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Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Erstes Vierteljahr.

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Der Gesetzentwurf zur Bekämpfung unlauter" Wettbewerbs

oder sonst zugänglich geworden sind, vor Ablauf von zwei Jahren seit Beendigung
des Dienstverhältnisses zu Zwecken des Wettbewerbs mit jenem Geschäftsbetriebe
unbefugt an andre mitteilt oder anderweit verwertet, wird mit Geldstrafe bis zu
dreitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft und ist zum
Ersatz des entstandnen Schadens verpflichtet.

In dieser Bestimmung glaube ich drei Punkte beanstanden zu müssen:
1. daß darin völlig dahingestellt bleibt, was der Gehilfe (unter dieser
Bezeichnung bitte ich Angestellte, Arbeiter und Lehrlinge des Geschäfts als
zusammengefaßt zu betrachten) als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis anzusehen
habe; 2. daß nicht allein die Mitteilung der Geheimnisse an Dritte, sondern
auch die "anderweite (also eigne) Verwertung" der Geheimnisse mit Strafe
und Verpflichtung zum Schadenersatze bedroht wird; 3. daß die Verpflichtung,
die Geheimnisse zu bewahren, auf die Zeit von zwei Jahren nach dem Dienst¬
austritt beschränkt sein soll.

Mitteilsamkeit liegt in der Natur unzähliger Menschen. Da liegt es
ihnen nun am nächsten, das zu besprechen, was sie täglich beschäftigt. Daher
werden Gehilfen leicht über Dinge sprechen, die in ihrem Geschäft vorkommen.
Was hiervon im Interesse des Geschäfts geheim zu halten sei, wird für sie,
zumal bei geringerm Bildungsgrade, oft schwer zu erkennen sein. Wie kann
ein Arbeiter immer wissen, was in dem Betriebe seines Geschäftes dergestalt
eine Spezialität ist, daß kein Dritter davon erfahren darf? Noch zweifelhafter
kann es werden, was ein "Geschäftsgeheimnis" sei; wie denn auch die Denk¬
schrift selbst die Frage erörtert, ob überhaupt "Geschäftsgeheimnisse" anzu¬
erkennen seien. Ich halte es hiernach für eine Notwendigkeit, daß den Per¬
sonen, die man zur Geheimhaltung verpflichten will, klar gemacht werde, daß
und worüber sie Stillschweigen zu beobachten haben. Auch der Richter kann
in arge Verlegenheit kommen, wenn er ohne jeden Anhalt darüber entscheiden
soll, was der Gehilfe zu verschweigen sich hätte verpflichtet fühlen müssen.

Mir steht dabei ein geschichtlicher Vorgang vor Auge". In dem frühern
Kurhessen bestand (wie wohl in den meisten deutschen Ländern) kein Gesetz
zum Schutz gegen Verrat von Fabrikgeheimnissen. Aber das Leben half sich.
Es war eine, wenn auch nicht gerade häufig, doch mitunter angewandte Praxis,
daß der Fabrikherr seine Arbeiter bei Gericht stellte und sie auf Geheim¬
haltung gewisser Punkte des Fabrikbetriebs vereidigen ließ. Damit war es
für die Arbeiter klar, daß und worüber sie zu schweigen hatten. Es war
ihnen durch den Eid das Gewissen geschärft; und wenn sie die Geheimnisse
verrieten, so konnten sie wegen Eidbruchs gestraft werde".

Nun wird man wohl jetzt nicht auf eine solche Vereidigung zurückkommen
wollen. Aber es giebt ein einfacheres Mittel, den Zweck jenes Eides an¬
nähernd zu erreichen. Der Geschäftsherr stellt über das, was geheim gehalten
werden soll, eine Urkunde auf und läßt sie von seinem Gehilfen unterzeichnen.
Dann giebt die Urkunde einen festen Anhalt dafür, was der Gehilfe geheim-


Der Gesetzentwurf zur Bekämpfung unlauter» Wettbewerbs

oder sonst zugänglich geworden sind, vor Ablauf von zwei Jahren seit Beendigung
des Dienstverhältnisses zu Zwecken des Wettbewerbs mit jenem Geschäftsbetriebe
unbefugt an andre mitteilt oder anderweit verwertet, wird mit Geldstrafe bis zu
dreitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft und ist zum
Ersatz des entstandnen Schadens verpflichtet.

In dieser Bestimmung glaube ich drei Punkte beanstanden zu müssen:
1. daß darin völlig dahingestellt bleibt, was der Gehilfe (unter dieser
Bezeichnung bitte ich Angestellte, Arbeiter und Lehrlinge des Geschäfts als
zusammengefaßt zu betrachten) als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis anzusehen
habe; 2. daß nicht allein die Mitteilung der Geheimnisse an Dritte, sondern
auch die „anderweite (also eigne) Verwertung" der Geheimnisse mit Strafe
und Verpflichtung zum Schadenersatze bedroht wird; 3. daß die Verpflichtung,
die Geheimnisse zu bewahren, auf die Zeit von zwei Jahren nach dem Dienst¬
austritt beschränkt sein soll.

