Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Zweites Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Die Agrarreform in Preußen

Bei dieser Neuordnung -- oder richtiger Wiedereinführung -- der euch so lieben
Feudcilzeit, fährt dann Dr. Miqnel fort, ist dann allerdings der Staat zu drei
Vierteln und ihr seid nur zu einem Viertel Obereigentümer der Bauern. Allein
der Staat hat sich ja allezeit gut mit euch gestanden und wird es auch ferner thun.
Gerade jenes euch verbleibende Viertel wird euern Einfluß nicht bloß auf die
Bauern, sondern auch auf die Staatsverwaltung erhalten. Insbesondre müßt ihr
noch eins berücksichtigen. Jene drei Viertel der Rente, die der Staat übernimmt,
übernimmt er nur, insofern sie ablösbar sind. Euer Viertel könnt ihr dagegen als
unablösbare Rente konstituiren; ihr könnt euch dafür sogar ganz oder teilweise
Dienste, wie zur Feudalzeit, ausbedingen, und indem ihr euch ein Vorkaufsrecht
ausbedinge, diese Dienstverpflichtung verewigen. Während die Renten, die der
Staat bezieht, und Sonin sein Obereigentum, in absehbarer Zeit aufhören, dauert
euer Obereigentum in Ewigkeit weiter. In absehbarer Zeit werdet ihr also wieder
die einzigen Obereigentümer eurer Bauern.

Nicht minder aber, sährt Dr. Miqnel fort, wird die von mir geschaffne Gesetz¬
gebung im Laufe der Zeit zur Beseitigung des sür den Grund und Boden so
durchaus ungeeigneten Prinzips des freien Eigentums in jenen Gegenden sichren,
in denen es gar keinen aufzuteilenden Großgrundbesitz mehr giebt, ja selbst da, wo
der Parzelleubesitz vorherrscht, denn überall ist der Bauer landhuugrig, und die
staatlichen Nentenbanken brauchen nur an diesen Landhunger anzuknüpfen, und das
freie Eigentum wird von selbst allenthalben verschwinden. Ist irgendwo ein Bauer,
der zu seinem Besitz ein weiteres Grundstück hinzulaufen möchte, so braucht er sich
bloß an die Nentenbauk zu wenden. Sie schafft ihm das Grundstück, auch wenn
er gar keine Anzahlung macht, gegen das bloße Versprechen einer Rente. Aller¬
dings muß dann der gesamte Besitz des Bauern für die pünktliche Zahlung dieser
Rente haften. Dazu ist nötig, daß das ganze Gut des Bauern -- auch sein
früherer Besitz -- den Charakter des Reutenguts annehme, und damit verfällt sein
ganzer Besitz von selbst allen für Rentengüter erlassenen Beschränkungen der Freiheit
in der Verfügung sowohl uuter Lebenden als auch von Todes wegen. In dieser
Weise verschwindet von selbst das freie Eigentum; es bewahrheitet sich aufs neue
der Satz Justus Mösers: Wie es in der Theokratie des Moses der Grundsatz ge¬
wesen: die Erde ist des Herrn, so entspricht unsern Verfassungen der Grundsatz:
die Erde ist des Staates; als einziges dem Grund und Boden angemessenes Besitz¬
verhältnis des Einzelnen -- selbstverständlich, wie bei Justus Möser, abgesehen von
den im Besitz der Großgrundbesitzer verbleibenden Gütern -- bleibt die Erbpacht.

Bei solcher natürlichen Entwicklung des Grundeigentums zur Verstaatlichung
des Grund und Bodeus und zur Bewirtschaftung desselben durch bodenzinspflichtige
Erbpächter können dann auch die Agrarier sich trösten, daß ihre agrarrechtlichen
Anträge von den in römischrechtlichen Doktrinarismus befangnen Verfassern des
bürgerlichen Gesetzbuchs uicht mehr berücksichtigt worden sind. Das bürgerliche
Gesetzbuch hat die Rentengutsgesetzgebung der landesgesetzlichen Regelung überlassen.
Damit ist alles Nötige erreicht. Denn an Stelle des freien Grundeigentums wird
allmählich von selbst das Rentengut treten.

