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Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Erstes Vierteljahr.

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Der Gesetzentwurf gegen unlautern Wettbewerb

Namen oder eine Firma, was auch bisher schon untersagt war, sondern über¬
haupt jede besondre Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts in einer Weise, die
im geschäftlichen Verkehr Verwechslungen mit andern herbeiführen kann, zu
benutzen. Hiermit sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und des Ge¬
setzes zum Schutze der Warenbezeichnungen, die bisher nur die mißbräuchliche
Benutzung eines Namens oder einer Firma eines andern, nicht z. B. auch die
Nachahmung des Geschäftsschilds, die Ausstattung des Ladens usw. verboten,
in dankenswerter Weise erweitert worden. Dagegen werden die auf die ge¬
werblichen Leistungen unmittelbar bezüglichen Unterscheidungszeichen in Z 8
uicht erwähnt. Die Hervorhebung der falschen Angaben über die "Bezugs¬
quelle von Waren" kann diese Lücke nicht ausfüllen, da hier die Täuschung über
jene Merkmale nicht an sich, sondern nur dann verboten ist, wenn sie zugleich
zu Reklamezwecken benutzt, durch sie der Anschein eines besonders günstigen
Angebots hervorgerufen werden soll.

Nun wird zwar diese Lücke wesentlich verkleinert durch Vorschriften, die
sich in dem Gesetz vom 12. März 1894 über den Schutz von Warenbezeich¬
nungen finden. Diese sind aber schon deshalb sehr unvollständig, weil sie sich
nur auf die besondern gewerblichen Leistungen beziehen, die sich als Waren
verkörpern. Bei diesen aber macht nur die unbefugte Anmaßung zu Täuschungs¬
zwecken von eingetragnen Warenzeichen, sowie die zur Kennzeichnung von Waren
dienende Ausstattung der Waren, ihrer Verpackung und Umhüllung, für den
verursachten Schaden haftbar, sofern dadurch die Waren als gewerbliches Er¬
zeugnis einer bestimmten andern Person bezeichnet werden. Dagegen ist die
unbefugte Anmaßung einer Bezeichnung, die die Ware als von Personen her¬
stammend kennzeichnet, die nur allgemein nach dem Produktionsort bestimmt
sind, in gewissen einzelnen Fällen zwar bei Strafe verboten, macht aber für
den jenen Personen zugefügten Schaden zivilrechtlich nicht haftbar. Wenn
daher ein Leipziger Schnapsfabrikant seinen Schnaps als "Nordhäuser" ver¬
kauft, so können die in Nordhausen wohnenden Fabrikanten keinen Schaden¬
ersatz sür die Ablenkung ihrer Kundschaft verlangen. Es ist deshalb dringend
zu empfehlen, § 8 des Entwurfs so zu fassen: Wer im geschäftlichen Verkehr
einen Namen, eine Firma oder die besondre Bezeichnung eines Erwerbsgeschüfts
oder einer gewerblichen Leistung in einer Weise benutzt, die darauf berechnet
und geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der Be¬
zeichnung eines Erwerbsgeschäfts oder einer gewerblichen Leistung hervor¬
zurufen, deren sich andre befugterweise bedienten, ist diesen zum Ersatze des
Schadens, verpflichtet. Die Meißner Porzellanfabrik z, B. könnte diese Ver¬
besserung der Vorschrift nur mit Freuden begrüßen.

Mit der in Z 9 behandelten Anmaßung fremder Arbeitsthütigkeit durch
unbefugte Verwertung fremder Fabrik- und Geschüftsgeheimnifse kann man sich
nicht durchweg einverstanden erklären. Die Schwierigkeit liegt hier darin,


Der Gesetzentwurf gegen unlautern Wettbewerb

Namen oder eine Firma, was auch bisher schon untersagt war, sondern über¬
haupt jede besondre Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts in einer Weise, die
im geschäftlichen Verkehr Verwechslungen mit andern herbeiführen kann, zu
benutzen. Hiermit sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und des Ge¬
setzes zum Schutze der Warenbezeichnungen, die bisher nur die mißbräuchliche
Benutzung eines Namens oder einer Firma eines andern, nicht z. B. auch die
Nachahmung des Geschäftsschilds, die Ausstattung des Ladens usw. verboten,
in dankenswerter Weise erweitert worden. Dagegen werden die auf die ge¬
werblichen Leistungen unmittelbar bezüglichen Unterscheidungszeichen in Z 8
uicht erwähnt. Die Hervorhebung der falschen Angaben über die „Bezugs¬
quelle von Waren" kann diese Lücke nicht ausfüllen, da hier die Täuschung über
jene Merkmale nicht an sich, sondern nur dann verboten ist, wenn sie zugleich
zu Reklamezwecken benutzt, durch sie der Anschein eines besonders günstigen
Angebots hervorgerufen werden soll.

