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Die Grenzboten. Jg. 52, 1893, Drittes Vierteljahr.

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Der Schutz der Gewerbtreibenden gegen unlautern Mitbewerb

angekündigt wird, daß wegen Aufgabe eines Geschäftes ein Ausverkauf stattfinde,
wenn der Verkäufer auf Preiserteilungen für seine Waren Bezug nimmt, die er nie¬
mals erhalten hat, wenn er Zeugnisse von Menschen vorlegt, die gar nicht vor¬
handen sind u. s. w. In solchen Fällen muß die Vorspiegelung ohne Rücksicht auf
den Beweis einer dadurch zugefügte" Schädigung unter Strafe gestellt werden.

Eine Anerkennung der Richtigkeit dieser Ansicht ist auch bereits in dem
dem Reichstage vorgelegten Gesetzentwurf zu finden. § 15 des Entwurfs lautet:

Wer Waren oder deren Verpackung oder Umhüllung oder Ankündigungen,
Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen fälschlich mit einem
Staatswappen oder mit dem Namen oder Wappen eines Ortes, eines Gemeinde-
oder weitern Kommunalverbandes zu dem Zweck versieht, über Beschaffenheit und
Wert der Waren einen Irrtum zu erregen, oder wer zu dem gleichen Zweck der¬
artig bezeichnete Waren in Verkehr bringt oder feilhält, wird mit Geldstrafe von
einhundertfünfzig bis fünftausend Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
bestraft. -- Die Verwendung von Namen, welche nach Handelsgebranch zur Be¬
nennung gewisser Waren dienen, ohne deren Herkunft bezeichnen zu sollen, fällt
unter diese Bestimmung nicht.

Damit kann man ganz einverstanden sein.*) Ist denn aber die Bei¬
fügung von Namen und Wappen u. s. w. die einzige Form, durch die jemand
in Ankündigungen, Geschäftsbriefen und dergleichen über die Beschaffenheit
oder den Wert von Waren zu täuschen versuchen kann? Giebt es nicht noch
viele andre Formen, durch die dasselbe erreicht wird? Und warum soll nur
eine Täuschung in jener Form bestraft werden?

Im vorigen Reichstag ist bereits ein Antrag gestellt worden, der das,
was wir für geboten halten, vollständig zum Ausdruck bringt. Ein von Mit¬
gliedern des Zentrums vorgelegter Gesetzentwurf zur Abänderung der Gewerbe¬
ordnung (Ur. 73 der Drucksachen) enthielt folgenden Z 146 v:

Wer bei seinem Gewerbebetrieb öffentlich, um den Absatz von Waren oder
gewerblichen Leistungen zu fördern, wider besseres Wissen unwahre Thatsachen vor¬
spiegelt oder wissentlich wahre Thatsachen entstellt,**) insbesondre wer zu diesem
Zweck über den Ursprung und Erwerb seiner oder eines andern Gewerbtreibenden
Waren, über besondre Eigenschaften oder Auszeichnungen dieser Waren, über die
Menge der Warenvorräte, den Anlaß zum Verkauf oder die Preisbemessung auf
Täuschung berechnete falsche Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu tausend
Mark und im Unvermögensfall mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.




Nur dürften die Worte "zu dem Zwecke, einen Irrtum zu erregen," da sie leicht
Schwierigkeiten hervorrufen könnten, besser wegfallen. Das vorausgehende Wort "fälschlich"
genügt, die bewußte Unwahrheit zu kennzeichnen; die bewußte Unwahrheit aber genügt, die
Strafbarkeit zu begründen. Auch der folgende Satz würde richtiger lauten: "oder wer mit
Kenntnis von dieser falschen Bezeichnung u. f. w."
Ist denn dieser Blödsinn ans unsrer Rechtssprache gar nicht wieder wegzubringen?
Das Wesen der Thatsache ist ja eben, daß sie wahr ist! Es kann also vernünftigerweise nnr
heißen: Wer wider besseres Wissen Unwahrheiten vorspiegelt (wenn denn durchaus vorge¬
spi D. Red. egelt werden muß!) oder wissentlich Thatsachen einstellt,
Der Schutz der Gewerbtreibenden gegen unlautern Mitbewerb

