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Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Zweites Vierteljahr.

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Das Dreiklassenwahlsystem

Hiernach sollte also sämtlichen UrWählern gleiches Wahlrecht gegeben
werden. Vollkommen gleichlautend sind auch die Bestimmungen in der Ver¬
fassungsurkunde vom 5. Dezember 1848 und in dem Wahlgesetz für die zweite
Kammer vom 6. Dezember 1848; doch ist in dem Verfassungsentwurfe die
Bemerkung enthalten, daß bei der Revision zu erwägen bleibe, ob nicht ein
andrer Wahlmodus, namentlich durch die Einteilung nach bestimmten Klassen
für Stadt und Land, wobei sämtliche bisherige UrWähler mitwählen würden,
vorzuziehen sein möchte. Eine Einteilung nach Maßgabe des Einkommens
oder der Steuerleistung wurden aber auch hierbei noch nicht ins Auge gefaßt.
Das Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes, das unterm 8. Dezember
1848 erlassen wurde, schrieb übrigens geheime Wahl vor, es bestimmte, daß
der Wahlvorsteher durch die Stimmzühler gestempelte, für jede Abstimmung
noch besonders zu bezeichnende Stimmzettel an die einzelnen Wähler auszuteilen
und jeder Wähler auf den ihm übergebnen Zettel den Namen des von ihm
gewünschten Wahlmanns zu schreiben habe.

Durch die Verordnung vom 30. Mai 1849 wurde nun sür die Wahl der
Abgeordneten das Dreiklasfenwahlshstem angeordnet und dann auch in der
Verfassungsurkunde vorn 31. Januar 1850 gesetzlich festgestellt. Zugleich wurde
die geheime Wahl beseitigt und bestimmt, daß die Wahlen abteilungsweise zu
Protokoll zu geschehen hätten. Beide Abänderungen wurden in einem Bericht
des Staatsministeriums vom 29. Mai 1849 an den König näher begründet.
Dort heißt es:

Ferner sind die Vorschriften des Wahlgesetzes vom 6. Dezember v. I., welche
auf die Form der Stimmgebung sich beziehen, teils unvollständig, teils mizweckmäßig.
Denn während die Verfassungsurkunde darüber keine Festsetzungen enthält, schreibt
für die Wahl der Abgeordneten der Art. 10 des Wahlgesetzes zwar vor, daß die¬
selbe durch selbstgeschriebne Stimmzettel bewirkt werden soll, allein nur nach Ana¬
logie dieser Bestimmung ist bisher auch bei den Wahlen der Wahlmänner mit
Zetteln gestimmt worden. In beiden Fällen darf nach unserm Pflichtmäßigen
Dafürhalten die geheime Abstimmung nicht ferner zur Anwendung kommen. Sie
steht in Widerspruch mit der in alleu übrigen Zweigen des Staatslebens laut und
mit Recht geforderten Öffentlichkeit, sie verhüllt den so bedeutungsvollen Wahlakt
mit einem Schleier, unter welchem alle die Bestrebungen, welche das Licht zu
scheuen haben, sich verbergen können, wogegen die öffentliche Stimmgebung den
Erfolg hat, daß man die abgegebne Wahlstimme als das Resultat selbständiger
Überzeugung betrachten kann. Daher wird die öffentliche Abstimmung von allen
denen gewünscht und angestrebt, welche die konstitutionelle Monarchie dauernd be¬
gründen und davon das verderbliche Spiel politischer Leidenschaften und Intriguen
fern halten wollen. Auch in diesem Punkte darf dem Volke die Öffentlichkeit nicht
länger vorenthalten bleiben; Ivir haben das Prinzip derselben in der Verordnung
ausgesprochen und werden die Festsetzungen über die Modalitäten der Ausführung
in das Reglement aufnehmen. ...

