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Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Erstes Vierteljahr.

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Der Gesetzentwurf zur Bekämpfung unlautern Wettbewerbs

gar nicht darauf ankomme, ob der, der die täuschende Bezeichnung vorge¬
nommen hat, dabei die Absicht der Täuschung gehabt habe, daß es vielmehr
vollkommen genüge, daß die Bezeichnung objektiv zur Täuschung geeignet sei,
um daran die Verpflichtung zu knüpfen, von der täuschenden Bezeichnung ab¬
zustehen; daß übrigens ein Bedürfnis, in dieser Richtung Schutz zu gewähren,
sich nicht auf die täuschende Bezeichnung von Waren, Verpackungen u. s. w.
beschränke, vielmehr sich auf alle Äußerlichkeiten des Geschäftsbetriebs erstrecke.
Deshalb schlug ich vor, an die Stelle des H 15 folgende Bestimmung zu setzen:

Jeder Gewerbtreibende hat einen Anspruch darauf, daß nicht ein andrer Ge-
werbtreibendcr, der mit ihm in geschäftlichem Wettbewerb steht, in der äußern
Gestaltung seines Geschäftsbetriebs Einrichtungen trifft, die geeignet sind, zu einer
Verwechslung beider Geschäfte zu führen und dcidurch die Kundschaft des eiuen
dem andern zuzuwenden. Unterläßt auf die Aufforderung des einen Geschäfts¬
treibenden der andre, eine derartige von ihm getrvffne Einrichtung abzustellen, so
kann der erste auf deren Abstellung und auf Ersatz des durch sie seit der Auf¬
forderung ihm erwachsenen Schadens Klage erheben. Die Klage ist unzulässig,
wenn der andre Gewerbtreibende die angeblich täuschende Einrichtung schon vor
Jahresfrist getroffen und seitdem offen in Gebrauch gehabt hat.

Gleichwohl ist § 15 vom Reichstage angenommen und inzwischen Gesetz
geworden. Nun will der § 6 des neuen Entwurfs nachholen, was in dein
15 nicht enthalten war. Dieser 8 6 lautet:

Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondre
Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts in einer Weise benutzt, welche darauf berechnet
und geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der Bezeich¬
nung eines Erwerbsgeschäfts hervorzurufen, deren sich ein andrer befugterweise
bedient, ist diesem zum Ersntze des Schadens verpflichtet. Auch kann der Anspruch
auf Unterlassung der mißbräuchlichen Art der Benutzung geltend gemacht werden.

Mit "dem Namen, der Firma oder der besondern Bezeichnung eines Er¬
werbsgeschäfts" in Verbindung mit dem, was im § 14 des frühern Gesetzes
gesagt ist, kann man wohl die Äußerlichkeiten eines Geschäftsbetriebs, durch
deren Wahl eine Verwechslung herbeigeführt werden kann, als ziemlich er¬
schöpft ansehen, sodaß in dieser Beziehung der § 6 als Ergänzung des frühern
15 genügen mag. Von dem Z 15 unterscheidet sich der Z 6 dadurch zu
seinem Vorteil, daß darin die Strafandrohung weggeblieben ist. Trotzdem hat
man aber auch hier wieder das Erfordernis aufgestellt, daß die angefochtne
Bezeichnung nicht allein zur Verwechslung geeignet, sondern auch "darauf be¬
rechnet" sei" müsse. Damit wird aber ein ganz unnützer und noch dazu
gehässiger Zug in den Streit hineingetragen, der den Prozeß sehr erschweren
und leicht nutzlos machen kann. Gesetzt, der Richter spräche aus: "Allerdings
ist die vom Verklagten gewählte Bezeichnung sehr geeignet, eine Verwechslung
mit dem Geschäfte des Klägers herbeizuführen. Aber es ist nicht erwiesen,
daß sie darauf berechnet gewesen sei. Deshalb wird der Kläger abgewiesen."
Dann darf der Verklagte die täuschende Bezeichnung beibehalten, und der Klüger