In der Begründung dieser Auffassung, die von einer unglaublichen Un¬
kenntnis der thatsächlichen Verhältnisse und gesetzlichen Bestimmungen zeugt
und mit ihrer Verdächtigung des Zweckes der Nentengutsgesetzgebung die Ent¬
rüstung aller derer hervorrufen muß, die es mit der innern Kolonisation ernst
meinen, holt Professor Brentano alles sorgsam zusammen, was sich gegen die


Die Agrarreform in Preußen

Bei dieser Neuordnung — oder richtiger Wiedereinführung — der euch so lieben
Feudcilzeit, fährt dann Dr. Miqnel fort, ist dann allerdings der Staat zu drei
Vierteln und ihr seid nur zu einem Viertel Obereigentümer der Bauern. Allein
der Staat hat sich ja allezeit gut mit euch gestanden und wird es auch ferner thun.
Gerade jenes euch verbleibende Viertel wird euern Einfluß nicht bloß auf die
Bauern, sondern auch auf die Staatsverwaltung erhalten. Insbesondre müßt ihr
noch eins berücksichtigen. Jene drei Viertel der Rente, die der Staat übernimmt,
übernimmt er nur, insofern sie ablösbar sind. Euer Viertel könnt ihr dagegen als
unablösbare Rente konstituiren; ihr könnt euch dafür sogar ganz oder teilweise
Dienste, wie zur Feudalzeit, ausbedingen, und indem ihr euch ein Vorkaufsrecht
ausbedinge, diese Dienstverpflichtung verewigen. Während die Renten, die der
Staat bezieht, und Sonin sein Obereigentum, in absehbarer Zeit aufhören, dauert
euer Obereigentum in Ewigkeit weiter. In absehbarer Zeit werdet ihr also wieder
die einzigen Obereigentümer eurer Bauern.

Nicht minder aber, sährt Dr. Miqnel fort, wird die von mir geschaffne Gesetz¬
gebung im Laufe der Zeit zur Beseitigung des sür den Grund und Boden so
durchaus ungeeigneten Prinzips des freien Eigentums in jenen Gegenden sichren,
in denen es gar keinen aufzuteilenden Großgrundbesitz mehr giebt, ja selbst da, wo
der Parzelleubesitz vorherrscht, denn überall ist der Bauer landhuugrig, und die
staatlichen Nentenbanken brauchen nur an diesen Landhunger anzuknüpfen, und das
freie Eigentum wird von selbst allenthalben verschwinden. Ist irgendwo ein Bauer,
der zu seinem Besitz ein weiteres Grundstück hinzulaufen möchte, so braucht er sich
bloß an die Nentenbauk zu wenden. Sie schafft ihm das Grundstück, auch wenn
er gar keine Anzahlung macht, gegen das bloße Versprechen einer Rente. Aller¬
dings muß dann der gesamte Besitz des Bauern für die pünktliche Zahlung dieser
Rente haften. Dazu ist nötig, daß das ganze Gut des Bauern — auch sein
früherer Besitz — den Charakter des Reutenguts annehme, und damit verfällt sein
ganzer Besitz von selbst allen für Rentengüter erlassenen Beschränkungen der Freiheit
in der Verfügung sowohl uuter Lebenden als auch von Todes wegen. In dieser
Weise verschwindet von selbst das freie Eigentum; es bewahrheitet sich aufs neue
der Satz Justus Mösers: Wie es in der Theokratie des Moses der Grundsatz ge¬
wesen: die Erde ist des Herrn, so entspricht unsern Verfassungen der Grundsatz:
die Erde ist des Staates; als einziges dem Grund und Boden angemessenes Besitz¬
verhältnis des Einzelnen — selbstverständlich, wie bei Justus Möser, abgesehen von
den im Besitz der Großgrundbesitzer verbleibenden Gütern — bleibt die Erbpacht.

Bei solcher natürlichen Entwicklung des Grundeigentums zur Verstaatlichung
des Grund und Bodeus und zur Bewirtschaftung desselben durch bodenzinspflichtige
Erbpächter können dann auch die Agrarier sich trösten, daß ihre agrarrechtlichen
Anträge von den in römischrechtlichen Doktrinarismus befangnen Verfassern des
bürgerlichen Gesetzbuchs uicht mehr berücksichtigt worden sind. Das bürgerliche
Gesetzbuch hat die Rentengutsgesetzgebung der landesgesetzlichen Regelung überlassen.
Damit ist alles Nötige erreicht. Denn an Stelle des freien Grundeigentums wird
allmählich von selbst das Rentengut treten.

In der Begründung dieser Auffassung, die von einer unglaublichen Un¬
kenntnis der thatsächlichen Verhältnisse und gesetzlichen Bestimmungen zeugt
und mit ihrer Verdächtigung des Zweckes der Nentengutsgesetzgebung die Ent¬
rüstung aller derer hervorrufen muß, die es mit der innern Kolonisation ernst
meinen, holt Professor Brentano alles sorgsam zusammen, was sich gegen die


