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Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Viertes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

des Angeklagten den ihm dadurch erschwerten Beweis der Wahrheit gebracht hat,
wird vielleicht eine Untersuchung gegen den angegriffnen Beamten oder Würden¬
träger angestellt. Als Beweis für diese Behauptung kann z. B. der Verlauf der
Prozesse Mellage gegen die Alexianerbrüder und Westphal gegen die Bernfteiufirma
Stantien und Becker gelten, als Beweis fast der Verlauf jeder Beschwerde
bis hinab zu der, die der Bauer bei dem Laudratsamte gegen den Ortswächtcr
einreicht.

Aber sei es drum; man mag dem Beamten eine Ausnahmestellung in dem
Nechtsschutze einräumen, denn das ist nötig, um ihn gegen leichtfertige Anfeindungen
zu schützen, denen er durch seine Amtsführung besouders leicht ausgesetzt ist, und
nötig, um zunächst sein Ansehen zu stützen durch den Rückhalt des Staates. Damit
sei es aber auch genug; sobald ein Fehler des Beamten erwiesen ist, dann muß
gegen ihn die volle Strenge gefordert werden wie gegen den Bürger. Daß dies
von feiten der Gerichte geschieht, wenn die Beschwerde erst an sie gelangt ist, ist
selbstverständlich, aber wie vor- und nachher die Verwaltung und die von ihr be¬
einflußte Presse den Gegenstand der Beschwerde behandeln oder totschweigen, das
ist der Gegenstand berechtigter Angriffe.

So hat z. B. einmal der Vorstand der Anwaltskammer zu Breslau bei Be¬
strafung der Ungebühr eines Verteidigers nachdrücklich, aber vergeblich betont, wie
wünschenswert es dem Vorstande in ähnlichen Fällen sei, zu hören, daß auch das
Versehen des Gerichtsbeamten, dessen Fehler allein die als Ungebühr verfolgte Er¬
regung des Verteidigers hervorgerufen hatte, nicht ungerügt geblieben sei. Ein
Staat, der in seinen Beamten auch deren Fehler schützt, macht deren Unrecht zu
dem seinigen, er setzt die Macht an die Stelle des Rechts und bricht geradezu selbst die
Rechtsordnung, deren Schützer und Hüter er sein will und soll. Es ist einer der ver¬
hängnisvollsten Irrtümer einer kurzsichtigen Verwaltung, zu glauben, daß ein solches
Verfahren nötig sei zum Schutze der Autorität des Staates und der Beamten.
Im Gegenteil, giebt mir der Staat gegen den Fehler seines Beamten die ge¬
bührende Genugthuung, so vertraue ich mich gern und dankbar der Autorität des
Staates, als dem Schützer des Rechts an. Wird mir aber dieser Schutz versagt,
muß ich zusehen, wie der Staat unter dem Scheine der Rechtsausübuug das Un¬
recht gegen mich schützt oder totschweigt, daun muß ich -- wenn ich nicht in feige
Resignation versinken will -- wie einst Michael Kvhlhaas hinausgedrängt werden
zum Feinde dieses Staates selbst, der mich verstößt. Und das ist das beklagens¬
werte Ergebnis einer verfehlten Beamtenherrschcift, daß zahllose mit empfindlichen
Rechtsgefühl begabte Patrioten, die gern als Stützen des Staates mitarbeiten
mürden, hinnnsgcdrängt werden in die Reihen der Opposition, ja daß sich geradezu
jeder Bürger, der ungeschmälert sein Recht der freien Kritik ausüben will, der
Oppositionspartei anschließen muß.

Würde hier eingelenkt, würde beizeiten eingesehen, daß -- wie im Leben der
der wahre Freund ist, der mir meine Fehler zeigt -- so auch in der Politik der
der wahre Patriot ist, der gegen die Fehler der Regierung und der Beamten rück¬
haltlos seine Stimme erhebt -- welche Unsumme von Verbitterung würde sich dann
lösen, wie groß würde der Zufluß sein zu den "stnatserhaltenden" Parteien, und
wie würde die Jämmerlichkeit jener Staatsfeinde entwaffnet werden, die an der
Sonne der Staatsordnung nichts sehen als deren Flecken, und die politisch nur
leben von den Fehlern des Staates, deren Kritik allein ihnen den Schein verleiht,
als ob sie die wahren Vorkämpfer wären für Wahrheit und Recht.




