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Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Erstes Vierteljahr.

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Der Ausnahmezustand im Reichslande

Empfindung von Ausnahmezuständen entstehen lassen müssen, ist doch Wohl klar.
Man braucht sich nur den Eindruck auf das Volk zu vergegenwärtigen, wenn ein
überaus gemäßigtes Volksblatt (die Straßburger Neuesten Nachrichten) vor Jahresfrist
von einem Fall erzählte, "wo jemand nach französischem Rechte freigesprochen wurde,
wo aber der Staatsanwalt durch alsbaldige Heranziehung eines deutschen Paragraphen
eine Verurteilung zuwege brachte." Und als im Januar vorigen Jahres die Um¬
sturzvorlage mit ihren weitgehenden diskretionären Vollmachten im Reichstage ver¬
handelt wurde, und der preußische Justizminister Vertrauen zu den deutschen Ge¬
richten verlangte, da sprach -- am 14. Januar 1895 -- ein so zahmes Blatt,
wie das Elsässer Journal, den Satz aus: "Offen und ehrlich -- dieses Vertrauen,
das der Minister zur Voraussetzung der Annahme eines solchen Gesetzes macht,
es existirt nicht mehr in weiten Kreisen des Volkes, es ist durch die Erfahrungen,
die man seit Jahrzehnten mit der Rechtsprechung in Politischen Dingen und zwar
gerade bei uns im Elsaß gemacht hat, vernichtet worden."

Kann man es dem schlichten Bauern oder gar dem von sozialdemokratischer
Agitation umgebnen Arbeiter übelnehmen, wenn er sich einer solchen Sachlage gegen¬
über in die Meinung hineinlebt oder hineinreden läßt, die Regierung habe nur
deshalb in all den fünfundzwanzig Jahren eine Säuberung des Rechtszustandes
von Bestimmungen, die mit den heutigen Verhältnissen und mit dem Rechtsgefühl
der Bevölkerung unvereinbar sind, noch nicht vorgenommen, weil sie gegenwärtig
Machtmittel in der Hand hat, die nur bei ganz außergewöhnlich gestalteten Ver¬
hältnissen möglich sind? Dem gegenüber verfängt es nicht, wenn der Regierungs¬
vertreter im Reichstage verlangt, man solle doch nicht "die Landesgesetze als Aus¬
nahmegesetze bezeichnen." Das Volk sieht einfach in diesen "Landesgesetzen" und
ihrer Handhabung abnorme Zustände, für deren Kennzeichnung ihm kein besserer als
der unwillkürlich aufreizende Ausdruck der "Ausnahmegesetze" zur Verfügung steht.

Diese Erschütterung des Gefühls der Rechtssicherheit ist um so stärker, als es
auch heute noch kein Oberverwaltnngsgericht giebt, an das sich der wenden könnte,
der überzeugt ist, das ihm von staatlicher Seite Unrecht geschehen ist. Als 1879
das Verwaltuugsgesetz von Elsaß-Lothringen im Reichstage beraten wurde, erklärte
der Unterstaatssekretär Herzog am 21. Juni jenes Jahres: "Es wird, wie ich
annehme, eine der ersten Aufgaben des Ministeriums in Elsaß-Lothringen sein,
eine derartige Einrichtung zu beraten und vorzubereiten." Mehr als einmal ist
inzwischen -- so namentlich im Landesausschusse von 1892 durch den Abgeordneten
Dr. Gunzert -- diese Frage wieder angeregt worden, und die Regierung selbst hat
Wiederholt Erklärungen abgegeben, wonach man annehmen konnte, daß sie demnächst
in dieser Sache den entscheidenden Schritt thun würde. Aber immer und immer
wieder ist diese Hoffnung getäuscht worden. Man hat im Lnndesausschusse trotz
der verhältnismäßig guten Finanzlage des Landes auf die Kosten hingewiesen, mit
denen eine solche Einrichtung verbunden wäre -- auch in der Debatte vom 5. Februar
wieder, in der ebenfalls die Frage des Oberverwaltuugsgerichts von neuem be¬
rührt wurde; als ob bei einer Frage von solcher Tragweite die Kosten, die übrigens
durchaus nicht so groß wären, überhaupt in Betracht kommen dürften!