Der Gesetzentwurf zur Bekämpfung unlautern Wettbewerbs

gar nicht darauf ankomme, ob der, der die täuschende Bezeichnung vorge¬
nommen hat, dabei die Absicht der Täuschung gehabt habe, daß es vielmehr
vollkommen genüge, daß die Bezeichnung objektiv zur Täuschung geeignet sei,
um daran die Verpflichtung zu knüpfen, von der täuschenden Bezeichnung ab¬
zustehen; daß übrigens ein Bedürfnis, in dieser Richtung Schutz zu gewähren,
sich nicht auf die täuschende Bezeichnung von Waren, Verpackungen u. s. w.
beschränke, vielmehr sich auf alle Äußerlichkeiten des Geschäftsbetriebs erstrecke.
Deshalb schlug ich vor, an die Stelle des H 15 folgende Bestimmung zu setzen:

Jeder Gewerbtreibende hat einen Anspruch darauf, daß nicht ein andrer Ge-
werbtreibendcr, der mit ihm in geschäftlichem Wettbewerb steht, in der äußern
Gestaltung seines Geschäftsbetriebs Einrichtungen trifft, die geeignet sind, zu einer
Verwechslung beider Geschäfte zu führen und dcidurch die Kundschaft des eiuen
dem andern zuzuwenden. Unterläßt auf die Aufforderung des einen Geschäfts¬
treibenden der andre, eine derartige von ihm getrvffne Einrichtung abzustellen, so
kann der erste auf deren Abstellung und auf Ersatz des durch sie seit der Auf¬
forderung ihm erwachsenen Schadens Klage erheben. Die Klage ist unzulässig,
wenn der andre Gewerbtreibende die angeblich täuschende Einrichtung schon vor
Jahresfrist getroffen und seitdem offen in Gebrauch gehabt hat.

Gleichwohl ist § 15 vom Reichstage angenommen und inzwischen Gesetz
geworden. Nun will der § 6 des neuen Entwurfs nachholen, was in dein
15 nicht enthalten war. Dieser 8 6 lautet:

Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondre
Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts in einer Weise benutzt, welche darauf berechnet
und geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der Bezeich¬
nung eines Erwerbsgeschäfts hervorzurufen, deren sich ein andrer befugterweise
bedient, ist diesem zum Ersntze des Schadens verpflichtet. Auch kann der Anspruch
auf Unterlassung der mißbräuchlichen Art der Benutzung geltend gemacht werden.

Mit „dem Namen, der Firma oder der besondern Bezeichnung eines Er¬
werbsgeschäfts" in Verbindung mit dem, was im § 14 des frühern Gesetzes
gesagt ist, kann man wohl die Äußerlichkeiten eines Geschäftsbetriebs, durch
deren Wahl eine Verwechslung herbeigeführt werden kann, als ziemlich er¬
schöpft ansehen, sodaß in dieser Beziehung der § 6 als Ergänzung des frühern
15 genügen mag. Von dem Z 15 unterscheidet sich der Z 6 dadurch zu
seinem Vorteil, daß darin die Strafandrohung weggeblieben ist. Trotzdem hat
man aber auch hier wieder das Erfordernis aufgestellt, daß die angefochtne
Bezeichnung nicht allein zur Verwechslung geeignet, sondern auch „darauf be¬
rechnet" sei» müsse. Damit wird aber ein ganz unnützer und noch dazu
gehässiger Zug in den Streit hineingetragen, der den Prozeß sehr erschweren
und leicht nutzlos machen kann. Gesetzt, der Richter spräche aus: „Allerdings
ist die vom Verklagten gewählte Bezeichnung sehr geeignet, eine Verwechslung
mit dem Geschäfte des Klägers herbeizuführen. Aber es ist nicht erwiesen,
daß sie darauf berechnet gewesen sei. Deshalb wird der Kläger abgewiesen."
Dann darf der Verklagte die täuschende Bezeichnung beibehalten, und der Klüger