Nun wird zwar diese Lücke wesentlich verkleinert durch Vorschriften, die
sich in dem Gesetz vom 12. März 1894 über den Schutz von Warenbezeich¬
nungen finden. Diese sind aber schon deshalb sehr unvollständig, weil sie sich
nur auf die besondern gewerblichen Leistungen beziehen, die sich als Waren
verkörpern. Bei diesen aber macht nur die unbefugte Anmaßung zu Täuschungs¬
zwecken von eingetragnen Warenzeichen, sowie die zur Kennzeichnung von Waren
dienende Ausstattung der Waren, ihrer Verpackung und Umhüllung, für den
verursachten Schaden haftbar, sofern dadurch die Waren als gewerbliches Er¬
zeugnis einer bestimmten andern Person bezeichnet werden. Dagegen ist die
unbefugte Anmaßung einer Bezeichnung, die die Ware als von Personen her¬
stammend kennzeichnet, die nur allgemein nach dem Produktionsort bestimmt
sind, in gewissen einzelnen Fällen zwar bei Strafe verboten, macht aber für
den jenen Personen zugefügten Schaden zivilrechtlich nicht haftbar. Wenn
daher ein Leipziger Schnapsfabrikant seinen Schnaps als „Nordhäuser" ver¬
kauft, so können die in Nordhausen wohnenden Fabrikanten keinen Schaden¬
ersatz sür die Ablenkung ihrer Kundschaft verlangen. Es ist deshalb dringend
zu empfehlen, § 8 des Entwurfs so zu fassen: Wer im geschäftlichen Verkehr
einen Namen, eine Firma oder die besondre Bezeichnung eines Erwerbsgeschüfts
oder einer gewerblichen Leistung in einer Weise benutzt, die darauf berechnet
und geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der Be¬
zeichnung eines Erwerbsgeschäfts oder einer gewerblichen Leistung hervor¬
zurufen, deren sich andre befugterweise bedienten, ist diesen zum Ersatze des
Schadens, verpflichtet. Die Meißner Porzellanfabrik z, B. könnte diese Ver¬
besserung der Vorschrift nur mit Freuden begrüßen.

Mit der in Z 9 behandelten Anmaßung fremder Arbeitsthütigkeit durch
unbefugte Verwertung fremder Fabrik- und Geschüftsgeheimnifse kann man sich
nicht durchweg einverstanden erklären. Die Schwierigkeit liegt hier darin,


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[0174] Der Gesetzentwurf gegen unlautern Wettbewerb Namen oder eine Firma, was auch bisher schon untersagt war, sondern über¬ haupt jede besondre Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts in einer Weise, die im geschäftlichen Verkehr Verwechslungen mit andern herbeiführen kann, zu benutzen. Hiermit sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und des Ge¬ setzes zum Schutze der Warenbezeichnungen, die bisher nur die mißbräuchliche Benutzung eines Namens oder einer Firma eines andern, nicht z. B. auch die Nachahmung des Geschäftsschilds, die Ausstattung des Ladens usw. verboten, in dankenswerter Weise erweitert worden. Dagegen werden die auf die ge¬ werblichen Leistungen unmittelbar bezüglichen Unterscheidungszeichen in Z 8 uicht erwähnt. Die Hervorhebung der falschen Angaben über die „Bezugs¬ quelle von Waren" kann diese Lücke nicht ausfüllen, da hier die Täuschung über jene Merkmale nicht an sich, sondern nur dann verboten ist, wenn sie zugleich zu Reklamezwecken benutzt, durch sie der Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorgerufen werden soll. Nun wird zwar diese Lücke wesentlich verkleinert durch Vorschriften, die sich in dem Gesetz vom 12. März 1894 über den Schutz von Warenbezeich¬ nungen finden. Diese sind aber schon deshalb sehr unvollständig, weil sie sich nur auf die besondern gewerblichen Leistungen beziehen, die sich als Waren verkörpern. Bei diesen aber macht nur die unbefugte Anmaßung zu Täuschungs¬ zwecken von eingetragnen Warenzeichen, sowie die zur Kennzeichnung von Waren dienende Ausstattung der Waren, ihrer Verpackung und Umhüllung, für den verursachten Schaden haftbar, sofern dadurch die Waren als gewerbliches Er¬ zeugnis einer bestimmten andern Person bezeichnet werden. Dagegen ist die unbefugte Anmaßung einer Bezeichnung, die die Ware als von Personen her¬ stammend kennzeichnet, die nur allgemein nach dem Produktionsort bestimmt sind, in gewissen einzelnen Fällen zwar bei Strafe verboten, macht aber für den jenen Personen zugefügten Schaden zivilrechtlich nicht haftbar. Wenn daher ein Leipziger Schnapsfabrikant seinen Schnaps als „Nordhäuser" ver¬ kauft, so können die in Nordhausen wohnenden Fabrikanten keinen Schaden¬ ersatz sür die Ablenkung ihrer Kundschaft verlangen. Es ist deshalb dringend zu empfehlen, § 8 des Entwurfs so zu fassen: Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondre Bezeichnung eines Erwerbsgeschüfts oder einer gewerblichen Leistung in einer Weise benutzt, die darauf berechnet und geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der Be¬ zeichnung eines Erwerbsgeschäfts oder einer gewerblichen Leistung hervor¬ zurufen, deren sich andre befugterweise bedienten, ist diesen zum Ersatze des Schadens, verpflichtet. Die Meißner Porzellanfabrik z, B. könnte diese Ver¬ besserung der Vorschrift nur mit Freuden begrüßen. Mit der in Z 9 behandelten Anmaßung fremder Arbeitsthütigkeit durch unbefugte Verwertung fremder Fabrik- und Geschüftsgeheimnifse kann man sich nicht durchweg einverstanden erklären. Die Schwierigkeit liegt hier darin,

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341863_221645/174>, abgerufen am 29.11.2024.