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Die Grenzboten. Jg. 52, 1893, Erstes Vierteljahr.

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anssetzungen nicht ferner beanstanden zu wollen erklärt, so giebt er damit zu er¬
kennen, daß er den bisher eingenmnmenen Standpunkt, von dem aus er in der
Kuppelei (wegen ihrer Unsittlichkeit) ein strafbares Handeln erblickte, aufgegeben
und dafür, den Standpunkt der Nützlichkeit eingetauscht hat; denn offenbar ist es
der Zweck, die mit dem Kultus der Vvnus vuI^ivaMr verbundnen Gefahren für
die Gesundheit möglichst einzuschränken, der bei der in Aussicht genommenen Ab¬
änderung des H 180 des Strafgesetzbuchs vorzugsweise maßgebend gewesen ist.
Somit soll nach dem Gesetzentwurf der Sittlichkeit eine Schutzwehr entzogen werden,
die das bisher geltende Recht zu ihren Gunsten nnfgerichtet hatte. Aber damit
noch nicht genug: indem sich der Staat anschickt, eine Thätigkeit, die nach demi
bisherigen Recht, mochte sie aus Eigennutz oder gewohnheitsmäßig geübt werden,
mit Strafe bis zu fünf Jahren Gefängnis, Aberkennung der bürgerlichen Ehren¬
rechte und Zulassung von Polizeiaufsicht bedroht war, künftig selbst zu betreiben,
tritt er der Berechtigung der sittlichen Verurteilung dieser Thätigkeit, die er durch
das Strafgesetz zu so scharfem Ausdruck gebracht hatte, unter Einsetzung seiner
eignen Autorität aufs entschiedenste entgegen. Überdies wird die so ins Werk ge¬
setzte Verstaatlichung der Kuppelei die Folge haben, daß sie in Zukunft dem Publikum
in dem Maße mehr Sicherheit und Komfort gewährt, als dazu ein unter obrig¬
keitlicher Leitung stehender Betrieb im Vergleich zu einem Betriebe imstande ist,
der das Auge des Gesetzes zu scheuen hat und, um ihm zu entgehe", gezwungen
ist, sich in die verborgensten Schlupfwinkel zurückzuziehen. Man mag über die Oppor-
tunität solcher der Unzucht gebvtueu günstigern Bedingungen denken, wie man will,
soviel ist doch gewiß, daß, ans dem Gesichtspunkt der Moral betrachtet, der K 180
des Strafgesetzbuchs in der beabsichtigten neuen Fassung als eine bedeutende Ver¬
schlechterung unsers bisherigen Rechtszustandes wird gelten müssen.

Ähnliches trifft zu auf das in dem Entwurf vorgesehene Einschreiten gegen
das Zuhnltertnni. Ohne Zweifel wird sich bisher durch die dieser Menschenklasse
anhaftenden abstoßenden Eigenschaften mancher von dem Verkehr mit ihren Schütz¬
lingen habeir zurückhalten lassen. Auch in diesem Puukt sollen fortan der Unzucht
die Wege geebnet werden.

Mir den Abbruch, den die Sache der Sittlichkeit demnach durch die "Isx Heinze"
ungeachtet ihres sittlichen Nimbus zu gewärtigen hat, wird ihr durch die übrigen
Bestimmungen des Entwurfs ein Ersatz geboten, der um so unvollkommner ist,
als die darin enthaltnen Begriffsmerkmale der Strafbarkeit so dehnbarer Natur
sind, daß ihre Feststellung im einzelnen Falle mit großen Schwierigkeiten zu kämpfen
haben wird. Dahin gehört namentlich das Verbot solcher Veröffentlichungen, die
"ohne unzüchtig zu sein, durch gröbliche Verletzung des Scham- oder Sittlichkeits¬
gefühls Ärgernis zu erregen geeignet sind." Nicht minder ist die Borschrift einer
-- in harter Lagerstätte und der Beschränkung der Nahrung auf Wasser und Brot
bestehenden -- Strafverschärsuug für die Fälle, in denen "die That von besondrer
Roheit oder Sittenlosigkeit des Thäters zeugt," darnach angethan, dem Strafrichter
Verlegenheiten zu bereiten und Unsicherheit in der Rechtsprechung herbeizuführen,
denn auch in Nichterkreisen werden die Anschauungen über das, was sittlich statt¬
haft und unstatthaft ist, weit auseinandergehen. Nichts aber könnte das Mißliche
der dem Richter zugemuteten Aufgabe, die Grenze zwischen besondrer und allge-
meiner Sittenlosigkeit zu ermitteln, in ein grelleres Licht setzen, als die Wandel¬
barkeit des Begriffs strafbarer Unsittlichkeit, von der durch die "Jux, Heinze." wenn
sie Gesetzeskraft erlangt, der Gesetzgeber selbst das beredteste Zeugnis abgelegt
haben wird.


