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Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Erstes Vierteljahr.

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etwas durchaus "euch in die Reichsverfassung einzuschmuggeln, ergiebt ein kurzer
Rückblick auf die Vorgeschichte der Frage. Nur im Vorbeigehen wollen wir daran
erinnern, daß die Geschäftsordnung des englischen Parlaments, dessen Einrichtungen
unsern Radikalen in vielen Punkten als vorbildlich erscheinen, die Ausschließung
eines Abgeordneten als Mittel der Disziplin kennt; manche lieben freilich den
Hinweis auf das Fremde uur dann, wenn es ihnen in den Kram paßt. Vielleicht
macht es aber doch einigen Eindruck, daß die Geschäftsordnung, die im Jahre
l848 in der Pnulskirche zu Frankfurt a. M. für das deutsche Parlament aus¬
gearbeitet worden ist, neben Ordnungsruf und Verweis auch eine zeitweilige, ja
sogar eine gänzliche Aasschließnng gekannt hat. Auch dürfte es von Interesse
sein, zu erwähnen, daß der Freiherr von Vincke, der bekannte Vorkämpfer der
Altliberalen und Vorgänger des Herrn Eugen Richter in der Vertretung des
Kreises Hagen, im Frankfurter Parlament die erwähnte Geschäftsordnung vor¬
getragen und aufs wärmste empfohlen Hot. Wenn nun jene schärfern Bestimmungen
später in die Geschäftsordnung für den Reichstag des Norddeutschen Bundes und
des deutschen Reiches nicht aufgenommen wurde, so hatte das seinen Grund nicht
etwa in Verfassungsbedeukeu, sondern in der optimistischen Annahme, daß man in
einem deutscheu Parlament mit dem Ordnungsruf allein auskommen werde. Der¬
selbe Optimismus herrschte auch später noch, als am 12. Februar 1379 der
Bundesrat dem Reichstag einen Gesetzentwurf "betreffend die Strafgewalt des
Reichstags über seine Mitglieder" zugehe" ließ. In diesem Gesetzentwurf, der
gegenwärtig mehr als ein geschichtliches Interesse beanspruchen darf, waren als Ahn¬
dungen der Verweis, die Verpflichtung zur Entschuldigung vor versammeltem Hanse
und die Ausschließung ans bestimmte Zeit empfohlen. Die Strafgewalt sollte vom
Präsidenten, den beiden Vizepräsideuten und zehn Abgeordneten ausgeübt werden;
nur wenn der Spruch dieser Kommission auf Ausschließung lautete, sollte, und
zwar schriftlich, die Entscheidung des Plenums angerufen werden können. Gegen
diesen Entwurf wurde vou den verschiednen Parteien des Reichstags mit Recht geltend
gemacht, daß seine Bestimmungen, weil vom Bundesrat nusgegaugeu, im Fall der
Annahme Gesetzeskraft erlangt haben würden und demgemäß nie mehr durch einen
bloßen Beschluß des Reichstags hätte aufgehoben werden können. Das widersprach
freilich dem Z 27 der Verfassung, aber was gegenwärtig die Herren vom Zentrum
und vom deutschen Freisinn als Verfassuugsbeschwerdeu empfinde", das hat im
Jahre 1879 keinen ihrer damaligen Parteigenossen bedrückt. Sehr bezeichnend ist
ferner, was in den damaligen Verhandlungen der beste Kenner der Reichsverfassung,
Fürst Bismarck, über diesen Punkt äußerte: es sei den verbündeten Regierungen
nur darum zu thun gewesen, "älliFsutiam zu prästircn," um sich gegen spätere
Verantwortlichkeit zu sichern; im übrigen aber betrachte er die Sache als innere
Angelegenheit des Reichstags. Um diese Äußerung mit dem seltsamen, und wie
wir anerkennen müssen, verfassungswidrigen Vorgehen des Bundesrath in Einklang
zu bringen, muß man sich vergegenwärtigen, daß es dem Fürsten Bismarck damals
nach seinem eignen Geständnis hauptsächlich darauf ankam, die straflose Verbrei¬
tung solcher Äußerungen, über die eine Rüge ausgesprochen worden war, zu ver¬
hüten. Demgemäß verlangte A 4 des Entwurfs, daß für die geahndete Äußerung
die Aufnahme in den stenographischen Bericht und die Veröffentlichung durch die
Presse verboten werden könne. Hierzu aber bedürfte es wegen des Z 22 der
Reichsverfassung, wonach wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen des
Reichstags straflos sind, der Mitwirkung des Bundesrath, nicht jedoch zur Ein¬
führung der Disziplinarmittel an und für sich. Denn das eine wenigstens wird