angekündigt wird, daß wegen Aufgabe eines Geschäftes ein Ausverkauf stattfinde,
wenn der Verkäufer auf Preiserteilungen für seine Waren Bezug nimmt, die er nie¬
mals erhalten hat, wenn er Zeugnisse von Menschen vorlegt, die gar nicht vor¬
handen sind u. s. w. In solchen Fällen muß die Vorspiegelung ohne Rücksicht auf
den Beweis einer dadurch zugefügte» Schädigung unter Strafe gestellt werden.

Eine Anerkennung der Richtigkeit dieser Ansicht ist auch bereits in dem
dem Reichstage vorgelegten Gesetzentwurf zu finden. § 15 des Entwurfs lautet:

Wer Waren oder deren Verpackung oder Umhüllung oder Ankündigungen,
Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen fälschlich mit einem
Staatswappen oder mit dem Namen oder Wappen eines Ortes, eines Gemeinde-
oder weitern Kommunalverbandes zu dem Zweck versieht, über Beschaffenheit und
Wert der Waren einen Irrtum zu erregen, oder wer zu dem gleichen Zweck der¬
artig bezeichnete Waren in Verkehr bringt oder feilhält, wird mit Geldstrafe von
einhundertfünfzig bis fünftausend Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
bestraft. — Die Verwendung von Namen, welche nach Handelsgebranch zur Be¬
nennung gewisser Waren dienen, ohne deren Herkunft bezeichnen zu sollen, fällt
unter diese Bestimmung nicht.

Damit kann man ganz einverstanden sein.*) Ist denn aber die Bei¬
fügung von Namen und Wappen u. s. w. die einzige Form, durch die jemand
in Ankündigungen, Geschäftsbriefen und dergleichen über die Beschaffenheit
oder den Wert von Waren zu täuschen versuchen kann? Giebt es nicht noch
viele andre Formen, durch die dasselbe erreicht wird? Und warum soll nur
eine Täuschung in jener Form bestraft werden?

Im vorigen Reichstag ist bereits ein Antrag gestellt worden, der das,
was wir für geboten halten, vollständig zum Ausdruck bringt. Ein von Mit¬
gliedern des Zentrums vorgelegter Gesetzentwurf zur Abänderung der Gewerbe¬
ordnung (Ur. 73 der Drucksachen) enthielt folgenden Z 146 v:

Wer bei seinem Gewerbebetrieb öffentlich, um den Absatz von Waren oder
gewerblichen Leistungen zu fördern, wider besseres Wissen unwahre Thatsachen vor¬
spiegelt oder wissentlich wahre Thatsachen entstellt,**) insbesondre wer zu diesem
Zweck über den Ursprung und Erwerb seiner oder eines andern Gewerbtreibenden
Waren, über besondre Eigenschaften oder Auszeichnungen dieser Waren, über die
Menge der Warenvorräte, den Anlaß zum Verkauf oder die Preisbemessung auf
Täuschung berechnete falsche Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu tausend
Mark und im Unvermögensfall mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.