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0491" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/225419"/>
          <fw type="header" place="top"> Die Agrarreform in Preußen</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_1587"> Bei dieser Neuordnung &#x2014; oder richtiger Wiedereinführung &#x2014; der euch so lieben<lb/>
Feudcilzeit, fährt dann Dr. Miqnel fort, ist dann allerdings der Staat zu drei<lb/>
Vierteln und ihr seid nur zu einem Viertel Obereigentümer der Bauern. Allein<lb/>
der Staat hat sich ja allezeit gut mit euch gestanden und wird es auch ferner thun.<lb/>
Gerade jenes euch verbleibende Viertel wird euern Einfluß nicht bloß auf die<lb/>
Bauern, sondern auch auf die Staatsverwaltung erhalten. Insbesondre müßt ihr<lb/>
noch eins berücksichtigen. Jene drei Viertel der Rente, die der Staat übernimmt,<lb/>
übernimmt er nur, insofern sie ablösbar sind. Euer Viertel könnt ihr dagegen als<lb/>
unablösbare Rente konstituiren; ihr könnt euch dafür sogar ganz oder teilweise<lb/>
Dienste, wie zur Feudalzeit, ausbedingen, und indem ihr euch ein Vorkaufsrecht<lb/>
ausbedinge, diese Dienstverpflichtung verewigen. Während die Renten, die der<lb/>
Staat bezieht, und Sonin sein Obereigentum, in absehbarer Zeit aufhören, dauert<lb/>
euer Obereigentum in Ewigkeit weiter. In absehbarer Zeit werdet ihr also wieder<lb/>
die einzigen Obereigentümer eurer Bauern.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1588"> Nicht minder aber, sährt Dr. Miqnel fort, wird die von mir geschaffne Gesetz¬<lb/>
gebung im Laufe der Zeit zur Beseitigung des sür den Grund und Boden so<lb/>
durchaus ungeeigneten Prinzips des freien Eigentums in jenen Gegenden sichren,<lb/>
in denen es gar keinen aufzuteilenden Großgrundbesitz mehr giebt, ja selbst da, wo<lb/>
der Parzelleubesitz vorherrscht, denn überall ist der Bauer landhuugrig, und die<lb/>
staatlichen Nentenbanken brauchen nur an diesen Landhunger anzuknüpfen, und das<lb/>
freie Eigentum wird von selbst allenthalben verschwinden. Ist irgendwo ein Bauer,<lb/>
der zu seinem Besitz ein weiteres Grundstück hinzulaufen möchte, so braucht er sich<lb/>
bloß an die Nentenbauk zu wenden. Sie schafft ihm das Grundstück, auch wenn<lb/>
er gar keine Anzahlung macht, gegen das bloße Versprechen einer Rente. Aller¬<lb/>
dings muß dann der gesamte Besitz des Bauern für die pünktliche Zahlung dieser<lb/>
Rente haften. Dazu ist nötig, daß das ganze Gut des Bauern &#x2014; auch sein<lb/>
früherer Besitz &#x2014; den Charakter des Reutenguts annehme, und damit verfällt sein<lb/>
ganzer Besitz von selbst allen für Rentengüter erlassenen Beschränkungen der Freiheit<lb/>
in der Verfügung sowohl uuter Lebenden als auch von Todes wegen. In dieser<lb/>
Weise verschwindet von selbst das freie Eigentum; es bewahrheitet sich aufs neue<lb/>
der Satz Justus Mösers: Wie es in der Theokratie des Moses der Grundsatz ge¬<lb/>
wesen: die Erde ist des Herrn, so entspricht unsern Verfassungen der Grundsatz:<lb/>
die Erde ist des Staates; als einziges dem Grund und Boden angemessenes Besitz¬<lb/>
verhältnis des Einzelnen &#x2014; selbstverständlich, wie bei Justus Möser, abgesehen von<lb/>
den im Besitz der Großgrundbesitzer verbleibenden Gütern &#x2014; bleibt die Erbpacht.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1589"> Bei solcher natürlichen Entwicklung des Grundeigentums zur Verstaatlichung<lb/>
des Grund und Bodeus und zur Bewirtschaftung desselben durch bodenzinspflichtige<lb/>
Erbpächter können dann auch die Agrarier sich trösten, daß ihre agrarrechtlichen<lb/>
Anträge von den in römischrechtlichen Doktrinarismus befangnen Verfassern des<lb/>
bürgerlichen Gesetzbuchs uicht mehr berücksichtigt worden sind. Das bürgerliche<lb/>
Gesetzbuch hat die Rentengutsgesetzgebung der landesgesetzlichen Regelung überlassen.<lb/>
Damit ist alles Nötige erreicht. Denn an Stelle des freien Grundeigentums wird<lb/>
allmählich von selbst das Rentengut treten.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1590" next="#ID_1591"> In der Begründung dieser Auffassung, die von einer unglaublichen Un¬<lb/>
kenntnis der thatsächlichen Verhältnisse und gesetzlichen Bestimmungen zeugt<lb/>
und mit ihrer Verdächtigung des Zweckes der Nentengutsgesetzgebung die Ent¬<lb/>