etwas durchaus «euch in die Reichsverfassung einzuschmuggeln, ergiebt ein kurzer
Rückblick auf die Vorgeschichte der Frage. Nur im Vorbeigehen wollen wir daran
erinnern, daß die Geschäftsordnung des englischen Parlaments, dessen Einrichtungen
unsern Radikalen in vielen Punkten als vorbildlich erscheinen, die Ausschließung
eines Abgeordneten als Mittel der Disziplin kennt; manche lieben freilich den
Hinweis auf das Fremde uur dann, wenn es ihnen in den Kram paßt. Vielleicht
macht es aber doch einigen Eindruck, daß die Geschäftsordnung, die im Jahre
l848 in der Pnulskirche zu Frankfurt a. M. für das deutsche Parlament aus¬
gearbeitet worden ist, neben Ordnungsruf und Verweis auch eine zeitweilige, ja
sogar eine gänzliche Aasschließnng gekannt hat. Auch dürfte es von Interesse
sein, zu erwähnen, daß der Freiherr von Vincke, der bekannte Vorkämpfer der
Altliberalen und Vorgänger des Herrn Eugen Richter in der Vertretung des
Kreises Hagen, im Frankfurter Parlament die erwähnte Geschäftsordnung vor¬
getragen und aufs wärmste empfohlen Hot. Wenn nun jene schärfern Bestimmungen
später in die Geschäftsordnung für den Reichstag des Norddeutschen Bundes und
des deutschen Reiches nicht aufgenommen wurde, so hatte das seinen Grund nicht
etwa in Verfassungsbedeukeu, sondern in der optimistischen Annahme, daß man in
einem deutscheu Parlament mit dem Ordnungsruf allein auskommen werde. Der¬
selbe Optimismus herrschte auch später noch, als am 12. Februar 1379 der
Bundesrat dem Reichstag einen Gesetzentwurf „betreffend die Strafgewalt des
Reichstags über seine Mitglieder" zugehe» ließ. In diesem Gesetzentwurf, der
gegenwärtig mehr als ein geschichtliches Interesse beanspruchen darf, waren als Ahn¬
dungen der Verweis, die Verpflichtung zur Entschuldigung vor versammeltem Hanse
und die Ausschließung ans bestimmte Zeit empfohlen. Die Strafgewalt sollte vom
Präsidenten, den beiden Vizepräsideuten und zehn Abgeordneten ausgeübt werden;
nur wenn der Spruch dieser Kommission auf Ausschließung lautete, sollte, und
zwar schriftlich, die Entscheidung des Plenums angerufen werden können. Gegen
diesen Entwurf wurde vou den verschiednen Parteien des Reichstags mit Recht geltend
gemacht, daß seine Bestimmungen, weil vom Bundesrat nusgegaugeu, im Fall der
Annahme Gesetzeskraft erlangt haben würden und demgemäß nie mehr durch einen
bloßen Beschluß des Reichstags hätte aufgehoben werden können. Das widersprach
freilich dem Z 27 der Verfassung, aber was gegenwärtig die Herren vom Zentrum
und vom deutschen Freisinn als Verfassuugsbeschwerdeu empfinde», das hat im
Jahre 1879 keinen ihrer damaligen Parteigenossen bedrückt. Sehr bezeichnend ist
ferner, was in den damaligen Verhandlungen der beste Kenner der Reichsverfassung,
Fürst Bismarck, über diesen Punkt äußerte: es sei den verbündeten Regierungen
nur darum zu thun gewesen, „älliFsutiam zu prästircn," um sich gegen spätere
Verantwortlichkeit zu sichern; im übrigen aber betrachte er die Sache als innere
Angelegenheit des Reichstags. Um diese Äußerung mit dem seltsamen, und wie
wir anerkennen müssen, verfassungswidrigen Vorgehen des Bundesrath in Einklang
zu bringen, muß man sich vergegenwärtigen, daß es dem Fürsten Bismarck damals
nach seinem eignen Geständnis hauptsächlich darauf ankam, die straflose Verbrei¬
tung solcher Äußerungen, über die eine Rüge ausgesprochen worden war, zu ver¬
hüten. Demgemäß verlangte A 4 des Entwurfs, daß für die geahndete Äußerung
die Aufnahme in den stenographischen Bericht und die Veröffentlichung durch die
Presse verboten werden könne. Hierzu aber bedürfte es wegen des Z 22 der
Reichsverfassung, wonach wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen des
Reichstags straflos sind, der Mitwirkung des Bundesrath, nicht jedoch zur Ein¬
führung der Disziplinarmittel an und für sich. Denn das eine wenigstens wird


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_219001/247>, abgerufen am 22.07.2024.