Nur dürften die Worte „zu dem Zwecke, einen Irrtum zu erregen," da sie leicht
Schwierigkeiten hervorrufen könnten, besser wegfallen. Das vorausgehende Wort „fälschlich"
genügt, die bewußte Unwahrheit zu kennzeichnen; die bewußte Unwahrheit aber genügt, die
Strafbarkeit zu begründen. Auch der folgende Satz würde richtiger lauten: „oder wer mit
Kenntnis von dieser falschen Bezeichnung u. f. w."
Ist denn dieser Blödsinn ans unsrer Rechtssprache gar nicht wieder wegzubringen?
Das Wesen der Thatsache ist ja eben, daß sie wahr ist! Es kann also vernünftigerweise nnr
heißen: Wer wider besseres Wissen Unwahrheiten vorspiegelt (wenn denn durchaus vorge¬
spi D. Red. egelt werden muß!) oder wissentlich Thatsachen einstellt,
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[0253] Der Schutz der Gewerbtreibenden gegen unlautern Mitbewerb angekündigt wird, daß wegen Aufgabe eines Geschäftes ein Ausverkauf stattfinde, wenn der Verkäufer auf Preiserteilungen für seine Waren Bezug nimmt, die er nie¬ mals erhalten hat, wenn er Zeugnisse von Menschen vorlegt, die gar nicht vor¬ handen sind u. s. w. In solchen Fällen muß die Vorspiegelung ohne Rücksicht auf den Beweis einer dadurch zugefügte» Schädigung unter Strafe gestellt werden. Eine Anerkennung der Richtigkeit dieser Ansicht ist auch bereits in dem dem Reichstage vorgelegten Gesetzentwurf zu finden. § 15 des Entwurfs lautet: Wer Waren oder deren Verpackung oder Umhüllung oder Ankündigungen, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen fälschlich mit einem Staatswappen oder mit dem Namen oder Wappen eines Ortes, eines Gemeinde- oder weitern Kommunalverbandes zu dem Zweck versieht, über Beschaffenheit und Wert der Waren einen Irrtum zu erregen, oder wer zu dem gleichen Zweck der¬ artig bezeichnete Waren in Verkehr bringt oder feilhält, wird mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis fünftausend Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. — Die Verwendung von Namen, welche nach Handelsgebranch zur Be¬ nennung gewisser Waren dienen, ohne deren Herkunft bezeichnen zu sollen, fällt unter diese Bestimmung nicht. Damit kann man ganz einverstanden sein.*) Ist denn aber die Bei¬ fügung von Namen und Wappen u. s. w. die einzige Form, durch die jemand in Ankündigungen, Geschäftsbriefen und dergleichen über die Beschaffenheit oder den Wert von Waren zu täuschen versuchen kann? Giebt es nicht noch viele andre Formen, durch die dasselbe erreicht wird? Und warum soll nur eine Täuschung in jener Form bestraft werden? Im vorigen Reichstag ist bereits ein Antrag gestellt worden, der das, was wir für geboten halten, vollständig zum Ausdruck bringt. Ein von Mit¬ gliedern des Zentrums vorgelegter Gesetzentwurf zur Abänderung der Gewerbe¬ ordnung (Ur. 73 der Drucksachen) enthielt folgenden Z 146 v: Wer bei seinem Gewerbebetrieb öffentlich, um den Absatz von Waren oder gewerblichen Leistungen zu fördern, wider besseres Wissen unwahre Thatsachen vor¬ spiegelt oder wissentlich wahre Thatsachen entstellt,**) insbesondre wer zu diesem Zweck über den Ursprung und Erwerb seiner oder eines andern Gewerbtreibenden Waren, über besondre Eigenschaften oder Auszeichnungen dieser Waren, über die Menge der Warenvorräte, den Anlaß zum Verkauf oder die Preisbemessung auf Täuschung berechnete falsche Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu tausend Mark und im Unvermögensfall mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Nur dürften die Worte „zu dem Zwecke, einen Irrtum zu erregen," da sie leicht Schwierigkeiten hervorrufen könnten, besser wegfallen. Das vorausgehende Wort „fälschlich" genügt, die bewußte Unwahrheit zu kennzeichnen; die bewußte Unwahrheit aber genügt, die Strafbarkeit zu begründen. Auch der folgende Satz würde richtiger lauten: „oder wer mit Kenntnis von dieser falschen Bezeichnung u. f. w." Ist denn dieser Blödsinn ans unsrer Rechtssprache gar nicht wieder wegzubringen? Das Wesen der Thatsache ist ja eben, daß sie wahr ist! Es kann also vernünftigerweise nnr heißen: Wer wider besseres Wissen Unwahrheiten vorspiegelt (wenn denn durchaus vorge¬ spi D. Red. egelt werden muß!) oder wissentlich Thatsachen einstellt,

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 52, 1893, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341857_215089/253>, abgerufen am 24.11.2024.