Verletzungen sind geheilt. Er sieht wieder ganz wohl aus, und so entsteht die Meinung, die Sache werde wohl nicht so schlimm gewesen sein. Bei dieser Stimmung, die die Verteidigung geschickt benutzt, wendet sich das Mitleid von dem Mißhandelten ab und dem un¬ glücklichen Angeklagten zu, und so kommt es, daß dieser zu einer geringen Strase verurteilt wird, die zu der Roheit und Niederträchtigkeit seiner That in gar keinem Verhältnis steht. Wie weit diese Milde geht, dafür noch ein paar Beispiele. Fahrlässige

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341865_224927/643>, abgerufen am 23.07.2024.