Wenn wir ohne jede Voreingenommenheit die ganze Sachlage überblicken, so
drängt sich die Empfindung auf, daß es ein folgenschwerer Fehler der Negierung
gewesen ist, daß sie nicht längst aus einigen unsrer besten Juristen eine Kommission
zusammengesetzt hat zur Untersuchung der Frage, wie viel von dem alten Gesetzes¬
kram nicht mehr in unsre Zeit Paßt. Wir geben zu, daß die Regierung in den
letzten Jahren, da man ernsthaft mit der bevorstehenden Vollendung des allgemeinen


Der Ausnahmezustand im Reichslande

Empfindung von Ausnahmezuständen entstehen lassen müssen, ist doch Wohl klar.
Man braucht sich nur den Eindruck auf das Volk zu vergegenwärtigen, wenn ein
überaus gemäßigtes Volksblatt (die Straßburger Neuesten Nachrichten) vor Jahresfrist
von einem Fall erzählte, „wo jemand nach französischem Rechte freigesprochen wurde,
wo aber der Staatsanwalt durch alsbaldige Heranziehung eines deutschen Paragraphen
eine Verurteilung zuwege brachte." Und als im Januar vorigen Jahres die Um¬
sturzvorlage mit ihren weitgehenden diskretionären Vollmachten im Reichstage ver¬
handelt wurde, und der preußische Justizminister Vertrauen zu den deutschen Ge¬
richten verlangte, da sprach — am 14. Januar 1895 — ein so zahmes Blatt,
wie das Elsässer Journal, den Satz aus: „Offen und ehrlich — dieses Vertrauen,
das der Minister zur Voraussetzung der Annahme eines solchen Gesetzes macht,
es existirt nicht mehr in weiten Kreisen des Volkes, es ist durch die Erfahrungen,
die man seit Jahrzehnten mit der Rechtsprechung in Politischen Dingen und zwar
gerade bei uns im Elsaß gemacht hat, vernichtet worden."

Kann man es dem schlichten Bauern oder gar dem von sozialdemokratischer
Agitation umgebnen Arbeiter übelnehmen, wenn er sich einer solchen Sachlage gegen¬
über in die Meinung hineinlebt oder hineinreden läßt, die Regierung habe nur
deshalb in all den fünfundzwanzig Jahren eine Säuberung des Rechtszustandes
von Bestimmungen, die mit den heutigen Verhältnissen und mit dem Rechtsgefühl
der Bevölkerung unvereinbar sind, noch nicht vorgenommen, weil sie gegenwärtig
Machtmittel in der Hand hat, die nur bei ganz außergewöhnlich gestalteten Ver¬
hältnissen möglich sind? Dem gegenüber verfängt es nicht, wenn der Regierungs¬
vertreter im Reichstage verlangt, man solle doch nicht „die Landesgesetze als Aus¬
nahmegesetze bezeichnen." Das Volk sieht einfach in diesen „Landesgesetzen" und
ihrer Handhabung abnorme Zustände, für deren Kennzeichnung ihm kein besserer als
der unwillkürlich aufreizende Ausdruck der „Ausnahmegesetze" zur Verfügung steht.

Diese Erschütterung des Gefühls der Rechtssicherheit ist um so stärker, als es
auch heute noch kein Oberverwaltnngsgericht giebt, an das sich der wenden könnte,
der überzeugt ist, das ihm von staatlicher Seite Unrecht geschehen ist. Als 1879
das Verwaltuugsgesetz von Elsaß-Lothringen im Reichstage beraten wurde, erklärte
der Unterstaatssekretär Herzog am 21. Juni jenes Jahres: „Es wird, wie ich
annehme, eine der ersten Aufgaben des Ministeriums in Elsaß-Lothringen sein,
eine derartige Einrichtung zu beraten und vorzubereiten." Mehr als einmal ist
inzwischen — so namentlich im Landesausschusse von 1892 durch den Abgeordneten
Dr. Gunzert — diese Frage wieder angeregt worden, und die Regierung selbst hat
Wiederholt Erklärungen abgegeben, wonach man annehmen konnte, daß sie demnächst
in dieser Sache den entscheidenden Schritt thun würde. Aber immer und immer
wieder ist diese Hoffnung getäuscht worden. Man hat im Lnndesausschusse trotz
der verhältnismäßig guten Finanzlage des Landes auf die Kosten hingewiesen, mit
denen eine solche Einrichtung verbunden wäre — auch in der Debatte vom 5. Februar
wieder, in der ebenfalls die Frage des Oberverwaltuugsgerichts von neuem be¬
rührt wurde; als ob bei einer Frage von solcher Tragweite die Kosten, die übrigens
durchaus nicht so groß wären, überhaupt in Betracht kommen dürften!

