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Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Viertes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Jahre Zuchthaus statt ein Jahr Gefängnis bekommt! Damit würde doch nur
der Nachsucht mehr genügt, aber kein Verdacht gehoben. Dieses Hinabgleiten in ein
weit verbreitetes, aus Oberflächlichkeit entspringendes Vorurteil ist bei Jhering um
so verwunderlicher, da er in seinem Geist des römischen Rechts zeigt, wie das
ganze römische Recht aus dem einen ursprünglichen Rechte der Selbsthilfe erwachsen
sei, das dem wehrhaften freien Manne unter gewissen Beschränkungen auch bleiben
müsse, und da er wiederholt hervorhebt, daß sich der römische Bauer um fünf¬
undzwanzig As ohrfeigen ließ, daß in Rom der Reichste wie der Ärmste eine
Jnjurie mit fünfundzwanzig As (fünf Mark) bezahlte und sich bezahlen ließ. Von
dem stolzesten aller Völker wird man doch nicht annehmen, daß es ihm an Ehr¬
gefühl gefehlt habe, und jeder römische Bauer war doch Soldat, gar mancher
Offizier! Die Römer waren eben ein viel zu gesundes Volk, als daß sie auf
Injurien hätten Gewicht legen und gleich hysterischen Weibern bei jedem unsanften
Wort in Krämpfe fallen sollen. Der Punkt aber, um den es sich hier handelt,
kam bei ihnen gnr nicht in Frage, sie zogen jedes Jahr in den Krieg, und
kein Mensch in der Welt bezweifelte ihren persönlichen Mut und ihre Todesver¬
achtung, auch wenn sie sich um fünfundzwanzig As ohrfeigen ließen; der heutige
Offizier dagegen vollendet seine ganze Offizierslcmfbahn in einer langen Friedenszeit
und findet in seinem Beruf keine Gelegenheit, seine eigentliche Staudestugeud zu
beweisen.

Jeder Stand hat seine besondern Lebensbedingungen, aus denen seine besondern
Pflichten und sein eigentümlicher Ehrbegriff entspringen. Demgemäß auch seine
besondern Rechte, und diesen Rechten soll das Recht Rechnung tragen. In allen
Staaten alter und mittlerer Zeiten, besonders auch in den germanischen, ist das
geschehen. Von den beide" großen Gleichmachern, dem römischen Recht und dem
Christentum, hat mau sich dann in neuerer Zeit zu Dem Grundsatze: Gleiches Recht
für alle! verleiten lassen. Man hat übersehen, daß das römische Recht für wirklich
Gleiche gegolten hat, für die kleine Zahl römischer Vollbürger, die alle gleichen
Stammes, gleichen Standes und gleicher Bildung waren, und denen die Sklaven, die
Weiber, die Kinder, die Klienten, die Provinzialen, teils mit halbem Recht, teils völlig
rechtlos gegenüberstanden. Das Christentum aber hat seine Ansprüche trotz zwei¬
tausendjährigen Ringen auf diesem Gebiete so wenig durchzusetzen vermocht wie
auf irgend einem andern, und gegenwärtig ist um so weniger daran zu denken,
als seine Vorkämpfer nicht einmal mehr den Katechismus kennen. Meint da der
Herr Bachem, die Weltanschauung, die das Duell für zulässig halte, widerspreche
der christliche" Anschauung, die "das eigne Selbst nicht sehr hoch" stelle! Der
Mann hat ohne Zweifel seit dreißig Jahren weder im Neuen Testament noch in
einem katholischen Erbauungsbuch gelesen, noch Predigten gehört, sonst würde er
wissen, daß das Neue Testament und die katholische Kirche die einzelne Seele auch
des Geringsten unendlich hoch stellen! Indem man nun die Unterschiede der
Standesrechte in der Gesetzgebung aufgehoben hat, sie aber in der Praxis durch
eine je uach dem Standesunterschiede der Personen verschiedne Anwendung der
Gesetze, durch verschiedne Behandlung der Angeklagten und der Verurteilten (man
denke nur an den "Herrn Baron" von Hammerstein im Stöckerprozeß!), durch ein
eigentümliches Begnadigungssystem usw. aufrecht erhält, hat man sich in jene äußerst
gefährliche Verwirrung der Rechtspflege verwickelt, die wir wiederholt beschrieben
haben.

