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Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

und Angehörigen durch Errichtung von Vorschußkasseu, Nohstofflageru. Verkaufs¬
hallen, durch Einführung des gemeinschaftlichen Maschinenbetriebes und andrer Er-
Mguugsmethoden u. s. w." Während der erste Teil dieses Paragraphen nur das
moralische Ziel des genossenschaftlichen Körpers betont, führt der zweite Teil ein
neues Element, einen gewerblichen Zweck in das Genossenschaftswesen ein. Man
sollte nun meinen -- und die Gewerbtreibenden hatten das auch angestrebt--, daß
nach dieser Bestimmung in Zukunft die Genossenschuft die Trägerin der im Z 14
bezeichneten gewerblichen Zwecke sein würde. Aber die Gegner der Gewerbereform
hatten sich eine andre Auslegung zurecht gemacht, die leider auch von dem Parla¬
ment und der Regierung angenommen wurde. Da -- so machte man von gegne¬
rischer Seite geltend -- die Privatrechte der einzelnen Mitglieder durch Anstrcbung
eines wirtschaftlichem Zweckes mit berührt werden, so kann sich der obligatorische
Charakter des Genossenschaftswesens nicht auch auf die in die Genossenschaften neu
eingeführten gewerblichen Zwecke erstrecken, d. h. die Gründung von Vorschnßkassen,
Verkaufshütten, Rohstofflagern u. f. w. könne immer nur auf freiwilliger Teilnahme
der Mitglieder beruhen. Dementsprechend erhielt denn auch Absatz 2 des i? 1.15
der Gewerbegesctznvvelle folgende Fassung: "Zu den in Alinea 1 8 genannten
und zu andern ähnlichen gewerblichen Gcschäftsnnternehmnngen ans gemeinschaft¬
liche Rechnung und zur Herstellung von Anlagen behufs gemeinschaftlicher Be¬
nutzung kaun, außer in Fällen, wo derlei gemeinschaftliche Anlagen ans öffentlichem
Interesse errichtet oder angeordnet werden, kein Mitglied oder Angehöriger der
Genossenschaft wider seinen Willen zur Teilnahme herangezogen werden." Durch
diese Bestimmung war die Genossenschaft zu einer Form ohne Inhalt geworden.
Der Genossenschaft wurde gerade das abgesprochen, was die Gewerbtreibenden für
sie verlangt hatte". Sie wollten durchaus nicht die Rückkehr zur mittelalterlichen
Zunft, im Gegenteil, sie wollten die Genossenschaft mit den nötigen Befugnissen
ausgerüstet wissen, auf Grund deren sie neben der Regelung des Lehrlings- und
Gesellenwesens den Betrieb des Gewerbes und den Absatz seiner Erzeugnisse zu
regeln und zu organisiren vermöchte. Wahrscheinlich ohne sich der Ähnlichkeit mit
den Knrtcllbcstrebnngcn in der Industrie bewußt zu werden, fühlten die Klein-
gewerbtreibenden, daß sie ihr Ziel nur erreichen können, wenn die ganze Genossen-
schuft zum Träger dieser gewerblichen Zwecke wird. Denn sobald Angehörige des¬
selben Geiverbszweiges außerhalb dieser Organisation blieben, konnte diese nicht
ordentlich wirken, ebenso wie das Kartell seinen Zweck nnr dann ganz erfüllt, wenn
es alle Angehörige eines Jndustriezweiges umfaßt. Daraus erklärt es sich auch,
daß die österreichischen Gewerbtreibenden nicht nur die Beseitigung des zweiten
Absatzes des K 115 der Gewerbegesetzuvvelle anstreben, sondern anch die Einbeziehung
aller jener Betriebe in die genossenschaftliche Organisation fordern, die nach den
geltenden gewerbegesetzlichen Bestimmungen zwar als Großbetriebe gelten, deren
Erzengnngsweise jedoch immer noch eine handwerksmäßige ist. Man ist aber, und
mit gutem Grunde, der Ansicht, daß, selbst wenn der zweite Absatz des § 115 be¬
seitigt wird, die Genossenschaften den beabsichtigten Zweck nicht erfüllen würden,
wenn die handwerksmäßigen Großbetriebe außerhalb der genossenschaftlichen Orga¬
nisation blieben, da sie. in der Regel kapitalkräftiger, imstande wären, jeden Versuch
der betreffenden Genossenschaft, Produktion, Preis und Absatz zu regeln, im Keime
ersticken würden.

Nach alledem kann es keinem Zweifel mehr unterliegen, daß die Kartell-
bestrcbnngen in der Industrie und die genossenschaftlichen des Kleingewerbes im
Grunde ein und dieselben sind.


