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Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Zweites Vierteljahr.

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Das Dreiklaffenwahlsystem

Wcihlausführungsgesetzes für gekommen erachtet und erwartet, daß die am
26. Februar 1849 eröffneten Kammern hierzu alsbald die Initiative ergreifen
würden. Nach Auflösung der zweiten Kammer und als die Revision der Ver¬
fassungsurkunde nicht mehr als die Hauptaufgabe der neuen zweiten Kammer
anzusehen gewesen sei, habe die Staatsregierung zu erwägen gehabt, ob sie es
verantworten könne, die neuen Wahlen wieder nach den alten Bestimmungen
ohne irgend eine Abänderung des Gesetzes vom 6. Dezember 1848 ausführen
zu lassen, oder ob es nicht ihre heiligste Pflicht sei, auf eigne Gefahr die Ab¬
änderungen zu treffen, die die höchsten Interessen des konstitutionellen Staats
nun dringend und unciufschieblich zu fordern schienen. Jedem besonnenen Be¬
obachter sei es mehr als zweifelhaft geworden, ob sich die neue Ordnung der
Dinge bei dem bisherigen Repräsentativsystem befestigen und einer gedeihlichen
Entwicklung der Dinge entgegengehen könne, und da es auch immer klarer
geworden sei, daß man auf diesem Wege eher der Auflösung der staatlichen
Ordnung und den Gefahren des Umsturzes verfallen, als zu einem dauernden
Zustande geordneter Freiheit gelangen werde, so habe sich die Regierung nach
ernster, reiflicher und gewissenhafter Prüfung entschlossen, dem Könige den Erlaß
der Verordnung vom 30. Mai 1849 zu empfehlen. Dann heißt es weiter:

Man wird es gerechtfertigt finden, daß die Regierung sich am meisten davor
gescheut hat, einseitig solche Neuerungen vorzunehmen, welche die Wirkung haben
mußten, einem Teile der bisherigen Urwähler sein Stimmrecht gänzlich zu ent¬
ziehen. . . . Bei weitem wichtiger war die bereits angedeutete Frage, in welcher
Weise das allgemeine Stimmrecht der UrWähler auszuüben sei, um dem Bedürfnisse
einer gerechten Vertretung der Interessen aller Staatsbürger zu entsprechen. Es
sind vornehmlich zwei Prinzipien, durch deren Aufstellung die Regierung diese
Frage, so viel es ihr für den Augenblick möglich erschien, zu lösen versucht hat:
1. die Dreiteilung der Wähler nach ihren Steuerbeiträgen, 2. die Öffentlichkeit
und Mündlichkeit des Wahlverfahrens.

Wenn das wahre allgemeine Stimmrecht unverkennbar darin besteht, daß nicht
allein dem zahlreichsten Teile der Bevölkerung, sondern allen Gliedern und Elementen
des Staatsverbandes eine ihre Interessen gleichmäßig schützende, ihrer sozialen und
Politischen Bedeutung entsprechende Vertretung gesichert wird, so kann es nicht
zweifelhaft sein, daß das lediglich auf die Kopfzahl begründete System ein fehler¬
haftes und daß der einfache Zensus ein ungenügendes Auskunftsmittel ist. Das
letztere hat nur insofern eine gerechte Grundlage, als es, was bei seiner Anwendung
nicht allein bezweckt zu werden pflegt, nur diejenigen ausschließt, die der politischen
Selbständigkeit oder der Einsicht und Teilnahme in Bezug auf die öffentlichen An¬
gelegenheiten gänzlich ermangeln.