anssetzungen nicht ferner beanstanden zu wollen erklärt, so giebt er damit zu er¬
kennen, daß er den bisher eingenmnmenen Standpunkt, von dem aus er in der
Kuppelei (wegen ihrer Unsittlichkeit) ein strafbares Handeln erblickte, aufgegeben
und dafür, den Standpunkt der Nützlichkeit eingetauscht hat; denn offenbar ist es
der Zweck, die mit dem Kultus der Vvnus vuI^ivaMr verbundnen Gefahren für
die Gesundheit möglichst einzuschränken, der bei der in Aussicht genommenen Ab¬
änderung des H 180 des Strafgesetzbuchs vorzugsweise maßgebend gewesen ist.
Somit soll nach dem Gesetzentwurf der Sittlichkeit eine Schutzwehr entzogen werden,
die das bisher geltende Recht zu ihren Gunsten nnfgerichtet hatte. Aber damit
noch nicht genug: indem sich der Staat anschickt, eine Thätigkeit, die nach demi
bisherigen Recht, mochte sie aus Eigennutz oder gewohnheitsmäßig geübt werden,
mit Strafe bis zu fünf Jahren Gefängnis, Aberkennung der bürgerlichen Ehren¬
rechte und Zulassung von Polizeiaufsicht bedroht war, künftig selbst zu betreiben,
tritt er der Berechtigung der sittlichen Verurteilung dieser Thätigkeit, die er durch
das Strafgesetz zu so scharfem Ausdruck gebracht hatte, unter Einsetzung seiner
eignen Autorität aufs entschiedenste entgegen. Überdies wird die so ins Werk ge¬
setzte Verstaatlichung der Kuppelei die Folge haben, daß sie in Zukunft dem Publikum
in dem Maße mehr Sicherheit und Komfort gewährt, als dazu ein unter obrig¬
keitlicher Leitung stehender Betrieb im Vergleich zu einem Betriebe imstande ist,
der das Auge des Gesetzes zu scheuen hat und, um ihm zu entgehe», gezwungen
ist, sich in die verborgensten Schlupfwinkel zurückzuziehen. Man mag über die Oppor-
tunität solcher der Unzucht gebvtueu günstigern Bedingungen denken, wie man will,
soviel ist doch gewiß, daß, ans dem Gesichtspunkt der Moral betrachtet, der K 180
des Strafgesetzbuchs in der beabsichtigten neuen Fassung als eine bedeutende Ver¬
schlechterung unsers bisherigen Rechtszustandes wird gelten müssen.

Ähnliches trifft zu auf das in dem Entwurf vorgesehene Einschreiten gegen
das Zuhnltertnni. Ohne Zweifel wird sich bisher durch die dieser Menschenklasse
anhaftenden abstoßenden Eigenschaften mancher von dem Verkehr mit ihren Schütz¬
lingen habeir zurückhalten lassen. Auch in diesem Puukt sollen fortan der Unzucht
die Wege geebnet werden.

Mir den Abbruch, den die Sache der Sittlichkeit demnach durch die „Isx Heinze"
ungeachtet ihres sittlichen Nimbus zu gewärtigen hat, wird ihr durch die übrigen
Bestimmungen des Entwurfs ein Ersatz geboten, der um so unvollkommner ist,
als die darin enthaltnen Begriffsmerkmale der Strafbarkeit so dehnbarer Natur
sind, daß ihre Feststellung im einzelnen Falle mit großen Schwierigkeiten zu kämpfen
haben wird. Dahin gehört namentlich das Verbot solcher Veröffentlichungen, die
„ohne unzüchtig zu sein, durch gröbliche Verletzung des Scham- oder Sittlichkeits¬
gefühls Ärgernis zu erregen geeignet sind." Nicht minder ist die Borschrift einer
— in harter Lagerstätte und der Beschränkung der Nahrung auf Wasser und Brot
bestehenden — Strafverschärsuug für die Fälle, in denen „die That von besondrer
Roheit oder Sittenlosigkeit des Thäters zeugt," darnach angethan, dem Strafrichter
Verlegenheiten zu bereiten und Unsicherheit in der Rechtsprechung herbeizuführen,
denn auch in Nichterkreisen werden die Anschauungen über das, was sittlich statt¬
haft und unstatthaft ist, weit auseinandergehen. Nichts aber könnte das Mißliche
der dem Richter zugemuteten Aufgabe, die Grenze zwischen besondrer und allge-
meiner Sittenlosigkeit zu ermitteln, in ein grelleres Licht setzen, als die Wandel¬
barkeit des Begriffs strafbarer Unsittlichkeit, von der durch die „Jux, Heinze." wenn
sie Gesetzeskraft erlangt, der Gesetzgeber selbst das beredteste Zeugnis abgelegt
haben wird.


