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Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Erstes Vierteljahr.

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einfachsten bei dem ersten Lehrer des Schulbezirks geschehen. Die Verpflichtung
zur Anmeldung muß niber nebst einer Strafandrohung in das Gefetz aufgenommen
werden, da alles Material der Polizeibehörden aus den Meldebureaus u. f. w. zu
keinem ordentlichen Ergebnis führt. Mehrfach ist es durch unfern obersten Gerichts¬
hof ausgesprochen worden, daß Kinder, die nicht in die Schnlstannnrolle eingetragen
sind, wegen Schulversäumnisfen nicht zur Bestrafung gezogen werden konnten.
Dieser Grundsatz wird nach dem Entwurf nicht gelindert, deshalb muß eine Be¬
stimmung wie die vorstehende aufgenommen werden. Übrigens werden die Schul¬
versäumnisse schwerlich durch den Schnlvorstand bestraft werden können, wie Z 87
des Entwurfes will, da diese richterliche Befugnis dem Schulvorstande die besten
Kräfte entziehen würde; sie müßten vielmehr auf Grund der von dem Lehrer auf¬
zustellenden Versäumnisliste, die dem Schulvorstande zu Händen seines Vorsitzenden,
des Ortsschulinspektvrs, einzureichen und von diesem zu Prüfen wäre, von der
Ortspolizeibehörde auf Grund des Gesetzes vom 23. April 1883 bestraft werden.

Eine wichtige und unschätzbare in dem Entwurf vorgesehene Einrichtung ist
die eines Schulvorstandes für jede Schule. Dieser Punkt ist es aber auch beson¬
ders, der den Widerspruch der Opposition entfesselt, obwohl er doch gerade mit
der Zeitrichtung sich fortbewegend, die Selbstverwaltung in das Volksschulwesen
einführt, wo sie noch nicht besteht. Einem Beamten aus dem Westen der Mo¬
narchie, wo im Regierungsbezirk Düsseldorf die vorzüglichsten Elementarschulen nach
den von Justus Grüner seit 1810 gegebenen Anordnungen arbeiten und jede
Schule einen solchen Schulvorstand hat, kommen Befürchtungen, wie sie von Ber¬
liner Herrn ausgesprochen worden sind, das neue Gesetz würde die herrliche be¬
stehende Schnlorganisation zerreißen, geradezu komisch vor. Dieser Schulvorstand
ist es ja, der deu Sinn der Schulgemeinden weckt und für die Schule wach erhält.
Soll aber der Schnlvvrstaud das sein, was er am Rhein ist und im Osten werden
müßte, so muß mau ihm bei der Anstellung der Lehrer und Lehrerinnen eine
größere Mitwirkung geben, als es die Itz l>9, 117 und 121 des Entwurfs thu".
Der Schulvorstand als Ortsschulbehörde muß unbedingt das im H 117 erwähnte
Vvrschlagsrecht und die Befugnis haben, Probelektionen der betreffenden Kandidaten
abzuhalten; er sendet dann seine Vorschlagsverhandlnngen der Kreis(Stadt)schul-
behllrde, und diese fordert die Äußerung des Gemeindevorstandes, mit der sich so¬
dann die höhere Instanz befaßt. Auch der Entwurf zur Bestallung ist von dem
Schulvorstande auszufertigen.

Schwere Bedenken ruft die Zusannncusetzung der Stadtschulbehörde wach. Es
ist augenscheinlich verfehlt, alle zu einem Kreisverbande gehörigen Städte der Auf¬
sicht der im 8 60 gebildeten Kreisschulbehörde zu entziehen: ^ 05 widerspricht in
sofern dem § 60, als dieser eben für deu ganzen Landkreis gilt, also die Städte,
die keinen besondern Kreis bilden, einschließt. Die keinen Kreis bildenden Städte
müssen unbedingt dem Landrnt auch in Schulsachen unterstellt bleibe", da kein
Grund vorhanden ist, kleine Stadtgemeinden anders zu behandeln als Gemeinden
oder Gutsbezirke, die ungleich wichtiger siud. Städte wie Xions mit 948 Seelen,
Znborvwv mit 888 Seelen, Trendelburg mit 795 Seelen können den über 10 000
Seelen zählenden Land-Gemeinden Hardenberg, Hann und Altenessen im Re¬
gierungsbezirk Düsseldorf, sowie einigen noch größern Ämtern im Regierungsbezirk
Arnsberg, z. B. Bochum Nord und Bochum Süd an Wichtigkeit nicht an die
Seite gestellt werden; deshalb wird es nötig sein, alle zu einem Kreise gehörigen
Städte der Kreisschulbehörde zuzuweisen.

