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Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Erstes Vierteljahr.

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auf Gütern von zwei oder weniger Hufen bis zu zwei Prozent der Fläche zur
Anlage von Erbzinsstellen verwendet werden dürfe. Diese Erbzinsstellen bilden
jedoch keine selbständigen Wirtschaften, sondern stehen im engsten Zusammenhange
mit dem Hauptgutc. Es hat diesen Anlagen von vornherein die Selbständigkeit
gefehlt. Aus diesem Grunde haben sie auch uur wenig Anklang gefunden. Zur Zeit
wird noch nicht einmal der zehnte Teil der Bodenfläche in dem Gebiete der mecklen¬
burgischen Ritterschaft von Kleingrnndbesitzern bewirtschaftet. Die Verordnung vom
Jahre 1827 war im Zusammenhange mit der veränderten Lage erlassen worden,
die durch die Aufhebung der Leibeigenschaft geschaffen worden war. Die Landes¬
regierung hatte auch schon damals ihr wachsames Auge auf die Bevölkeruugs-
verhältnisse des platte" Landes gerichtet, und sie wußte den gesunden Trieb des
mecklenburgischen Landbewohners nach dem Erwerb einer kleinern oder mittlern
Heimstätte wohl zu schätzen. Die mecklenburgische Ritterschaft, d. h. der Gro߬
grundbesitz, wies die Pläne der Regierung nicht kurz von der Hand, aber sie
erreichte nach längern Landtngsverhnndlungen, daß, wie die Verordnung vom 6. Fe¬
bruar zeigt, für deu Großgrundbesitz eine Grenze nach unten hin festgesetzt wurde.
Die mecklenburgische Ritterschaft wahrte damit ihre Selbständigkeit. Ähnliche Be¬
denken dürfte möglicherweise auch die neue Vorlage der Regierung in manchen
Kreisen der mecklenburgischen Großgrundbesitzer hervorrufen. Man wird zuerst seine
Aufmerksamkeit darauf richten, ob durch das Reformwerk die bestehenden staats¬
rechtlichen Verhältnisse berührt werden könnten, ob eine Verkürzung der ständischen
Vorrechte möglich sein würde. Die Regierung hat dieser ihr bekannten Stimmung
des mecklenburgischen Großgrundbesitzerstandes Rechnung getragen. Bei einem Ein¬
spruch der mecklenburgischen Stände ist jedoch die Möglichkeit gegeben, daß die neuen
Kleingrundbesitzstellen dem Domanialverband eingefügt werden. Dadurch würden
die neuen ländlichen Anwesen zwar auf eine andre staatsrechtliche Grundlage gestellt
werden, aber der eigentliche Zweck des Unternehmens würde wohl kaum verloren
gehen. Handelt es sich doch darum, die großen Verluste, die die mecklenburgische
Landbevölkerung in den letzten Jahrzehnten durch Auswanderung und Abwanderung
erlitten hat, durch Einführung neuer seßhafter Wanderarbeiter und Kleingruud-
besitzer auszugleichen, die Wanderarbeiter aus den östlichen Provinzen Preußens
zurückzudrängen, der mehr oder weniger großkapitalistischen Wirtschaftsweise der
Rittergüter möglichst deu Boden zu entziehen.

Die Anfänge der Latifundienwirtschnft in Mecklenburg reichen bis in frühere
Jahrhunderte zurück. Vor dem dreißigjährigen Kriege waren in der mecklenburgischen
Ritterschaft 12 000 Kleingrundbesitzstelleu vorhanden. Dann kam der verheerende
Krieg, der ganze Dörfer und Hofstellen vernichtete. Die Bcmernlegungen thaten
das ihrige dazu, um dem Kleiugruudbesitz immer engere Grenzen zu ziehen. Um
die Mitte des achtzehnten Jahrhunderts gab es nur noch 4472 Kleingrundbesitz¬
stellen in der Ritterschaft, und gegenwärtig ist ihre Zahl bis auf 15ö0 herab¬
gegangen, während im großherzoglichen Domanium, wo die Landesregierung schon
seit langen Jahren eine rege kolonisatorische Thätigkeit entwickelt hat, gegen 21000
Erbpacht-, Hauswirth- und andre kleine Grundbesitzstellen vorhanden sind; in den
beiden letzten Jahren sind nahezu 400 Hofstelleu neu hinzugetreten. Die Ver¬
handlungen des nächsten Landtags werden zeigen, ob die mecklenburgische Ritter¬
schaft, als Stand betrachtet, für die volkswirtschaftlichen und sozialpolitischen Auf¬
gaben der Gegenwart Verständnis hat.