Die Kräfte der Staatsbürger, auf deren harmonischer Zusammenwirkung das
Bestehen und Gedeihen der Gesellschaft wesentlich beruht, sind teils physischer oder
materieller, teils geistiger Art. Unter den materiellen nimmt die Steuerkraft eine
vorzügliche Stelle ein. Sie giebt den allgemeinen Maßstab der individuellen
Leistungen für das Gemeinwesen ab. Es liegt daher auch nahe, nach dem Ver¬
hältnis der Besteuerung das Stimmrecht zu regeln, indem man damit der Forderung
"gleiche Pflichten, gleiche Rechte" zu genügen strebt und dabei besonders des


Das Dreiklaffenwahlsystem

Wcihlausführungsgesetzes für gekommen erachtet und erwartet, daß die am
26. Februar 1849 eröffneten Kammern hierzu alsbald die Initiative ergreifen
würden. Nach Auflösung der zweiten Kammer und als die Revision der Ver¬
fassungsurkunde nicht mehr als die Hauptaufgabe der neuen zweiten Kammer
anzusehen gewesen sei, habe die Staatsregierung zu erwägen gehabt, ob sie es
verantworten könne, die neuen Wahlen wieder nach den alten Bestimmungen
ohne irgend eine Abänderung des Gesetzes vom 6. Dezember 1848 ausführen
zu lassen, oder ob es nicht ihre heiligste Pflicht sei, auf eigne Gefahr die Ab¬
änderungen zu treffen, die die höchsten Interessen des konstitutionellen Staats
nun dringend und unciufschieblich zu fordern schienen. Jedem besonnenen Be¬
obachter sei es mehr als zweifelhaft geworden, ob sich die neue Ordnung der
Dinge bei dem bisherigen Repräsentativsystem befestigen und einer gedeihlichen
Entwicklung der Dinge entgegengehen könne, und da es auch immer klarer
geworden sei, daß man auf diesem Wege eher der Auflösung der staatlichen
Ordnung und den Gefahren des Umsturzes verfallen, als zu einem dauernden
Zustande geordneter Freiheit gelangen werde, so habe sich die Regierung nach
ernster, reiflicher und gewissenhafter Prüfung entschlossen, dem Könige den Erlaß
der Verordnung vom 30. Mai 1849 zu empfehlen. Dann heißt es weiter:

Man wird es gerechtfertigt finden, daß die Regierung sich am meisten davor
gescheut hat, einseitig solche Neuerungen vorzunehmen, welche die Wirkung haben
mußten, einem Teile der bisherigen Urwähler sein Stimmrecht gänzlich zu ent¬
ziehen. . . . Bei weitem wichtiger war die bereits angedeutete Frage, in welcher
Weise das allgemeine Stimmrecht der UrWähler auszuüben sei, um dem Bedürfnisse
einer gerechten Vertretung der Interessen aller Staatsbürger zu entsprechen. Es
sind vornehmlich zwei Prinzipien, durch deren Aufstellung die Regierung diese
Frage, so viel es ihr für den Augenblick möglich erschien, zu lösen versucht hat:
1. die Dreiteilung der Wähler nach ihren Steuerbeiträgen, 2. die Öffentlichkeit
und Mündlichkeit des Wahlverfahrens.

Wenn das wahre allgemeine Stimmrecht unverkennbar darin besteht, daß nicht
allein dem zahlreichsten Teile der Bevölkerung, sondern allen Gliedern und Elementen
des Staatsverbandes eine ihre Interessen gleichmäßig schützende, ihrer sozialen und
Politischen Bedeutung entsprechende Vertretung gesichert wird, so kann es nicht
zweifelhaft sein, daß das lediglich auf die Kopfzahl begründete System ein fehler¬
haftes und daß der einfache Zensus ein ungenügendes Auskunftsmittel ist. Das
letztere hat nur insofern eine gerechte Grundlage, als es, was bei seiner Anwendung
nicht allein bezweckt zu werden pflegt, nur diejenigen ausschließt, die der politischen
Selbständigkeit oder der Einsicht und Teilnahme in Bezug auf die öffentlichen An¬
gelegenheiten gänzlich ermangeln.