Wenn nun aber bei den Kreisschulbehördeu dem königlichen Landrat und


einfachsten bei dem ersten Lehrer des Schulbezirks geschehen. Die Verpflichtung
zur Anmeldung muß niber nebst einer Strafandrohung in das Gefetz aufgenommen
werden, da alles Material der Polizeibehörden aus den Meldebureaus u. f. w. zu
keinem ordentlichen Ergebnis führt. Mehrfach ist es durch unfern obersten Gerichts¬
hof ausgesprochen worden, daß Kinder, die nicht in die Schnlstannnrolle eingetragen
sind, wegen Schulversäumnisfen nicht zur Bestrafung gezogen werden konnten.
Dieser Grundsatz wird nach dem Entwurf nicht gelindert, deshalb muß eine Be¬
stimmung wie die vorstehende aufgenommen werden. Übrigens werden die Schul¬
versäumnisse schwerlich durch den Schnlvorstand bestraft werden können, wie Z 87
des Entwurfes will, da diese richterliche Befugnis dem Schulvorstande die besten
Kräfte entziehen würde; sie müßten vielmehr auf Grund der von dem Lehrer auf¬
zustellenden Versäumnisliste, die dem Schulvorstande zu Händen seines Vorsitzenden,
des Ortsschulinspektvrs, einzureichen und von diesem zu Prüfen wäre, von der
Ortspolizeibehörde auf Grund des Gesetzes vom 23. April 1883 bestraft werden.

Eine wichtige und unschätzbare in dem Entwurf vorgesehene Einrichtung ist
die eines Schulvorstandes für jede Schule. Dieser Punkt ist es aber auch beson¬
ders, der den Widerspruch der Opposition entfesselt, obwohl er doch gerade mit
der Zeitrichtung sich fortbewegend, die Selbstverwaltung in das Volksschulwesen
einführt, wo sie noch nicht besteht. Einem Beamten aus dem Westen der Mo¬
narchie, wo im Regierungsbezirk Düsseldorf die vorzüglichsten Elementarschulen nach
den von Justus Grüner seit 1810 gegebenen Anordnungen arbeiten und jede
Schule einen solchen Schulvorstand hat, kommen Befürchtungen, wie sie von Ber¬
liner Herrn ausgesprochen worden sind, das neue Gesetz würde die herrliche be¬
stehende Schnlorganisation zerreißen, geradezu komisch vor. Dieser Schulvorstand
ist es ja, der deu Sinn der Schulgemeinden weckt und für die Schule wach erhält.
Soll aber der Schnlvvrstaud das sein, was er am Rhein ist und im Osten werden
müßte, so muß mau ihm bei der Anstellung der Lehrer und Lehrerinnen eine
größere Mitwirkung geben, als es die Itz l>9, 117 und 121 des Entwurfs thu».
Der Schulvorstand als Ortsschulbehörde muß unbedingt das im H 117 erwähnte
Vvrschlagsrecht und die Befugnis haben, Probelektionen der betreffenden Kandidaten
abzuhalten; er sendet dann seine Vorschlagsverhandlnngen der Kreis(Stadt)schul-
behllrde, und diese fordert die Äußerung des Gemeindevorstandes, mit der sich so¬
dann die höhere Instanz befaßt. Auch der Entwurf zur Bestallung ist von dem
Schulvorstande auszufertigen.

Schwere Bedenken ruft die Zusannncusetzung der Stadtschulbehörde wach. Es
ist augenscheinlich verfehlt, alle zu einem Kreisverbande gehörigen Städte der Auf¬
sicht der im 8 60 gebildeten Kreisschulbehörde zu entziehen: ^ 05 widerspricht in
sofern dem § 60, als dieser eben für deu ganzen Landkreis gilt, also die Städte,
die keinen besondern Kreis bilden, einschließt. Die keinen Kreis bildenden Städte
müssen unbedingt dem Landrnt auch in Schulsachen unterstellt bleibe», da kein
Grund vorhanden ist, kleine Stadtgemeinden anders zu behandeln als Gemeinden
oder Gutsbezirke, die ungleich wichtiger siud. Städte wie Xions mit 948 Seelen,
Znborvwv mit 888 Seelen, Trendelburg mit 795 Seelen können den über 10 000
Seelen zählenden Land-Gemeinden Hardenberg, Hann und Altenessen im Re¬
gierungsbezirk Düsseldorf, sowie einigen noch größern Ämtern im Regierungsbezirk
Arnsberg, z. B. Bochum Nord und Bochum Süd an Wichtigkeit nicht an die
Seite gestellt werden; deshalb wird es nötig sein, alle zu einem Kreise gehörigen
Städte der Kreisschulbehörde zuzuweisen.

Wenn nun aber bei den Kreisschulbehördeu dem königlichen Landrat und


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341855_211167/516>, abgerufen am 28.09.2024.