Maßgebliches und Unmaßgebliches

und Angehörigen durch Errichtung von Vorschußkasseu, Nohstofflageru. Verkaufs¬
hallen, durch Einführung des gemeinschaftlichen Maschinenbetriebes und andrer Er-
Mguugsmethoden u. s. w." Während der erste Teil dieses Paragraphen nur das
moralische Ziel des genossenschaftlichen Körpers betont, führt der zweite Teil ein
neues Element, einen gewerblichen Zweck in das Genossenschaftswesen ein. Man
sollte nun meinen — und die Gewerbtreibenden hatten das auch angestrebt—, daß
nach dieser Bestimmung in Zukunft die Genossenschuft die Trägerin der im Z 14
bezeichneten gewerblichen Zwecke sein würde. Aber die Gegner der Gewerbereform
hatten sich eine andre Auslegung zurecht gemacht, die leider auch von dem Parla¬
ment und der Regierung angenommen wurde. Da — so machte man von gegne¬
rischer Seite geltend — die Privatrechte der einzelnen Mitglieder durch Anstrcbung
eines wirtschaftlichem Zweckes mit berührt werden, so kann sich der obligatorische
Charakter des Genossenschaftswesens nicht auch auf die in die Genossenschaften neu
eingeführten gewerblichen Zwecke erstrecken, d. h. die Gründung von Vorschnßkassen,
Verkaufshütten, Rohstofflagern u. f. w. könne immer nur auf freiwilliger Teilnahme
der Mitglieder beruhen. Dementsprechend erhielt denn auch Absatz 2 des i? 1.15
der Gewerbegesctznvvelle folgende Fassung: „Zu den in Alinea 1 8 genannten
und zu andern ähnlichen gewerblichen Gcschäftsnnternehmnngen ans gemeinschaft¬
liche Rechnung und zur Herstellung von Anlagen behufs gemeinschaftlicher Be¬
nutzung kaun, außer in Fällen, wo derlei gemeinschaftliche Anlagen ans öffentlichem
Interesse errichtet oder angeordnet werden, kein Mitglied oder Angehöriger der
Genossenschaft wider seinen Willen zur Teilnahme herangezogen werden." Durch
diese Bestimmung war die Genossenschaft zu einer Form ohne Inhalt geworden.
Der Genossenschaft wurde gerade das abgesprochen, was die Gewerbtreibenden für
sie verlangt hatte». Sie wollten durchaus nicht die Rückkehr zur mittelalterlichen
Zunft, im Gegenteil, sie wollten die Genossenschaft mit den nötigen Befugnissen
ausgerüstet wissen, auf Grund deren sie neben der Regelung des Lehrlings- und
Gesellenwesens den Betrieb des Gewerbes und den Absatz seiner Erzeugnisse zu
regeln und zu organisiren vermöchte. Wahrscheinlich ohne sich der Ähnlichkeit mit
den Knrtcllbcstrebnngcn in der Industrie bewußt zu werden, fühlten die Klein-
gewerbtreibenden, daß sie ihr Ziel nur erreichen können, wenn die ganze Genossen-
schuft zum Träger dieser gewerblichen Zwecke wird. Denn sobald Angehörige des¬
selben Geiverbszweiges außerhalb dieser Organisation blieben, konnte diese nicht
ordentlich wirken, ebenso wie das Kartell seinen Zweck nnr dann ganz erfüllt, wenn
es alle Angehörige eines Jndustriezweiges umfaßt. Daraus erklärt es sich auch,
daß die österreichischen Gewerbtreibenden nicht nur die Beseitigung des zweiten
Absatzes des K 115 der Gewerbegesetzuvvelle anstreben, sondern anch die Einbeziehung
aller jener Betriebe in die genossenschaftliche Organisation fordern, die nach den
geltenden gewerbegesetzlichen Bestimmungen zwar als Großbetriebe gelten, deren
Erzengnngsweise jedoch immer noch eine handwerksmäßige ist. Man ist aber, und
mit gutem Grunde, der Ansicht, daß, selbst wenn der zweite Absatz des § 115 be¬
seitigt wird, die Genossenschaften den beabsichtigten Zweck nicht erfüllen würden,
wenn die handwerksmäßigen Großbetriebe außerhalb der genossenschaftlichen Orga¬
nisation blieben, da sie. in der Regel kapitalkräftiger, imstande wären, jeden Versuch
der betreffenden Genossenschaft, Produktion, Preis und Absatz zu regeln, im Keime
ersticken würden.

Nach alledem kann es keinem Zweifel mehr unterliegen, daß die Kartell-
bestrcbnngen in der Industrie und die genossenschaftlichen des Kleingewerbes im
Grunde ein und dieselben sind.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_219001/99>, abgerufen am 22.07.2024.