rüstung aller derer hervorrufen muß, die es mit der innern Kolonisation ernst<lb/>
meinen, holt Professor Brentano alles sorgsam zusammen, was sich gegen die</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0491] Die Agrarreform in Preußen Bei dieser Neuordnung — oder richtiger Wiedereinführung — der euch so lieben Feudcilzeit, fährt dann Dr. Miqnel fort, ist dann allerdings der Staat zu drei Vierteln und ihr seid nur zu einem Viertel Obereigentümer der Bauern. Allein der Staat hat sich ja allezeit gut mit euch gestanden und wird es auch ferner thun. Gerade jenes euch verbleibende Viertel wird euern Einfluß nicht bloß auf die Bauern, sondern auch auf die Staatsverwaltung erhalten. Insbesondre müßt ihr noch eins berücksichtigen. Jene drei Viertel der Rente, die der Staat übernimmt, übernimmt er nur, insofern sie ablösbar sind. Euer Viertel könnt ihr dagegen als unablösbare Rente konstituiren; ihr könnt euch dafür sogar ganz oder teilweise Dienste, wie zur Feudalzeit, ausbedingen, und indem ihr euch ein Vorkaufsrecht ausbedinge, diese Dienstverpflichtung verewigen. Während die Renten, die der Staat bezieht, und Sonin sein Obereigentum, in absehbarer Zeit aufhören, dauert euer Obereigentum in Ewigkeit weiter. In absehbarer Zeit werdet ihr also wieder die einzigen Obereigentümer eurer Bauern. Nicht minder aber, sährt Dr. Miqnel fort, wird die von mir geschaffne Gesetz¬ gebung im Laufe der Zeit zur Beseitigung des sür den Grund und Boden so durchaus ungeeigneten Prinzips des freien Eigentums in jenen Gegenden sichren, in denen es gar keinen aufzuteilenden Großgrundbesitz mehr giebt, ja selbst da, wo der Parzelleubesitz vorherrscht, denn überall ist der Bauer landhuugrig, und die staatlichen Nentenbanken brauchen nur an diesen Landhunger anzuknüpfen, und das freie Eigentum wird von selbst allenthalben verschwinden. Ist irgendwo ein Bauer, der zu seinem Besitz ein weiteres Grundstück hinzulaufen möchte, so braucht er sich bloß an die Nentenbauk zu wenden. Sie schafft ihm das Grundstück, auch wenn er gar keine Anzahlung macht, gegen das bloße Versprechen einer Rente. Aller¬ dings muß dann der gesamte Besitz des Bauern für die pünktliche Zahlung dieser Rente haften. Dazu ist nötig, daß das ganze Gut des Bauern — auch sein früherer Besitz — den Charakter des Reutenguts annehme, und damit verfällt sein ganzer Besitz von selbst allen für Rentengüter erlassenen Beschränkungen der Freiheit in der Verfügung sowohl uuter Lebenden als auch von Todes wegen. In dieser Weise verschwindet von selbst das freie Eigentum; es bewahrheitet sich aufs neue der Satz Justus Mösers: Wie es in der Theokratie des Moses der Grundsatz ge¬ wesen: die Erde ist des Herrn, so entspricht unsern Verfassungen der Grundsatz: die Erde ist des Staates; als einziges dem Grund und Boden angemessenes Besitz¬ verhältnis des Einzelnen — selbstverständlich, wie bei Justus Möser, abgesehen von den im Besitz der Großgrundbesitzer verbleibenden Gütern — bleibt die Erbpacht. Bei solcher natürlichen Entwicklung des Grundeigentums zur Verstaatlichung des Grund und Bodeus und zur Bewirtschaftung desselben durch bodenzinspflichtige Erbpächter können dann auch die Agrarier sich trösten, daß ihre agrarrechtlichen Anträge von den in römischrechtlichen Doktrinarismus befangnen Verfassern des bürgerlichen Gesetzbuchs uicht mehr berücksichtigt worden sind. Das bürgerliche Gesetzbuch hat die Rentengutsgesetzgebung der landesgesetzlichen Regelung überlassen. Damit ist alles Nötige erreicht. Denn an Stelle des freien Grundeigentums wird allmählich von selbst das Rentengut treten. In der Begründung dieser Auffassung, die von einer unglaublichen Un¬ kenntnis der thatsächlichen Verhältnisse und gesetzlichen Bestimmungen zeugt und mit ihrer Verdächtigung des Zweckes der Nentengutsgesetzgebung die Ent¬ rüstung aller derer hervorrufen muß, die es mit der innern Kolonisation ernst meinen, holt Professor Brentano alles sorgsam zusammen, was sich gegen die

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341865_224927
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341865_224927/491
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341865_224927/491>, abgerufen am 23.07.2024.