Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Viertes Vierteljahr.Die preußische Steuerreform diese abzusetzenden und zuzusetzenden Teilbeträge in Zahlen anzugeben, ebenso Es bleibt uns nur noch übrig, ans der Schrift vou Enneceerns noch Zum Schluß noch eine kurze Bemerkung. Auf Seite 48 und 49 führt Die preußische Steuerreform diese abzusetzenden und zuzusetzenden Teilbeträge in Zahlen anzugeben, ebenso Es bleibt uns nur noch übrig, ans der Schrift vou Enneceerns noch Zum Schluß noch eine kurze Bemerkung. Auf Seite 48 und 49 führt <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0262" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/213376"/> <fw type="header" place="top"> Die preußische Steuerreform</fw><lb/> <p xml:id="ID_777" prev="#ID_776"> diese abzusetzenden und zuzusetzenden Teilbeträge in Zahlen anzugeben, ebenso<lb/> müssen wir uns versagen, die von den einzelnen Ertragssteuern für den<lb/> Staat zurückzubehaltenden Summen in Vorschlag zu bringen. Nur dagegen<lb/> wollen wir uns verwahren, daß unsre Vorschläge nicht auf richtiger Be¬<lb/> gründung beruhten, daher zu Ungerechtigkeit und Willkür führen müßten.<lb/> Eine Vermögenssteuer würde den Schein richtiger Rechnung für sich haben,<lb/> in Wirklichkeit aber bei Aufhebung der Ertragsstencrn nach allen Richtungen hin<lb/> ungerechter treffen. Wir haben diesen Satz in den vorstehenden Ausführungen<lb/> bewiesen, und uns zur Seite steht der gediegenste Finanzpolitiker, Röscher.</p><lb/> <p xml:id="ID_778"> Es bleibt uns nur noch übrig, ans der Schrift vou Enneceerns noch<lb/> einige Aufstellungen kurz zu beleuchten. Seite 18 steht wieder die landläufige<lb/> Behauptung, daß die Einschätzungen zur Grundsteuer in den verschiednen<lb/> Gegenden der Monarchie ganz verschieden ausgefallen feien: die Grundsteuer<lb/> betrage zwischen ein und elf Prozent des wahren Reinertrages und sei als<lb/> fundirte Einkommensteuer ganz unbrauchbar. Wir behaupten im Gegenteil,<lb/> daß die Einschätzungen zur Grundsteuer, namentlich die Einschätzungen in den<lb/> alten Provinzen in den Jahren 1861 bis 1864 sehr gleichmäßig und richtig<lb/> ausgefallen sind, und daß die Katastraltaxe auch heute noch im allgemeinen<lb/> die beste Landtaxe bildet, wenigstens in Betreff ihrer Gleichmäßigkeit selbst die<lb/> Taxen der einzelnen Provinziallandschaften übertrifft. Die Grundsteuer be¬<lb/> trägt im allgemeinen und in allen Provinzen des Staates etwa vier Prozent<lb/> des wirklichen Reinertrages, nach Engel, wie Enneceerns Seite 17 anführt,<lb/> genau 4,21 Prozent. Diese Zahl stimmt mit unsern, in mehreren Provinzen<lb/> des Staates gewonnenen Erfahrungen überein. Einzelne Teile des Staates,<lb/> z. B. Neuvorpommern, sind etwas hoch eingeschätzt, im allgemeinen sind die<lb/> Einschätzungen in den alten Provinzen sehr gleichmäßig ausgefallen. In den<lb/> neu erworbnen Provinzen mag die Gleichmäßigkeit der Einschätzungen nicht voll¬<lb/> ständig gewahrt worden sein, Staatsdomänen wurden hin und wieder hoher als<lb/> Privatgüter eingeschätzt. Auch machen wir auf Paragraphder dem Gesetze<lb/> vom 21. Mai 1861 beigegebenen Anweisung zur Ermittelung des Reinertrags<lb/> aufmerksam, wo noch bei den Abschätzungen der Kulturzustand der Ländereien<lb/> überall als ein mittlerer, gewöhnlicher anzurechnen, auch keine Rücksicht auf<lb/> die den Ertrag beeinflussenden gewerblichen Anlagen, also Brennereien, Zucker¬<lb/> fabriken u. s. w., zu nehmen war. Für die Veranlagung einer Grundsteuer<lb/> waren das richtige Abschätzuugsgrundsntze. Der Katastralreinertrag entspricht<lb/> zwar nicht dem wirklichen, aber wohl dem fnndirten, aus dem Grund und<lb/> Boden selbst stammenden Ertrage.</p><lb/> <p xml:id="ID_779" next="#ID_780"> Zum Schluß noch eine kurze Bemerkung. Auf Seite 48 und 49 führt<lb/> Enneceerns aus, daß die Landgemeinden und Gutsbezirke mit eben so hohen<lb/> Gemeindeabgaben wie die Städte belastet seien und daher der Erlaß der Grund¬<lb/> steuer gerechtfertigt erscheine. In den Städten wurden im Verhältnis zu den</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0262]
Die preußische Steuerreform
diese abzusetzenden und zuzusetzenden Teilbeträge in Zahlen anzugeben, ebenso
müssen wir uns versagen, die von den einzelnen Ertragssteuern für den
Staat zurückzubehaltenden Summen in Vorschlag zu bringen. Nur dagegen
wollen wir uns verwahren, daß unsre Vorschläge nicht auf richtiger Be¬
gründung beruhten, daher zu Ungerechtigkeit und Willkür führen müßten.
