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Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Zweites Vierteljahr.

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Litteratur

zwischen dem Staatsdienervertrng und der Übertragung der Amtsgewalt unter¬
scheiden. Begrifflich unmöglich ist es nicht, Staatshoheitsrechte durch Rechtsgeschäft
auf einen andern zu übertragen. Ein Beispiel Hierbon ist gerade die Erteilung
der Damaralaudkonzession, und auch die Begründung der Reichsgewalt beruht auf
völkerrechtlichen Verträgen. Ebenso wenig können wir die Richtigkeit folgender
Sätze zugebeni "Souveränität ist das erste und oberste begriffliche Merkmal des
Staats," "die Einzelstaaten sind seit dem 1. Januar 1871 keine Staaten mehr,
weil ihnen das erste Essentiale des Staatsbegriffs, die Souveränität, fehlt," "die
den Einzelstaaten verbliebne Rechtssphäre ist staatsrechtlich als eine vom Reich ab¬
geleitete zu betrachten." Es würde zu weit führen, wenn an dieser Stelle eine
Widerlegung dieser Sätze versucht werden sollte. Jedenfalls gilt für sie, was
Arndt in seinem Vorwort zur "Verfassung des deutschen Reichs" sagt: es blicke
noch zu viel Theorie hervor, "das ist: Konstruktion des Rechts ans allgemeinen
Begriffen, statt des Aufbaues auf der Beobachtung der geschichtlichen Entwicklung
und der Thatsachen."

2. Verfassung des deutschen Reichs,

mit Einleitung und Kommentar
von Dr, Adolf Arndt, Oberbergrat und Professor der Rechte an der Universität
Halle a. S. Der Verfasser, der schon die Verfassungsurkunde für den Preußischen
Staat in gleicher Weise kommentirt hat, will durch diesen Kommentar "dazu bei¬
tragen, die Theorie und die Praxis des deutschen Staatsrechts mit einander noch
weiter zu versöhnen." Es ist kein Zweifel, daß seine Arbeit diese Versöhnung
wesentlich fördern wird. Beachtenswert ist insbesondre der Nachweis, den er in
seiner Einleitung (S. 57 ff.) zu bringen sucht, daß die Einzelstaaten und namentlich
Preußen auch jetzt noch souverän seien. Seine Behauptungen belegt er oft durch
Zitate aus den Staatsreden Bismarcks oder bedeutender Abgeordneten, und es ist
wohl kein Zweifel, daß die Ansichten des Schöpfers der deutschen Verfassung
das wertvollste Material für deren Auslegung bilden und bisher zu wenig
von deu Theoretikern brachtet worden sind. Dem Kommentar sind als Anlagen
die der Verfassung vorausgehenden Verträge zwischen den einzelnen Staaten und
die Schlußprvtokolle angefügt, die gleichfalls für die Auslegung der Verfassung von
Bedeutung sind. Der Arndtsche Kommentar ist ein ausgezeichnetes Hilfsmittel
für schnelle Orientirung über einzelne staatsrechtliche Fragen. Daß er dabei
nicht in gleichem Maße diese Fragen eingehend behandeln kann wie ein Lehrbuch,
liegt in der Natur der Sache. Die Mitteilung der einschlagenden Litteratur hätte
vielleicht noch vollständiger sein können. Wir vermissen z. B. Bindings Festschrift
über die Gründung des Norddeutschen Bundes.


3. Verfassung des deutschen Reichs.

Textausgabe mit Ergänzungen,
Anmerkungen und Sachregister von Dr, L. v. Rönne. Siebente ncnbcarbeitete
Auflage von Paul v. Rönne, Regierungsassessvr. Taschenformat. Mit dieser Text¬
ansgabe hat man in der That sämtliche Verträge, Gesetze und Verordnungen, die
mit der Verfassungsurkunde in Zusammenhang stehen, in der Tasche. Sie ist daher
unentbehrlich für jeden, der sich mit staatsrechtlichen Fragen beschäftigt und dem
es nur darauf ankommt, das Material vollständig zu haben. Denn die Anmer¬
kungen enthalten keine Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen. Dagegen ist ihr
ebenso wie dem Arudtschcn Kommentar ein kurzer Abriß der Geschichte der Ver¬
fassung des deutscheu Reichs beigegeben.