Wie sich die Regierung da herauszuwickeln gedenkt, das überlassen wir ihrer
Weisheit. In Beziehung auf das Duellrecht des Offizierstandes sagen wir nur


Maßgebliches und Unmaßgebliches

Jahre Zuchthaus statt ein Jahr Gefängnis bekommt! Damit würde doch nur
der Nachsucht mehr genügt, aber kein Verdacht gehoben. Dieses Hinabgleiten in ein
weit verbreitetes, aus Oberflächlichkeit entspringendes Vorurteil ist bei Jhering um
so verwunderlicher, da er in seinem Geist des römischen Rechts zeigt, wie das
ganze römische Recht aus dem einen ursprünglichen Rechte der Selbsthilfe erwachsen
sei, das dem wehrhaften freien Manne unter gewissen Beschränkungen auch bleiben
müsse, und da er wiederholt hervorhebt, daß sich der römische Bauer um fünf¬
undzwanzig As ohrfeigen ließ, daß in Rom der Reichste wie der Ärmste eine
Jnjurie mit fünfundzwanzig As (fünf Mark) bezahlte und sich bezahlen ließ. Von
dem stolzesten aller Völker wird man doch nicht annehmen, daß es ihm an Ehr¬
gefühl gefehlt habe, und jeder römische Bauer war doch Soldat, gar mancher
Offizier! Die Römer waren eben ein viel zu gesundes Volk, als daß sie auf
Injurien hätten Gewicht legen und gleich hysterischen Weibern bei jedem unsanften
Wort in Krämpfe fallen sollen. Der Punkt aber, um den es sich hier handelt,
kam bei ihnen gnr nicht in Frage, sie zogen jedes Jahr in den Krieg, und
kein Mensch in der Welt bezweifelte ihren persönlichen Mut und ihre Todesver¬
achtung, auch wenn sie sich um fünfundzwanzig As ohrfeigen ließen; der heutige
Offizier dagegen vollendet seine ganze Offizierslcmfbahn in einer langen Friedenszeit
und findet in seinem Beruf keine Gelegenheit, seine eigentliche Staudestugeud zu
beweisen.

Jeder Stand hat seine besondern Lebensbedingungen, aus denen seine besondern
Pflichten und sein eigentümlicher Ehrbegriff entspringen. Demgemäß auch seine
besondern Rechte, und diesen Rechten soll das Recht Rechnung tragen. In allen
Staaten alter und mittlerer Zeiten, besonders auch in den germanischen, ist das
geschehen. Von den beide» großen Gleichmachern, dem römischen Recht und dem
Christentum, hat mau sich dann in neuerer Zeit zu Dem Grundsatze: Gleiches Recht
für alle! verleiten lassen. Man hat übersehen, daß das römische Recht für wirklich
Gleiche gegolten hat, für die kleine Zahl römischer Vollbürger, die alle gleichen
Stammes, gleichen Standes und gleicher Bildung waren, und denen die Sklaven, die
Weiber, die Kinder, die Klienten, die Provinzialen, teils mit halbem Recht, teils völlig
rechtlos gegenüberstanden. Das Christentum aber hat seine Ansprüche trotz zwei¬
tausendjährigen Ringen auf diesem Gebiete so wenig durchzusetzen vermocht wie
auf irgend einem andern, und gegenwärtig ist um so weniger daran zu denken,
als seine Vorkämpfer nicht einmal mehr den Katechismus kennen. Meint da der
Herr Bachem, die Weltanschauung, die das Duell für zulässig halte, widerspreche
der christliche» Anschauung, die „das eigne Selbst nicht sehr hoch" stelle! Der
Mann hat ohne Zweifel seit dreißig Jahren weder im Neuen Testament noch in
einem katholischen Erbauungsbuch gelesen, noch Predigten gehört, sonst würde er
wissen, daß das Neue Testament und die katholische Kirche die einzelne Seele auch
des Geringsten unendlich hoch stellen! Indem man nun die Unterschiede der
Standesrechte in der Gesetzgebung aufgehoben hat, sie aber in der Praxis durch
eine je uach dem Standesunterschiede der Personen verschiedne Anwendung der
Gesetze, durch verschiedne Behandlung der Angeklagten und der Verurteilten (man
denke nur an den „Herrn Baron" von Hammerstein im Stöckerprozeß!), durch ein
eigentümliches Begnadigungssystem usw. aufrecht erhält, hat man sich in jene äußerst
gefährliche Verwirrung der Rechtspflege verwickelt, die wir wiederholt beschrieben
haben.

Wie sich die Regierung da herauszuwickeln gedenkt, das überlassen wir ihrer
Weisheit. In Beziehung auf das Duellrecht des Offizierstandes sagen wir nur


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341863_223583/442>, abgerufen am 06.01.2025.