Drittens endlich hat es sich als innere Unwahrheit und deshalb als einen
Keim großer Gefahren erwiesen, daß bisher die Stimmen aller UrWähler ohne


Das Dreiklassenwahlsystem

Hiernach sollte also sämtlichen UrWählern gleiches Wahlrecht gegeben
werden. Vollkommen gleichlautend sind auch die Bestimmungen in der Ver¬
fassungsurkunde vom 5. Dezember 1848 und in dem Wahlgesetz für die zweite
Kammer vom 6. Dezember 1848; doch ist in dem Verfassungsentwurfe die
Bemerkung enthalten, daß bei der Revision zu erwägen bleibe, ob nicht ein
andrer Wahlmodus, namentlich durch die Einteilung nach bestimmten Klassen
für Stadt und Land, wobei sämtliche bisherige UrWähler mitwählen würden,
vorzuziehen sein möchte. Eine Einteilung nach Maßgabe des Einkommens
oder der Steuerleistung wurden aber auch hierbei noch nicht ins Auge gefaßt.
Das Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes, das unterm 8. Dezember
1848 erlassen wurde, schrieb übrigens geheime Wahl vor, es bestimmte, daß
der Wahlvorsteher durch die Stimmzühler gestempelte, für jede Abstimmung
noch besonders zu bezeichnende Stimmzettel an die einzelnen Wähler auszuteilen
und jeder Wähler auf den ihm übergebnen Zettel den Namen des von ihm
gewünschten Wahlmanns zu schreiben habe.

Durch die Verordnung vom 30. Mai 1849 wurde nun sür die Wahl der
Abgeordneten das Dreiklasfenwahlshstem angeordnet und dann auch in der
Verfassungsurkunde vorn 31. Januar 1850 gesetzlich festgestellt. Zugleich wurde
die geheime Wahl beseitigt und bestimmt, daß die Wahlen abteilungsweise zu
Protokoll zu geschehen hätten. Beide Abänderungen wurden in einem Bericht
des Staatsministeriums vom 29. Mai 1849 an den König näher begründet.
Dort heißt es:

Ferner sind die Vorschriften des Wahlgesetzes vom 6. Dezember v. I., welche
auf die Form der Stimmgebung sich beziehen, teils unvollständig, teils mizweckmäßig.
Denn während die Verfassungsurkunde darüber keine Festsetzungen enthält, schreibt
für die Wahl der Abgeordneten der Art. 10 des Wahlgesetzes zwar vor, daß die¬
selbe durch selbstgeschriebne Stimmzettel bewirkt werden soll, allein nur nach Ana¬
logie dieser Bestimmung ist bisher auch bei den Wahlen der Wahlmänner mit
Zetteln gestimmt worden. In beiden Fällen darf nach unserm Pflichtmäßigen
Dafürhalten die geheime Abstimmung nicht ferner zur Anwendung kommen. Sie
steht in Widerspruch mit der in alleu übrigen Zweigen des Staatslebens laut und
mit Recht geforderten Öffentlichkeit, sie verhüllt den so bedeutungsvollen Wahlakt
mit einem Schleier, unter welchem alle die Bestrebungen, welche das Licht zu
scheuen haben, sich verbergen können, wogegen die öffentliche Stimmgebung den
Erfolg hat, daß man die abgegebne Wahlstimme als das Resultat selbständiger
Überzeugung betrachten kann. Daher wird die öffentliche Abstimmung von allen
denen gewünscht und angestrebt, welche die konstitutionelle Monarchie dauernd be¬
gründen und davon das verderbliche Spiel politischer Leidenschaften und Intriguen
fern halten wollen. Auch in diesem Punkte darf dem Volke die Öffentlichkeit nicht
länger vorenthalten bleiben; Ivir haben das Prinzip derselben in der Verordnung
ausgesprochen und werden die Festsetzungen über die Modalitäten der Ausführung
in das Reglement aufnehmen. ...