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[0105] anssetzungen nicht ferner beanstanden zu wollen erklärt, so giebt er damit zu er¬ kennen, daß er den bisher eingenmnmenen Standpunkt, von dem aus er in der Kuppelei (wegen ihrer Unsittlichkeit) ein strafbares Handeln erblickte, aufgegeben und dafür, den Standpunkt der Nützlichkeit eingetauscht hat; denn offenbar ist es der Zweck, die mit dem Kultus der Vvnus vuI^ivaMr verbundnen Gefahren für die Gesundheit möglichst einzuschränken, der bei der in Aussicht genommenen Ab¬ änderung des H 180 des Strafgesetzbuchs vorzugsweise maßgebend gewesen ist. Somit soll nach dem Gesetzentwurf der Sittlichkeit eine Schutzwehr entzogen werden, die das bisher geltende Recht zu ihren Gunsten nnfgerichtet hatte. Aber damit noch nicht genug: indem sich der Staat anschickt, eine Thätigkeit, die nach demi bisherigen Recht, mochte sie aus Eigennutz oder gewohnheitsmäßig geübt werden, mit Strafe bis zu fünf Jahren Gefängnis, Aberkennung der bürgerlichen Ehren¬ rechte und Zulassung von Polizeiaufsicht bedroht war, künftig selbst zu betreiben, tritt er der Berechtigung der sittlichen Verurteilung dieser Thätigkeit, die er durch das Strafgesetz zu so scharfem Ausdruck gebracht hatte, unter Einsetzung seiner eignen Autorität aufs entschiedenste entgegen. Überdies wird die so ins Werk ge¬ setzte Verstaatlichung der Kuppelei die Folge haben, daß sie in Zukunft dem Publikum in dem Maße mehr Sicherheit und Komfort gewährt, als dazu ein unter obrig¬ keitlicher Leitung stehender Betrieb im Vergleich zu einem Betriebe imstande ist, der das Auge des Gesetzes zu scheuen hat und, um ihm zu entgehe», gezwungen ist, sich in die verborgensten Schlupfwinkel zurückzuziehen. Man mag über die Oppor- tunität solcher der Unzucht gebvtueu günstigern Bedingungen denken, wie man will, soviel ist doch gewiß, daß, ans dem Gesichtspunkt der Moral betrachtet, der K 180 des Strafgesetzbuchs in der beabsichtigten neuen Fassung als eine bedeutende Ver¬ schlechterung unsers bisherigen Rechtszustandes wird gelten müssen. Ähnliches trifft zu auf das in dem Entwurf vorgesehene Einschreiten gegen das Zuhnltertnni. Ohne Zweifel wird sich bisher durch die dieser Menschenklasse anhaftenden abstoßenden Eigenschaften mancher von dem Verkehr mit ihren Schütz¬ lingen habeir zurückhalten lassen. Auch in diesem Puukt sollen fortan der Unzucht die Wege geebnet werden. Mir den Abbruch, den die Sache der Sittlichkeit demnach durch die „Isx Heinze" ungeachtet ihres sittlichen Nimbus zu gewärtigen hat, wird ihr durch die übrigen Bestimmungen des Entwurfs ein Ersatz geboten, der um so unvollkommner ist, als die darin enthaltnen Begriffsmerkmale der Strafbarkeit so dehnbarer Natur sind, daß ihre Feststellung im einzelnen Falle mit großen Schwierigkeiten zu kämpfen haben wird. Dahin gehört namentlich das Verbot solcher Veröffentlichungen, die „ohne unzüchtig zu sein, durch gröbliche Verletzung des Scham- oder Sittlichkeits¬ gefühls Ärgernis zu erregen geeignet sind." Nicht minder ist die Borschrift einer — in harter Lagerstätte und der Beschränkung der Nahrung auf Wasser und Brot bestehenden — Strafverschärsuug für die Fälle, in denen „die That von besondrer Roheit oder Sittenlosigkeit des Thäters zeugt," darnach angethan, dem Strafrichter Verlegenheiten zu bereiten und Unsicherheit in der Rechtsprechung herbeizuführen, denn auch in Nichterkreisen werden die Anschauungen über das, was sittlich statt¬ haft und unstatthaft ist, weit auseinandergehen. Nichts aber könnte das Mißliche der dem Richter zugemuteten Aufgabe, die Grenze zwischen besondrer und allge- meiner Sittenlosigkeit zu ermitteln, in ein grelleres Licht setzen, als die Wandel¬ barkeit des Begriffs strafbarer Unsittlichkeit, von der durch die „Jux, Heinze." wenn sie Gesetzeskraft erlangt, der Gesetzgeber selbst das beredteste Zeugnis abgelegt haben wird.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 52, 1893, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341857_213791/105>, abgerufen am 01.09.2024.