Die Kräfte der Staatsbürger, auf deren harmonischer Zusammenwirkung das
Bestehen und Gedeihen der Gesellschaft wesentlich beruht, sind teils physischer oder
materieller, teils geistiger Art. Unter den materiellen nimmt die Steuerkraft eine
vorzügliche Stelle ein. Sie giebt den allgemeinen Maßstab der individuellen
Leistungen für das Gemeinwesen ab. Es liegt daher auch nahe, nach dem Ver¬
hältnis der Besteuerung das Stimmrecht zu regeln, indem man damit der Forderung
»gleiche Pflichten, gleiche Rechte" zu genügen strebt und dabei besonders des


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[0319] Das Dreiklaffenwahlsystem Wcihlausführungsgesetzes für gekommen erachtet und erwartet, daß die am 26. Februar 1849 eröffneten Kammern hierzu alsbald die Initiative ergreifen würden. Nach Auflösung der zweiten Kammer und als die Revision der Ver¬ fassungsurkunde nicht mehr als die Hauptaufgabe der neuen zweiten Kammer anzusehen gewesen sei, habe die Staatsregierung zu erwägen gehabt, ob sie es verantworten könne, die neuen Wahlen wieder nach den alten Bestimmungen ohne irgend eine Abänderung des Gesetzes vom 6. Dezember 1848 ausführen zu lassen, oder ob es nicht ihre heiligste Pflicht sei, auf eigne Gefahr die Ab¬ änderungen zu treffen, die die höchsten Interessen des konstitutionellen Staats nun dringend und unciufschieblich zu fordern schienen. Jedem besonnenen Be¬ obachter sei es mehr als zweifelhaft geworden, ob sich die neue Ordnung der Dinge bei dem bisherigen Repräsentativsystem befestigen und einer gedeihlichen Entwicklung der Dinge entgegengehen könne, und da es auch immer klarer geworden sei, daß man auf diesem Wege eher der Auflösung der staatlichen Ordnung und den Gefahren des Umsturzes verfallen, als zu einem dauernden Zustande geordneter Freiheit gelangen werde, so habe sich die Regierung nach ernster, reiflicher und gewissenhafter Prüfung entschlossen, dem Könige den Erlaß der Verordnung vom 30. Mai 1849 zu empfehlen. Dann heißt es weiter: Man wird es gerechtfertigt finden, daß die Regierung sich am meisten davor gescheut hat, einseitig solche Neuerungen vorzunehmen, welche die Wirkung haben mußten, einem Teile der bisherigen Urwähler sein Stimmrecht gänzlich zu ent¬ ziehen. . . . Bei weitem wichtiger war die bereits angedeutete Frage, in welcher Weise das allgemeine Stimmrecht der UrWähler auszuüben sei, um dem Bedürfnisse einer gerechten Vertretung der Interessen aller Staatsbürger zu entsprechen. Es sind vornehmlich zwei Prinzipien, durch deren Aufstellung die Regierung diese Frage, so viel es ihr für den Augenblick möglich erschien, zu lösen versucht hat: 1. die Dreiteilung der Wähler nach ihren Steuerbeiträgen, 2. die Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Wahlverfahrens. Wenn das wahre allgemeine Stimmrecht unverkennbar darin besteht, daß nicht allein dem zahlreichsten Teile der Bevölkerung, sondern allen Gliedern und Elementen des Staatsverbandes eine ihre Interessen gleichmäßig schützende, ihrer sozialen und Politischen Bedeutung entsprechende Vertretung gesichert wird, so kann es nicht zweifelhaft sein, daß das lediglich auf die Kopfzahl begründete System ein fehler¬ haftes und daß der einfache Zensus ein ungenügendes Auskunftsmittel ist. Das letztere hat nur insofern eine gerechte Grundlage, als es, was bei seiner Anwendung nicht allein bezweckt zu werden pflegt, nur diejenigen ausschließt, die der politischen Selbständigkeit oder der Einsicht und Teilnahme in Bezug auf die öffentlichen An¬ gelegenheiten gänzlich ermangeln. Die Kräfte der Staatsbürger, auf deren harmonischer Zusammenwirkung das Bestehen und Gedeihen der Gesellschaft wesentlich beruht, sind teils physischer oder materieller, teils geistiger Art. Unter den materiellen nimmt die Steuerkraft eine vorzügliche Stelle ein. Sie giebt den allgemeinen Maßstab der individuellen Leistungen für das Gemeinwesen ab. Es liegt daher auch nahe, nach dem Ver¬ hältnis der Besteuerung das Stimmrecht zu regeln, indem man damit der Forderung »gleiche Pflichten, gleiche Rechte" zu genügen strebt und dabei besonders des

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341865_224927/319>, abgerufen am 23.07.2024.