Drittens endlich hat es sich als innere Unwahrheit und deshalb als einen
Keim großer Gefahren erwiesen, daß bisher die Stimmen aller UrWähler ohne


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[0317] Das Dreiklassenwahlsystem Hiernach sollte also sämtlichen UrWählern gleiches Wahlrecht gegeben werden. Vollkommen gleichlautend sind auch die Bestimmungen in der Ver¬ fassungsurkunde vom 5. Dezember 1848 und in dem Wahlgesetz für die zweite Kammer vom 6. Dezember 1848; doch ist in dem Verfassungsentwurfe die Bemerkung enthalten, daß bei der Revision zu erwägen bleibe, ob nicht ein andrer Wahlmodus, namentlich durch die Einteilung nach bestimmten Klassen für Stadt und Land, wobei sämtliche bisherige UrWähler mitwählen würden, vorzuziehen sein möchte. Eine Einteilung nach Maßgabe des Einkommens oder der Steuerleistung wurden aber auch hierbei noch nicht ins Auge gefaßt. Das Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes, das unterm 8. Dezember 1848 erlassen wurde, schrieb übrigens geheime Wahl vor, es bestimmte, daß der Wahlvorsteher durch die Stimmzühler gestempelte, für jede Abstimmung noch besonders zu bezeichnende Stimmzettel an die einzelnen Wähler auszuteilen und jeder Wähler auf den ihm übergebnen Zettel den Namen des von ihm gewünschten Wahlmanns zu schreiben habe. Durch die Verordnung vom 30. Mai 1849 wurde nun sür die Wahl der Abgeordneten das Dreiklasfenwahlshstem angeordnet und dann auch in der Verfassungsurkunde vorn 31. Januar 1850 gesetzlich festgestellt. Zugleich wurde die geheime Wahl beseitigt und bestimmt, daß die Wahlen abteilungsweise zu Protokoll zu geschehen hätten. Beide Abänderungen wurden in einem Bericht des Staatsministeriums vom 29. Mai 1849 an den König näher begründet. Dort heißt es: Ferner sind die Vorschriften des Wahlgesetzes vom 6. Dezember v. I., welche auf die Form der Stimmgebung sich beziehen, teils unvollständig, teils mizweckmäßig. Denn während die Verfassungsurkunde darüber keine Festsetzungen enthält, schreibt für die Wahl der Abgeordneten der Art. 10 des Wahlgesetzes zwar vor, daß die¬ selbe durch selbstgeschriebne Stimmzettel bewirkt werden soll, allein nur nach Ana¬ logie dieser Bestimmung ist bisher auch bei den Wahlen der Wahlmänner mit Zetteln gestimmt worden. In beiden Fällen darf nach unserm Pflichtmäßigen Dafürhalten die geheime Abstimmung nicht ferner zur Anwendung kommen. Sie steht in Widerspruch mit der in alleu übrigen Zweigen des Staatslebens laut und mit Recht geforderten Öffentlichkeit, sie verhüllt den so bedeutungsvollen Wahlakt mit einem Schleier, unter welchem alle die Bestrebungen, welche das Licht zu scheuen haben, sich verbergen können, wogegen die öffentliche Stimmgebung den Erfolg hat, daß man die abgegebne Wahlstimme als das Resultat selbständiger Überzeugung betrachten kann. Daher wird die öffentliche Abstimmung von allen denen gewünscht und angestrebt, welche die konstitutionelle Monarchie dauernd be¬ gründen und davon das verderbliche Spiel politischer Leidenschaften und Intriguen fern halten wollen. Auch in diesem Punkte darf dem Volke die Öffentlichkeit nicht länger vorenthalten bleiben; Ivir haben das Prinzip derselben in der Verordnung ausgesprochen und werden die Festsetzungen über die Modalitäten der Ausführung in das Reglement aufnehmen. ... Drittens endlich hat es sich als innere Unwahrheit und deshalb als einen Keim großer Gefahren erwiesen, daß bisher die Stimmen aller UrWähler ohne

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341865_224927/317>, abgerufen am 23.07.2024.