Eine Vermögenssteuer würde den Schein richtiger Rechnung für sich haben,
in Wirklichkeit aber bei Aufhebung der Ertragsstencrn nach allen Richtungen hin
ungerechter treffen. Wir haben diesen Satz in den vorstehenden Ausführungen
bewiesen, und uns zur Seite steht der gediegenste Finanzpolitiker, Röscher.
Es bleibt uns nur noch übrig, ans der Schrift vou Enneceerns noch
einige Aufstellungen kurz zu beleuchten. Seite 18 steht wieder die landläufige
Behauptung, daß die Einschätzungen zur Grundsteuer in den verschiednen
Gegenden der Monarchie ganz verschieden ausgefallen feien: die Grundsteuer
betrage zwischen ein und elf Prozent des wahren Reinertrages und sei als
fundirte Einkommensteuer ganz unbrauchbar. Wir behaupten im Gegenteil,
daß die Einschätzungen zur Grundsteuer, namentlich die Einschätzungen in den
alten Provinzen in den Jahren 1861 bis 1864 sehr gleichmäßig und richtig
ausgefallen sind, und daß die Katastraltaxe auch heute noch im allgemeinen
die beste Landtaxe bildet, wenigstens in Betreff ihrer Gleichmäßigkeit selbst die
Taxen der einzelnen Provinziallandschaften übertrifft. Die Grundsteuer be¬
trägt im allgemeinen und in allen Provinzen des Staates etwa vier Prozent
des wirklichen Reinertrages, nach Engel, wie Enneceerns Seite 17 anführt,
genau 4,21 Prozent. Diese Zahl stimmt mit unsern, in mehreren Provinzen
des Staates gewonnenen Erfahrungen überein. Einzelne Teile des Staates,
z. B. Neuvorpommern, sind etwas hoch eingeschätzt, im allgemeinen sind die
Einschätzungen in den alten Provinzen sehr gleichmäßig ausgefallen. In den
neu erworbnen Provinzen mag die Gleichmäßigkeit der Einschätzungen nicht voll¬
ständig gewahrt worden sein, Staatsdomänen wurden hin und wieder hoher als
Privatgüter eingeschätzt. Auch machen wir auf Paragraphder dem Gesetze
vom 21. Mai 1861 beigegebenen Anweisung zur Ermittelung des Reinertrags
aufmerksam, wo noch bei den Abschätzungen der Kulturzustand der Ländereien
überall als ein mittlerer, gewöhnlicher anzurechnen, auch keine Rücksicht auf
die den Ertrag beeinflussenden gewerblichen Anlagen, also Brennereien, Zucker¬
fabriken u. s. w., zu nehmen war. Für die Veranlagung einer Grundsteuer
waren das richtige Abschätzuugsgrundsntze. Der Katastralreinertrag entspricht
zwar nicht dem wirklichen, aber wohl dem fnndirten, aus dem Grund und
Boden selbst stammenden Ertrage.
Zum Schluß noch eine kurze Bemerkung. Auf Seite 48 und 49 führt
Enneceerns aus, daß die Landgemeinden und Gutsbezirke mit eben so hohen
Gemeindeabgaben wie die Städte belastet seien und daher der Erlaß der Grund¬
steuer gerechtfertigt erscheine. In den Städten wurden im Verhältnis zu den
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |