Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Viertes Vierteljahr.Gretna-Green und dem Fürstentum Reuß j. L. gemeinschaftlichen Landgericht Gern, ist überhaupt nie ^ Die Aufnahme der Frau de Peyronuy in den Großherzoglich Sächsischen Die Naturalisation der Frau de Peyronny im Großherzogtum Sachsen wurde, Hierzu schreibt uns der Verfasser unsers frühern Aufsatzes: , /^e thatsächlichen Anführungen in meinem Aufsätze "Gretna-Green" beruhen herbei Einsendung des Aufsatzes war, eine Aufklärung darüber Gretna-Green und dem Fürstentum Reuß j. L. gemeinschaftlichen Landgericht Gern, ist überhaupt nie ^ Die Aufnahme der Frau de Peyronuy in den Großherzoglich Sächsischen Die Naturalisation der Frau de Peyronny im Großherzogtum Sachsen wurde, Hierzu schreibt uns der Verfasser unsers frühern Aufsatzes: , /^e thatsächlichen Anführungen in meinem Aufsätze „Gretna-Green" beruhen herbei Einsendung des Aufsatzes war, eine Aufklärung darüber <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0533" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/224117"/> <fw type="header" place="top"> Gretna-Green</fw><lb/> <p xml:id="ID_1604" prev="#ID_1603"> und dem Fürstentum Reuß j. L. gemeinschaftlichen Landgericht Gern, ist überhaupt nie<lb/> eine Eheschcidnngssache der Eheleute de Peyrvunh tierhandelt worden. Hiernach<lb/> hatte kein für das Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach fuugirender Staats¬<lb/> anwalt Gelegenheit, mit der Ehescheidnngssache der Genannten sich amtlich zu be¬<lb/> lassen. Auch hat, wie in dem Aufsatz selbst bemerkt wird, eine Gnadenscheidung<lb/> der Eheleute de Peyronny im Großherzogtnm nicht stattgefunden.</p><lb/> <p xml:id="ID_1605"> ^ Die Aufnahme der Frau de Peyronuy in den Großherzoglich Sächsischen<lb/> ^tnatsverband ist durch die Staatsbehörde nicht zu dem Zwecke, die Scheidung<lb/> der Eheleute de Peyronuy herbeizuführen, bewirkt worden. Gegen eine derartige<lb/> Unterstellung spricht der Inhalt der einschlagenden Verhandlungen durchaus.</p><lb/> <p xml:id="ID_1606"> Die Naturalisation der Frau de Peyronny im Großherzogtum Sachsen wurde,<lb/> nachdem diesem Akte die Gemeindevertretung in Apolda (Z 8 Absatz 2 des Reichs¬<lb/> gesetzes vom 1. Juni 1870) zugestimmt hatte, vou dem Großherzoglichen Direktor<lb/> des II. Verwaltuugsbczirks verfügt. Durch ein seitens der Kaiserlich Deutschen<lb/> 'vtschcift i» Paris beglaubigtes Zeugnis war zuvor der die Naturalisation er¬<lb/> eilenden Behörde nachgewiesen worden, daß Frau de Peyrouuy dispvsitiousfähig<lb/> ar, über ihre Person, sowie über ihr Vermögen frei verfügen konnte. Somit<lb/> ^er Vorschrift im 8 8 Ziffer 1 des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1870 genügt;<lb/> ^' ^ustinunnug des Herrn de Peyronuy zur Naturalisation bedürfte es nicht.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <p xml:id="ID_1607"> Hierzu schreibt uns der Verfasser unsers frühern Aufsatzes:</p><lb/> <p xml:id="ID_1608"> , /^e thatsächlichen Anführungen in meinem Aufsätze „Gretna-Green" beruhen<lb/> in ^> " Pariser „Figaro" enthaltenen Bericht über die Verhandlungen<lb/> !> ^^ochse, durch deu die zwischen dem Baron Double und der Fran<lb/> ^ ^eyronny geschlossene Ehe für nichtig erklärt worden ist. ^ Über diesen Prozeß,<lb/> r sogenannte ca.usg eslobrs bildete, haben ohne Zweifel auch in andern<lb/> l «Eichen Zeitungen Berichte gestanden. Eine Berichtigung der in den Verhand-<lb/> vie,/'/ ^machten und als feststehend angesehenen Anführungen war in den drei-<lb/> ^ ^."lMn, die seitdem verflossen waren, meines Wissens nicht erfolgt. Die<lb/> die ^ "^'ö^'t des Berichterstatters des Figaro kann bei der weiten Verbreitung,<lb/> Wäre namentlich auch in Paris selbst hat. keinem Zweifel unterliegen,<lb/> ncicbs seinem Bericht eine Ungenauigkeit vorgekommen, so würde sie unmittelbar<lb/> bon ^ dunstige worden sein. Der Irrtum, daß die Ehe der Fran de Peyronny<lb/> und trjduiiÄux ä'^xoläa geschieden worden sei, muß bei dem Staatsanwalt<lb/> Wel-c " Advokaten, vielleicht anch bei den Richtern vorhanden gewesen sein.<lb/> ^rwechslung hierbei zu Grunde liegt, kann ich natürlich nicht aufklären,<lb/> it h"t man die der Fran de Peyronny von den Apoldischcn Behörden für<lb/> ^'^erverhciratnng ausgestellten Bescheinigungen als Beschlüsse der Gerichte<lb/> ron, > irrtümlicherweise aus ihnen entnommen, daß die Ehe der de Pcy-<lb/> ^ >ur geschieden erklärt worden sei.</p><lb/> <p xml:id="ID_1609" next="#ID_1610"> herbei Einsendung des Aufsatzes war, eine Aufklärung darüber<lb/> ihrer Heimat von Tisch. wonach die französischen EHZ^nen ^um sie^ in^^^ ^ uatnMisi<lb/> ^und Bett geschieden waren, sich in dem G » ^ ermöglichten, do ü ne v -ließen und dadurch die Eingehung e.ner w d ^) ^er Berus n gboten war, weil die frühere Ehe noch ö' At l ^ die Gerichte übtdes Großherzoglichen Staatsminister.um. g.e ^„ die flau ^chedabei beieiligt sind , nud daß es em Z )U in ^ >^^^^ h^n- Me d.eJnstizbeamten in dem erwähnten P''ö ^ '^"^ ^ e Berichtigung des Groß-Natuv.nsation der Iran de Peyronuy enthält</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0533]
Gretna-Green
und dem Fürstentum Reuß j. L. gemeinschaftlichen Landgericht Gern, ist überhaupt nie
eine Eheschcidnngssache der Eheleute de Peyrvunh tierhandelt worden. Hiernach
hatte kein für das Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach fuugirender Staats¬
anwalt Gelegenheit, mit der Ehescheidnngssache der Genannten sich amtlich zu be¬
lassen. Auch hat, wie in dem Aufsatz selbst bemerkt wird, eine Gnadenscheidung
der Eheleute de Peyronny im Großherzogtnm nicht stattgefunden.