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[0166] Der Gesetzentwurf zur Bekämpfung unlautern Wettbewerbs gar nicht darauf ankomme, ob der, der die täuschende Bezeichnung vorge¬ nommen hat, dabei die Absicht der Täuschung gehabt habe, daß es vielmehr vollkommen genüge, daß die Bezeichnung objektiv zur Täuschung geeignet sei, um daran die Verpflichtung zu knüpfen, von der täuschenden Bezeichnung ab¬ zustehen; daß übrigens ein Bedürfnis, in dieser Richtung Schutz zu gewähren, sich nicht auf die täuschende Bezeichnung von Waren, Verpackungen u. s. w. beschränke, vielmehr sich auf alle Äußerlichkeiten des Geschäftsbetriebs erstrecke. Deshalb schlug ich vor, an die Stelle des H 15 folgende Bestimmung zu setzen: Jeder Gewerbtreibende hat einen Anspruch darauf, daß nicht ein andrer Ge- werbtreibendcr, der mit ihm in geschäftlichem Wettbewerb steht, in der äußern Gestaltung seines Geschäftsbetriebs Einrichtungen trifft, die geeignet sind, zu einer Verwechslung beider Geschäfte zu führen und dcidurch die Kundschaft des eiuen dem andern zuzuwenden. Unterläßt auf die Aufforderung des einen Geschäfts¬ treibenden der andre, eine derartige von ihm getrvffne Einrichtung abzustellen, so kann der erste auf deren Abstellung und auf Ersatz des durch sie seit der Auf¬ forderung ihm erwachsenen Schadens Klage erheben. Die Klage ist unzulässig, wenn der andre Gewerbtreibende die angeblich täuschende Einrichtung schon vor Jahresfrist getroffen und seitdem offen in Gebrauch gehabt hat. Gleichwohl ist § 15 vom Reichstage angenommen und inzwischen Gesetz geworden. Nun will der § 6 des neuen Entwurfs nachholen, was in dein 15 nicht enthalten war. Dieser 8 6 lautet: Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondre Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts in einer Weise benutzt, welche darauf berechnet und geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der Bezeich¬ nung eines Erwerbsgeschäfts hervorzurufen, deren sich ein andrer befugterweise bedient, ist diesem zum Ersntze des Schadens verpflichtet. Auch kann der Anspruch auf Unterlassung der mißbräuchlichen Art der Benutzung geltend gemacht werden. Mit „dem Namen, der Firma oder der besondern Bezeichnung eines Er¬ werbsgeschäfts" in Verbindung mit dem, was im § 14 des frühern Gesetzes gesagt ist, kann man wohl die Äußerlichkeiten eines Geschäftsbetriebs, durch deren Wahl eine Verwechslung herbeigeführt werden kann, als ziemlich er¬ schöpft ansehen, sodaß in dieser Beziehung der § 6 als Ergänzung des frühern 15 genügen mag. Von dem Z 15 unterscheidet sich der Z 6 dadurch zu seinem Vorteil, daß darin die Strafandrohung weggeblieben ist. Trotzdem hat man aber auch hier wieder das Erfordernis aufgestellt, daß die angefochtne Bezeichnung nicht allein zur Verwechslung geeignet, sondern auch „darauf be¬ rechnet" sei» müsse. Damit wird aber ein ganz unnützer und noch dazu gehässiger Zug in den Streit hineingetragen, der den Prozeß sehr erschweren und leicht nutzlos machen kann. Gesetzt, der Richter spräche aus: „Allerdings ist die vom Verklagten gewählte Bezeichnung sehr geeignet, eine Verwechslung mit dem Geschäfte des Klägers herbeizuführen. Aber es ist nicht erwiesen, daß sie darauf berechnet gewesen sei. Deshalb wird der Kläger abgewiesen." Dann darf der Verklagte die täuschende Bezeichnung beibehalten, und der Klüger

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_219001/166>, abgerufen am 22.07.2024.