Für die Redaktion verantwortlich: Johannes Grunow in Leipzig
Verlag von Fr. Wilh. Grunow in Leipzig. -- Druck von Carl Marauart in Leipzig
Litteratur

zwischen dem Staatsdienervertrng und der Übertragung der Amtsgewalt unter¬
scheiden. Begrifflich unmöglich ist es nicht, Staatshoheitsrechte durch Rechtsgeschäft
auf einen andern zu übertragen. Ein Beispiel Hierbon ist gerade die Erteilung
der Damaralaudkonzession, und auch die Begründung der Reichsgewalt beruht auf
völkerrechtlichen Verträgen. Ebenso wenig können wir die Richtigkeit folgender
Sätze zugebeni „Souveränität ist das erste und oberste begriffliche Merkmal des
Staats," „die Einzelstaaten sind seit dem 1. Januar 1871 keine Staaten mehr,
weil ihnen das erste Essentiale des Staatsbegriffs, die Souveränität, fehlt," „die
den Einzelstaaten verbliebne Rechtssphäre ist staatsrechtlich als eine vom Reich ab¬
geleitete zu betrachten." Es würde zu weit führen, wenn an dieser Stelle eine
Widerlegung dieser Sätze versucht werden sollte. Jedenfalls gilt für sie, was
Arndt in seinem Vorwort zur „Verfassung des deutschen Reichs" sagt: es blicke
noch zu viel Theorie hervor, „das ist: Konstruktion des Rechts ans allgemeinen
Begriffen, statt des Aufbaues auf der Beobachtung der geschichtlichen Entwicklung
und der Thatsachen."

2. Verfassung des deutschen Reichs,

mit Einleitung und Kommentar
von Dr, Adolf Arndt, Oberbergrat und Professor der Rechte an der Universität
Halle a. S. Der Verfasser, der schon die Verfassungsurkunde für den Preußischen
Staat in gleicher Weise kommentirt hat, will durch diesen Kommentar „dazu bei¬
tragen, die Theorie und die Praxis des deutschen Staatsrechts mit einander noch
weiter zu versöhnen." Es ist kein Zweifel, daß seine Arbeit diese Versöhnung
wesentlich fördern wird. Beachtenswert ist insbesondre der Nachweis, den er in
seiner Einleitung (S. 57 ff.) zu bringen sucht, daß die Einzelstaaten und namentlich
Preußen auch jetzt noch souverän seien. Seine Behauptungen belegt er oft durch
Zitate aus den Staatsreden Bismarcks oder bedeutender Abgeordneten, und es ist
wohl kein Zweifel, daß die Ansichten des Schöpfers der deutschen Verfassung
das wertvollste Material für deren Auslegung bilden und bisher zu wenig
von deu Theoretikern brachtet worden sind. Dem Kommentar sind als Anlagen
die der Verfassung vorausgehenden Verträge zwischen den einzelnen Staaten und
die Schlußprvtokolle angefügt, die gleichfalls für die Auslegung der Verfassung von
Bedeutung sind. Der Arndtsche Kommentar ist ein ausgezeichnetes Hilfsmittel
für schnelle Orientirung über einzelne staatsrechtliche Fragen. Daß er dabei
nicht in gleichem Maße diese Fragen eingehend behandeln kann wie ein Lehrbuch,
liegt in der Natur der Sache. Die Mitteilung der einschlagenden Litteratur hätte
vielleicht noch vollständiger sein können. Wir vermissen z. B. Bindings Festschrift
über die Gründung des Norddeutschen Bundes.


3. Verfassung des deutschen Reichs.

Textausgabe mit Ergänzungen,
Anmerkungen und Sachregister von Dr, L. v. Rönne. Siebente ncnbcarbeitete
Auflage von Paul v. Rönne, Regierungsassessvr. Taschenformat. Mit dieser Text¬
ansgabe hat man in der That sämtliche Verträge, Gesetze und Verordnungen, die
mit der Verfassungsurkunde in Zusammenhang stehen, in der Tasche. Sie ist daher
unentbehrlich für jeden, der sich mit staatsrechtlichen Fragen beschäftigt und dem
es nur darauf ankommt, das Material vollständig zu haben. Denn die Anmer¬
kungen enthalten keine Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen. Dagegen ist ihr
ebenso wie dem Arudtschcn Kommentar ein kurzer Abriß der Geschichte der Ver¬
fassung des deutscheu Reichs beigegeben.




Für die Redaktion verantwortlich: Johannes Grunow in Leipzig
Verlag von Fr. Wilh. Grunow in Leipzig. — Druck von Carl Marauart in Leipzig
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_219675/400>, abgerufen am 24.08.2024.