Maßgebliches und Unmaßgebliches

des Angeklagten den ihm dadurch erschwerten Beweis der Wahrheit gebracht hat,
wird vielleicht eine Untersuchung gegen den angegriffnen Beamten oder Würden¬
träger angestellt. Als Beweis für diese Behauptung kann z. B. der Verlauf der
Prozesse Mellage gegen die Alexianerbrüder und Westphal gegen die Bernfteiufirma
Stantien und Becker gelten, als Beweis fast der Verlauf jeder Beschwerde
bis hinab zu der, die der Bauer bei dem Laudratsamte gegen den Ortswächtcr
einreicht.

Aber sei es drum; man mag dem Beamten eine Ausnahmestellung in dem
Nechtsschutze einräumen, denn das ist nötig, um ihn gegen leichtfertige Anfeindungen
zu schützen, denen er durch seine Amtsführung besouders leicht ausgesetzt ist, und
nötig, um zunächst sein Ansehen zu stützen durch den Rückhalt des Staates. Damit
sei es aber auch genug; sobald ein Fehler des Beamten erwiesen ist, dann muß
gegen ihn die volle Strenge gefordert werden wie gegen den Bürger. Daß dies
von feiten der Gerichte geschieht, wenn die Beschwerde erst an sie gelangt ist, ist
selbstverständlich, aber wie vor- und nachher die Verwaltung und die von ihr be¬
einflußte Presse den Gegenstand der Beschwerde behandeln oder totschweigen, das
ist der Gegenstand berechtigter Angriffe.

So hat z. B. einmal der Vorstand der Anwaltskammer zu Breslau bei Be¬
strafung der Ungebühr eines Verteidigers nachdrücklich, aber vergeblich betont, wie
wünschenswert es dem Vorstande in ähnlichen Fällen sei, zu hören, daß auch das
Versehen des Gerichtsbeamten, dessen Fehler allein die als Ungebühr verfolgte Er¬
regung des Verteidigers hervorgerufen hatte, nicht ungerügt geblieben sei. Ein
Staat, der in seinen Beamten auch deren Fehler schützt, macht deren Unrecht zu
dem seinigen, er setzt die Macht an die Stelle des Rechts und bricht geradezu selbst die
Rechtsordnung, deren Schützer und Hüter er sein will und soll. Es ist einer der ver¬
hängnisvollsten Irrtümer einer kurzsichtigen Verwaltung, zu glauben, daß ein solches
Verfahren nötig sei zum Schutze der Autorität des Staates und der Beamten.
Im Gegenteil, giebt mir der Staat gegen den Fehler seines Beamten die ge¬
bührende Genugthuung, so vertraue ich mich gern und dankbar der Autorität des
Staates, als dem Schützer des Rechts an. Wird mir aber dieser Schutz versagt,
muß ich zusehen, wie der Staat unter dem Scheine der Rechtsausübuug das Un¬
recht gegen mich schützt oder totschweigt, daun muß ich — wenn ich nicht in feige
Resignation versinken will — wie einst Michael Kvhlhaas hinausgedrängt werden
zum Feinde dieses Staates selbst, der mich verstößt. Und das ist das beklagens¬
werte Ergebnis einer verfehlten Beamtenherrschcift, daß zahllose mit empfindlichen
Rechtsgefühl begabte Patrioten, die gern als Stützen des Staates mitarbeiten
mürden, hinnnsgcdrängt werden in die Reihen der Opposition, ja daß sich geradezu
jeder Bürger, der ungeschmälert sein Recht der freien Kritik ausüben will, der
Oppositionspartei anschließen muß.

Würde hier eingelenkt, würde beizeiten eingesehen, daß — wie im Leben der
der wahre Freund ist, der mir meine Fehler zeigt — so auch in der Politik der
der wahre Patriot ist, der gegen die Fehler der Regierung und der Beamten rück¬
haltlos seine Stimme erhebt — welche Unsumme von Verbitterung würde sich dann
lösen, wie groß würde der Zufluß sein zu den „stnatserhaltenden" Parteien, und
wie würde die Jämmerlichkeit jener Staatsfeinde entwaffnet werden, die an der
Sonne der Staatsordnung nichts sehen als deren Flecken, und die politisch nur
leben von den Fehlern des Staates, deren Kritik allein ihnen den Schein verleiht,
als ob sie die wahren Vorkämpfer wären für Wahrheit und Recht.