auf Gütern von zwei oder weniger Hufen bis zu zwei Prozent der Fläche zur
Anlage von Erbzinsstellen verwendet werden dürfe. Diese Erbzinsstellen bilden
jedoch keine selbständigen Wirtschaften, sondern stehen im engsten Zusammenhange
mit dem Hauptgutc. Es hat diesen Anlagen von vornherein die Selbständigkeit
gefehlt. Aus diesem Grunde haben sie auch uur wenig Anklang gefunden. Zur Zeit
wird noch nicht einmal der zehnte Teil der Bodenfläche in dem Gebiete der mecklen¬
burgischen Ritterschaft von Kleingrnndbesitzern bewirtschaftet. Die Verordnung vom
Jahre 1827 war im Zusammenhange mit der veränderten Lage erlassen worden,
die durch die Aufhebung der Leibeigenschaft geschaffen worden war. Die Landes¬
regierung hatte auch schon damals ihr wachsames Auge auf die Bevölkeruugs-
verhältnisse des platte« Landes gerichtet, und sie wußte den gesunden Trieb des
mecklenburgischen Landbewohners nach dem Erwerb einer kleinern oder mittlern
Heimstätte wohl zu schätzen. Die mecklenburgische Ritterschaft, d. h. der Gro߬
grundbesitz, wies die Pläne der Regierung nicht kurz von der Hand, aber sie
erreichte nach längern Landtngsverhnndlungen, daß, wie die Verordnung vom 6. Fe¬
bruar zeigt, für deu Großgrundbesitz eine Grenze nach unten hin festgesetzt wurde.
Die mecklenburgische Ritterschaft wahrte damit ihre Selbständigkeit. Ähnliche Be¬
denken dürfte möglicherweise auch die neue Vorlage der Regierung in manchen
Kreisen der mecklenburgischen Großgrundbesitzer hervorrufen. Man wird zuerst seine
Aufmerksamkeit darauf richten, ob durch das Reformwerk die bestehenden staats¬
rechtlichen Verhältnisse berührt werden könnten, ob eine Verkürzung der ständischen
Vorrechte möglich sein würde. Die Regierung hat dieser ihr bekannten Stimmung
des mecklenburgischen Großgrundbesitzerstandes Rechnung getragen. Bei einem Ein¬
spruch der mecklenburgischen Stände ist jedoch die Möglichkeit gegeben, daß die neuen
Kleingrundbesitzstellen dem Domanialverband eingefügt werden. Dadurch würden
die neuen ländlichen Anwesen zwar auf eine andre staatsrechtliche Grundlage gestellt
werden, aber der eigentliche Zweck des Unternehmens würde wohl kaum verloren
gehen. Handelt es sich doch darum, die großen Verluste, die die mecklenburgische
Landbevölkerung in den letzten Jahrzehnten durch Auswanderung und Abwanderung
erlitten hat, durch Einführung neuer seßhafter Wanderarbeiter und Kleingruud-
besitzer auszugleichen, die Wanderarbeiter aus den östlichen Provinzen Preußens
zurückzudrängen, der mehr oder weniger großkapitalistischen Wirtschaftsweise der
Rittergüter möglichst deu Boden zu entziehen.

Die Anfänge der Latifundienwirtschnft in Mecklenburg reichen bis in frühere
Jahrhunderte zurück. Vor dem dreißigjährigen Kriege waren in der mecklenburgischen
Ritterschaft 12 000 Kleingrundbesitzstelleu vorhanden. Dann kam der verheerende
Krieg, der ganze Dörfer und Hofstellen vernichtete. Die Bcmernlegungen thaten
das ihrige dazu, um dem Kleiugruudbesitz immer engere Grenzen zu ziehen. Um
die Mitte des achtzehnten Jahrhunderts gab es nur noch 4472 Kleingrundbesitz¬
stellen in der Ritterschaft, und gegenwärtig ist ihre Zahl bis auf 15ö0 herab¬
gegangen, während im großherzoglichen Domanium, wo die Landesregierung schon
seit langen Jahren eine rege kolonisatorische Thätigkeit entwickelt hat, gegen 21000
Erbpacht-, Hauswirth- und andre kleine Grundbesitzstellen vorhanden sind; in den
beiden letzten Jahren sind nahezu 400 Hofstelleu neu hinzugetreten. Die Ver¬
handlungen des nächsten Landtags werden zeigen, ob die mecklenburgische Ritter¬
schaft, als Stand betrachtet, für die volkswirtschaftlichen und sozialpolitischen Auf¬
gaben der Gegenwart Verständnis hat.




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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_219001/151>, abgerufen am 22.07.2024.