Mitteilsamkeit liegt in der Natur unzähliger Menschen. Da liegt es
ihnen nun am nächsten, das zu besprechen, was sie täglich beschäftigt. Daher
werden Gehilfen leicht über Dinge sprechen, die in ihrem Geschäft vorkommen.
Was hiervon im Interesse des Geschäfts geheim zu halten sei, wird für sie,
zumal bei geringerm Bildungsgrade, oft schwer zu erkennen sein. Wie kann
ein Arbeiter immer wissen, was in dem Betriebe seines Geschäftes dergestalt
eine Spezialität ist, daß kein Dritter davon erfahren darf? Noch zweifelhafter
kann es werden, was ein „Geschäftsgeheimnis" sei; wie denn auch die Denk¬
schrift selbst die Frage erörtert, ob überhaupt „Geschäftsgeheimnisse" anzu¬
erkennen seien. Ich halte es hiernach für eine Notwendigkeit, daß den Per¬
sonen, die man zur Geheimhaltung verpflichten will, klar gemacht werde, daß
und worüber sie Stillschweigen zu beobachten haben. Auch der Richter kann
in arge Verlegenheit kommen, wenn er ohne jeden Anhalt darüber entscheiden
soll, was der Gehilfe zu verschweigen sich hätte verpflichtet fühlen müssen.

Mir steht dabei ein geschichtlicher Vorgang vor Auge». In dem frühern
Kurhessen bestand (wie wohl in den meisten deutschen Ländern) kein Gesetz
zum Schutz gegen Verrat von Fabrikgeheimnissen. Aber das Leben half sich.
Es war eine, wenn auch nicht gerade häufig, doch mitunter angewandte Praxis,
daß der Fabrikherr seine Arbeiter bei Gericht stellte und sie auf Geheim¬
haltung gewisser Punkte des Fabrikbetriebs vereidigen ließ. Damit war es
für die Arbeiter klar, daß und worüber sie zu schweigen hatten. Es war
ihnen durch den Eid das Gewissen geschärft; und wenn sie die Geheimnisse
verrieten, so konnten sie wegen Eidbruchs gestraft werde».

Nun wird man wohl jetzt nicht auf eine solche Vereidigung zurückkommen
wollen. Aber es giebt ein einfacheres Mittel, den Zweck jenes Eides an¬
nähernd zu erreichen. Der Geschäftsherr stellt über das, was geheim gehalten
werden soll, eine Urkunde auf und läßt sie von seinem Gehilfen unterzeichnen.
Dann giebt die Urkunde einen festen Anhalt dafür, was der Gehilfe geheim-


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[0168] Der Gesetzentwurf zur Bekämpfung unlauter» Wettbewerbs oder sonst zugänglich geworden sind, vor Ablauf von zwei Jahren seit Beendigung des Dienstverhältnisses zu Zwecken des Wettbewerbs mit jenem Geschäftsbetriebe unbefugt an andre mitteilt oder anderweit verwertet, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft und ist zum Ersatz des entstandnen Schadens verpflichtet. In dieser Bestimmung glaube ich drei Punkte beanstanden zu müssen: 1. daß darin völlig dahingestellt bleibt, was der Gehilfe (unter dieser Bezeichnung bitte ich Angestellte, Arbeiter und Lehrlinge des Geschäfts als zusammengefaßt zu betrachten) als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis anzusehen habe; 2. daß nicht allein die Mitteilung der Geheimnisse an Dritte, sondern auch die „anderweite (also eigne) Verwertung" der Geheimnisse mit Strafe und Verpflichtung zum Schadenersatze bedroht wird; 3. daß die Verpflichtung, die Geheimnisse zu bewahren, auf die Zeit von zwei Jahren nach dem Dienst¬ austritt beschränkt sein soll. Mitteilsamkeit liegt in der Natur unzähliger Menschen. Da liegt es ihnen nun am nächsten, das zu besprechen, was sie täglich beschäftigt. Daher werden Gehilfen leicht über Dinge sprechen, die in ihrem Geschäft vorkommen. Was hiervon im Interesse des Geschäfts geheim zu halten sei, wird für sie, zumal bei geringerm Bildungsgrade, oft schwer zu erkennen sein. Wie kann ein Arbeiter immer wissen, was in dem Betriebe seines Geschäftes dergestalt eine Spezialität ist, daß kein Dritter davon erfahren darf? Noch zweifelhafter kann es werden, was ein „Geschäftsgeheimnis" sei; wie denn auch die Denk¬ schrift selbst die Frage erörtert, ob überhaupt „Geschäftsgeheimnisse" anzu¬ erkennen seien. Ich halte es hiernach für eine Notwendigkeit, daß den Per¬ sonen, die man zur Geheimhaltung verpflichten will, klar gemacht werde, daß und worüber sie Stillschweigen zu beobachten haben. Auch der Richter kann in arge Verlegenheit kommen, wenn er ohne jeden Anhalt darüber entscheiden soll, was der Gehilfe zu verschweigen sich hätte verpflichtet fühlen müssen. Mir steht dabei ein geschichtlicher Vorgang vor Auge». In dem frühern Kurhessen bestand (wie wohl in den meisten deutschen Ländern) kein Gesetz zum Schutz gegen Verrat von Fabrikgeheimnissen. Aber das Leben half sich. Es war eine, wenn auch nicht gerade häufig, doch mitunter angewandte Praxis, daß der Fabrikherr seine Arbeiter bei Gericht stellte und sie auf Geheim¬ haltung gewisser Punkte des Fabrikbetriebs vereidigen ließ. Damit war es für die Arbeiter klar, daß und worüber sie zu schweigen hatten. Es war ihnen durch den Eid das Gewissen geschärft; und wenn sie die Geheimnisse verrieten, so konnten sie wegen Eidbruchs gestraft werde». Nun wird man wohl jetzt nicht auf eine solche Vereidigung zurückkommen wollen. Aber es giebt ein einfacheres Mittel, den Zweck jenes Eides an¬ nähernd zu erreichen. Der Geschäftsherr stellt über das, was geheim gehalten werden soll, eine Urkunde auf und läßt sie von seinem Gehilfen unterzeichnen. Dann giebt die Urkunde einen festen Anhalt dafür, was der Gehilfe geheim-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_219001/168>, abgerufen am 25.08.2024.