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[0494] Maßgebliches und Unmaßgebliches des Angeklagten den ihm dadurch erschwerten Beweis der Wahrheit gebracht hat, wird vielleicht eine Untersuchung gegen den angegriffnen Beamten oder Würden¬ träger angestellt. Als Beweis für diese Behauptung kann z. B. der Verlauf der Prozesse Mellage gegen die Alexianerbrüder und Westphal gegen die Bernfteiufirma Stantien und Becker gelten, als Beweis fast der Verlauf jeder Beschwerde bis hinab zu der, die der Bauer bei dem Laudratsamte gegen den Ortswächtcr einreicht. Aber sei es drum; man mag dem Beamten eine Ausnahmestellung in dem Nechtsschutze einräumen, denn das ist nötig, um ihn gegen leichtfertige Anfeindungen zu schützen, denen er durch seine Amtsführung besouders leicht ausgesetzt ist, und nötig, um zunächst sein Ansehen zu stützen durch den Rückhalt des Staates. Damit sei es aber auch genug; sobald ein Fehler des Beamten erwiesen ist, dann muß gegen ihn die volle Strenge gefordert werden wie gegen den Bürger. Daß dies von feiten der Gerichte geschieht, wenn die Beschwerde erst an sie gelangt ist, ist selbstverständlich, aber wie vor- und nachher die Verwaltung und die von ihr be¬ einflußte Presse den Gegenstand der Beschwerde behandeln oder totschweigen, das ist der Gegenstand berechtigter Angriffe. So hat z. B. einmal der Vorstand der Anwaltskammer zu Breslau bei Be¬ strafung der Ungebühr eines Verteidigers nachdrücklich, aber vergeblich betont, wie wünschenswert es dem Vorstande in ähnlichen Fällen sei, zu hören, daß auch das Versehen des Gerichtsbeamten, dessen Fehler allein die als Ungebühr verfolgte Er¬ regung des Verteidigers hervorgerufen hatte, nicht ungerügt geblieben sei. Ein Staat, der in seinen Beamten auch deren Fehler schützt, macht deren Unrecht zu dem seinigen, er setzt die Macht an die Stelle des Rechts und bricht geradezu selbst die Rechtsordnung, deren Schützer und Hüter er sein will und soll. Es ist einer der ver¬ hängnisvollsten Irrtümer einer kurzsichtigen Verwaltung, zu glauben, daß ein solches Verfahren nötig sei zum Schutze der Autorität des Staates und der Beamten. Im Gegenteil, giebt mir der Staat gegen den Fehler seines Beamten die ge¬ bührende Genugthuung, so vertraue ich mich gern und dankbar der Autorität des Staates, als dem Schützer des Rechts an. Wird mir aber dieser Schutz versagt, muß ich zusehen, wie der Staat unter dem Scheine der Rechtsausübuug das Un¬ recht gegen mich schützt oder totschweigt, daun muß ich — wenn ich nicht in feige Resignation versinken will — wie einst Michael Kvhlhaas hinausgedrängt werden zum Feinde dieses Staates selbst, der mich verstößt. Und das ist das beklagens¬ werte Ergebnis einer verfehlten Beamtenherrschcift, daß zahllose mit empfindlichen Rechtsgefühl begabte Patrioten, die gern als Stützen des Staates mitarbeiten mürden, hinnnsgcdrängt werden in die Reihen der Opposition, ja daß sich geradezu jeder Bürger, der ungeschmälert sein Recht der freien Kritik ausüben will, der Oppositionspartei anschließen muß. Würde hier eingelenkt, würde beizeiten eingesehen, daß — wie im Leben der der wahre Freund ist, der mir meine Fehler zeigt — so auch in der Politik der der wahre Patriot ist, der gegen die Fehler der Regierung und der Beamten rück¬ haltlos seine Stimme erhebt — welche Unsumme von Verbitterung würde sich dann lösen, wie groß würde der Zufluß sein zu den „stnatserhaltenden" Parteien, und wie würde die Jämmerlichkeit jener Staatsfeinde entwaffnet werden, die an der Sonne der Staatsordnung nichts sehen als deren Flecken, und die politisch nur leben von den Fehlern des Staates, deren Kritik allein ihnen den Schein verleiht, als ob sie die wahren Vorkämpfer wären für Wahrheit und Recht.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341863_223583/494>, abgerufen am 06.01.2025.