^ Die Aufnahme der Frau de Peyronuy in den Großherzoglich Sächsischen
^tnatsverband ist durch die Staatsbehörde nicht zu dem Zwecke, die Scheidung
der Eheleute de Peyronuy herbeizuführen, bewirkt worden. Gegen eine derartige
Unterstellung spricht der Inhalt der einschlagenden Verhandlungen durchaus.
Die Naturalisation der Frau de Peyronny im Großherzogtum Sachsen wurde,
nachdem diesem Akte die Gemeindevertretung in Apolda (Z 8 Absatz 2 des Reichs¬
gesetzes vom 1. Juni 1870) zugestimmt hatte, vou dem Großherzoglichen Direktor
des II. Verwaltuugsbczirks verfügt. Durch ein seitens der Kaiserlich Deutschen
'vtschcift i» Paris beglaubigtes Zeugnis war zuvor der die Naturalisation er¬
eilenden Behörde nachgewiesen worden, daß Frau de Peyrouuy dispvsitiousfähig
ar, über ihre Person, sowie über ihr Vermögen frei verfügen konnte. Somit
^er Vorschrift im 8 8 Ziffer 1 des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1870 genügt;
^' ^ustinunnug des Herrn de Peyronuy zur Naturalisation bedürfte es nicht.
Hierzu schreibt uns der Verfasser unsers frühern Aufsatzes:
, /^e thatsächlichen Anführungen in meinem Aufsätze „Gretna-Green" beruhen
in ^> " Pariser „Figaro" enthaltenen Bericht über die Verhandlungen
!> ^^ochse, durch deu die zwischen dem Baron Double und der Fran
^ ^eyronny geschlossene Ehe für nichtig erklärt worden ist. ^ Über diesen Prozeß,
r sogenannte ca.usg eslobrs bildete, haben ohne Zweifel auch in andern
l «Eichen Zeitungen Berichte gestanden. Eine Berichtigung der in den Verhand-
vie,/'/ ^machten und als feststehend angesehenen Anführungen war in den drei-
^ ^."lMn, die seitdem verflossen waren, meines Wissens nicht erfolgt. Die
die ^ "^'ö^'t des Berichterstatters des Figaro kann bei der weiten Verbreitung,
Wäre namentlich auch in Paris selbst hat. keinem Zweifel unterliegen,
ncicbs seinem Bericht eine Ungenauigkeit vorgekommen, so würde sie unmittelbar
bon ^ dunstige worden sein. Der Irrtum, daß die Ehe der Fran de Peyronny
und trjduiiÄux ä'^xoläa geschieden worden sei, muß bei dem Staatsanwalt
Wel-c " Advokaten, vielleicht anch bei den Richtern vorhanden gewesen sein.
^rwechslung hierbei zu Grunde liegt, kann ich natürlich nicht aufklären,
it h"t man die der Fran de Peyronny von den Apoldischcn Behörden für
^'^erverhciratnng ausgestellten Bescheinigungen als Beschlüsse der Gerichte
ron, > irrtümlicherweise aus ihnen entnommen, daß die Ehe der de Pcy-
^ >ur geschieden erklärt worden sei.
herbei Einsendung des Aufsatzes war, eine Aufklärung darüber
ihrer Heimat von Tisch. wonach die französischen EHZ^nen ^um sie^ in^^^ ^ uatnMisi
^und Bett geschieden waren, sich in dem G » ^ ermöglichten, do ü ne v -ließen und dadurch die Eingehung e.ner w d ^) ^er Berus n gboten war, weil die frühere Ehe noch ö' At l ^ die Gerichte übtdes Großherzoglichen Staatsminister.um. g.e ^„ die flau ^chedabei beieiligt sind , nud daß es em Z )U in ^ >^^^^ h^n- Me d.eJnstizbeamten in dem erwähnten P''ö ^ '^"^ ^ e Berichtigung des Groß-Natuv.nsation der Iran de Peyronuy enthält
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