Wenn wir ohne jede Voreingenommenheit die ganze Sachlage überblicken, so
drängt sich die Empfindung auf, daß es ein folgenschwerer Fehler der Negierung
gewesen ist, daß sie nicht längst aus einigen unsrer besten Juristen eine Kommission
zusammengesetzt hat zur Untersuchung der Frage, wie viel von dem alten Gesetzes¬
kram nicht mehr in unsre Zeit Paßt. Wir geben zu, daß die Regierung in den
letzten Jahren, da man ernsthaft mit der bevorstehenden Vollendung des allgemeinen


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[0546] Der Ausnahmezustand im Reichslande Empfindung von Ausnahmezuständen entstehen lassen müssen, ist doch Wohl klar. Man braucht sich nur den Eindruck auf das Volk zu vergegenwärtigen, wenn ein überaus gemäßigtes Volksblatt (die Straßburger Neuesten Nachrichten) vor Jahresfrist von einem Fall erzählte, „wo jemand nach französischem Rechte freigesprochen wurde, wo aber der Staatsanwalt durch alsbaldige Heranziehung eines deutschen Paragraphen eine Verurteilung zuwege brachte." Und als im Januar vorigen Jahres die Um¬ sturzvorlage mit ihren weitgehenden diskretionären Vollmachten im Reichstage ver¬ handelt wurde, und der preußische Justizminister Vertrauen zu den deutschen Ge¬ richten verlangte, da sprach — am 14. Januar 1895 — ein so zahmes Blatt, wie das Elsässer Journal, den Satz aus: „Offen und ehrlich — dieses Vertrauen, das der Minister zur Voraussetzung der Annahme eines solchen Gesetzes macht, es existirt nicht mehr in weiten Kreisen des Volkes, es ist durch die Erfahrungen, die man seit Jahrzehnten mit der Rechtsprechung in Politischen Dingen und zwar gerade bei uns im Elsaß gemacht hat, vernichtet worden." Kann man es dem schlichten Bauern oder gar dem von sozialdemokratischer Agitation umgebnen Arbeiter übelnehmen, wenn er sich einer solchen Sachlage gegen¬ über in die Meinung hineinlebt oder hineinreden läßt, die Regierung habe nur deshalb in all den fünfundzwanzig Jahren eine Säuberung des Rechtszustandes von Bestimmungen, die mit den heutigen Verhältnissen und mit dem Rechtsgefühl der Bevölkerung unvereinbar sind, noch nicht vorgenommen, weil sie gegenwärtig Machtmittel in der Hand hat, die nur bei ganz außergewöhnlich gestalteten Ver¬ hältnissen möglich sind? Dem gegenüber verfängt es nicht, wenn der Regierungs¬ vertreter im Reichstage verlangt, man solle doch nicht „die Landesgesetze als Aus¬ nahmegesetze bezeichnen." Das Volk sieht einfach in diesen „Landesgesetzen" und ihrer Handhabung abnorme Zustände, für deren Kennzeichnung ihm kein besserer als der unwillkürlich aufreizende Ausdruck der „Ausnahmegesetze" zur Verfügung steht. Diese Erschütterung des Gefühls der Rechtssicherheit ist um so stärker, als es auch heute noch kein Oberverwaltnngsgericht giebt, an das sich der wenden könnte, der überzeugt ist, das ihm von staatlicher Seite Unrecht geschehen ist. Als 1879 das Verwaltuugsgesetz von Elsaß-Lothringen im Reichstage beraten wurde, erklärte der Unterstaatssekretär Herzog am 21. Juni jenes Jahres: „Es wird, wie ich annehme, eine der ersten Aufgaben des Ministeriums in Elsaß-Lothringen sein, eine derartige Einrichtung zu beraten und vorzubereiten." Mehr als einmal ist inzwischen — so namentlich im Landesausschusse von 1892 durch den Abgeordneten Dr. Gunzert — diese Frage wieder angeregt worden, und die Regierung selbst hat Wiederholt Erklärungen abgegeben, wonach man annehmen konnte, daß sie demnächst in dieser Sache den entscheidenden Schritt thun würde. Aber immer und immer wieder ist diese Hoffnung getäuscht worden. Man hat im Lnndesausschusse trotz der verhältnismäßig guten Finanzlage des Landes auf die Kosten hingewiesen, mit denen eine solche Einrichtung verbunden wäre — auch in der Debatte vom 5. Februar wieder, in der ebenfalls die Frage des Oberverwaltuugsgerichts von neuem be¬ rührt wurde; als ob bei einer Frage von solcher Tragweite die Kosten, die übrigens durchaus nicht so groß wären, überhaupt in Betracht kommen dürften! Wenn wir ohne jede Voreingenommenheit die ganze Sachlage überblicken, so drängt sich die Empfindung auf, daß es ein folgenschwerer Fehler der Negierung gewesen ist, daß sie nicht längst aus einigen unsrer besten Juristen eine Kommission zusammengesetzt hat zur Untersuchung der Frage, wie viel von dem alten Gesetzes¬ kram nicht mehr in unsre Zeit Paßt. Wir geben zu, daß die Regierung in den letzten Jahren, da man ernsthaft mit der bevorstehenden Vollendung des allgemeinen

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341863_221645/546>, abgerufen am 01.09.2024.